Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 5. Dezember 2024 ver- suchte schwere Körperverletzung, begangen am 19. Oktober 2023, ca. 18:00 Uhr, in L.________, zum Nachteil von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 1) durch folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 926 f.): A.________ sprach mit I.________, einer (oder der) Freundin von C.________ in arabischer Sprache. C.________ sprach A.________ darauf an, was das solle. A.________ antwortete, dass er die Frau in Ruhe lassen soll. C.________ erwiderte, dass dies seine Freundin sei und was er denke, wer er sei. A.________ stand nun auf und wurde durch C.________ leicht weggeschubst. A.________ ver- setzte nun C.________ unvermittelt und ohne Grund einen heftigen Faustschlag ins Gesicht. Dieser ging zufolge der Schlagwirkung zu Boden und stand anschliessend wieder auf. A.________ behän- digte nun das mitgeführte Messer (Klappmesser, spitze Klinge mit einer Länge von über 8 cm), öffne- te dieses und ging auf C.________ zu. A.________ führte nun mindestens eine Stichbewegung mit dem Messer gegen den Bauch/Oberkörper von C.________ aus. Dies in einer Entfernung von einer Armlänge von diesem (ca. 50-75 cm). Als A.________ diese Bewegung ausführte, packte C.________ den rechten hinteren Unterarm mit dem Messer, drehte den Arm nach aussen und dann nach hinten. Das Messer gelangte so hinter den Rücken von A.________. Hinter seinem eigenen Rü- cken und im Gerangel um das Messer schnitt sich A.________ mit seinem eigenen Messer in seine rechte Hand. Nun entfernte sich A.________ kurz von C.________. Nach kurzer Zeit kam A.________ wieder zurück und führte erneut mindestens einen Schlag oder Tritt gegen den Rücken von C.________ aus, wobei dieser erneut zu Boden ging. Nun schlug A.________ mit den Fäusten/Händen mehrfach ins Gesicht und gegen den Oberkörper von C.________ (evtl. teilweise auch noch während C.________ stand). C.________ lag wehrlos am Bo- den. Er schützte sich nicht vor den Schlägen. A.________ führte nun – ohne grosses Ausholen, kein Stampfen – noch mindestens zwei gezielte und heftige Fusstritte gegen den ungeschützten Kopf von C.________ aus. Mehrere Passanten konnten dann dazwischen gehen und A.________ von C.________ trennen. Verletzungen von C.________: Kopfschmerzen, multiple Prellungen insbesondere im Gesicht, Hau- teinblutung und eine Hautabtragung am Oberkopf, eine Hautabschürfung an der Nase, je eine Haut- unterblutung an der Unterlippe, am linken Unterkiefer und am rechten Ellenbogen sowie eine Hautab- tragung am linken Knie. A.________ nahm durch sein wiederholtes, gezieltes und heftiges Einwirken auf C.________ in ei- nem dynamischen Geschehen und insbesondere durch die doch massiven Fusstritte, aber auch Faustschläge gegen dessen ungeschützten Kopf zumindest in Kauf, diesen lebensgefährlich zu ver- letzen (insbesondere Hirnschädigung, Blutungen im Schädelinnern), bei diesem eine schwere Schä- digung der körperlichen Gesundheit zu verursachen (insbesondere Hirnschädigung oder Verlust des Augenlichtes) oder sein Gesicht arg und bleibend zu entstellen. A.________ ist wesentlich jünger, grösser und athletischer als C.________. Dieser war zudem erheblich angetrunken. Er hat seine kör- perliche Überlegenheit ausgenutzt, um C.________ massiv zusammen zu schlagen.
14 Zudem führte A.________ mit dem Messer (Klappmesser, Klingenlänge über 8 cm, spitze Klinge, Breite bis ca. 3 cm) eine gezielte, schnelle Stichbewegung gegen den Bauch/den Oberkörper von C.________ aus. Ohne die erfolgte Abwehr (und/oder Ausweichen) muss bei einem Stich in diese Gegend von einer lebensbedrohlichen Verletzung, dem Treffen eines Organes oder des sterilen Bauchraumes ausgegangen werden. Ein derartiger Stich führt ohne weiteres zu lebensbedrohlichen Verletzungen (u.a. Verletzungen eines wichtigen Organs (insbesondere Leber, Herz, Lunge und/oder Eindringen in den sterilen Bauchraum)). 7.1.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es am Abend des 19. Oktober 2023 zu einer Auseinanderset- zung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger 1 gekommen ist. Dieser Auseinandersetzung ging ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und I.________ voraus. Weiter unbestritten ist, dass der Straf- und Zivilkläger 1 den Beschuldigten zwar schubste, aber nicht schlug. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte durch das sichergestellte Messer eine Schnittverletzung an der rech- ten Hand erlitt. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte nicht, dem Straf- und Zivil- kläger 1 einen Faustschlag in das Gesicht gegeben zu haben, sodass dieser zu Boden fiel, und ihm nach dem Aufstehen erneut mehrere Faustschläge erteilt zu haben, sodass dieser erneut zu Boden ging. Er macht allerdings geltend, er habe dies getan, weil er nicht gewollt habe, dass der Straf- und Zivilkläger 1 das (zu Bo- den gefallene) Messer hole (pag. 74.29 Z. 67 ff., pag. 1219 Z. 18 f.). Der Beschuldigte behauptet, er habe kein Messer gezückt. Vielmehr habe der Straf- und Zivilkläger 1 ein Messer gezückt, ihn damit bedroht und gesagt, er werde ihn töten. Er habe das Messer gegriffen und gedreht, damit der Straf- und Zivilklä- ger 1 ihn nicht verletzen könne, woraufhin dieser das Messer zurückgezogen und ihn geschnitten habe. Das Messer sei dann auf den Boden gefallen (pag. 74.29 Z. 46 ff., pag. 1219 Z. 9 f.). Weiter bestreitet der Beschuldigte, den Straf- und Zivil- kläger 1 «angerührt» bzw. geschlagen und getreten zu haben, als dieser auf dem Boden gelegen habe (pag. 74.29 Z. 78 f., pag. 1219 Z. 19 f., 35). 7.1.3 Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 19. Oktober 2023 (pag. 197 ff.) mit Nachtrag vom 15. Februar 2024 (pag. 202 ff.), die rechts- medizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom
22. Januar 2024 (pag. 218 ff.) und des Straf- und Zivilklägers 1 vom 22. Januar 2024 (pag. 251 ff.), die forensisch-toxikologischen Abschlussberichte betreffend den Beschuldigten vom 28. November 2023 (inkl. Beilagen; pag. 224 ff.) und be- treffend den Straf- und Zivilkläger 1 vom 25. Oktober 2023 (pag. 256 f.), mehrere Berichte des Inselspitals Bern über den Beschuldigten (pag. 230 ff.), die forensisch- molekularbiologischen Gutachten vom 5. April 2024 (pag. 282 f.) und 24. Juli 2024 (pag. 259 f.), das rechtsmedizinische Aktengutachten betreffend den Straf- und Zi- vilkläger 1 vom 19. November 2024 (pag. 260.2 ff.), die Rapporte Forensik vom
15. Dezember 2023 (inkl. Beilagen; pag. 261 ff.) und 24. April 2024 (inkl. Beilagen; pag. 276 ff.) sowie der Sprechstundenbericht vom 1. Juli 2025 (pag. 1729 ff.) vor. Insbesondere sind Fotos der Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1
15 (pag. 265 ff.) und des Beschuldigten (pag. 238 ff.; pag. 270 f., insbesondere pag. 271) sowie Fotos des Messers (pag. 271.1) aktenkundig. Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen von O.________ vom 19. Oktober 2023 (nicht parteiöffentlich; pag. 317 ff.) und 12. Februar 2024 (parteiöffentlich; pag. 320 ff.), die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 vom 19. Oktober 2023 (nicht parteiöffentlich; pag. 330 ff.) und 17. Januar 2024 (parteiöffentlich; pag. 341 ff.), die Aussagen von P.________ vom 8. November 2023 (parteiöffent- lich; pag. 350 ff.), die Aussagen von Q.________ vom 7. November 2023 (parteiöf- fentlich; pag. 359 ff.), die Aussagen von I.________ vom 15. November 2023 (par- teiöffentlich; pag. 367 ff.) und 21. Oktober 2025 (parteiöffentlich; pag. 1699 ff.), die Aussagen von R.________ vom 15. November 2023 (parteiöffentlich; pag. 378 ff.), die Aussagen von S.________ vom 5. März 2025 (parteiöffentlich; pag. 1208 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 74.28 ff., 404 ff., 407 ff., 417 ff., 433 ff., 1213 ff. und 1708 ff., inkl. Zeichnungen auf pag. 1727 f.) vor. Die Wahr- nehmungsberichte und Aussagen der nach der Auseinandersetzung vor Ort er- schienen Polizisten liefern nur am Rande Erkenntnisse zur körperlichen Auseinan- dersetzung, da sie diese nicht mitbekommen haben (pag. 209 f., 211 ff., 214 f., 384 ff., 392 ff. und 398 ff.). Dennoch ist insbesondere der Wahrnehmungsbericht des Polizisten T.________ (pag. 211 ff.) zu beachten. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismit- tel eingegangen. 7.1.4 Würdigung durch die Kammer a. Zum Messer aa. Objektive Beweismittel Gemäss Anzeigerapport vom 19. Oktober 2023 habe der Beschuldigte darauf be- harrt, dass ihm die Schnittverletzung an der rechten Hand durch den Straf- und Zi- vilkläger 1 zugefügt worden sei. Das Messer, welches mutmasslich die Schnittver- letzung verursacht habe, sei durch den Polizisten T.________ sichergestellt wor- den (pag. 200). Zu den zahlreichen Gutachten und Berichten hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 1344 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung mit C.________ eine handflächenseitige Schnittverletzung am rechten Mittel- und Ringfinger zugezo- gen hat und dass diese Verletzung durch das sichergestellte Klappmesser entstanden ist. Die Schnittverletzung ist zudem insbesondere gestützt auf den Bericht des Notfalls des Inselspitals vom
19. Oktober 2023 (pag. 230 ff.) sowie das Fotoblatt 8 zum Rapport Forensik, welches die frische Schnittverletzung am Mittelfinger zeigt (pag. 271), belegt. Ausserdem kommt das rechtsmedizinische Gutachten vom 22. Januar 2024 gestützt auf die klinische Beschreibung (eine rechtsmedizinische Un- tersuchung der Verletzung war aufgrund der Bedeckung mittels Mullbinde rechtsmedizinisch nicht möglich, vgl. pag. 222) zum Schluss, dass die Verletzung infolge scharfer Gewalteinwirkung, z.B. durch ein Messer oder ähnliches Klingenwerkzeug, entstanden sein könnte (pag. 222).
16 Das sichergestellte Messer wurde sowohl an der Klinge als auch am Griff beidseitig mit einem Wat- testäbchen abgerieben (pag. 262). Die anschliessenden Spurenauswertungen brachten folgende Er- kenntnisse: - Die DNA des Beschuldigten liess sich sowohl am Griff als auch an der Klinge des Messers fin- den (pag. 262 und pag. 272); - auch die DNA von C.________ fand sich sowohl am Griff als auch an der Klinge des Messers (pag. 283); - die DNA des Beschuldigten und von C.________ am Griff war ähnlich stark ausgeprägt (vgl. pag. 260); - die Frage nach der genauen Verteilung der DNA auf der Messerklinge kann nicht beantwortet werden (pag. 277); - von I.________ fand sich keine DNA am Messer (weder an der Klinge noch am Griff; pag. 282 f. e contrario). Aus kriminaltechnischer und spurentechnischer Sicht können keine Angaben dazu gemacht werden, ob die gefundenen DNA-Spuren sowie die Verletzung an der Hand des Beschuldigten «mehr kompa- tibel» mit der Version von C.________ (Selbstverletzung bei Entwaffnung durch C.________) oder je- ner des Beschuldigten (Verletzung durch Zurückziehen des Messers durch C.________) sind (vgl. Rapport Forensik vom 24. April 2024; pag. 277). Ebenfalls konnte das Institut für Rechtsmedizin anhand der ihm vorliegenden DNA-Resultate keine Aussage über das Entstehen der Mischspur, die ab dem Griffstück sichergestellt wurde, machen. Es konnte insbesondere nicht angeben, ob es sich um eine Spur bestehend aus Blut, aus Hautzellen oder einer Mischung von beidem handelt und es konnte auch keine Zuordnung einer bestimmten Spurenart zu einer bestimmten Person vornehmen (pag. 260). Insgesamt muss daher festgehalten werden, dass zwar unbestritten und beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte mit dem sichergestellten Messer an der rechten Hand verletzt wurde, allerdings rein anhand der erwähnten objektiven Beweismittel unklar bleibt, ob sich der Beschuldigte diese Ver- letzung tatsächlich bei der von C.________ geltend gemachten (pag. 331, Z. 43 ff.) und in der Ankla- geschrift umschriebenen Entwaffnung des Beschuldigten zuzog. Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an. Es ist anhand des Spurenbildes der DNA-Spuren am Messer nicht möglich, zu beurteilen, ob sich der Vorfall wie angeklagt zugetragen hat, oder ob der Straf- und Zivilkläger 1 den Be- schuldigten mit dem Messer bedrohte und der Beschuldigte sich bei der Entwaff- nung des Straf- und Zivilklägers 1 verletzte (so wie von ihm geltend gemacht). Wei- ter kann aufgrund der ausgebliebenen rechtsmedizinischen Untersuchung der Ver- letzungen an der Hand des Beschuldigten nicht beurteilt werden, wie gravierend diese waren. Offenbar musste die Schnittwunde am Mittelfinger genäht werden, diejenige am Ringfinger hingegen nicht (vgl. pag. 232). Den weiteren Akten ist je- doch zu entnehmen, dass der Beschuldigte offenbar im November 2023 eine Ope- ration an der rechten Hand hatte (vgl. pag. 411 Z. 174 ff., pag. 539 f.), von der er behauptet, diese sei eine Folge der Verletzung mit dem Messer gewesen. Aus dem an der Berufungsverhandlung eingereichten Sprechstundenbericht des Inselspitals Bern vom 1. Juli 2025 ergibt sich, dass der Beschuldigte anlässlich einer Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit berichtet habe, dass er den Mittelfinger unvollständig be-
17 wegen könne, das Taubheitsgefühl und die Schmerzen auf der radialen Fingerhälf- te des Mittelfingers für ihn störend seien und er sich nicht arbeitsfähig fühle. Die behandelnden Ärzte stellten zwar eine eingeschränkte Fingerflexion und ein Sensi- bilitätsverlust am Mittelfinger, aber keine Nervenschmerzen («neuromartige Be- schwerden») oder gesteigerte Schmerzempfindlichkeit («Allodynie») fest. Die rest- lichen Finger, bis auf den Kleinfinger, seien beweglich. Die Bewegungseinschrän- kung am Kleinfinger sei auf Vernarbungen nach einer Verbrennung am Hand- und Fingerrücken zurückzuführen. Zur Verbesserung der Beweglichkeit und der Hypo- sensibilität des Mittelfingers würden Ergotherapie sowie Sensibilisierungs- und De- sensibilisierungsübungen empfohlen. Für leichte Bürotätigkeiten sei der Beschul- digte arbeitsfähig (vgl. zum Ganzen pag. 1729 ff.). Somit beschränken sich die Fol- gen auf den rechten Mittelfinger (vgl. pag. 1712 Z. 39 ff.: «Verbal: Der Beschuldigte […] deutet auf seinen rechten Mittelfinger. Mein Finger ist kaputt.»). Diese schei- nen eher leicht und behandelbar zu sein. Schliesslich ist festzuhalten, dass ab dem Messer keine Fingerabdrücke genommen wurden. Somit kann gestützt auf die festgestellten Spuren lediglich als erwiesen gelten, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Straf- und Zivilkläger 1 in irgendeiner Weise mit dem Griff und der Klinge des Messers in Kontakt gekommen sind. bb. Subjektive Beweismittel Weiter sind die Aussagen der verschiedenen beteiligten Personen zu würdigen. Es wurden viele Personen zum zu beurteilenden Vorfall befragt. Eine noch grössere Anzahl Personen dürfte sich an diesem Abend an einem Werktag um 18:00 Uhr in der Umgebung der AE.________ (Wahrzeichen) aufgehalten haben bzw. dort auf ihrem Nachhauseweg durchgegangen sein. Es ist notorisch, dass sich in dieser Gegend regelmässig auch Personen mit sozialen Schwierigkeiten (alkohol- oder drogenabhängige Personen etc.) aufhalten, welche den Kontakt mit der Polizei nicht suchen und deswegen bei der Aufklärung von Straftaten nicht immer freiwillig mithelfen. Mehrere der befragten Personen schilderten denn auch, dass diverse Personen verschwunden seien, als die Polizei aufgetaucht sei (insbesondere I.________, pag. 369 Z. 58 f.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass weder P.________ (vgl. pag. 351 Z. 23 ff., pag. 354 Z. 195 ff.), Q.________ (vgl. pag. 360 Z. 29 ff., pag. 361 Z. 80 ff.), R.________ (pag. 380 Z. 91, pag. 381 Z. 137 ff.) noch S.________ (vgl. pag. 1208 Z. 34 ff.) mit eigenen Augen beobachten konnten, wer das Messer zückte und wie die Schnittverletzung des Beschuldigten zustande kam, da sie allesamt erst dann auf die Auseinandersetzung aufmerksam wurden, als der Beschuldigte bereits an der Hand blutete. Auch die drei Polizisten T.________ (pag. 385 Z. 27 ff.), U.________ (pag. 393 Z. 25 ff.) und V.________ (pag. 399 Z. 25 ff.) trafen erst später ein. Diese konnten aber teilweise Aussagen zur Sicherstellung des Messers machen. Damit sind nachfolgend die Aussagen von O.________, I.________, des Straf- und Zivilklägers 1, der Polizisten U.________ und T.________ sowie des Beschuldigten zu würdigen.
18 Aussagen von O.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagenwürdigung von O.________ und I.________ unter dem Titel «Aussagen der Begleitpersonen von C.________» zusammen (vgl. pag. 1346, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass O.________ eine Begleitperson des Straf- und Zi- vilklägers 1 ist. Zwar kannten sich O.________ und der Straf- und Zivilkläger 1 of- fenbar recht gut (vgl. pag. 322) und es handelte sich bei beiden Personen um sol- che, die sich regelmässig bei der AE.________ aufhalten dürften. Dennoch machte keine der befragten Personen Aussagen, wonach die beiden an diesem Tag zu- sammen dort gewesen wären. O.________ wies am 19. Oktober 2023 um 19:00 Uhr einen Atemalkoholwert von 0.19 mg/l auf (pag. 200, 318 Z. 18). Um 19:19 Uhr, also etwas mehr als eine Stun- de nach dem Vorfall, wurde er erstmals polizeilich befragt. Im freien Bericht führte er aus, er habe einer Gruppe von Breakdancern zugeschaut, als er ein Geschrei in seinem Rücken gehört und sich daraufhin umgedreht habe. Er habe eine Schläge- rei gesehen und schlichten wollen. Dann habe er gesehen, dass derjenige, der ausgerastet sei, ein Messer gezückt habe. Es sei ihm dann zu heiss gewesen und er sei etwas zurückgegangen. Er habe gesehen, dass es gefährlich werde und be- reits einer blutete. Er habe noch gesehen, wie er ihm zweimal richtig hart gegen den Kopf getreten habe (pag. 318 Z. 20 ff.). Derjenige, der ausgerastet sei, sei der- jenige gewesen, der dann in das Patrouillenfahrzeug verladen worden sei (pag. 318 Z. 30 f.). Dieser habe auch geblutet. Er habe nicht gesehen, wie es pas- siert sei, da er einen Moment in die andere Richtung geschaut habe (pag. 318 Z. 33 ff.). Derjenige, der ausgerastet sei, habe dem, welcher nun auf der Wache sei, ca. zweimal heftig gegen den Kopf getreten (pag. 318 Z. 38 ff.). Er habe denje- nigen, der getreten worden sei, zurückziehen wollen, als der andere ein Messer gezogen habe. Er wisse nicht, wo er es herausgezogen habe, da es extrem schnell gegangen sei. Er wisse nicht einmal mehr, in welcher Hand er das Messer gehal- ten habe (pag. 318 Z. 50 ff.). Auf Frage, was derjenige mit dem Messer gemacht habe, gibt O.________ an, er habe nicht so viel gesehen, da er sich schnell weg- gedreht habe und damit nichts zu tun haben wollte (pag. 318 Z. 54 ff.). Er glaube, gesehen zu haben, dass er das Messer, mit der Klinge auf sein Gegenüber gerich- tet, einfach in der Hand gehalten habe. Bewegungen gegen den anderen habe er keine wahrgenommen (pag. 318 Z. 56 ff.). Als er wieder geschaut habe, habe der mit dem Messer geblutet. Dieser sei dann richtig wütend geworden, sei wieder auf den anderen losgegangen, habe diesen mehrfach mit der Faust in das Gesicht ge- schlagen, so dass dieser zu Boden gegangen sei. Dort habe er ihn zweimal mit vol- ler Wucht gegen den Kopf getreten (pag. 318 Z. 62 ff.). Er habe vor den Tritten nicht Anlauf geholt, habe aber voll durchgezogen (pag. 319 Z. 72 f.). An der delegierten Einvernahme vom 12. Februar 2024 bestätigte O.________ im Wesentlichen die bisherigen Aussagen. Allerdings erwähnte er im freien Bericht das Messer lediglich noch am Rande, nämlich wisse er nicht, wer das Messer ge- nommen habe (pag. 321 Z. 32). Anschliessend hat die Polizei ihm sämtliche seiner Erstaussagen vorgelesen. Diese hat er dann jeweils auf Vorhalt bestätigt. Auf Fra- ge, was er zum Messer sagen könne, gab er an: «Ich sah, dass der Mann, der ge-
19 treten hat, das Messer auch noch in der Hand hielt.» (pag. 322 Z. 101). Er habe wirklich keine Bewegungen mit dem Messer in die Richtung des anderen Mannes wahrgenommen (pag. 323 Z. 112). Was mit dem Messer danach geschehen sei, wisse er nicht (pag. 324 Z. 199 f.). Auf Frage, ob der Straf- und Zivilkläger 1 jemals ein Messer mit sich getragen habe, gab O.________ an, dass der Straf- und Zivil- kläger 1 manchmal ein kleines Sackmesser zum Schneiden von Fleisch dabeige- habt habe (pag. 324 Z. 208 f., pag. 325 Z. 215 f.). Das bei der Auseinandersetzung verwendete Messer habe er grösser in Erinnerung. Er denke nicht, dass dieses dem Straf- und Zivilkläger 1 gehört habe (pag. 325 Z. 223 ff.). Auf Vorhalt eines Fo- tos des sichergestellten Messers sagte O.________ aus, er wisse nicht, ob es sich dabei um das Tatmesser handle. Er sei weiter weg gewesen (pag. 325 Z. 240 ff.). Auf Frage und Vorhalt der Verteidigerin, wonach der Straf- und Zivilkläger 1 gesagt habe, er sei mit ihm dort gewesen, sagte O.________ aus, er habe nicht die ganze Auseinandersetzung gesehen, er sei erst nach dem Vorfall beim Straf- und Zivil- kläger 1 gesessen (pag. 325 Z. 252 ff.). Auf Frage der Verteidigerin, wie er sich er- klären könne, dass der Beschuldigte eine Verletzung an der rechten Hand erlitten habe, wenn er doch in dieser Hand das Messer gehalten habe, gibt er zur Antwort, dass er nicht wisse, in welcher Hand der Beschuldigte das Messer gehalten habe, er habe einfach gesehen, dass er geblutet habe (pag. 325 Z. 263 ff.). Auf weitere Frage, wie er bluten konnte, wenn er das Messer hatte, antwortete O.________, er wisse doch nicht, wie das gehe (pag. 325 Z. 267 f.). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von O.________, soweit das Messer be- treffend, mit folgender Begründung als nicht glaubhaft (pag. 1346 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] O.________ [müsste] diese Details – insbesondere, woher der Beschuldigte das Messer hatte – doch sehr wohl beobachtet haben, wenn er tatsächlich gesehen haben will, wie der Beschuldigte das Messer zückte. Hinzu kommt, dass die Einvernahme nur rund 1.5 Stunden nach dem Vorfall stattfand, er sich mithin ungeachtet seines Alkoholkonsums (0.19 mg/l gemäss Atemalkoholtest am 19. Oktober 2023 um 19:00 Uhr; pag. 200) an diese Details erinnern können müsste. Insofern können seine Wis- senslücken nicht als Realkennzeichen («Erinnerungslücken») gewertet werden, im Gegenteil. Vorsicht ist bei den Aussagen von O.________ auch deshalb angebracht, weil er nicht offenlegte, dass er C.________ bereits seit mehreren Jahren kennt (pag. 326, Z. 278) und dieser «wie ein Vater» für ihn war (pag. 322, Z. 73). Zwar muss ihm zugutegehalten werden, dass er von der Polizei damals auch nicht gefragt wurde, ob er eine der beteiligten Personen kenne, jedoch erscheint es durchaus merkwürdig, dass er C.________ lediglich als «derjenige, welcher nun hier auf der Wache ist» (pag. 318, Z. 38), als «denjenigen, welcher getreten wurde» (pag. 318, Z. 50) und dergleichen be- zeichnete und damit die Bekanntschaft auch nicht im Ansatz zu erkennen gab. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme rund vier Monate später, am 12. Februar 2024, konnte sich O.________ kaum mehr an das Kerngeschehen erinnern. Bezeichnenderweise konnte er sich nicht einmal mehr daran erinnern, «wer das Messer genommen hat» (pag. 321, Z. 32). Dies, obwohl genau das eines der wenigen Details war, die er gemäss seiner Erstaussage überhaupt beobachtet haben will und entsprechend einprägsam gewesen sein dürfte, da es ihn – gemäss eigenen Aussagen – da- zu veranlasst habe, sich bzw. seinen Blick vom Geschehen abzuwenden (pag. 318, Z. 62). Zwar bestätigte O.________ sodann seine Erstaussagen, wonach der Beschuldigte das Messer gezückt habe (pag. 322, Z. 96), allerdings kommt dieser Aussage kaum Beweiswert zu, zumal diese Aussage
20 nicht im freien Bericht geschildert, sondern erst auf entsprechenden Vorhalt hin bestätigt wurde. Aus- serdem erwähnte er, als er abschliessend nochmals nach dem genauen Geschehen gefragt wurde, das Zücken des Messers durch den Beschuldigten gar nicht mehr (pag. 326, Z. 270 ff.). Gestützt auf die Aussagen von O.________ kann vor diesem Hintergrund nicht als zweifelsfrei erwiesen erachtet werden, dass der Beschuldigte das Messer hervorgenommen hat. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen der Vorinstanz nicht anschliessen. Die Aussagenwürdigung wirkt einseitig, indem O.________ aufgrund seiner Nähe zum Straf- und Zivilkläger 1 und seinem Alkoholkonsum per se als nicht glaubhaft dargestellt wird. Zum Alkoholkonsum ist festzuhalten, dass der gemessene Alko- holpegel von O.________ keineswegs auffällig ist. Zum Näheverhältnis ist festzu- halten, dass ausser P.________ (pag. 352 Z. 85 ff.) niemand der Befragten O.________ als eine Begleitperson des Straf- und Zivilklägers 1 wahrgenommen hat. So sagte R.________ aus, sie habe vor dem Vorfall noch mit einem Kollegen «O.________», der am gleichen Abend auch bei der Polizei für eine Aussage ge- wesen sei, gesprochen (pag. 378 ff., insbesondere pag. 379). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wurde O.________ in der ersten Einvernahme nie dazu be- fragt, ob er einer der Beteiligten der Auseinandersetzung kenne. Somit spricht der Umstand, dass er dies nicht von sich aus erwähnte, nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ausserdem würde eine Würdigung, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde, bedeuten, dass nahestehende Personen nie als Zeugen taugen würden, da deren Aussagen immer zu Gunsten ihrer Angehörigen ausfallen würden. Dass O.________ im Zusammenhang mit dem Messer nicht gesehen hat, woher der Beschuldigte dieses genommen hatte, dürfte damit zusammenhängen, dass er erst auf das Messer aufmerksam wurde, als es gezogen war. Ausserdem sagte er mehrfach aus, es sei alles extrem schnell gegangen und er habe vorher noch einer Gruppe von Breakdancern zugeschaut. Dass er sich danach wegdrehte, hat er nachvollziehbar erklärt, nämlich, weil er eigentlich nichts mit der ganzen Sa- che zu tun haben wollte. Dass seine tatnächsten Aussagen, die gemäss Vorinstanz nicht glaubhaft und somit erfunden sein müssten, anderthalb Stunden nach dem Vorfall gemacht wurden, hat die Vorinstanz gar nicht gewürdigt. Er müsste somit in dieser kurzen Zeit und wohl ohne Absprachemöglichkeit mit dem verletzten und al- koholisierten Straf- und Zivilkläger 1 die ganze Geschichte erfunden haben. Dieser gemäss vorinstanzlicher Würdigung erfundenen Geschichte fehlt es aber gänzlich an Übertreibungen. So hat O.________ keine Stichbewegungen des Beschuldigten in Richtung des Straf- und Zivilklägers 1 oder keine Fusstritte mit Anlauf gesehen. Es wäre aber zu erwarten, dass dies bejaht worden wäre, wenn man die naheste- hende Vaterfigur schützen möchte, die eigentlich der Täter gewesen ist. Der Vorinstanz kann auch nicht beigepflichtet werden, wenn sie ausführt, dass die zweiten Aussagen von O.________ keinen Beweiswert aufweisen, nachdem diese lediglich auf Vorhalt erfolgten. Es trifft zwar zu, dass O.________ den grössten Teil seiner Aussagen auf entsprechende Vorhalte hin tätigte, jedoch gab er jeweils an, an was er sich noch erinnern könne und an was nicht (so beispielsweise auf pag. 323 Z. 131: «Das mit der Toilette weiss ich nicht mehr.»). Ausserdem machte er auch ergänzende Ausführungen zu den Vorhalten. Dass er ein paar Monate nach dem Vorfall nicht mehr jedes Detail im freien Bericht wiederholen konnte, ist nachvollziehbar. So dürfte es sich auch bei ihm um eine Person handeln, die wie
21 der Straf- und Zivilkläger 1 und der Beschuldigte am Rand der Gesellschaft leben (so seine Aussagen, er habe auch mal auf der Strasse gelebt, da habe ihm der Straf- und Zivilkläger 1 geholfen, auf Frage, warum er nicht an die Einvernahme gekommen sei, er habe kein Handy mehr gehabt), für welche es nicht so ausser- gewöhnlich ist, Zeuge einer Schlägerei zu werden. Ausserdem blieb aus Sicht des Straf- und Zivilklägers 1, welchem er nahesteht, der Vorfall ohne schwerere Folgen. Insgesamt bestätigte O.________ in den Grundzügen seine tatnächsten Aussagen und aggravierte nicht. Die Kammer erachtet seine Aussagen als glaubhaft. Deshalb ist auf diese abzustellen. Aussagen von I.________ I.________ wurde am 15. November 2023 delegiert als Auskunftsperson befragt (pag. 367 ff.). Sie sei an diesem Abend bei der AE.________ gewesen und vom Beschuldigten wegen einer Zigarette angesprochen worden. Sie hätten sich auf Arabisch unterhalten, da sie aus Marokko und er aus Algerien stamme. Dem Straf- und Zivilkläger 1, ihrem Exfreund, habe es nicht gepasst, dass sie mit dem Be- schuldigten gesprochen habe. Die beiden Männer hätten miteinander zu diskutie- ren begonnen und seien aufeinander losgegangen. Sie seien zu Boden gegangen und sie hätten versucht, sie auseinanderzubringen. Dann habe sie den Mann blu- ten sehen und sie habe auch ein Messer gesehen. Dieses habe sie mit dem Fuss weggetreten, damit sich nicht noch jemand verletze. Dann sei die Polizei gekom- men und habe beide mitgenommen. Anschliessend sei sie nach Hause gegangen und wisse nicht mehr, was danach passiert sei (pag. 368 Z. 22 ff.). Sie wisse nicht, wem das Messer gehöre und wer wen verletzt habe (pag. 368 Z. 36 f.). Auch auf Nachfrage sagte sie, es seien beide Männer am Boden gewesen (pag. 369 Z 61 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 sei «besoffen» gewesen (pag. 369 Z. 66). Die Männer hätten sich gegenseitig gepackt und beim Streiten sei der Straf- und Zivil- kläger 1 umgefallen (pag. 369 Z. 74) bzw. beide seien zusammen auf den Boden gefallen (pag. 369 Z. 77). Der Straf- und Zivilkläger 1 sei ihr Exfreund. Sie hätten sich vor vier Jahren getrennt (pag. 369 Z. 80, 83). Auf Frage, wie viele an der Aus- einandersetzung beteiligt gewesen seien, antwortete sie, dass es sehr viele bzw. sehr viele Schweizer gewesen seien. Es seien dieselben gewesen, die man immer am Morgen beim Bahnhof treffe, die trinken und Drogen nehmen würden (pag. 369 Z. 87 f.). Die Leute seien dort gewesen und viele seien dann dazu gekommen, um die beiden zu trennen (pag. 369 Z. 91 f.). Wie der Algerier ausgesehen habe, kön- ne sie nicht mehr sagen. Sie wisse nur, dass er gross und dünn gewesen sei (pag. 369 Z. 94 ff.). Es stimme nicht, dass der Straf- und Zivilkläger 1 ihr Freund sei, er sei nur noch ein Kollege (pag. 369 Z. 100 ff.). Er mache ihr manchmal Pro- bleme. Sie sei auch schon wegen ihm umgezogen, da er trotz Hausverbot immer gekommen sei und herumgeschrien habe. Wenn er sie zufällig sehe, komme er ihr nahe und beschimpfe sie. Sie habe auch bereits Anzeige gegen ihn erstattet. Er sei nicht normal (pag. 370 Z. 109 ff.). Es gebe keinen Grund, warum sie bei der AE.________ gewesen sei. Sie sei zufällig vorbeigekommen, da sie shoppen ge- hen wollte. Dann habe sie den Straf- und Zivilkläger 1 gesehen (pag. 370 Z. 122 f.). Den Streit habe der Straf- und Zivilkläger 1 angefangen, indem er den Algerier mit «Was willst du von ihr?» angesprochen habe. Sie habe den Straf- und Zivilkläger 1 noch zu besänftigen versucht. Dann habe der Streit angefangen (pag. 370
22 Z. 125 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 und der arabische Mann hätten sich zu 100 % nicht gekannt. Sie habe diesen Mann auch zum ersten Mal gesehen (pag. 370 Z. 134). Auf Vorhalt, wonach der Straf- und Zivilkläger 1 gesagt habe, er sei geschlagen worden, sagte sie aus, der Algerier habe ihn wirklich geschlagen und an der Wange sei alles blau gewesen, das sei wirklich so passiert. Also sie ha- be einfach am nächsten Tag gesehen, dass der Straf- und Zivilkläger 1 eine blaue Wange gehabt habe. Da er so blau gewesen sei, habe der Junge ihn bestimmt ge- schlagen (pag. 370 Z. 146 ff.). Auf Frage, ob sie einen Schlag gesehen habe, sagte sie, beide seien auf den Boden gefallen und dann habe der Algerier den Straf- und Zivilkläger 1 geschlagen. Beide seien gleichzeitig am Boden gewesen, das wolle sie klarstellen (pag. 370 Z. 155 ff.). Auf entsprechende Frage bejahte sie, gesehen zu haben, wie der andere den Straf- und Zivilkläger 1 geschlagen habe. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe sich nicht wehren können, weil er zu betrunken gewesen sei. Sie könne aber nicht sagen, wie er ihn geschlagen habe (pag. 371 Z. 163 ff.). Auf eine letzte Frage, ob sie einen Schlag vom Algerier gegen den Straf- und Zivilklä- ger 1 gesehen habe, sagte sie, nein, sie habe nichts gesehen. Aber er habe ihn geschlagen, aber sie habe nicht gesehen, wie und wo (pag. 371 Z. 170 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Sie seien dazu gekommen und hätten sie getrennt. Da habe sie das Blut gesehen. Sie habe keine Tritte gesehen und auch nicht, wie eine Waffe eingesetzt worden sei. Sie habe nur das Blut beim Algerier an der Hand und das Messer auf dem Boden wahrgenom- men. Ihre Jacke habe auch Blut abbekommen (pag. 371 Z. 176 ff.). Sie habe das Messer am Boden gesehen, aber nicht gewusst, wem es gehöre. Daraufhin habe sie es weggekickt. Dann sei die Polizei gekommen und der Beschuldigte habe ge- sagt, der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihn geschlagen. Auf entsprechende Nachfra- ge sagte sie, er habe es nicht zu ihr gesagt. Auf weitere Nachfrage sagte sie, sie sei zu weit weg gewesen und habe bei beiden nicht verstanden, was sie gespro- chen hätten. Den Algerier habe sie aber dann doch gehört, wie er zur Polizei sagte: «das Messer, das Messer» (pag. 371 Z. 194 ff.). Auf Frage, ob sie gesehen habe, wie der Algerier den Straf- und Zivilkläger 1 mit dem Messer bedroht habe, gab sie an, das habe niemand gesehen, und korrigierte dann, also sie habe es nicht gese- hen. Ob die anderen etwas gesehen hätten, könne sie nicht sagen (pag. 372 Z. 217 ff.). Sie habe den Straf- und Zivilkläger 1 früher, als sie noch zusammenge- lebt hätten, nie mit einem Messer gesehen. Aber vielleicht habe sich das jetzt, wo er auf der Strasse lebe, geändert (pag. 372 Z. 222 f.). Sie habe Blut an der Jacke gehabt, weil sie die beiden habe trennen wollen. Das Messer habe sie weggekickt und die Polizei habe dieses dann mitgenommen. Es treffe nicht zu, dass sie das Messer genommen und der Polizei gegeben habe. Auch auf Vorhalt der Aussagen der Polizisten und der anderen Auskunftspersonen, die alle gesehen haben wollen, dass sie das Messer genommen hat, bestritt I.________, dieses genommen zu ha- ben (pag. 372 Z. 229 ff.). Sie habe auch nicht die Örtlichkeit verlassen wollen, als die Polizei gekommen sei (pag. 373 Z. 270 ff.). Sie wisse auch nicht, wie das Mes- ser aussehe oder wem es gehöre (pag. 373 Z. 281 ff.). Auf Frage, ob sie aufzeigen könne, wohin sie es gekickt habe, sagte sie erstmals, dass ihr der Algerier nach dem Wegkicken des Messers gefolgt sei, woraufhin sie es nochmals weggekickt
23 habe (pag. 373 Z. 287 ff.). Der Algerier sei dem Messer gefolgt und habe die Poli- zei darauf aufmerksam gemacht (pag. 373 Z. 306 f.). An der Berufungsverhandlung gab I.________ an, dass sie nach wie vor mit dem Straf- und Zivilkläger 1 in Kontakt stehe. Dieser sei aber nicht mehr in der Schweiz und dürfe auch drei Jahre nicht mehr in die Schweiz einreisen. Sie seien heute wie bereits im Herbst 2023 kein Paar mehr (pag. 1699 Z. 28 ff., pag. 1703 Z. 32 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 trinke regelmässig Alkohol und werde aggressiv, wenn er viel trinke. Sie habe Angst vor ihm, wenn er wieder in die Schweiz komme (pag. 1700 Z. 4, 30 f., pag. 1704 Z. 1 ff., pag. 1707 Z. 21 f.). Weder sie noch der Straf- und Zivilkläger 1 hätten den Beschuldigten vor dem Vorfall gekannt (pag. 1700 f. Z. 40 ff.). Am 19. Oktober 2023 sei sie mit dem Straf- und Zivilkläger 1 auf dem Bahnhofplatz gewesen. Dann sei der Beschuldigte vorbeigekommen und habe mit ihr gesprochen. Da sei der Straf- und Zivilkläger 1 eifersüchtig geworden und habe dem Beschuldigten gesagt, dass er nicht mit ihr sprechen dürfe. Dann sei es zur Schlägerei gekommen. Der Beschuldigte habe den Straf- und Zivilkläger 1, welcher betrunken gewesen sei, gestossen. Dieser sei auf den Boden gefallen und der Beschuldigte sei über ihm gewesen. Es seien beide mehrmals am Boden ge- wesen. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass er aufhören solle. Dann habe sie das Messer auf dem Boden gesehen. Sie wisse nicht, wem dieses gehört habe. Sie habe Angst gehabt, sei weggerannt und habe das Messer zweimal mit dem Fuss weggestossen. Einmal Richtung Veloständer bzw. AF.________ (Restaurant) und einmal Richtung AL.________ (Hotel). Der Beschuldigte sei ihr schreiend hinter- hergerannt. Dann sei die Polizei gekommen (pag. 1701 Z. 7 ff., pag. 1704 Z. 16 ff., pag. 1705 Z. 6 ff., pag. 1706 Z. 8 ff.). Sie habe nicht gesehen, wer das Messer ge- zückt habe, aber wie der Straf- und Zivilkläger 1 geschlagen worden sei. Es sei richtig schlimm gewesen (pag. 1702 Z. 13 ff., 38). Fusstritte habe sie nicht gesehen (pag. 1704 Z. 33 ff.). I.________ bestätigte, dass der Straf- und Zivilkläger 1 am nächsten Tag richtig blau gewesen sei und die Polizei das Messer vom Boden auf- gehoben habe (pag. 1702 Z. 33 f., 45). Sie wiederholte, dass sie das Messer nicht angefasst, sondern nur zweimal mit dem Fuss weggestossen habe (pag. 1703 Z. 1 ff.). Das Messer sei geschlossen gewesen. Sie wisse nicht, wer es geschlos- sen habe (pag. 1703 Z. 25 ff.). Ebenfalls bestätigte sie, dass sie die ganze Ausein- andersetzung mitbekommen habe (pag. 1702 Z. 1 ff.). Auf Frage gab sie an, dass sie am 19. Oktober 2023 schon Alkohol getrunken habe. Es stimme aber nicht, dass sie dann alles vergesse (pag. 1703 Z. 36 ff.). Schliesslich betonte sie mehr- mals, dass viele Leute anwesend gewesen seien, nicht nur sie (unter anderem pag. 1702 Z. 19 f.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass auf die Aussagen von I.________ nicht ab- gestellt werden könne (pag. 1347 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; Hervorhebungen im Original): Wem das Messer gehört, wer wen verletzt hat und wer das Messer gezückt hatte, konnte sie nicht angeben (pag. 368, Z. 36 f.; pag. 371, Z. 212), was angesichts des Umstands, dass sie das Gesche- hen bereits von Anfang an und aus nächster Nähe miterlebt haben muss, wenig überzeugend wirkt. Denn wenngleich die Aussagen von I.________, C.________ und des Beschuldigten zum Beginn der Auseinandersetzung nicht völlig deckungsgleich sind, sind sich alle einig, dass I.________ direkt ne-
24 ben C.________ und dem Beschuldigten stand, als der (zunächst verbale) Streit zwischen den Bei- den anfing (I.________: pag. 368, Z. 28 f.; C.________: pag. 332, Z. 67; Beschuldigter: pag. 408, Z. 57 ff.). Damit konnte keine aussenstehende Person, nicht einmal O.________ und I.________, bestätigen, dass C.________ dem Beschuldigten das Messer abgenommen hat (so auch Anzeigerapport vom
19. Oktober 2023, pag. 200). Beide wollen just jene Szene, als es zur Verletzung des Beschuldigten kam, nicht gesehen haben. Interessant ist überdies, dass I.________ darauf beharrte, sie habe das Messer weder aufgehoben noch einem Polizisten übergeben und auch nicht versucht, die Örtlichkeit zu verlassen als die Polizei ankam (pag. 372, Z. 253). Dies entgegen den übereinstimmenden Aussagen von P.________ (pag. 351, Z. 36 ff. und pag. 355, Z. 237 f.), Q.________ (pag. 360, Z. 40 f., pag. 362, Z. 132) und den beiden Polizisten T.________ (pag. 386, Z. 57: «Eine unbekannte Frau hat uns das Messer abgege- ben.») und U.________ (pag. 393, Z. 28 f. «Er [der Beschuldigte] hat uns zu einer Frau geführt, wel- che ein Messer gehabt haben soll. Anscheinend wurde uns das Messer danach übergeben.»). Auch wenn sich von I.________ keine DNA am Messer (weder an der Klinge noch am Griff) finden liess (Gutachten pag. 282 f. e contrario), bestehen für das Gericht angesichts dieser übereinstimmenden Aussagen sowie den Berichtsrapporten von U.________ (pag. 210) und T.________ (pag. 385, Z. 56 f.) keine Zweifel daran, dass I.________ das Messer aufgehoben und geschlossen hat sowie sich beim Eintreffen der Polizei damit vom Tatort entfernen wollte, woraufhin sie auf Intervention des Beschuldigten hin von der Polizei zurückgeholt wurde und das Messer dem Polizisten T.________ übergab, so wie der Beschuldigte dies bereits bei seiner Einvernahme vom 18. Januar 2024 ausge- sagt hatte (pag. 409, Z. 107 ff.). Darauf wird bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zurückzukommen sein. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Die Aussagen von I.________ sind äusserst vage, nicht detailliert und widersprüchlich. Sie hat als Einzige der befragten Unbeteiligten die Auseinandersetzung von Anfang an gese- hen, hat aber angeblich nicht mitbekommen, wer das Messer gezogen hat, wie es zur Verletzung des Beschuldigten kam und wie das Messer auf dem Boden lande- te. Ausserdem will sie keine Fusstritte gesehen haben. Als Einzige der Befragten sagte sie aus, es sei eine ganz normale Rangelei gewesen, bei der beide Männer zu Boden gefallen seien. Sie habe an ihrer Jacke Blut gehabt, das müsse davon herrühren, dass sie die beiden habe trennen wollen. Sie bestreitet auch die Freun- din des Straf- und Zivilklägers 1 zu sein. Es fällt auch auf, dass sie sich selbst in ein möglichst gutes Licht rücken und sich von den anderen Personen distanzieren möchte. Sie sei dort gewesen, weil sie shoppen gehen wollte, und die Leute, die dort seien, seien solche, die trinken und Drogen nehmen. Auch fühlt sie sich leicht angegriffen, als ihr vorgehalten wird, dass sie angeblich das Messer weggenom- men habe. Gestützt auf die diversen Aussagen und Wahrnehmungsberichte erach- tet die Kammer dies aber als erstellt. Das Messer muss sie wohl anders als mit blossen Händen angefasst haben, andernfalls wäre auch ihre DNA darauf zu er- warten gewesen. Dies könnte die Blutspuren an ihrer Jacke erklären. Ob sie es war, die das Messer geschlossen hat, kann hingegen nicht überprüft werden. Die Vorinstanz erachtete diese Tatsache als erwiesen, obwohl hierfür keine Beweismit- tel existieren, es jedoch naheliegend erscheint. Die Verteidigung wertet das Entfer- nen des Messers vom Tatort durch I.________ als Zeichen dafür, dass sie den
25 Straf- und Zivilkläger 1 schützen wollte, auch die Vorinstanz geht davon aus. Nachdem sie bisher nicht zugegeben hat, dass sie das Messer entfernen wollte, ist auch ihr Beweggrund unklar. Gestützt auf ihre Reaktion bei den Einvernahmen ist nicht auszuschliessen, dass sie das Messer wegnehmen wollte, weil sie es für sich behalten wollte. Aus dem Wegnehmen durch sie zu schliessen, dass sie damit den Straf- und Zivilkläger 1 schützen wollte und dies deshalb als Indiz oder gar Beweis zu deuten ist, dass die vom Beschuldigten geschilderte Tatversion stimmt, geht je- denfalls zu weit. Es bleibt unklar, ob I.________ überhaupt selbst Erlebtes anläss- lich der Einvernahmen schilderte. Es wäre durchaus möglich, dass sie Angst vor dem Straf- und Zivilkläger 1 oder dem Beschuldigten hat oder sie etwas zu ver- heimlichen versucht, weil sie den Straf- und Zivilkläger 1 schützen möchte. Dann wäre aber fraglich, warum sie auch die Schläge und Tritte gegen den Straf- und Zi- vilkläger 1 nicht gesehen haben will, die von diversen anderen Personen geschil- dert wurden. Es könnte auch sein – so die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 –, dass sie am besagten Tag zu viel getrunken hatte und sich des- halb nicht mehr an den Vorfall bzw. die Details erinnern konnte. Die bisherigen Aussagen von I.________ bringen jedenfalls keine Erkenntnisse für die eine oder die andere Variante des Geschehensablaufs. Ihre Aussagen sind nicht glaubhaft und auf diese ist nicht abzustellen. Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 Der Straf- und Zivilkläger 1 wies am 19. Oktober 2023 um 19:05 Uhr einen Atemal- koholwert von 1.16 mg/l auf, wobei im Anzeigerapport festgehalten wurde, dass dieser ein geübter Trinker zu sein scheint (pag. 201, 331 Z. 31). Um 19:30 Uhr, al- so rund anderthalb Stunden nach dem Vorfall, wurde der Straf- und Zivilkläger 1 erstmals durch die Polizei befragt (pag. 330 ff.). Er führt in seinem freien Bericht aus, seine Freundin (I.________) sei bei der AE.________ auf einem Bänkli ge- sessen, er sei davorgestanden und der Typ (der Beschuldigte) sei neben ihr auf dem Boden gesessen. Er (der Straf- und Zivilkläger 1) habe dann mit seiner Freun- din gesprochen und der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle die Frau in Ruhe lassen. Er habe ihm dann gesagt, dass die Frau seine Freundin sei und was er denke, wer er sei. Der Beschuldigte sei daraufhin aufgestanden und habe ihm in die «Fresse» geschlagen. Was danach genau geschehen sei, wisse er nicht mehr. Er wisse, dass der Beschuldigte danach mit dem Messer auf ihn zugekommen sei. Er habe dessen Arm gedreht und dabei habe der Beschuldigte sich selbst mit dem Messer in die Hand geschnitten. Er (der Straf- und Zivilkläger 1) beherrsche Krav Maga. Nach der Verletzung sei der Beschuldigte weggegangen und kurz darauf wieder zurückgekommen. Der Beschuldigte habe ihn in den Rücken getreten und dabei sei er zu Boden gefallen (pag. 331 Z. 36 ff.). Weiter habe der Beschuldigte ihn mit den Fäusten in das Gesicht, unter das rechte Auge und auf der rechten Sei- te auf den Kiefer, geschlagen sowie getreten (pag. 331 f. Z. 53 ff.). Seine Kollegen bzw. seine Freundin hätten ihm gesagt, dass der Beschuldigte ihn auch noch ge- gen den Kopf getreten habe. Er wisse nicht wie oft und wie fest. Ein paar Kollegen hätten den Beschuldigten dann von ihm weggenommen. Der Beschuldigte sei dann in Richtung AL.________ weggerannt, als die Polizei gekommen sei. Er sei unmit- telbar neben einem der Metallständer auf der Hinterseite der AE.________ auf dem Boden gelegen und sei sich sicher, dass er beinahe mit dem Kopf auf einem dieser
26 Ständer aufgekommen sei (pag. 332 Z. 55 ff.). Er habe den Beschuldigten zu Be- ginn der Auseinandersetzung geschubst, aber nie geschlagen (pag. 332 Z. 70, 81, 84). Der Beschuldigte sei der grösste Drogendealer am Bahnhof. Er kenne ihn aber nicht (pag. 332 Z. 90 f.). Zur Intensität der Tritte könne er nichts sagen, da er diese nicht selbst mitbekommen habe. Es könne sein, dass er für einen kurzen Moment nicht da gewesen sei (pag. 333 Z. 118 ff.). Auf Frage, wie der Beschuldigte das Messer gehalten habe, zeigte der Straf- und Zivilkläger 1 es vor («[…] streckt sei- nen rechten Arm aus und zeigt damit von seinem Körper gerade aus weg.») und gab an: «Das ist das dümmste, was du machen kannst. Er hielt das Messer in sei- ner rechten Hand und ich habe ihn dann mit meiner rechten Hand am hinteren Un- terarm gepackt und habe seinen Arm nach aussen und dann nach hinten gedreht. Auf seinen Rücken. Hinter seinem Rücken hat er sich dann mit dem Messer selbst verletzt, als das Messer durch seine Hand durchgeschlitzt ist.» (pag. 333 Z. 137 ff.). Es sei das Messer des Beschuldigten gewesen, da er selbst kein Mes- ser habe (pag. 333 Z. 159 f.). Die Klinge des Messers sei etwas dunkler gewesen. Den Griff habe er nicht gesehen, da der Beschuldigte diesen in der Hand gehalten habe (pag. 334 Z. 162 f.). Auf Frage, wie der Täter das Messer eingesetzt habe, sagte der Straf- und Zivilkläger 1 aus, der Beschuldigte habe eine Stichbewegung gegen ihn gemacht und dabei habe er ihn impulsiv am Arm packen können (pag. 334 Z. 171 ff., pag. 335 Z. 225 f.). Er habe dem Beschuldigten das Messer aus der Hand genommen und es auf den Boden geworfen. Er habe es am Griff er- griffen. Seine Freundin habe es dann weggetreten (pag. 334 Z. 193 ff., pag. 335 Z. 218 ff.). Anlässlich der parteiöffentlichen delegierten Einvernahme vom 17. Januar 2024 konnte sich der Straf- und Zivilkläger 1 nicht mehr an alles erinnern und erzählte teilweise Details, wie sich der Beschuldigte verletzte und wie er diesem das Messer wegnahm, etwas anders. Er gab aber an, dass das, was er beim ersten Mal gesagt habe, die besten Erinnerungen gewesen seien. Nun sei der Vorfall schon drei/vier Monate her (pag. 346 Z. 240 f.). Er könne sich im Nachhinein nicht mehr erklären, weshalb er den Beschuldigten entwaffnet habe. Er würde das wohl nie wieder ma- chen, sondern einfach so schnell wie möglich weggehen (pag. 345 Z. 167 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von I.________, wonach sie ihn als ihren Exfreund bezeich- net habe, gibt er an, das stimme nicht, sie habe wohl wieder getrunken. Sie seien wieder zusammen und sprächen täglich miteinander (pag. 343 Z. 68 ff.). Speziell an dieser Einvernahme ist – und da geht die Kammer mit der Vorinstanz einig –, dass die Polizei dem Straf- und Zivilkläger 1 am Anfang seine Aussagen bei der ersten Einvernahme praktisch im Ganzen vorhält. Bei einem solchen Vorgehen ist tatsächlich fraglich, welcher Beweiswert den nachfolgenden Aussagen noch zu- kommt. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 mit folgender Begründung als nicht glaubhaft (pag. 1348 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; Hervorhebungen im Original): C.________ führte anlässlich seiner ersten Einvernahme zum Beginn der Auseinandersetzung aus, sowohl die verbale als auch die körperliche Auseinandersetzung sei vom Beschuldigten aus gegan- gen (pag. 331, Z. 39 ff.: «Ich sprach mit meiner Freundin. Er sagte mir dann, ich solle diese Frau,
27 meine Freundin, in Ruhe lassen. Ich habe ihm lediglich gesagt, dass die Frau meine Freundin ist und was er denkt wer er sei. Er stand dann direkt auf und schlug mir in die Fresse.»). Zwar stimmte I.________ den Aussagen von C.________ insoweit zu, als dass der (zunächst) verba- le Streit zwischen dem Beschuldigten und C.________ im Zusammenhang mit I.________ entstanden ist. Allerdings gab I.________ abweichend davon an, die anfängliche körperliche Gewalt sei von C.________ ausgegangen (I.________: pag. 370, Z. 125 ff.), was C.________ letztlich ebenfalls ein- gestand (pag. 332, Z. 69 ff.: «Dann hat er mir gesagt, ich soll die Frau in Ruhe lassen. Ich habe ihn dann geschubst und ihn gefragt was er denke wer er sei.»). Damit ist beweismässig erstellt, dass die anfängliche körperliche Gewalt – entgegen C.________s Erstaussagen – von C.________ ausging, so wie dies in der Anklageschrift umschrieben wird. Bei der Betrachtung der Erstaussagen von C.________ fällt weiter auf, dass dieser von sich aus im freien Bericht gar nie angab, dass der Beschuldigte ihn mit dem Messer zu stechen versucht habe. Er gab lediglich an, der Beschuldigte sei – nachdem er (der Beschuldigte) ihm «in die Fresse» geschla- gen habe – mit einem Messer auf ihn zugekommen, woraufhin er den Arm des Beschuldigten gedreht habe und sich der Beschuldigte mit seinem eigenen Messer in die Hand geschnitten habe (pag. 331, Z. 41 ff.). Auch auf konkrete Nachfrage äusserte sich C.________ nicht dahingehend, dass er mit dem Messer aktiv angegriffen worden wäre, sondern er gab lediglich an, vom Beschuldigten mit dem Messer in der Hand bedroht worden zu sein («Ich bin dann wieder aufgestanden und er stand mit sei- nem Messer vor mir so. […] Er hielt das Messer in seiner rechten Hand und ich habe ihn dann mit meiner rechten Hand am hinteren Unterarm gepackt und habe seinen Arm nach aussen und dann nach hinten gedreht. […] Hinter seinem Rücken hat er sich dann mit dem Messer selbst verletzt […].», pag. 333, Z. 139 ff.). Von der «gezielte[n], schnelle[n] Stichbewegung gegen den Bauch/den Oberkör- per», die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt wird, war seinerseits also bis dahin keine Rede. Erst auf die Frage, wie der Täter das Messer eingesetzt habe, bringt C.________ erstmals die Stich- bewegungen [recte: Stichbewegung] gegen den Oberkörper zur Sprache und gibt an, er habe bereits dabei den Arm des Beschuldigten packen können (pag. 334, Z. 171 ff.). Selbst wenn entgegen den vorangehenden Überlegungen, die gegen die Version von C.________ sprechen, davon ausge- gangen würde, der Beschuldigte habe das Messer gezückt, so ist diesbezüglich anzumerken, dass nicht einmal O.________, angab, eine Bewegung mit dem Messer gesehen zu haben (pag. 318, Z. 56 ff. und pag. 323, Z. 112). Damit lässt sich die angeklagte Stichbewegung beweismässig nicht erstellen. Augenfällig ist weiter, dass C.________ just an jener Stelle und wiederum erst auf entsprechende Nachfrage erstmals angibt, das Messer in die Hand genommen zu haben, nämlich, als er es dem Be- schuldigten aus der Hand genommen und auf den Boden geworfen habe (pag. 334, Z. 198 f.). Er ha- be es am Griff angefasst, konnte aber nicht erklären, wie ihm das gelungen sein soll («Impuls, mehr kann ich nicht sagen.», vgl. pag. 335, Z. 226). C.________ wies zum Tatzeitpunkt eine (rückgerech- nete) Blutalkoholkonzentration zwischen mind. 2.48 Gew. ‰ und max. 3.41 Gew. ‰ auf (pag. 257). Auch wenn er gemäss Anzeigerapport vom 19. Oktober 2023 «ein geübter Trinker» zu sein scheint (pag. 201), so ist zu bezweifeln, dass er mit einer solch hohen Blutalkoholkonzentration dem Beschul- digten mit einem gekonnten Krav Maga Trick, den er nicht näher zu beschreiben vermochte, in einem blitzschnellen Impuls das Messer abnehmen konnte, ohne sich dabei selbst zu verletzen. Hinzu kommt, dass sich C.________ bezüglich der Wegnahme des Messers in Widersprüchlichkeiten verstrickte: Während er anlässlich der ersten Einvernahme noch klar angab, er habe das Messer am
28 Griff ergriffen (pag. 335, Z. 222), erklärte er bei seiner parteiöffentlichen Einvernahme nunmehr, er habe das Messer «nie in der Hand» gehabt (pag. 345, Z. 182). Daran, dass C.________ das Messer in der Hand gehabt hat, bestehen angesichts der von ihm sichergestellten DNA an Griff und Klinge (pag. 283) allerdings keine Zweifel. Bezeichnend ist dabei nicht nur die Widersprüchlichkeit an sich, sondern auch deren Zustandekom- men: Zu Beginn der parteiöffentlichen Einvernahme wurde C.________ zunächst eine Zusammenfas- sung seiner ersten Aussagen vorgehalten, welche dieser lediglich noch zu bestätigen brauchte (pag. 342, Z. 34 ff.), und auch im weiteren Verlauf wurden ihm immer wieder Vorhalte seiner Erstaus- sagen gemacht (z.B. pag. 344, Z. 123 ff.). Ein derartiges Vorgehen widerspricht den Regeln der Be- fragung und entwertet die darauffolgenden Aussagen, weil unklar ist, ob die Aussagen aufgrund der Erinnerung gemacht werden, oder aufgrund der vorgängigen Zusammenfassung der Erstaussagen. Der Aussage zur Wegnahme des Messers ging ausnahmsweise kein polizeilicher Vorhalt der Erstaussagen voraus und prompt verstrickte sich C.________ in Widersprüchlichkeiten. Erst als er auf den Widerspruch angesprochen wurde, relativierte er seine Aussage und räumte nunmehr ein, es könne sein, dass er das Messer angefasst habe, das gehe so schnell (pag. 345, Z. 192). Die DNA von C.________ an Griff und Klinge deutet indes stark darauf hin, dass er «intensiven» Kon- takt mit dem Messer gehabt haben muss – und zwar sowohl an der Klinge als auch am Griff, zumal der kurze Kontakt von I.________ (vgl. sogleich) offenbar nicht genügte, um eine genügende DNA- Menge zu hinterlassen, welche vom IRM hätte nachgewiesen werden können. Anhand der von C.________ teilweise widersprüchlich geschilderten Version lässt sich allerdings nicht erklären, wes- halb seine DNA sowohl an der Klinge als auch am Griff des Messers gefunden wurde (pag. 283) und erst recht nicht, weshalb diese gleich stark ausgeprägt war wie die DNA des Beschuldigten, der zum Tatzeitpunkt blutete (pag. 260). Vor diesem Hintergrund kann insgesamt nicht auf die Aussagen von C.________ abgestellt werden, soweit sie nicht durch die Spurenlage oder andere zuverlässige Aussagen gestützt werden. Die Kammer kann sich der Vorinstanz wiederum nicht anschliessen. Die Vorinstanz würdigte den Umstand, dass der Straf- und Zivilkläger 1 anderthalb Stunden, nach- dem er gemäss seinen Aussagen mit einem Messer bedroht und danach geschla- gen und getreten wurde, einvernommen wurde und sehr detaillierte und auch aus- gefallene Aussagen machte, die im Wesentlichen mit den Aussagen von O.________ übereinstimmen, nicht. Der Straf- und Zivilkläger 1 war im Zeitpunkt der Befragung und auch während des Vorfalls alkoholisiert und konnte dennoch sehr klare, widerspruchsfreie und vor allem originelle Erstaussagen machen. Der komplizierte Ablauf (ansprechen der Freundin, schubsen, Faustschlag, aufstehen, Stichbewegung, festhalten und nach hinten führen des Arms, entwaffnen, wegtre- ten des Messers durch Freundin, Tritt in den Rücken, Schläge und Fusstritte) spricht gegen eine erfundene Geschichte, zumal eine solche in so kurzer Zeit einen enormen geistigen Aufwand erfordern würde, der auch einem geübten Trinker bei einem derart hohen Alkoholpegel schwer fallen dürfte. Auch schilderte der Straf- und Zivilkläger 1 den angewendeten Krav Maga Trick, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, detailliert und zeigte ihn den befragenden Polizisten offenbar gar vor. Zudem dürfte sogar der Umstand, dass der Straf- und Zivilkläger 1 den Begriff Krav Maga kennt, ein Indiz dafür sein, dass er es tatsächlich beherrscht. So gehört Krav Maga nicht zu den bekanntesten und verbreitetsten Nahkampftechniken. Da- mit ist eine Impulshandlung durchaus möglich, selbst in betrunkenem Zustand oder
29 sogar wegen des betrunkenen Zustands. Auch die Aussage des Straf- und Zivilklä- gers 1, wonach das Greifen des Arms des Beschuldigten mit dem Messer das Dümmste sei, was man machen könne, spricht gegen eine erfundene Geschichte. Weiter spricht für die korrekte Schilderung des Vorfalls, dass der Straf- und Zivil- kläger 1 zwar die Klinge des Messers, aber nicht den Griff beschreiben konnte. Schliesslich aggravierte er nicht, indem er aussagte, er habe von den Fusstritten nur vom Hörensagen gehört. Anlässlich der zweiten Einvernahme, welche mehrere Monate nach dem Vorfall stattfand, konnte sich der Straf- und Zivilkläger 1 nicht mehr an alles erinnern und verstrickte sich in kleinere Widersprüche. Diese sind durch den Zeitablauf zu erklären. Es trifft zwar zu, dass niemand sonst die Stich- bewegung schilderte. Der Straf- und Zivilkläger 1 kann dies aber nachvollziehbar erklären. So seien die anderen im Rücken des Beschuldigten gestanden. Sie dürf- ten sich in diesem Zeitpunkt auch noch nicht gross auf die zunächst vor allem ver- bale Auseinandersetzung geachtet haben. Ein Widerspruch besteht in den Aussa- gen betreffend die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger 1 das Messer angefasst hat. In der ersten Einvernahme bejahte er dies, in der zweiten Einvernahme verneinte er es zunächst. In diesem Zusammenhang ist jedoch nochmals auf seine Aussage an der zweiten Einvernahme hinzuweisen, wonach seine Erstaussagen sicher die besten Erinnerungen wiedergeben würden. In den Erstaussagen schilderte er von sich aus, dass er dem Beschuldigten das Messer weggenommen hat, dieses am Griff ergriff und dieses durch die Hand des Beschuldigten «durchgeschlitzt ist» (pag. 333 Z. 148 f.) und er sich wohl so verletzte. Ein weiteres Indiz, welches für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 spricht, ist der Um- stand, dass er im Zeitpunkt seiner Erstaussagen keine Kenntnis über die genauen Verletzungen des Beschuldigten gehabt haben dürfte, nämlich, dass diese an der rechten Hand auf der Innenseite der Hand waren. Die von ihm geschilderte Version passt aber zum Verletzungsbild des Beschuldigten. Sodann kann gerade der Um- stand, dass es nicht naheliegend erscheint, dass der Vorfall sich so zugetragen hat, wie vom Straf- und Zivilkläger 1 geschildert, als Realkennzeichen gewertet werden. Jemand, der eine Geschichte erfindet, um von sich selbst als eigentlichen Täter abzulenken, dürfte sich etwas Naheliegenderes ausdenken. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 erachtet die Kammer als glaubhaft. Auf diese ist abzu- stellen. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 20. Oktober 2023, unmittelbar nach dem Vorfall, zwei- mal einvernommen, jedoch mussten sowohl die polizeiliche Einvernahme (pag. 404 ff.) als auch die Hafteröffnung (pag. 11 ff.) abgebrochen werden, da er sich weigerte, Rechtsanwalt J.________ als Pikettanwalt zu akzeptieren, nachdem Rechtsanwältin B.________ nicht erreichbar war. Anlässlich der Hafteröffnung machte der Beschuldigte nur wenige Aussagen. Er sagte, das Messer habe dem anderen gehört und er sei damit geschlagen und verletzt worden. Zwar habe er den anderen mit den Fäusten geschlagen, aber er schlage niemanden, der auf dem Boden liege. Die Polizei habe ihn am Kopf und am Hals verletzt (pag. 12 Z. 24 ff., 27 f.). Nach Vorhalt der Aussagen von O.________ gab der Beschuldigte an, es habe dort keinen Mann gegeben, der das Geschehen beobachtet habe, nur eine Frau (pag. 13 Z. 75 ff.). Danach wurde die Hafteröffnung abgebrochen, weil der
30 Beschuldigte immer aggressiver wurde, verlangte, dass man eine Anzeige gegen die Polizei mache, und sagte, dass sowieso alle zusammenarbeiten würden (Staatsanwaltschaft und der Verteidiger; pag. 14). Die erste Einvernahme, die mit dem Beschuldigten durchgeführt werden konnte, fand am 18. Januar 2024 statt (pag. 407 ff.). Der Beschuldigte führte nach Vorhalt, was ihm zu diesem Zeitpunkt konkret vorgeworfen wurde, im Rahmen seines freien und teilweise nicht ganz verständlichen Berichts aus: Er habe kurz mit I.________ gesprochen und 25-30 Sekunden später sei der Straf- und Zivilkläger 1 aufgestan- den und habe das Messer geöffnet (pag. 408 Z. 62 f.) und auf Französisch gesagt, er werde ihn (den Beschuldigten) töten. I.________ sei da gewesen, er wisse aber nicht, was sie gesagt habe (pag. 409 Z. 64 f.). Als der andere das Messer geöffnet habe, habe er (der Beschuldigte) ihn an der Hand gegriffen. Dann habe er das Messer an der Klinge gegriffen und dem Straf- und Zivilkläger 1 gesagt, er solle sich beruhigen. Er (der Beschuldigte) habe das Messer gedreht und der andere habe es weggezogen. Es sei wie Elektrizität in seiner Hand gewesen und es sei viel Blut geflossen (pag. 409 Z. 65 ff.). Er habe sofort gemerkt, dass der andere die Vene getroffen habe, er habe auch die Nerven durchgeschnitten (pag. 409 Z. 73 f.). Als der Straf- und Zivilkläger 1 ihn geschnitten habe, seien die anderen von der Bank aufgestanden. Er denke, es seien die Kollegen des Straf- und Zivilklägers 1 gewesen (pag. 409 Z. 69 ff.). Er wisse nicht, was der andere mit dem Messer ge- macht habe, ob er es weggestossen habe. Er habe das Messer dann aber auf dem Boden gesehen (pag. 409 Z. 71 ff.). Danach habe er den Straf- und Zivilkläger 1 weggestossen, damit dieser das Messer nicht wieder nehmen konnte. Das Messer sei offen am Boden gelegen. Der Straf- und Zivilkläger 1 sei in Richtung des Mes- sers gegangen. Daraufhin habe er dem Straf- und Zivilkläger 1 einen Faustschlag gegen den Kiefer gegeben. Er habe nicht gewusst, dass der Straf- und Zivilkläger 1 besoffen gewesen sei. Dieser sei zu Boden gegangen, wieder aufgestanden und zu den Stühlen gegangen und habe sich dort hingesetzt. Es seien noch andere anwesend gewesen. Er habe dann seinen Fuss benutzt und die anderen wegge- stossen, damit der Straf- und Zivilkläger 1 nicht zum Messer komme (pag. 409 Z. 83 f.). Der Straf- und Zivilkläger 1 sei dann wieder zurückgekommen. Das Mes- ser habe auf dem Boden gelegen. Er habe dem Straf- und Zivilkläger 1 einen zwei- ten Faustschlag gegen die Wange verpasst. Der Straf- und Zivilkläger 1 sei zwei Minuten K.O. gewesen (pag. 409 Z. 97). Zwei Personen hätten ihn gefragt, was los sei. Zu Q.________ habe er gesagt, der andere habe seinen Daumen gebrochen. Später habe er zu jemand anderem gesagt, der Straf- und Zivilkläger 1 habe seine Hand zerstört (pag. 409 Z. 98 f.). Die anderen hätten ihn weggestossen. Der Be- schuldigte habe dann auf die Polizei gewartet und sei verletzt gewesen. Dann habe ihm I.________ das Messer gezeigt, es sei weiter weg und geschlossen gewesen (pag. 409 Z. 101 ff.), was ihn schockiert habe. I.________ habe immer wieder ge- gen das Messer getreten, als die Polizei gekommen sei (pag. 409 Z. 107 f.). Er sei ihr dann nachgerannt, damit sie das Messer nicht nehme (pag. 409 Z. 108 f.). Weiter sagte der Beschuldigte aus, der Straf- und Zivilkläger 1 sei wohl aus Eifer- sucht, weil er mit I.________ gesprochen habe, mit dem Messer auf ihn losgegan- gen. Die beiden seien sicher kein Paar. Er sei ganz schlimm verletzt worden. Am
13. November habe er eine komplizierte Operation mit 17 Nähten gehabt. Es seien
31 Sehnen und Nerven durchtrennt worden und er werde den Daumen zwei Jahre nicht bewegen können (pag. 411 Z. 175 ff.). Es stimme im Übrigen auch nicht, dass der Straf- und Zivilkläger 1 und I.________ ihn nicht kennen würden, er habe beide ein paar, also zehn bzw. zwei, Tage vorher kennengelernt (pag. 410 Z. 139 ff.). Schliesslich gab der Beschuldigte an, es gebe einen Teil, der das Messer blockie- re. Deshalb sei verständlich, dass er das Messer an der Klinge gegriffen habe. Aufgrund der Form des Messers könne man sich gar nicht selbst verletzen (pag. 410 Z. 167 ff.). Er habe im Übrigen auch nur deshalb in die Klinge gegriffen, weil er die Mauer hinter sich gehabt habe und eingeklemmt gewesen sei. Ausser- dem habe er noch jemanden auf dem Boden gesehen, dessen Gesicht er jedoch nicht gesehen habe. Sonst wäre er vielleicht einfach gegangen (pag. 410 Z. 160 f.). Wenn er das Messer in der Hand gehalten hätte, dann wäre er am Zeigefinger ver- letzt worden (pag. 412 Z. 260 ff.). Er habe bereits zwei Finger, welche verletzt sei- en, deshalb habe er sich nur am Finger verletzt, als er in die Klinge gegriffen habe (pag. 412 Z. 276). Auf Frage, wie viele Personen an der Auseinandersetzung betei- ligt gewesen seien, sagte er, dass die Freunde des Straf- und Zivilklägers 1 sich auch beteiligt hätten. Sie hätten ihn gestossen und er habe nicht gewollt, dass die- se das Messer nehmen würden (pag. 411 Z. 187 ff.). Später betonte er nochmals, dass er den Straf- und Zivilkläger 1 nicht geschlagen habe, als dieser am Boden gelegen habe, und er habe ihn auch nicht getreten (pag. 412 Z. 225 ff.). Es sei Notwehr gewesen, dass er ihm die zwei Faustschläge gegeben habe, damit er das Messer nicht nehmen konnte. Wenn er das Messer tatsächlich selbst in der Hand gehabt hätte, dann hätte er sich am Zeigefinger verletzt, das würde auch ein Arzt so sehen (pag. 412 Z. 261 f.). Der Straf- und Zivilkläger 1 habe das Messer aus der Tasche genommen, als er mit I.________ gesprochen habe (pag. 413 Z. 314). Der Straf- und Zivilkläger 1 habe das Messer geöffnet und er habe sofort die Klinge ge- sehen (pag. 413 Z. 317). Zwei Fragen weiter sagte der Beschuldigte, er wisse nicht, ob der Straf- und Zivilkläger 1 das Messer aus der Jacke oder der Hose ge- nommen habe, es sei zu schnell gegangen (pag. 413 Z. 323 f.). I.________ habe alles gesehen, sie wolle einfach nicht aussagen (pag. 413 Z. 327). Am 22. April 2024 wurde der Beschuldigte ein weiteres Mal befragt (pag. 417 ff.). Der Beschuldigte bestätigte seine bisherigen Aussagen, wonach das Messer dem Straf- und Zivilkläger 1 gehöre und dieser es gezückt habe. Der Beschuldigte habe in die Klinge gegriffen und sich so geschnitten (pag. 423 Z. 196 f.). Ein Mann im Gefängnis habe ihm auch bestätigt, dass dieses Messer dem Straf- und Zivilklä- ger 1 gehöre (pag. 424 Z. 240 f.). Er habe am 19. Oktober 2023 auch ein Messer in seinen Effekten gehabt. Die Polizei habe ihm dieses abgenommen, aber es er- scheine nirgendwo in den Akten. Auch nicht die zwei Gramm Cannabis, die er da- beigehabt habe (pag. 424 Z. 246 f.). Dann erklärte er nochmals den Vorfall, sagte aber nun aus, er habe das Messer mit der ganzen Hand gegriffen (pag. 424 Z. 265 f.). Er habe vielleicht auch den Griff berührt. Das Messer sei dann zu Boden gefallen, als der Straf- und Zivilkläger 1 es habe wegziehen wollen. Er habe dann mit einem anderen Mann gekämpft (pag. 425 Z. 276 ff.). Später sagte der Beschul- digte wieder aus, er habe das Messer nur mit drei Fingern berührt. Seit der Ver- brennung habe er im Ringfinger und kleinen Finger keine Kraft mehr. Er habe das
32 Messer mit dem Daumen, dem Zeigefinger und dem Mittelfinger berührt (pag. 425 Z. 289 ff.). Im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs fand am 19. November 2024 eine Ver- handlung vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht statt (pag. 74.28 ff.). Anlässlich dieser wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Neu hätten nun aber die anderen Personen, die noch an der Auseinan- dersetzung beteiligt gewesen seien, das Messer weggeschubst, er habe dies ge- sehen (pag. 74.29 Z. 56 ff.). Die Auseinandersetzung fand gemäss ihm auch deut- lich früher statt als um 18:05 Uhr, nämlich bereits um 17:30 Uhr oder 17:40 Uhr. Das Messer habe ihm alle Nerven und eine Vene durchtrennt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. März 2025 (pag. 1213 ff.) bestätigte und wiederholte der Beschuldigte seine bisherigen Aus- sagen abermals. Nun waren es O.________ und sonst noch eine Person, die ihn geschubst hätten (pag. 1219 Z. 16 f.). Oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (pag. 1712 Z. 35 ff.). Er sei um 17:30 bzw. 17:40 Uhr an der AE.________ vorbeispaziert. Da habe I.________ ihn mit «Bruder» angesprochen. Daraufhin sei er neben ihr in die Knie gegangen und habe gesagt: «Hallo, wie geht’s?» Da habe der Straf- und Zivil- kläger 1 direkt das Messer gezückt und eine Stichbewegung gegen ihn ausgeführt. Er habe das Messer mit der rechten Hand gegriffen und gesagt: «Ruhig.» Dann habe der Straf- und Zivilkläger 1 eine schnelle Bewegung von oben nach unten ausgeführt und ihm dabei in die Hand geschnitten. Anschliessend sei das Messer auf den Boden gefallen und sei dann weggestossen worden. Der Straf- und Zivil- kläger 1 habe versucht, das Messer aufzuheben, woraufhin er ihn gestossen habe und dieser auf den Rücken gefallen sei. Dann habe der Straf- und Zivilkläger 1 er- neut versucht, das Messer aufzuheben, woraufhin er ihn geschlagen habe. Das Messer sei dann verschwunden bzw. weitergerutscht und plötzlich geschlossen gewesen. I.________ sei mit dem Messer weggelaufen und er sei ihr gefolgt. Er habe die Polizisten auf das Messer aufmerksam gemacht und diese hätten es dann mitgenommen. Bei der Version des Straf- und Zivilklägers 1 hätte man Blut auf sei- nem Rücken bzw. Rucksack finden müssen, aber man habe nur auf der Vordersei- te seines T-Shirts Blut gefunden (pag. 1713 ff. Z. 12 ff.). Schliesslich betonte der Beschuldigte nochmals, dass es nicht sein Messer gewesen sei (pag. 1713 Z. 4) und das Messer eine Blockade habe, weshalb man sich nicht selbst verletzen kön- ne (pag. 1716 Z. 38 ff.). Neu sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach er das Messer geschlossen habe (pag. 1717 Z. 10) und das Messer nach der Schnittver- letzung auf den Boden gefallen sei, weil es so schwer gewesen sei (pag. 1720 Z. 21 ff.). Schliesslich sagte der Beschuldigte zunächst aus, dass er die Blockade bereits beim am Boden liegenden Messer gesehen habe (pag. 1717 Z. 1 ff.), um dann später zu korrigieren, dass er die Blockade erst auf einem Foto gesehen habe (pag. 1720 Z. 8 ff.). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten wie folgt (S. 1350 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
33 Der Beschuldigte sagte stets aus, C.________ habe ihn sogleich mit dem Messer und dem Tod («ich werde dich töten») bedroht, nachdem er I.________ gegrüsst habe. Er habe mit der Hand die Klinge des Messers festgehalten, woraufhin C.________ das Messer zurückgezogen und ihn geschnitten habe (pag. 74.29, Z. 45 ff.; pag. 408, Z. 57 ff., pag. 1219, Z. 9 f.). Das Messer sei zu Boden gefallen und er habe C.________ mit der Faust geschlagen, sinngemäss damit dieser nicht zu dem am Boden liegenden Messer gelange (pag. 74.29, Z. 67 ff.; pag. 409, Z. 71 ff.; pag. 1219, Z. 18 f.). Anders als die Version von C.________, die dessen DNA auf der Klinge und dem Griff des Messers wie gesehen nicht zu erklären vermag, ist deren Vorhandensein durchaus erklärbar, wenn das Mes- ser – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – C.________ gehörte und von diesem gezückt wor- den war. Dass ebenfalls die DNA des Beschuldigten an der Klinge und am Griff des Messers gefun- den wurde (pag. 262 und pag. 272), ändert daran nichts, zumal dessen DNA an der Klinge mit der blutenden Schnittverletzung erklärbar ist und sich das Blut bzw. die DNA anschliessend – entweder beim zu-Boden-fallen des Messers oder beim Schliessen durch I.________ – ebenfalls auf den Griff verteilt haben dürfte. Die DNA des Beschuldigten am Griff beweist damit nicht zweifelsfrei, dass die- ser, wie von C.________ geltend gemacht, das Messer gezückt und dessen Griff in der Hand gehal- ten hat. Insgesamt lassen sich damit die DNA-Spuren deutlich besser mit der Version des Beschuldig- ten vereinbaren als mit jener von C.________. Auch lässt sich das Verhalten von I.________ deutlich besser mit der Version des Beschuldigten zum Hergang seiner Schnittverletzung vereinbaren als mit jener von C.________: Hätte tatsächlich der Beschuldigte das Messer mit sich geführt und C.________ damit bedroht und hätte sich der Beschul- digte tatsächlich mit seinem eigenen Messer selbst verletzt, hätte es für I.________ keinen Anlass gegeben, das Messer fortzuschaffen, hätte sie damit doch letztlich auf Kosten ihres (Ex-)Freundes C.________ dem Beschuldigten geholfen, den sie gar nicht kannte. Wenn das Messer allerdings – wie vom Beschuldigten konstant ausgesagt (pag. 74.29, Z. 45 ff.; pag. 408, Z. 57 ff., pag. 1219 Z. 9 f.)
– C.________ gehörte, dieser das Messer zückte und sich der Beschuldigte die Schnittverletzung wie von ihm dargelegt beim Zurückziehen des Messers durch C.________ zuzog, ergibt es durchaus Sinn, dass I.________ das Messer vom Tatort wegschaffen wollte, um ihren (Ex-)Freund zu schützen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht nur bereits vor Ort darauf drängte, dass die anwesenden Polizisten I.________ das Messer wegnehmen und sicherstellen (vgl. Berichtsrapport U.________ vom 13. November 2023, pag. 210: «Er zeigte uns eine Frau, welche vor der AE.________ durchlief und den Bahnhofplatz verlassen wollte. Er gab an, dass diese Frau das Messer habe, mit welchem er verletzt worden sei.» und Aussagen von P.________, pag. 351, Z. 36 ff.: «In dem Moment ist eine Frau, welche zur Gruppe vom älteren Mann gehört hat, weggelaufen. Der Mann mit der Schnittwunde rannte dann dieser hinterher. Die Polizei rannte dann beiden ebenfalls hinterher. Der Mann schrie „sie hat das Messer eingepackt”.»). Vielmehr wirkte er auch im Anschluss stets darauf hin, dass das Mes- ser auf Spuren untersucht wird (pag. 423, Z. 201 ff.). Ein derartiges Verhalten wäre nicht zu erwarten gewesen, hätte das Messer tatsächlich ihm gehört. Ebenfalls lässt sich die Verletzung des Beschuldigten besser mit dem von ihm geschilderten Hergang der Stichverletzung vereinbaren als mit jenem von C.________: Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben Rechtshänder (pag. 411, Z. 214). Hätte er – den Aussagen von C.________ folgend – selbst in die Klinge gegriffen (pag. 345, Z. 183), so hätte er sich – den Griff des Messers in der rech- ten Hand haltend – an der linken Hand eine Schnittverletzung zuziehen müssen. Bei der Version, die der Beschuldigte schilderte, macht es demgegenüber durchaus Sinn, dass er an der rechten Hand verletzt wurde, muss doch davon ausgegangen werden, dass er das auf ihn gerichtete Messer mit seiner bevorzugten (rechten) Hand ergriffen hätte. Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, dass
34 das Messer dem Beschuldigten gehörte und von diesem gezückt wurde. Dass der Beschuldigte in seinem überaus aufgebrachten Zustand gegenüber dem Polizisten T.________ angegeben haben soll, dass das sichergestellte Messer ihm gehöre (pag. 213), vermag daran nichts zu ändern, zumal diese angebliche Aussage des Beschuldigten von keiner anderen anwesenden Person bestätigt wur- de. Die Vorinstanz hielt sich bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten relativ kurz und verglich diese einzig mit den vorhandenen anderen Beweismitteln. Hierbei geht sie nicht darauf ein, dass abgesehen von den paar wenigen Aussagen, die der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnung machte, bei welcher er zwar auch bereits sagte, das Messer habe dem anderen gehört, erst detaillierte Aussagen machte, nachdem er die Akten und die Aussagen der anderen Personen kannte. Genau dieser Punkt ist aber zentral. In seinen ersten Aussagen anlässlich der Hafteröffnung spricht er im Übrigen nicht davon, dass er dem Straf- und Zivilkläger 1 in die Klinge gegriffen habe, sondern dass der Straf- und Zivilkläger 1 ihn mit dem Messer verletzt bzw. er ihn damit ge- schlagen habe. Auch die angebliche Drohung, die der Straf- und Zivilkläger 1 aus- gestossen habe, erwähnt er nicht. Im Zusammenhang mit einer Anzeige, die der Beschuldigte mutmasslich gegen die Polizisten, welche ihn am 19. Oktober 2023 in das Inselspital Bern fuhren, einreich- te, wurde er am 23. Oktober 2023 als Auskunftsperson befragt (vgl. sich in den Ak- ten befindliches handschriftliches Protokoll, pag. 505 f.). Darin äusserte er sich ebenfalls zum Vorfall. In diesem Zeitpunkt hatte er noch keine Aktenkenntnis und es fällt auf, dass er zwar auch in dieser Einvernahme davon sprach, der andere sei mit dem Messer auf ihn losgegangen. Jedoch sprach er davon, der andere sei im Gefängnis neben ihm und dieser sei zweimal mit dem Messer auf ihn losgegangen. Als die Polizei erschienen sei, habe der andere die Flucht ergriffen und das Messer am Boden von sich weggekickt. Seine Version ist teilweise nur schwer verständlich und nachvollziehbar. Ausser- dem bestehen zwischen den getätigten Aussagen anlässlich der verschiedenen Einvernahmen mehr als nur kleinere Widersprüche. So blieben die Aussagen des Beschuldigten nicht einmal im Kerngeschehen gleich. Der Vorinstanz ist zwar inso- fern beizupflichten, als dass der Beschuldigte von Anfang an sagte, es sei das Messer des Straf- und Zivilklägers 1 gewesen und ab dem 18. Januar 2024 blieb er dann auch immer dabei, dass der Straf- und Zivilkläger 1 ohne Grund das Messer gezückt und ihn mit dem Tod bedroht habe. Er habe dann in das Messer gegriffen, dieses gedreht und der Straf- und Zivilkläger 1 habe es zurückgezogen. Danach hätten sich irgendwann auch noch andere Personen in die Auseinandersetzung eingemischt. Dabei handelte es sich bei einer Einvernahme um ganz viele und plötzlich nur noch um zwei, einer davon sei O.________ gewesen. Das Messer hat er bei einer Version zu Boden fallen sehen, bei der anderen Version nicht. Auch war es nicht immer die gleiche Person, die das Messer weggetreten hat. Hinsicht- lich der aufgrund des Messers erlittenen Verletzungen übertreibt der Beschuldigte, indem er anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Januar 2024 angab, er könne nun seinen Daumen für zwei Jahre nicht bewegen. Dies steht im Widerspruch mit den aktenkundigen Arztberichten, die lediglich Verletzungen an Mittel- und Ringfinger
35 erwähnten. Er konnte zudem gut beschreiben, wie das Messer funktioniert, obwohl er dieses nur für ein paar Sekunden in der Hand eines anderen gesehen haben will. Nach seiner Tatversion wäre der Straf- und Zivilkläger 1 zudem nach dem Messerangriff und dem ersten Faustschlag des Beschuldigten wieder zurück zu den Bänken gegangen und hätte sich dort wieder hingesetzt. Weshalb der Be- schuldigte in diesem Moment aber vor Ort blieb und wartete, bis sich der Straf- und Zivilkläger 1 wieder dem Messer nähern konnte, wäre unerklärlich. Die Flucht zu ergreifen oder zumindest das Messer vom Boden aufzuheben, damit der Straf- und Zivilkläger 1 dieses nicht wieder ergreifen kann, wären nachvollziehbarere Reaktio- nen, nachdem der Beschuldigte – gestützt auf seine Aussagen – die Situation da- mals gut überblicken konnte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, warum der Straf- und Zivilkläger 1, der den Beschuldigten nicht kannte, diesen nach ein paar Sekun- den mit einem Messer und dem Tod bedrohen sollte. Der Beschuldigte behauptet zwar, sie hätten sich bereits vorher gekannt, er liefert aber keine Erklärung für ei- nen Beweggrund, der den Straf- und Zivilkläger 1 derart in Rage zu versetzen ver- mochte. Hinzu kommt, dass niemand der befragten Personen ausgesagt hat, der Straf- und Zivilkläger 1 habe den Beschuldigten mit dem Messer bedroht. Ebenfalls schilderte niemand, es hätten sich noch andere Personen in die Streitigkeit einge- mischt. Schliesslich ist es schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte derart aggressiv auf die Polizei reagierte, wenn er – gemäss seiner Tatversion – ein Opfer gewesen wäre, das dem Täter in Notwehr lediglich zwei Faustschläge verpasste. Bereits im aktenkundigen Gutachten von Dr. med. W.________ vom
30. August 2022 (pag. 755 ff.), welches im Rahmen eines anderen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten eingeholt wurde, wird vom Gutachter ausgeführt: «Er- kennbar ist jedenfalls, und das ist auch ein Befund, dass es dem Expl. sehr leicht fällt, jeweils zielgerichtet Angaben zu machen und sich dabei vor allem danach ori- entiert, wie es ihm im Augenblick der Befragung als günstig erscheint. Dabei ist er in der Lage, auch basale lebensgeschichtliche Angaben wie immer wieder neu zu erfinden.» (pag. 793). Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Auf diese ist nicht abzustellen. Wahrnehmungsbericht des Polizisten U.________ In seinem Wahrnehmungsbericht vom 13. November 2023 führte der Polizist U.________ aus, dass der Beschuldigte beim Eintreffen auf dem Bahnhofplatz auf eine Frau gezeigt habe, welche an der AE.________ vorbeigelaufen sei und den Bahnhofplatz habe verlassen wollen. Der Beschuldigte habe angegeben, dass die- se Frau das Messer behändigt habe, mit welchem er verletzt worden sei. Das Mes- ser sei dann von dieser Frau der Polizei übergeben worden (pag. 210). Wahrnehmungsbericht und Aussagen des Polizisten T.________ Der Polizist T.________ führte in seinem Wahrnehmungsbericht vom 9. November 2023 aus, dass er die Frau, welche das fragliche Messer genommen habe und im Begriff gewesen sei, den Bahnhofplatz zu verlassen, angesprochen habe. Darauf- hin habe sie ihm ein Klappmesser ausgehändigt, welches sie ungeöffnet in ihren Händen gehalten habe (pag. 212). Ohne den Wahrnehmungsbericht noch einmal gelesen zu haben, konnte sich T.________ an der Einvernahme vom 27. Juni 2024 noch daran erinnern (pag. 385 Z. 56, pag. 387 Z. 100 f.).
36 Weiter soll der Beschuldigte gegenüber dem Polizisten T.________ gesagt haben, dass das Messer ihm gehöre (pag. 213: «In der Koje, im Notfall des Inselspitals, gab A.________ an, dass er in L.________ spazieren war und dass das Messer, welches wir sichergestellt haben, ihm gehören würde. Er sei aber das Opfer und der andere Mann beim Bahnhof habe ihn geschlagen und ihn mit dem Messer ver- letzt.» und «Zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte gegenüber den anwesenden Polizisten äusserte, dass es sich beim Messer um sein eigenes handeln würde. Weiter gab er an, dass er immer ein Messer auf sich habe, wenn er spazieren wür- de und in L.________ unterwegs sei. Diese Äusserungen machte er einerseits im Patrouillenfahrzeug als Schreibender seine Effekten kontrollierte und dabei das si- chergestellte Messer dazulegte und anderseits im Notfall im Inselspital.»). Die Wahrnehmungsberichte der anderen Polizisten äussern sich nicht dazu. An den jeweiligen Einvernahmen können sich die Polizisten nicht mehr daran erinnern, ob der Beschuldigte so etwas gesagt habe. T.________ bestätigt aber, dass wenn er im Wahrnehmungsbericht geschrieben habe, dass der Beschuldigte gesagt habe, es sei sein Messer, dann sei das so (pag. 391 Z. 249). Der Wahrnehmungsbericht von T.________ ist neutral und sachlich abgefasst. T.________ kannte den Beschuldigten vorher nicht. Er war offenbar zunächst der Meinung, der Beschuldigte sei das Opfer, so dass die Polizisten in erster Linie ihm helfen wollten, was der Beschuldigte aber nicht zuliess. Es ist somit nicht erklärbar, weshalb er in wahrheitswidriger Weise in seinem Wahrnehmungsbericht erfinden sollte, der Beschuldigte habe gesagt, das Messer gehöre ihm. Das andere Messer, welches der Beschuldigte an diesem Tag angeblich dabeigehabt haben will, er- scheint in keinem Effektenverzeichnis, obwohl sich in den Akten ein detailliertes Ef- fektenverzeichnis befindet (pag. 9 f.). Auch hierbei hätte die Polizei somit absicht- lich etwas, das den Beschuldigten möglicherweise entlasten könnte, verschwinden lassen. Für eine solche Verschwörung gegen den Beschuldigten gibt es keine Hin- weise. Damit stellt dieser Bericht zumindest ein Indiz dar, dass das Messer tatsächlich dem Beschuldigten gehörte. cc. Gesamtwürdigung Nach der Würdigung sämtlicher vorhandenen Beweismittel bleiben ein paar Fragen ungeklärt. So bleibt unklar, wer das Messer – nachdem dieses zu Boden gefallen war – geschlossen hat. Die Vorinstanz ging davon aus, dass es I.________ war. Da sie es war, die das Messer genommen und der Polizei übergeben hat, erscheint dies als naheliegende Option. Es ist dann jedoch unklar, warum sich ihre DNA nicht auch auf dem Messer befindet, sie müsste dieses ja nach den beiden Tatbeteiligten angefasst haben. Es ist stets von einem Mischprofil von zwei männlichen Spuren- gebern die Rede. Weiter ist unklar, warum I.________ das Messer überhaupt weg- genommen hat. Zudem ist nicht klar, wie sich der Beschuldigte seine Verletzungen zugezogen hat. Diese wurden nicht rechtsmedizinisch untersucht. Soweit diese bekannt sind, spre- chen diese aber eher für die Version des Straf- und Zivilklägers 1 und somit für den angeklagten Sachverhalt. So sagte der Beschuldigte nämlich aus, dass er das Messer gegriffen und gedreht habe, was aber wohl grössere und flächigere Verlet- zungen an der Hand verursacht hätte.
37 Schliesslich bleibt – unabhängig davon, welcher Tatversion gefolgt wird – nicht gänzlich erklärbar, weshalb sich sowohl die DNA des Beschuldigten als auch des Straf- und Zivilklägers 1 auf dem Griff und der Klinge befanden. Sollte sich die Tat so zugetragen haben wie angeklagt, wäre nicht erstellt, weshalb sich die DNA des Straf- und Zivilklägers 1 auf Griff und Klinge befindet. Fand die Tat aber so statt, wie vom Beschuldigten behauptet, dann wäre nicht gänzlich erklärbar, weshalb sich seine DNA auf dem Griff befindet. Die Vorinstanz führte aus, die DNA des Be- schuldigten sei beim Herunterfallen des Messers wohl von der Klinge zum Griff ge- kommen, da es sich hierbei um eine Blutspur gehandelt habe. Damit stellt sie Mut- massungen auf, die sich so nicht aus den Akten ergeben und insbesondere gemäss Forensisch-molekularbiologischem Gutachten vom 24. Juli 2024 nicht ge- sagt werden kann, ob die Spur aus Blut, aus Hautzellen oder aus beidem besteht (pag. 260). Gestützt auf die Spuren können ausserdem aus kriminaltechnischer Sicht keine Angaben zum Tatablauf gemacht werden (pag. 277). Sodann spricht der Alkoholisierungsgrad des Straf- und Zivilklägers 1, wie von der Vorinstanz ausgeführt, tatsächlich nicht für seine Version, da er blitzschnell hätte reagieren müssen, hingegen auch nicht für diejenige des Beschuldigten. Der hohe Promillegrad lässt sich bei beiden Varianten mit dem Verhalten des Straf- und Zivil- klägers 1 nicht unbedingt in Einklang bringen. Tatsache ist, dass er bei der Einver- nahme recht klar wirkte. Ausserdem wurde er auch im Rechtsmedizinischen Gut- achten zur körperlichen Untersuchung vom 22. Januar 2024 gestützt auf die am
19. Oktober 2023 um 20:05 Uhr vorgenommene rechtsmedizinische Untersuchung als wach, bewusstseinsklar und vollumfänglich orientiert dargestellt (pag. 252). Im Anzeigerapport wird er als geübter Trinker beschrieben. Sollte die Version des Straf- und Zivilklägers 1 zutreffen, liessen sich seine blitzschnelle Reaktion und die Entwaffnung des Beschuldigten fast nicht mit einem derartig hohen Alkoholisie- rungsgrad, wie ihn der Straf- und Zivilkläger 1 an diesem Tag aufgewiesen hatte, in Einklang bringen. Unter der Hypothese, dass die Version des Beschuldigten zutrifft, wäre demgegenüber – wie bereits erwähnt – kaum erklärbar, wie eine so stark al- koholisierte Person sich eine derart originelle Geschichte ausdenken sollte. Der Straf- und Zivilkläger 1 war somit so oder anders trotz hohem Alkoholpegel zu komplexen Handlungen in der Lage. Nach Ansicht der Kammer und entgegen der Vorinstanz spricht der Alkoholpegel nicht gegen die Version des Straf- und Zivilklä- gers 1. Weitere Indizien, die für die angeklagte Tatversion sprechen sind: Niemand be- schreibt den Straf- und Zivilkläger 1 als gewalttätig, ausser I.________, die aber Vorfälle von häuslicher Gewalt im weiteren Sinne schildert. Ausser dem Beschul- digten sagte niemand aus, das Messer anlässlich des Vorfalls beim Straf- und Zi- vilkläger 1 gesehen zu haben. Sowohl I.________ als auch O.________ sagen, sie hätten beim Straf- und Zivilkläger 1 nie ein solches Messer gesehen. Er habe höchstens manchmal ein Taschenmesser dabeigehabt, um irgendetwas Essbares zu schneiden. Demgegenüber ist der Beschuldigte offenbar zweifach wegen Vorfäl- len mit Messern (einer der Vorfälle ergibt sich lediglich aus dem Gutachten vom
30. August 2022; pag. 777) vorbestraft.
38 Gestützt auf die objektiven Beweismittel, die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 und von O.________ sowie die weiteren Indizien erachtet die Kam- mer den angeklagten Sachverhalt als erstellt. b. Zu den Faustschlägen und Fusstritten Die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1 (Kopfschmerzen, multiple Prellungen insbesondere im Gesicht, Hauteinblutung und eine Hautabtragung am Oberkopf, eine Hautabschürfung an der Nase, je eine Hautunterblutung an der Unterlippe, am linken Unterkiefer und am rechten Ellen- bogen sowie eine Hautabtragung am linken Knie) sind – mit Ausnahme der Kopf- schmerzen – durch das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersu- chung des Straf- und Zivilklägers 1 vom 22. Januar 2024 (pag. 251 ff.) sowie die Fotodokumentation zum Rapport Forensik vom 15. Dezember 2023 (pag. 265 ff.) belegt. Diese Verletzungen stellen gemäss rechtsmedizinischem Gutachten Folgen stumpfer Gewalteinwirkung dar und könnten wenige Stunden vor der Untersuchung (Untersuchungszeitpunkt: 19. Oktober 2023, ab 20:05 Uhr) im Rahmen einer kör- perlichen Auseinandersetzung entstanden sein (pag. 253). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dem Straf- und Zivilkläger 1 mindestens zwei Faustschläge verpasst zu haben, wodurch dieser zu Boden gefallen sei (pag. 74.29 Z. 67 ff., pag. 1219 Z. 18 f.). Der erste Faustschlag und das dadurch verursachte erste zu-Boden-Gehen des Straf- und Zivilklägers 1 wurde denn auch von diesem selbst (pag. 332 Z. 71 ff.) bestätigt und kann damit als erstellt erachtet werden. Das zweite Mal sei der Straf- und Zivilkläger 1 gemäss eigenen Angaben aufgrund ei- nes Tritts in den Rücken durch den Beschuldigten zu Boden gefallen (pag. 331 Z. 47 f.). Da auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 abgestellt wird (vgl. E. 7.1.4.a hiervor), ist von einem Tritt in den Rücken und nicht von einem Faustschlag in den Rücken auszugehen. Der Beschuldigte bestritt vehement, dass er mittels Faustschläge und Fusstritte auf den Straf- und Zivilkläger 1 eingewirkt habe, als dieser auf dem Boden gelegen sei (pag. 74.29 Z. 78 f., pag. 1219 Z. 19 f., 35). Vielmehr machte er bzw. seine Vertei- digung (pag. 888) in den Voruntersuchungen geltend, die an sich unbestrittenen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1 seien im Zuge des Sturzes entstanden. Ein einziges Sturzgeschehen vermag die Entstehung sämtlicher Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1 allerdings gestützt auf das rechtsmedizinische Aktengut- achten vom 19. November 2024 nicht zu erklären (pag. 260.4). Denn auch wenn bei den Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1 an der Unterlippe und am Unter- kiefer nicht nur eine Entstehung durch einen Fusstritt oder einen Schlag, sondern auch durch einen Sturz möglich wäre, sprechen die Verletzungen über der soge- nannten Hutkrempenlinie (Hauteinblutung und Hautabtragung im rechten hinteren Quadranten des Oberkopfes) sowie an eher nicht sturzexponierten Stellen (rechter Augenaussenwinkel, rechter Nasenflügel) eher für eine andere Entstehungsweise als durch einen Sturz, beispielsweise durch einen Schlag oder Tritt (pag. 260.3 f.). Dass sich die Hauteinblutung im rechten hinteren Quadranten des Oberkopfes nicht eindeutig geformt zeigte, schliesst eine Entstehung durch Fusstritte mit einem beschuhten Fuss nicht aus (pag. 260.3).
39 Der Straf- und Zivilkläger 1 erklärte, der Beschuldigte habe ihn am Boden mit den Fäusten in das Gesicht, unter sein rechtes Auge und auf der rechten Seite, ge- schlagen und ihn getreten (pag. 331 f. Z. 53 ff.). Ausserdem sei er, wie er von sei- nen Kollegen und seiner Freundin erfahren habe, am Boden liegend gegen den Kopf getreten worden. Details zu den Fusstritten (Anzahl, Intensität) konnte er nicht angeben (pag. 332 Z. 55 ff., pag. 333 Z. 108 ff.). Er sagte aber, es könne sein, dass er kurz weggewesen sei (pag. 333 Z. 131 f.). Auch S.________ und P.________ schilderten, dass der Straf- und Zivilkläger 1 benommen bzw. verlang- samt gewirkt habe (pag. 354 Z. 158 ff., pag. 1210 Z. 23 ff.). Es ist unklar, ob der Straf- und Zivilkläger 1 mit «getreten» den Tritt in den Rücken oder die Tritte an den Kopf meinte. Offenbar weiss er von den Tritten gegen den Kopf nur vom Hörensagen. Damit lassen sich allein gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zi- vilklägers 1 keine Fusstritte gegen den Kopf erstellen. Sie sprechen allerdings auch nicht dagegen, so wie dies die Verteidigung geltend machen wollte. Ausserdem sei daran erinnert, dass der Straf- und Zivilkläger 1 zu diesem Zeitpunkt eine (rückge- rechnete) Blutalkoholkonzentration zwischen mindestens 2.48 Gew. ‰ und maxi- mal 3.41 Gew. ‰ aufwies (pag. 257). Auch wäre naheliegend, dass er aufgrund des dynamischen Geschehens nicht jedes Detail mitbekommen hat. I.________ machte zu den Einwirkungen auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger 1 widersprüchliche Aussagen. So gab sie zwar an, gesehen zu haben, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 1 am Boden geschlagen hat, sagte dann aber wiederum aus, sie habe nichts gesehen und wisse auch nicht, ob mit den Fäusten oder den Füssen auf den Straf- und Zivilkläger 1 eingewirkt worden sei (pag. 371 Z. 164 ff.). An der Berufungsverhandlung gab I.________ an, dass es zu einer Schlägerei gekommen sei bzw. sie gekämpft hätten, wobei sie Faust- schläge andeutete (pag. 1701 Z. 15 f., 22 ff., pag. 1704 Z. 18 ff.). Sie habe gese- hen, wie der Straf- und Zivilkläger 1 durch den Beschuldigten auf den Boden ge- stossen und danach geschlagen worden sei (pag. 1702 Z. 38, pag. 1704 Z. 20). Fusstritte habe sie keine gesehen (pag. 1704 Z. 33 ff.). Sie sei aber auch alkoholi- siert gewesen (pag. 1704 Z. 35 f.). Ihre Aussagen sind vage und inkonstant. Auf diese kann daher nicht abgestellt werden. R.________ und Q.________ konnten zu den Einwirkungen am Boden ebenfalls keine sachdienlichen Hinweise machen, zumal sich R.________ weder daran erin- nern konnte, dass jemals einer der beiden Beteiligten auf dem Boden lag, noch daran, dass der Beschuldigte Fusstritte ausgeteilt hat (pag. 380 Z. 106 ff.) und Q.________ aufgrund seines Standorts bzw. der fehlenden klaren Sicht auf das Geschehen keinen konkreten Schlag wahrnehmen konnte (pag. 361 Z. 80, 103 ff.). Dieser war ausserdem mit jemandem am Reden. Beide bestätigten allerdings die Aussagen der übrigen Zeugen, wonach der Straf- und Zivilkläger 1 «drunter» ge- kommen sei und der Beschuldigte der Aggressor gewesen sei (R.________, pag. 379 Z. 24 ff.: «Er hat einfach angefangen, auf den Mann einzuschlagen. […] Die Schlägerei hörte nicht auf. Später kamen einige Leute dazu, die dem Opfer versuchten zu helfen. Sie wollten ihn wegnehmen, damit er nicht mehr "drunter" kam.»; Q.________, pag. 361 Z. 102 f.: «Was ich beobachten konnte, ist eine ag- gressive Grundhaltung und dass er konfrontativ war gegenüber der anderen Per- son auf dem Boden. Er wirkte "aufgeputscht".»). Ausserdem bestätigte
40 R.________, Faustschläge gegen den Kopf beobachtet zu haben (pag. 380 Z. 73). Es sei sicher mehr als ein Schlag gewesen und es sei ein «reinboxen» gewesen (pag. 380 Z. 90 f., 98). Diese geschilderten Schläge ereigneten sich gemäss der Schilderung von R.________ allerdings, als der Straf- und Zivilkläger 1 stand (pag. 380 Z. 76: «Sie standen voreinander. Er hat dann angefangen zu schla- gen.»). Insofern können ihre Aussagen nichts zur Klärung der angeklagten Einwir- kungen auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger 1 beitragen. O.________ gab an, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte den Straf- und Zivil- kläger 1 «zweimal richtig hart gegen den Kopf trat» (pag. 318 Z. 27). Er gab im freien Bericht an, er habe gesehen «wie der andere "drigschuttet" hat, also ein paar Mal gegen den "Grind gschuttet" hat» (pag. 321 Z. 30 f.). Er habe sich nicht ge- schützt (pag. 324 Z. 185 ff.). P.________ sagte aus: «Der ältere der beiden fiel dann wieder um. Der andere Mann trat dann auf den am Boden liegenden ein.» (pag. 351 Z. 26 f.). Sie war sich zwar nicht sicher, ob die Tritte den Oberkörper oder den Kopf trafen, «aber sicher gegen den oberen Teil des Körpers» (pag. 353 Z. 111 f.). Die Tritte seien «sehr brutal» gewesen (pag. 353 Z. 136). Der Straf- und Zivilkläger 1 sei «mehrmals aber nicht mehr als zehn Mal, vielleicht auch nicht mehr als fünf Mal» getreten worden (pag. 353 Z. 151). S.________ gab ebenfalls – noch im freien Bericht – an, gesehen zu haben, wie der Straf- und Zivilkläger 1 «zämekrugelet» am Boden gelegen sei und der Be- schuldigte auf ihn eingetreten habe (pag. 1208 Z. 19 ff.). Sie habe «Tritte gegen den Kopf des Älteren gesehen» (pag. 1208 Z. 33). Auf entsprechende Frage gab sie an, es seien «mehrere» Tritte gewesen (pag. 1210 Z. 6). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, S.________ habe das Geschehen von ihrem Standort her gar nicht sehen können. Tatsächlich gab S.________ an: «Ich war zuerst relativ weit weg. Das waren vielleicht... schwierig zu schätzen, evtl. 50 Meter oder so. Ich kam dann näher, aber dann wurde es auch unübersichtlicher» (pag. 1210 Z. 1 ff.). Allerdings muss sich diese Distanzangabe noch auf den Zeitpunkt bezogen haben, als S.________ aus dem Bahnhof raus- und auf ihr Velo zugelaufen ist (pag. 1208 Z. 16) und nicht auf den Moment, in wel- chem sie die Fusstritte wahrgenommen hatte. Wie sie sagte, waren die Fusstritte das Erste, was sie gesehen hat (pag. 1210 Z. 6). Auf entsprechende Frage der Verteidigung, wo sie gewesen sei, als sie das erste Mal gesehen habe, was los sei (pag. 1211 Z. 1), präzisierte sie sodann, sie sei «dort, wo die Velos standen. Auf dem Platz vor der AE.________» gestanden (pag. 1211 Z. 6). Am Anfang, als sie bei den Fahrrädern gewesen sei, habe es nicht viele Personen zwischen ihr und der Auseinandersetzung gehabt (pag. 1211 Z. 43 f.). Auch P.________ berichtete, von der Ampel beim Fussgängerstreifen am Bahnhof, also von der Ampel auf der Höhe des Veloparkplatzes (vgl. pag. 357), aus, das Geschehen beobachtet haben zu können (pag. 351 Z. 22 ff.). Insofern bestehen für das Gericht keine Zweifel dar- an, dass S.________ die Fusstritte von den Veloparkplätzen aus, das heisst aus nächster Nähe, und mit freiem Sichtfeld (das heisst ohne Personen dazwischen) beobachten konnte.
41 Damit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass gestützt auf die diesbezüglich über- einstimmenden Aussagen von O.________, P.________ und S.________ erstellt ist, dass der Beschuldigte mindestens einmal mehrere (das heisst mindestens zwei) gezielte und heftige Fusstritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers 1 austeilte, während der Straf- und Zivilkläger 1 wehrlos am Boden lag. Welche Ver- letzung des Straf- und Zivilklägers 1 von den Fusstritten und welche von den Faustschlägen stammen, kann dabei offengelassen werden, wurde doch im rechtsmedizinischen Gutachten darauf hingewiesen, dass die festgestellten Haut- verletzungen zwar keine akute Lebensgefahr begründen, es aber «bei Fusstritten gegen den Kopf grundsätzlich zu potentiell lebensbedrohlichen Verletzungen, zum Beispiel Schädelbrüchen und/oder Blutungen im Schädelinneren, kommen kann» (pag. 254). 7.1.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Beweismässig erstellt ist, dass der Straf- und Zivilkläger 1 den Beschuldigten leicht schubste. Daraufhin verpasste der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger 1 einen heftigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch der Straf- und Zivilkläger 1 zu Boden fiel. Als sich dieser wieder aufgerichtet hatte, führte der Beschuldigte mit seinem Messer aus einer Distanz von ca. 50-75 cm eine Stichbewegung gegen den Straf- und Zivilkläger 1 aus. Dem Straf- und Zivilkläger 1 gelang es dabei, den Arm des Beschuldigten zu ergreifen, hinter dessen Rücken zu führen und diesen zu ent- waffnen, wobei sich der Beschuldigte eine Schnittverletzung an der rechten Hand, insbesondere am rechten Mittelfinger, zuzog. Daraufhin trat der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 1 in den Rücken, sodass dieser erneut zu Boden fiel. Ansch- liessend traktierte der Beschuldigte den wehrlos am Boden liegenden Straf- und Zi- vilkläger 1 mit mehreren Faustschlägen und mindestens zwei gezielten und hefti- gen Fusstritten gegen den Kopf. 7.2 Vorwurf gemäss Ziff. I.2.1. der Anklageschrift 7.2.1 Angeklagter Sachverhalt In Ziff. I.2.1. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Drohung, begangen am
19. Oktober 2023, ca. 18:00 Uhr, in L.________, zum Nachteil des Straf- und Zivil- klägers 1 vorgeworfen (pag. 928): A.________ ging nach dem Niederschlagen von C.________ mit dem geöffneten Klappmesser auf diesen zu und bedrohte diesen damit erheblich. Dieses Vorgehen versetzte C.________ in Angst und Schrecken. 7.2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Da der Beschuldigte bestreitet, das Messer anlässlich der Auseinandersetzung ge- zückt zu haben, bestreitet er auch, den Straf- und Zivilkläger 1 damit bedroht zu haben (vgl. E. 7.1.2 hiervor). 7.2.3 Beweismittel Objektive Beweismittel liegen keine vor. Für die subjektiven Beweismittel kann auf die Ausführungen in E. 7.1.3 hiervor verwiesen werden. Von Bedeutung sind ins- besondere die Aussagen von O.________ (pag. 317 ff., 320 ff.), des Straf- und Zi-
42 vilklägers 1 (pag. 330 ff., 341 ff.) und des Beschuldigten (pag. 74.28 ff., 404 ff., 407 ff., 417 ff., 433 ff., 1213 ff. und 1708 ff., inkl. Zeichnungen auf pag. 1727 f.). Die übrigen Beteiligten haben das fragliche Messer nicht gesehen. 7.2.4 Würdigung durch die Kammer Nachdem die Kammer als erstellt erachtet, dass das Messer dem Beschuldigten gehörte, dieser das Messer zückte und damit eine Stichbewegung gegen den Straf- und Zivilkläger 1 ausführte (vgl. E. 7.1.4 hiervor), ist der erste Teil des ange- klagten Sachverhalts erstellt. Gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklä- gers 1 steht auch fest, dass er durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde (pag. 334 Z. 179 f.: «Ich konnte ihn gleich ergreifen, sonst wäre ich nicht mehr da gewesen.»). 7.2.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Demnach ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Niederschla- gen des Straf- und Zivilklägers 1 das geöffnete Klappmesser zückte und gegen den Straf- und Zivilkläger 1 richtete. Dies versetzte den Straf- und Zivilkläger 1 in Angst und Schrecken. 7.3 Vorwurf gemäss Ziff. I.3.3. der Anklageschrift 7.3.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.3.3. der Anklageschrift Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte, begangen am 19. Oktober 2023, ca. 18:15 Uhr, in L.________, und auf der Fahrt in das Inselspital Bern vorgeworfen (pag. 929): A.________ war in völlig aufgeregtem und aggressivem Zustand. Er widersetzte sich den Anordnun- gen der Polizei (sich ruhig zu verhalten und stehen zu bleiben). Er begann nun gegen den Polizisten T.________ mit den Füssen gegen die Beine zu treten und versuchte Kopfstösse ins Gesicht vorzu- nehmen. Deshalb musste er ins Schliesszeug gelegt werden. Nach dem Hinlegen ins Fahrzeug ver- suchte er weiterhin mit den Füssen/Beinen gegen die Beamten zu treten. Nun mussten auch noch die Fussfesseln angelegt werden. A.________ wollte mit seinem aggressiven und gewalttätigen Verhal- ten die Polizei in ihrer Arbeit (Abklärung Sachverhalt, Herstellung von Ruhe und Ordnung) hindern und die Anhaltung sowie die Überführung in die Insel verhindern. 7.3.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, sich den Anordnungen der Polizisten widersetzt und sich gegenüber diesen gewalttätig verhalten zu haben (Fusstritte, versuchte Kopfstösse). Vielmehr macht er geltend, Opfer polizeilicher Gewalt geworden zu sein (pag. 74.29 f. Z. 92 ff., pag. 1216 Z. 10 ff.). 7.3.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer insbesondere der Anzeigerapport vom 19. Ok- tober 2023 (pag. 197 ff.) mit Nachtrag vom 15. Februar 2024 (pag. 202 ff.), mehre- re Berichte des Inselspitals Bern über den Beschuldigten (pag. 230 ff.), Fotos der Verletzungen des Beschuldigten (pag. 238 ff., 270 f.), die Wahrnehmungsberichte von U.________ vom 13. November 2023 (pag. 209 f.), T.________ vom 9. No- vember 2023 (pag. 211 ff.) und V.________ vom 12. Februar 2024 (pag. 214 f.) sowie die Aussagen von T.________ vom 27. Juni 2024 (pag. 384 ff.), U.________
43 vom 27. Juni 2024 (pag. 392 ff.), V.________ vom 27. Juni 2024 (pag. 398 ff.) und des Beschuldigten (pag. 74.28 ff., 404 ff., 407 ff., 417 ff., 433 ff., 1213 ff. und 1708 ff.) vor. Weiter liegen die bereits in E. 7.1.4 hiervor erwähnten Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1, von O.________, P.________, R.________ und S.________ vor. Gemäss Anzeigerapport vom 19. Oktober 2023 sei der Beschuldigte beim Eintref- fen der Polizei nach der Auseinandersetzung bei der AE.________ völlig ausser sich gewesen und habe pausenlos herumgeschrien. Da der Beschuldigte zuneh- mend aggressiv geworden sei, habe man ihm Handfesseln anlegen müssen. Da- gegen habe sich der Beschuldigte zur Wehr gesetzt (pag. 200). Aus dem Nachtrag vom 15. Februar 2024 ergibt sich, dass der Beschuldigte während der polizeilichen Anhaltung versucht habe, die Polizisten anzuspucken, zu schlagen und zu treten, sodass ihm eine Spuckhaube habe aufgesetzt sowie Hand- und Fussfesseln hätten angelegt werden müssen (pag. 207). In den Wahrnehmungsberichten der drei Polizisten U.________, T.________ und V.________ wird übereinstimmend beschrieben, dass der Beschuldigte bereits bei ihrem Eintreffen vor Ort aggressiv und aufbrausend gewesen sei. Aufgrund seiner Handverletzung habe ihn U.________ medizinisch versorgen wollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Der Beschuldigte habe herumgeschrien, mit seinen Händen herumgefuchtelt und wieder zur AE.________ gehen wollen, so dass er unter Gegenwehr in Handfesseln habe gelegt werden müssen. Der Beschuldigte habe versucht, sich mit Tritten und Kopfstössen gegen die Anhaltung zu wehren. Sie hätten versucht, ihn in das Patrouillenfahrzeug zu setzen, was aufgrund der Gegenwehr aber nicht möglich gewesen sei. Deshalb hätten sie ihn in den VW T5 gelegt. Nachdem entschieden worden sei, ihn in den Notfall des Inselspitals Bern zu bringen, seien die Polizisten T.________ und V.________ hinten im Fahrzeug mit dem Beschuldigten mitgefahren. Um sich vor weiteren Fusstritten zu schützen, seien dem Beschuldigten Fussfesseln angelegt worden (pag. 209 f., 212, 215). Der Polizist T.________ ergänzte noch, dass sich die Tritte und Kopfstösse gegen ihn gerichtet hätten. Weiter habe sich der Beschuldigte auch im Fahrzeug mittels Fuss- tritten gewehrt und habe ihn angespuckt, worauf er ihn mittels Nasengriffs abge- lenkt und seinen Kopf in die Gegenrichtung gedreht habe. Auf der Fahrt habe der Beschuldigte mehrmals mit dem Kopf gegen die Schiebetüre oder den Boden ge- schlagen. Auch gegenüber den Ärzten, welche der Beschuldigte als Arschlöcher beschimpft habe, sei er aggressiv gewesen, so dass er mittels Medikamenten habe ruhig gestellt werden müssen (pag. 212). Der Polizist V.________ ergänzte, dass der Beschuldigte Gestiken gemacht habe, wie er ihn mittels Kopfschlag und Fuss- tritten angreifen wolle. Dem Beschuldigten sei auch eine Spuckhaube aufgesetzt worden und die Fussfesseln seien mittels Karabiner am Trenngitter des Fahrzeugs befestigt worden. Während der Fahrt habe der Beschuldigte Drohungen gegenüber ihm ausgestossen. Er habe gedroht, seine Mutter und ihn zu ficken und danach zu töten. Ausserdem habe er ihn als Rassisten beschimpft. Der Beschuldigte habe mehrmals in die Spuckhaube gespuckt und erneut versucht, Kopfstösse auszutei- len. Er habe mehrfach mit dem Kopf gegen den Boden sowie die Seitenwände des Fahrzeugs geschlagen. Aus diesem Grund habe er den Beschuldigten mit seinem Unterarm zu Boden gedrückt und ihn unter die Rückbank gehalten, so dass er den
44 Kopf und Brustbereich unter der Rückbank hatte und ihn mit dem Kopfschlag nicht treffen konnte (pag. 215). Die Inhalte dieser Wahrnehmungsberichte konnten alle drei Verfasser in ihren je- weiligen Einvernahmen bestätigen (pag. 385 Z. 26 ff., 49 f., pag. 393 Z. 25 ff., pag. 394 Z. 57 f., pag. 399 Z. 25 ff., pag. 400 Z. 67 ff.). Die Berichte seien im Auf- trag des EL-Fall verfasst worden (pag. 386 Z. 89 f., pag. 394 Z. 73 f.). Keiner der drei Polizisten habe den Beschuldigten vorher gekannt (pag. 385 Z. 46 f., pag. 393 f. Z. 54 f., pag. 400 Z. 61 f.). V.________ erwähnte zwar, dass sie vor Kurzem in einem Briefing gewarnt worden seien, dass der Beschuldigte extrem ge- fährlich sei und immer Messer mit sich herumtrage. Gesehen habe er ihn aber an diesem Tag zum ersten Mal. Er habe es damals auch gar nicht realisiert, dass dies nun A.________ sei (pag. 400 Z. 62 ff.). Keiner der drei Polizisten wusste etwas von Schlägen oder Würgen seitens der Polizei gegenüber dem Beschuldigten (pag. 395 Z. 100 ff., pag. 401 Z. 109 ff.). Zwar konnte keiner der übrigen Zeugen die von den Polizisten geschilderten Tritte und Kopfstösse, mit denen sich der Beschuldigte gegen die Anhaltung zur Wehr zu setzen versuchte (pag. 210, 212), explizit bestätigen. Allerdings schilderte P.________, mitbekommen zu haben, wie der Beschuldigte im Kastenwagen mit den Füssen gegen das Gitter getreten habe (pag. 355 Z. 221 f.). Auch S.________ bestätigte, dass sich der Beschuldigte «sehr» gegen die Anhaltung zur Wehr ge- setzt habe (pag. 1209 Z. 15 f.), auch wenn sie keine näheren Einzelheiten mehr angeben konnte, wie sich der Beschuldigte konkret gewehrt hatte (pag. 1210 Z. 15 f.). Hinzu kommt, dass P.________ (pag. 355 Z. 216 f.: «Der Mann rastete immer wieder aus und die Polizisten versuchten, ihn zu beruhigen, und herauszu- finden, was passiert war.»), Q.________ (pag. 362 Z. 138 f.: «A.________ hat nach wie vor auf den glatzköpfigen Mann losgehen wollen, bis die Polizei ihn fixiert hatte.»), R.________ (pag. 381 Z. 145 f.: «Sie [die Polizisten] schauten, dass die beiden auseinander kamen. Der grössere Mann wirkte bedrohlich und unruhig und musste zurückgehalten werden. […] er gab einem das Gefühl, dass er gleich wie- der zuschlagen wolle.») und S.________ (pag. 1210 Z. 15 f.: «Der eine Polizist bot ihm seine Hilfe an, der Angreifer nahm diese aber nicht an und schrie rum. Sie hiel- ten ihn, er wehrte sich und es kamen mehr Polizisten.») übereinstimmend anga- ben, der Beschuldigte sei auch nach dem Eintreffen der Polizei immer wieder auf- brausend und kaum zu beruhigen gewesen, habe zum Straf- und Zivilkläger 1 ge- hen wollen und habe schliesslich von der Polizei fixiert werden müssen. Dass die Polizisten zudem versucht haben, die Hand des Beschuldigten medizinisch erst zu versorgen, wobei sich dieser allerdings nicht helfen lassen wollte, laut herumschrie und mit den Händen herumfuchtelte, so wie dies auch in den Wahrnehmungsbe- richten der Polizisten steht (pag. 209 ff.), wurde von S.________ ebenfalls bestätigt (pag. 1209 Z. 7 ff.). Der Beschuldigte führte aus, er habe sich anständig verhalten. Die Polizei sei direkt zu ihm gekommen und habe ihn gefesselt und in das Fahrzeug gebracht. Danach sei er von zwei verschiedenen Polizisten mehrfach geschlagen und gewürgt wor- den (vgl. zum Ganzen pag. 409 f. Z. 111 ff., pag. 413 Z. 292 ff., pag. 425 f. Z. 300 ff., pag. 428 ff. Z. 407 ff., pag. 1216 f. Z. 10 ff.).
45 Auf den Fotos, die am 19. Oktober 2023 vom Beschuldigten erstellt wurden, sind blaue Flecken am Hals, an der rechten Wange und bei den Augen ersichtlich. Aus- serdem erscheint die Nasenpartie stark geschwollen (pag. 238 ff.). Im Inselspital Bern wurde nebst der Schnittverletzung an der rechten Hand, welche vom Messer stammt, ein verschobener Nasenbeinbruch diagnostiziert (pag. 231, 235 f. und 237). Ausserdem wird auch in diesem Bericht das Verhalten des Beschuldigten als stark agitiert und wild um sich schreiend beschrieben, so dass eine Anamnese nicht durchführbar gewesen sei. Der Beschuldigte habe mit 15 mg Dormicum na- sal, 5 mg Haldol und 2 mg Dormicum iv sediert werden müssen. Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Bern stellte beim Beschuldigten nebst der Schnittverletzung eine diffuse Rötung der Gesichtshaut, zwei kleine Hautunterblutungen am rechten Augenober- und -unterlid sowie Hautunterblutungen an beiden Halsseiten mit einer Hautabschürfung rechts fest (pag. 221). Die Verletzungen würden die Folge stump- fer Gewalt darstellen. Hinsichtlich der Hautunterblutungen am Hals lasse sich keine Angabe zu einem Halsangriff im Sinne eines Würgens oder zu begleitenden Sym- ptomen machen. 7.3.4 Würdigung durch die Kammer Die beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen könnten von der Auseinander- setzung mit dem Straf- und Zivilkläger 1, von der Anhaltung, die unter heftiger Ge- genwehr des Beschuldigten durchgeführt werden musste (pag. 212; Aussagen von P.________ auf pag. 355 Z. 214 ff.: «Irgendwann war der Mann mit der Schnitt- wunde mit dem Rücken gegen das Polizeiauto. Ein Polizist holte eine Tasche und ich hörte etwas von einem Druckverband. Der Mann rastete immer wieder aus und die Polizisten versuchten, ihn zu beruhigen, und herauszufinden, was passiert war. […] Er war sicher nicht ruhig. Er hat auch sehr laut gesprochen und geschrien. Ich kann mich auch erinnern, dass die Polizei immer wieder sagte, dass er sich beru- higen solle. Als er im Kastenwagen war, hat er mit Füssen gegen das Gitter zum Fahrerbereich getreten.»), oder von den Kopfstössen, die der Beschuldigte während der Fahrt in das Inselspital Bern gegen die Schiebetür und den Boden des Patrouillenfahrzeugs ausführte (pag. 212, 215; Aussagen des Polizisten V.________ auf pag. 401 Z. 111 ff.: «Als wir zum Inselspital gekommen sind, dann hatte er einen blutigen Mund, aber ich dachte das war, als er sich vielleicht im Auto diese Verletzungen durch Herumschlagen mit dem Kopf gegen die Schiebetüre und anderes und danach unter dem Sitz bei dem Gestell zugezogen hat.»), stam- men. Die Verletzungen am Hals des Beschuldigten könnten von der Sedation und Fixation vor und im Inselspital Bern herrühren (Aussagen des Polizisten V.________ auf pag. 401 Z. 123 f.: «Jemand der anderen, ich weiss nicht mehr wer, hat ihm den Kopf arretiert, damit der Kopf ruhig bleibt und die Ärzte ihm das Mittel durch die Nase geben konnten.»). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass es sich bei diesen Verletzungen um das Er- gebnis von grundloser Polizeigewalt handeln würde, wie der Beschuldigte behaup- tet. Andernfalls hätten die anwesenden Polizisten beim Verladen des Beschuldig- ten in den Kastenwagen kaum darauf geachtet, dass er den Kopf nicht oben an- stösst, so wie S.________ dies schilderte (pag. 1211 Z. 29 f.). Somit ist auf die glaubhaften Angaben der drei Polizisten in ihren Wahrnehmungsberichten abzu- stellen.
46 7.3.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte war in völlig aufgeregtem und aggressivem Zustand. Er widersetzte sich den Anordnun- gen der Polizei, sich ruhig zu verhalten und stehen zu bleiben. Er trat mit den Füs- sen gegen den Polizisten T.________ und versuchte, diesem Kopfstösse in das Gesicht zu verpassen. Deshalb musste der Beschuldigte in das Schliesszeug ge- legt werden. Nachdem der Beschuldigte in das Patrouillenfahrzeug gelegt wurde, versuchte er weiterhin mit den Füssen gegen die Polizisten zu treten, und spuckte dem Polizisten T.________ gegen den Oberkörper. Deshalb wurden ihm auch noch Fussfesseln angelegt und eine Spuckhaube aufgesetzt. Der Beschuldigte wollte mit seinem aggressiven und gewalttätigen Verhalten die Polizei in ihrer Ar- beit (Abklärung Sachverhalt, Herstellung von Ruhe und Ordnung) hindern und die Anhaltung sowie die Überführung in das Inselspital Bern verhindern. 8. Vorfall vom 5. und 6. Oktober 2023 8.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.2.2. der Anklageschrift 8.1.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.2.2. der Anklageschrift Drohung, begangen am
5. Oktober 2023, 23:20 Uhr, bis 6. Oktober 2023, 02:30 Uhr, in der Notschlafstelle AK.________, auf der Polizeiwache AJ.________, auf dem Weg in das und im In- selspital Bern, zum Nachteil von D.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 2) vorgeworfen (pag. 928): A.________ äusserte sich gegenüber dem Polizisten D.________ mehrfach dahingehend, dass er diesen kaputt machen und umbringen werde, seine Frau ficken und töten werde, wenn er ihn auf der Strasse sehe, bringe er ihn um «D.________, ich habe Kollegen bei Al-Qaida, welche dich töten wer- den». Diese aggressiv und laut vorgetragenen Drohungen versetzten den Polizisten D.________ in Angst und Schrecken. 8.1.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich (pag. 438 Z. 168 ff.). Er macht sinngemäss geltend, er sei ein Opfer von Polizeige- walt (pag. 438 Z. 182). 8.1.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 6. Dezember 2023 (pag. 182 ff.), die Wahrnehmungsberichte von E.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 3) vom 2. November 2023 (pag. 186 f.) und des Straf- und Zivilklägers 2 vom 17. Oktober 2023 (pag. 188 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vom
6. Mai 2024 (pag. 436 ff.), anlässlich der erst- (pag. 1214 ff.) und oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1708 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf kann ver- wiesen werden (pag. 1360 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Her- vorhebungen im Original):
47 Aus dem Anzeigerapport vom 6. Dezember 2023 (pag. 182 ff.) geht hervor, dass AB.________ die Polizei am 5. Oktober 2023 um 23:12 Uhr telefonisch anvisierte und die Polizei daraufhin aufgrund ei- ner Belästigung zum AK.________ ausrückte. Vor Ort habe sich der Beschuldigte sehr renitent und unanständig benommen. Während der Kontrolle sei es zu mehreren Beschimpfungen, Drohungen und tätlichen Übergriffen gegenüber den Polizisten gekommen, wobei für die Einzelheiten auf die Wahrnehmungsberichte verwiesen wird (pag. 184). E.________ und D.________ führten in ihren Wahrnehmungsberichten (pag. 186 f. und pag. 188 ff.) übereinstimmend aus, sie seien im AK.________ mit der Melderin AB.________ im Gespräch gewe- sen, als der Beschuldigte seine Zimmertür geöffnet habe. Der Beschuldigte habe nur mit Mühe in den Eingangsbereich bewegt werden können. Da der Beschuldigte mit der rechten Hand einen unbekann- ten Gegenstand in seiner Hosentasche behändigt habe, der sich später als ein Bündel Bargeld her- ausgestellt habe, sei er von D.________ am rechten Arm blockiert und aufgefordert worden, die Hän- de zu zeigen, was dieser allerdings nicht getan habe. E.________ habe nun den linken Arm des Be- schuldigten blockiert, der sofort die Arme versperrt und sich vehement zu wehren begonnen habe. Der Beschuldigte habe unter grossem Kraftaufwand zu Boden geführt und in die Handfesseln gelegt werden müssen. Nach Eintreffen der über Funk angeforderten Verstärkung habe der schreiende Be- schuldigte zum Patrouillenfahrzeug verschoben werden können. Beide Polizisten beschrieben über- einstimmend, bei der Verschiebung zur Polizeiwache AJ.________ vom Beschuldigten mit den Wor- ten «Hurensohn», «nique ta mère» und «fick dich» beleidigt worden zu sein (pag. 187 und 189). Zum Sachverhalt, der sich nach dem auf der Polizeiwache getroffenen Entscheid, den Beschuldigten beim Notfallpsychiater im Inselspital vorzuführen, zutrug, äussert sich einzig D.________ – der Wahr- nehmungsbericht von E.________ endet an dieser Stelle (pag. 187). D.________ führt diesbezüglich Folgendes aus (pag. 189): «[…] er musste erneut zu Boden geführt und zusätzlich mittels Fussfesseln arretiert werden. Dabei versuchte er die anwesenden Polizisten zu treten und schlug mit der Faust in unsere Richtung, er traf mich an der Schulter (keine Verletzung). Als er mit grossem Kraftaufwand ins Patrouillenfahrzeug ge- bracht werden konnte, spuckte er an die Seitenscheibe, folglich wurde entschieden, ihm eine Spuck- haube aufzusetzen. Kollege E.________ setzte ihm die Spuckhaube auf, während ich auf der Rück- bank neben A.________ war, um diesen festzuhalten. Als er die Spuckhaube über dem Mund hatte, spuckte mir A.________ durch die Spuckhaube (engmaschiges Netz) ins Gesicht. […] Im Inselspital wehrte sich A.________ erneut und versuchte uns zu treten.» Weiter lässt sich dem Wahrnehmungsbericht von D.________ entnehmen, der Beschuldigte habe sie mit den Worten «Ich mache dich kaputt, ich bringe dich um, ich ficke deine Frau und töte sie, wenn ich dich auf der Strasse sehe, bringe ich dich um D.________, ich habe Kollegen bei "Al Qaida" welche dich töten werden» bedroht (pag. 190). Der Beschuldigte gab anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. Mai 2024 an, er habe sich der Polizeikontrolle nicht widersetzt (pag. 437 Z. 125). Er ha- be die Polizisten nicht geschlagen (pag. 437 Z. 154, 158 f., pag. 438 Z. 164). Er sei niemand, der schlage (pag. 437 Z. 157 f.). Er spucke auch nicht (pag. 438 Z. 174, 187). Einzig, wenn die Polizei ihn packe, dann lasse er dies nicht geschehen (pag. 437 Z. 157), oder wenn ihn jemand an der verletzten Hand greife, versuche er sich zu lösen (pag. 438 Z. 167 f.). Er sei kein Terrorist, weshalb dies mit Al- Qaida lächerlich sei (pag. 438 Z. 168 ff.). Er habe Angst gehabt, dass die Polizei das Geld, welches er von seinem Bruder erhalten habe, beschlagnahmen würde
48 (pag. 436 Z. 120 f.). An der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe pauschal (pag. 1215 und 1718). Einzig ergänzte er noch, dass er mit einem Sack über dem Kopf niemanden anspucken könne (pag. 1215 Z. 9 f.). 8.1.4 Würdigung durch die Kammer Mit der Vorinstanz ist zunächst Folgendes festzuhalten (pag. 1361, S. 32 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung): Die Wahrnehmungsberichte der beiden Polizisten sind sachlich sowie neutral abgefasst und es be- stehen keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Insbesondere verzichtet D.________ auf Aggravatio- nen, schreibt er doch von sich aus, beim Faustschlag durch den Beschuldigten «keine Verletzungen» erlitten zu haben (pag. 189). Dafür, dass es sich wie vom Beschuldigten geltend gemacht um einen grundlosen Angriff der Polizei gehandelt haben könnte, bestehen keinerlei Hinweise. Für das Ausrü- cken der beiden Polizisten zum AK.________ und die Anhaltung des Beschuldigten bestand ange- sichts der telefonischen Meldung von AB.________ sehr wohl Anlass. Dass eine verantwortliche Per- son vom AK.________ im Nachgang mündlich gegenüber der Polizei angab, der Beschuldigte sei ihm nie negativ aufgefallen und er wolle AB.________ nicht mehr im AK.________ haben (vgl. Wahrneh- mungsbericht von E.________ vom 2. November 2023, pag. 187), vermag daran nichts zu ändern. Somit sind auch aus Sicht der Kammer keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die Wahrnehmungsberichte der beiden am Tatabend ausgerückten Polizisten ab- zustellen wäre. Aus dem Wahrnehmungsbericht des Straf- und Zivilklägers 2 ergibt sich eindeutig, dass der Beschuldigte ihm gegenüber «Ich mache dich kaputt, ich bringe dich um, ich ficke deine Frau und töte sie, wenn ich dich auf der Strasse sehe, bringe ich dich um D.________, ich habe Kollegen bei "Al Qaida", welche dich töten werden» äusserte (pag. 190). Der Beschuldigte vermag dies mit seinen pauschalen Bestrei- tungen, wonach er kein Terrorist und deshalb das mit Al-Qaida lächerlich sei (pag. 438 Z. 168 ff.), nicht zu widerlegen. 8.1.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Straf- und Zivilkläger 2 äusserte, dass er diesen kaputt machen und umbringen werde, dass er dessen Frau ficken und töten werde und dass er diesen, wenn er ihn auf der Strasse sehe, umbringen werde. Zudem sagte er gegenüber dem Straf- und Zivilkläger 2: «D.________, ich habe Kollegen bei Al-Qaida, welche dich töten werden». Diese Äusserungen versetzten den Straf- und Zivilkläger 2 in Angst. 8.2 Vorwurf gemäss Ziff. I.3.2. der Anklageschrift 8.2.1 Angeklagter Sachverhalt In Ziff. I.3.2. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Gewalt und Drohung ge- gen Behörden um Beamte, begangen am 5. Oktober 2023, 23:20 Uhr, bis 6. Okto- ber 2023, 02:30 Uhr, auf der Polizeiwache AJ.________ sowie auf dem Weg in das und im Inselspital Bern vorgeworfen (pag. 929): A.________ widersetzte sich nach der Anhaltung im AK.________, wo er die Legung ins Schliess- zeug mit Versperren der Arme hinderte, mit körperlicher Gewalt in der Polizeikaserne und auch noch
49 in der Insel. Beim Anlegen der Fussfesseln versuchte er die anwesenden Beamten D.________ und E.________ mit den Füssen zu treten und schlug mit der Faust den Beamten D.________ an die Schulter und versuchte die Beamten in der Insel erneut zu treten. Diese konnten aber grösstenteils ausweichen. Zudem bespuckte er den Polizisten E.________ durch die Spuckhaube auf der Fahrt in die Insel. A.________ wollte mit seinem aggressiven Verhalten seine Anhaltung, Festnahme und die Überführung in die Insel verhindern. 8.2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich (pag. 437 Z. 125). Er macht geltend, er habe Angst gehabt, dass die Polizei das Geld, welches er von seinem Bruder erhalten habe, beschlagnahmen würde (pag. 436 Z. 120 f.). Weiter bringt er vor, er sei ein Opfer von Polizeigewalt (pag. 438 Z. 182). 8.2.3 Beweismittel Es liegen dieselben Beweismittel wie in E. 8.1.3 hiervor vor. 8.2.4 Würdigung durch die Kammer Wie in E. 8.1.4 hiervor erwähnt, ist auf die Wahrnehmungsberichte der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 abzustellen. Aus diesen ergibt sich, dass der Beschuldigte sich weigerte, den Polizisten den behändigten, zunächst nicht identifizierbaren Gegen- stand zu zeigen. Als die Polizisten daraufhin die Arme des Beschuldigten festhalten wollten, versperrte er die Arme und wehrte sich vehement. Daraufhin musste er zu Boden geführt und gefesselt werden. Weiter schrie er herum, weshalb er unter grossem Kraftaufwand in das Patrouillenfahrzeug verbracht werden musste. Beim Anlegen der Fussfesseln versuchte der Beschuldigte, die Polizisten zu treten, und schlug mit der Faust an die Schulter des Straf- und Zivilklägers 2. Auf dem Weg in das Inselspital Bern versuchte er erneut, den Straf- und Zivilkläger 2 zu treten, und spuckte diesem in das Gesicht. Der Beschuldigte begnügt sich damit, auszusagen, er habe nichts gemacht und die Polizisten hätten ihn grundlos angegriffen. Nie spreche jemand von Polizeigewalt (pag. 438 Z. 182 f.). Diese pauschalen Bestreitungen vermögen die sachlich und neutral verfassten Wahrnehmungsberichte der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 nicht zu widerlegen. Ausserdem bestätigte der Beschuldigte selbst, dass er eine polizeiliche Anhaltung nicht ohne Gegenwehr über sich ergehen lässt (pag. 437 Z. 157: «Wenn mich die Polizei packt, dann lasse ich das nicht geschehen.»). Dies wohl erst recht nicht, wenn er um die Beschlagnahmung seines Bargelds fürchtet (pag. 436 Z. 118 ff.) und sich in einem derart aufgebrachten Zustand befindet, dass er mittels Spritze sediert werden musste (vgl. pag. 189). Schliesslich ist mit der Vorinstanz Folgendes festzuhalten (pag. 1361, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Einwand des Beschuldigten, ein Spucken durch die aufgesetzte Spuckhaube sei gar nicht mög- lich, ist entgegenzuhalten, dass die Haube aus einem engmaschigen Netz bestand (vgl. pag. 189) und ausserdem luftdurchlässig sein muss, damit die Person unter der Haube nicht ersticken kann.
50 Angesichts dessen ist es keineswegs unmöglich, dass durch die aufgesetzte Haube Spucke von in- nen nach aussen gelangen kann. Dies erst recht auf die kurze Distanz, die zwischen dem Beschuldig- ten und D.________ lag: Die beiden sassen zum Zeitpunkt des Anspuckens direkt nebeneinander auf der Rückbank des Patrouillenfahrzeugs (pag. 189). 8.2.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte sich der polizeilichen Anhaltung und Festnahme in der Notschlafstelle AK.________ und der anschliessenden Ver- legung auf die Polizeiwache AJ.________ und in das Inselspital Bern widersetzte. So versperrte er die Arme, versuchte die Polizisten zu treten und schlug dem Straf- und Zivilkläger 2 an die Schulter. Weiter spuckte er dem Straf- und Zivilkläger 2 in das Gesicht. 8.3 Vorwurf gemäss Ziff. I.6. der Anklageschrift 8.3.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.6. der Anklageschrift Beschimpfung, begangen am 5. Oktober 2023, 23:20 Uhr, bis 6. Oktober 2023, 02:30 Uhr, in der Notschlaf- stelle AK.________, auf der Polizeiwache AJ.________, auf dem Weg in das und im Inselspital Bern, zum Nachteil der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 vorgeworfen (pag. 930): A.________ bezeichnete die beiden Polizeibeamten mehrfach als «Hurensohn», mit «fick dich», «ni- que ta mère» und «ich ficke deine Familie». Mit diesen Ausführungen verletzte er die Ehre der beiden Polizisten erheblich. Zudem bespuckte er den Polizisten E.________ während der Fahrt in die Insel durch die Spuckhabe hindurch. 8.3.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich (pag. 437 Z. 125 ff.). Er macht sinngemäss geltend, er sei ein Opfer von Polizeige- walt (pag. 438 Z. 182). 8.3.3 Beweismittel Es liegen dieselben Beweismittel wie in E. 8.1.3 hiervor vor. 8.3.4 Würdigung durch die Kammer Wie in E. 8.1.4 hiervor erwähnt, ist auf die Wahrnehmungsberichte der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 abzustellen. Beide Polizisten beschrieben übereinstimmend, bei der Verschiebung zur Polizeiwache AJ.________ vom Beschuldigten mit den Wor- ten «Hurensohn», «nique ta mère» und «fick dich» beleidigt worden zu sein (pag. 187 und 189). Demgegenüber begnügt sich der Beschuldigte einmal mehr damit, auszusagen, er habe nichts gemacht und die Polizisten hätten ihn grundlos angegriffen (vgl. hierzu auch E. 8.1.4 und 8.2.4 hiervor). Zur Beschimpfung selbst äussert er sich nicht. 8.3.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Demnach ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Straf- und Zivilklägern 2 und 3 mehrfach «Hurensohn», «fick dich», «nique ta mère» und
51 «ich ficke deine Familie» äusserte. Weiter spuckte er während der Fahrt in das In- selspital Bern den Straf- und Zivilkläger 2 durch die Spuckhaube an. 8.4 Vorwurf gemäss Ziff. I.7. der Anklageschrift 8.4.1 Angeklagter Sachverhalt Schliesslich wird dem Beschuldigten in Ziff. I.7. der Anklageschrift Verunreinigung von fremdem Eigentum, begangen am 5. Oktober 2023, ca. um Mitternacht, im Pa- trouillenfahrzeug vor der Polizeiwache AJ.________ vorgeworfen (pag. 930): A.________ spuckte aus Bosheit und/oder Mutwillen im Fahrzeug gegen die Seitenscheibe. Das Fahrzeug musste anschliessend gereinigt werden. 8.4.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, gespuckt zu haben (pag. 438 Z. 174, 187). Er spucke nicht, wofür er ein Urteil aus dem Jahr 2019 als Beweis habe. Ihm sei auch keine Spuckhaube angezogen worden (pag. 438 Z. 174 f.) bzw. könne er mit einer Spuckhaube gar nicht spucken (pag. 1215 Z. 9 f.). Zudem macht er sinngemäss geltend, er sei ein Opfer von Polizeigewalt (pag. 438 Z. 182). 8.4.3 Beweismittel Es liegen dieselben Beweismittel wie in E. 8.1.3 hiervor vor. 8.4.4 Würdigung durch die Kammer Wie in E. 8.1.4 hiervor erwähnt, ist auf die Wahrnehmungsberichte der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 abzustellen. Dem Einwand des Beschuldigten, wonach es gar nicht möglich sei, zu spucken, wenn jemand eine Spuckhaube trägt, ist entgegen- zuhalten, dass der Beschuldigte gemäss Wahrnehmungsbericht des Straf- und Zi- vilklägers 2 vom 17. Oktober 2023 (pag. 189) an die Seitenscheibe des Patrouillen- fahrzeugs spuckte und ihm erst infolgedessen eine Spuckhaube angezogen wurde. 8.4.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Für die Kammer ist somit erstellt, dass der Beschuldigte im Patrouillenfahrzeug ge- gen die Seitenscheibe spuckte, woraufhin das Patrouillenfahrzeug gereinigt werden musste. 9. Vorwurf gemäss Ziff. I.3.1. der Anklageschrift (Vorfall vom 13. August 2023) 9.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, be- gangen am 13. August 2023, nach 10:00 Uhr, auf der Polizeiwache in AH.________ und später auf der Fahrt zum Notfallpsychiater in K.________ (Orts- chaft) durch folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 928): A.________ widersetzte sich der Vorführung beim Notfallpsychiater und dem Anlegen von Handfes- seln. Er ballte die Fäuste und begann die beiden Polizisten zu beschimpfen. Er musste nun zu Boden geführt werden. Er verzögerte durch Versperren der Arme das Anlegen der Handfesseln. Zudem trat er am Boden liegend beim und nach dem Anlegen der Handfesseln gegen die beiden Beamten Y.________ und Z.________, verfehlte diese aber. Zudem versuchte er mehrfach die Beamten zu bespucken und bedrohte diese mehrfach («je nique ta rasse und je vais te chercher sowie Drohung
52 gegenüber der Mutter von Y.________»). Auch im Wagen versuchte er den Polizisten Y.________ weiter zu treten. Er wollte mit seinem Verhalten seine Anhaltung und die vorgesehene Vorführung beim Notfallpsychiater (Amtshandlung) verhindern. 9.2 Anklagegrundsatz Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie bei den nicht näher umschriebenen Drohungen gegenüber der Mutter des Polizisten Y.________ eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bejaht (pag. 1366, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Diese sind deshalb nicht mehr zu würdigen. 9.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Polizisten Y.________ und Z.________ dem Beschuldig- ten Hand- und Fussfesseln anlegten sowie eine Spuckhaube aufsetzten (pag. 440 Z. 248 f., pag. 1214 Z. 19 ff.). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, die beiden Poli- zisten bedroht (pag. 439 Z. 234), getreten (pag. 440 Z. 243 f.) und angespuckt zu haben (pag. 1214 Z. 41 f.). Vielmehr habe der Polizist ihm einen Fusstritt verpasst (pag. 440 Z. 248 f.) bzw. sei ihm dieser auf den Fuss gestanden und habe ihn da- bei verletzt (pag. 1214 Z. 21 f., 27, 41, pag. 1718 Z. 43). 9.4 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 25. Oktober 2023 (pag. 170 ff.), der E-Mail-Verkehr zwischen dem zuständigen Staatsanwalt und dem Polizisten Z.________ vom 27. bis 30. August 2024 (pag. 174.1 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vom 6. Mai 2024 (pag. 438 ff.) und anlässlich der erst- (pag. 1213 ff.) und oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1708 ff.) vor. Den von der Verteidigung eingereichten Berichten der UPD Bern (pag. 1438 ff.) und des Bürgerspitals Solothurn (pag. 1460 ff.) lässt sich nichts zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte entnehmen. Gemäss Anzeigerapport vom 25. Oktober 2023 sei der Beschuldigte als Tatver- dächtiger eines versuchten Diebstahls (rechtskräftiger Freispruch, vgl. E. VIII. hier- nach) angehalten worden. Daraufhin habe der Beschuldigte begonnen, herumzu- schreien und den Melder des versuchten Diebstahls zu beleidigen. Da es sich beim Beschuldigten um eine höchst auffällige und gefährliche Person handle, welche vier Tage zuvor aus der Untersuchungshaft entlassen worden und zwecks Vollzugs der rechtskräftigen Landesverweisung im RIPOL ausgeschrieben sei, habe man entschieden, ihn für weitere Abklärungen auf die Polizeiwache in AH.________ zu bringen. Auf der Fahrt zur Polizeiwache und später auf der Polizeiwache habe der Beschuldigte weitere Drohungen gegen den Melder des versuchten Diebstahls geäussert, weshalb entschieden worden sei, das vom Beschuldigten mitgeführte Sackmesser sicherzustellen und ihn zwecks Prüfung einer fürsorgerischen Unter- bringung dem Notfallpsychiater vorzuführen. Als dem Beschuldigten dies sowie der Umstand, dass ihm für den Transport sicherheitshalber Handfesseln angelegt wür- den, mitgeteilt worden seien, sei er ausgerastet und habe die Polizisten Y.________ und Z.________ beschimpft. Er habe zu Boden geführt werden müs- sen. Beim Anlegen der Handfesseln habe er seine Arme versperrt und habe ver- sucht, die beiden Polizisten zu treten und anzuspucken. Daraufhin seien ihm auch Fussfesseln angelegt und eine Spuckhaube aufgesetzt worden. Auch auf der Fahrt
53 zum Notfallpsychiater habe er den beiden Polizisten gedroht, diese beschimpft und versucht, diese zu treten und anzuspucken. Schliesslich sei eine fürsorgerische Unterbringung des Beschuldigten durch den Notfallpsychiater verfügt worden (pag. 172 f.). In der E-Mail vom 30. August 2024 hielt der Polizist Z.________ fest, dass Y.________ und er sich daran erinnern könnten, dass der Beschuldigte ihnen ge- genüber «je nique ta rasse» und «je vais te chercher» äusserte (pag. 174.1). Der Beschuldigte bestreitet, die beiden Polizisten bedroht (pag. 439 Z. 234), getre- ten (pag. 440 Z. 243 f.) und angespuckt zu haben (pag. 1214 Z. 41 f.). Er habe die Polizisten gar nicht treten können, da seine Füsse gefesselt gewesen seien (pag. 440 Z. 243 f.), und habe diese nicht anspucken können, da er einen Sack über dem Kopf gehabt habe (pag. 1214 Z. 41 f.). Vielmehr habe der Polizist ihm ei- nen Fusstritt verpasst (pag. 440 Z. 248 f.) bzw. sei ihm dieser auf den Fuss ge- standen und habe ihn dabei verletzt (pag. 1214 Z. 21 f., 27, 41, pag. 1718 Z. 43). 9.5 Würdigung durch die Kammer Der Anzeigerapport vom 25. Oktober 2023 und die E-Mail vom 30. August 2024 sind neutral und sachlich abgefasst und enthalten keine Übertreibungen (z.B. ist nur von versuchten Tritten und versuchtem Anspucken die Rede). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Polizisten den Beschuldigten fälschlicherwei- se belasten sollten. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizisten den Beschuldigten zu Unrecht angehalten, ihm Hand- und Fussfesseln angelegt sowie eine Spuckhaube aufgesetzt hätten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, schuf der Beschuldigte den Grund für die polizeiliche Anhaltung und die anschlies- sende Fesselung selbst, indem er sich des versuchten Diebstahls verdächtig machte und sich gegen die Anhaltung und Vorführung beim Notfallpsychiater mit Händen und Füssen wehrte (pag. 1367, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Dass er dies nicht anerkennt, sondern sich vielmehr selbst als Opfer sieht, obwohl es keinerlei Hinweise auf Polizeigewalt gibt, passt in das Gesamtbild. Schliesslich ist es durchaus möglich, zu versuchen, jemanden mit angelegten Fussfesseln zu treten bzw. mit einer aufgesetzten Spuckhaube zu bespucken. Da- mit wird auf den Anzeigerapport vom 25. Oktober 2023 und die E-Mail vom 30. Au- gust 2024 abgestellt. 9.6 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte versuchte, die Polizisten Y.________ und Z.________ beim und nach dem Anlegen der Handfesseln sowie im Patrouillenfahrzeug zu treten und sie zu bespucken. Weiter äusserte er ihnen gegenüber «je nique ta rasse» und «je vais te chercher». Dies tat der Beschuldigte, um seine Anhaltung und Vorführung beim Notfallpsychiater zu verhindern. 10. Vorwurf gemäss Ziff.I.3.4. der Anklageschrift (Vorfall vom 13. Februar 2024) 10.1 Angeklagter Sachverhalt In Ziff. I.3.4. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 13. Februar 2024, ca. 11:30 Uhr und später, im Regionalgefängnis L.________ vorgeworfen (pag. 929):
54 A.________ widersetzte sich massiv bei der Verlegung in die Sicherheitszelle. Er öffnete ein Sicher- heitsfenster einer gegenüberliegenden Zelle. Nachdem H.________ dieses wieder schliessen konnte, versuchte A.________ diesen zu packen. Er musste dann in einem Handgemenge zu Boden geführt werden. Hier kratzte er H.________ und G.________ an den Armen und versuchte letzteren zu beis- sen. Da er um sich trat und diverse Mitarbeiter zu treten versuchte, mussten ihm auch noch Fussfes- seln angezogen werden. A.________ versuchte auf dem Weg zum Lift mehrfach H.________ auf die Füsse zu treten. In der Sicherheitszelle schlug er mit seinem linken Knie mit erheblicher Wucht zwi- schen die Beine von H.________, was sehr schmerzhaft war. 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte bei der Verlegung in die Sicherheitszelle das Sicherheitsfenster einer gegenüberliegenden Zelle geöffnet hat (pag. 313 Z. 42 ff., pag. 441 Z. 288). Der Beschuldigte bestreitet allerdings, die Mitarbeiter des Regionalgefängnisses L.________ tätlich angegangen oder bedroht zu haben (pag. 314 Z. 78 f., 81 ff., pag. 1217 Z. 46 f., pag. 1718 Z. 18 f.). Vielmehr habe je- mand ihm in die Genitalien gedrückt und habe ihn H.________ im Lift mit dem Knie geschlagen, was ihm Schmerzen bereitet habe (pag. 314 Z. 89 ff., 101 ff., pag. 440 Z. 268, pag. 1218 Z. 5 ff.). 10.3 Beweismittel Der Kammer liegen als Beweismittel der Anzeigerapport vom 26. Februar 2024 (pag. 287 ff.), zwei Videos (pag. 291), die E-Mail von H.________ an die Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2024 (pag. 296), der Antrag von H.________ auf Verhängung eines Kontakt- und Rayonverbots vom 5. November 2024 (pag. 908.4 f.) sowie die Aussagen von H.________ im Rahmen der nicht parteiöffentlichen polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2024 (pag. 300 ff.), die Aussagen von G.________ im Rahmen der nicht parteiöffentlichen polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2024 (pag. 306 ff.) und die Aussagen des Beschul- digten im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2024 (ohne An- wesenheit seiner amtlichen Verteidigerin; pag. 312 ff.), der staatsanwaltlichen Ein- vernahme vom 6. Mai 2024 (pag. 440 f.) sowie der erst- und oberinstanzlichen Ein- vernahmen (pag. 1217 f. und 1708 ff.) vor. Dem Anzeigerapport vom 26. Februar 2024 lässt sich entnehmen, dass der Be- schuldigte die beiden Mitarbeiter des Regionalgefängnisses L.________ G.________ und H.________ bei der Verlegung in die Sicherheitszelle tätlich an- gegangen und bedroht habe. Insbesondere habe er sie gekratzt und versucht, zu beissen. H.________ habe er mit dem Knie zwischen die Beine geschlagen. So- wohl G.________ als auch H.________ hätten deutliche Kratzspuren am Oberarm aufgewiesen und H.________ habe auch einige Tage nach dem Vorfall noch über Unterleibsschmerzen geklagt (pag. 288 f.). Mit E-Mail vom 25. Juli 2024 hielt H.________ fest, dass der Beschuldigte erneut in das Regionalgefängnis L.________ verlegt worden sei, weshalb er sich dort nicht mehr sicher fühle. Angesichts der Drohungen, die der Beschuldigte gegenüber ihm geäussert habe, befürchte er, dass er sich an ihm rächen könnte. Er wolle sich selbst schützen, indem er den Strafantrag zurückziehe (pag. 296). Am 5. Novem-
55 ber 2024 beantragte H.________ zudem die Verhängung eines Kontakt- und Ray- onverbots gegen den Beschuldigten (pag. 908.4 f.). Die Vorinstanz hat das Video aus der Wohngruppe im 2. Obergeschoss des Regi- onalgefängnisses L.________ korrekt zusammengefasst (pag. 1362 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Auf der Videoaufnahme der Wohngruppe ist zunächst ersichtlich, wie ein Mitinsasse die Zelle 205 schräg vis-à-vis von der Zelle des Beschuldigten (Zelle 201) bezieht. Nachdem dessen Zellentür ver- schlossen wurde (03:43), öffnet ein Mitarbeiter das Sicherheitsfenster der Zelle 201 und spricht mit dem Beschuldigten, der sodann den Kopf aus dem Fenster seiner Zelle rausstreckt (ab 04:15) und mit dem Gefängnismitarbeiter diskutiert, dies jedoch in ruhiger Art und Weise. Es treten zwei weitere Mitarbeiter, darunter H.________, hinzu (ab 04:34). H.________ öffnet das Sicherheitsfenster der Zelle 205, spricht mit dem soeben eingezogenen Mitinsassen und schliesst das Fenster sodann wie- der (ab 05:15). Nachdem ein Mitarbeiter mit dem Beschuldigten spricht, zieht dieser den Kopf aus dem Sicherheitsfenster zurück, sodass dieses geschlossen werden kann (ab 06:15). Es kommen drei weitere Mitarbeiter hinzu (ab 06:39) und die Zelle des Beschuldigten, der ruhig direkt hinter der Tür steht, wird geöffnet (ab 07:07). Es gehen sodann vier Mitarbeiter in die Zelle des Beschuldigten hinein (ab 07:15). Wenig später (ab 07:43) tritt ein Mitarbeiter hinaus, gefolgt vom Beschuldigten, der diver- se Dokumente in den Händen hält und beim Vorbeilaufen das Sicherheitsfenster der Zelle 205 öffnet. Ein Mitarbeiter schlägt die Hand des Beschuldigten weg und schliesst das Fenster. Der Beschuldigte wird sodann – umkreist von vier Mitarbeitern – festgehalten (07:50), wogegen er sich mittels Armbe- wegungen zu wehren und sich loszulösen versucht. Er wird nun von vier Mitarbeitern bäuchlings zu Boden geführt (ab 07:54), wobei er in der linken Hand nach wie vor seine Dokumente hält. Die rechte Hand (welche seit dem Vorfall mit C.________ geschädigt ist), hält er schützend nach unten. Der Be- schuldigte wird am Boden arretiert (ab 08:02), wo er sich ruhig verhält, bis er von den Mitarbeitern aufgerichtet und weggebracht wird (ab 11:00). Auf dem Video aus der Sicherheitszelle des Regionalgefängnisses ist ersichtlich, dass der Beschuldigte eine Bewegung mit dem rechten Knie zwischen die Beine von H.________ machte, dieser daraufhin zurückweicht und aus der Sicherheits- zelle geht (ab 00:30). Gegenüber der Polizei gab H.________ an, der Beschuldigte habe versucht, ihn zu packen, woraufhin dieser zu Boden geführt worden sei und ihm Fussfesseln ange- legt worden seien. Auf dem Weg zum Lift habe der Beschuldigte weiter versucht, ihm auf die Füsse zu treten. In der Sicherheitszelle habe der Beschuldigte ihm mit dem linken Knie zwischen die Beine geschlagen. Es sei nicht extrem stark gewe- sen, aber es habe schon weh getan und er habe sich danach auch hinsetzen müs- sen. Er sei beschimpft und bedroht worden («Er werde mich finden und er kenne mich.»; vgl. zum Ganzen pag. 301 Z. 41 ff., pag. 302 Z. 78 f., 97 f.). Aufgrund der Drohungen mache er sich schon Sorgen um seine Familie (pag. 302 Z. 82 f.). G.________ sagte bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte sich bei der Verle- gung in die Sicherheitszelle gewehrt habe und zu Boden geführt und gefesselt werden musste. Dabei habe er ihn am Oberarm gekratzt und habe versucht, ihn zu beissen. Er habe auch versucht, sie zu treten. Beim Betreten der Sicherheitszelle habe sich der Beschuldigte umgedreht und H.________ mit voller Wucht zwischen die Beine gekickt. Er habe zu H.________ und ihm gesagt, dass sie drankommen
56 würden bzw. er sie kaputt machen werde, wenn er sie draussen sehe (vgl. zum Ganzen pag. 307 Z. 46 ff., 67, pag. 308 Z. 70 f., 103). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2024 gab der Beschul- digte an, dass dies eine Lüge sei. Er habe keine Drohungen ausgesprochen und H.________ nicht gekickt. Dies sei aufgrund der Fussfesseln gar nicht möglich ge- wesen. Die Mitarbeiter des Regionalgefängnisses L.________ hätten ihn übel zu- gerichtet. Sie hätten ihm in die Genitalien gedrückt und seine behinderte Hand ver- letzt. H.________ habe ihn zudem im Lift mit dem Knie geschlagen. Er habe heute noch Schmerzen (vgl. zum Ganzen pag. 313 Z. 27 ff.). Am 6. Mai 2024 wiederholte der Beschuldigte, dass er niemanden geschlagen habe («Ich bin nicht aggressiv. Aber ich akzeptiere es nicht, wenn man Gewalt gegen mich anwendet. Wenn man mich verletzt, dann akzeptiere ich das nicht. Man sagt immer, ich teile aus und ich schlage, aber ich habe noch nie einen Beamten geschlagen. Keinen Einzigen.»; pag. 441 Z. 296 ff.). Er ergänzte noch, dass er gar niemanden beissen könne, da er keine Zähne mehr habe (pag. 440 Z. 267). Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte, dass er H.________ nicht berührt habe (pag. 1719 Z. 18, 21), dieser aber ihn gestossen und geschlagen habe (pag. 1719 Z. 21 f.). 10.4 Würdigung durch die Kammer Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass auf dem Video aus der Wohngruppe nicht zu sehen ist, dass der Beschuldigte H.________ nach dem Schliessen des Sicher- heitsfensters zu packen versucht hätte. Vielmehr begann er sich erst zu wehren, als ihn die Mitarbeiter des Regionalgefängnisses L.________ umkreisten und fest- halten wollten (ab 07:50). Die angeblichen Tretversuche des Beschuldigten auf dem Gang der Wohngruppe sind weder auf dem Video ersichtlich noch ergeben sie sich direkt aus dem Anzei- gerapport (pag. 288: «Als er sich weiter gewehrt habe, hätten sie ihm noch Fuss- fesseln angezogen.»). Auch die angeblichen Tretversuche des Beschuldigten auf dem Weg zum Lift und im Lift sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nicht erstellt (pag. 1363 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dass der Beschuldigte sodann mehrfach versucht haben soll, auf dem Weg zum Lift auf die Füsse von H.________ zu treten, ist der Videoaufnahme der Wohngruppe ebenfalls nicht zu entnehmen. Der Ausschnitt der Videokamera reicht indes nicht bis zum Lift, sondern zeigt einzig den Korridor der Wohngruppe. Was sich vor den Lifteingängen (am Ende des Korridors rechts) zugetragen hat, lässt sich beweismässig dabei nicht erstellen, da sich dort gemäss Auskunft von AA.________, Direktor des Regionalgefängnisses L.________, vom 22. Juli 2024 keine zusätzlichen Kameras befinden (pag. 624). Es muss daher in dubio davon ausgegangen werden, dass es vor den Lifteingängen zu keinen Tretversuchen auf die Füsse von H.________ gekommen ist. Im Lift selbst befindet sich dem- gegenüber wiederum eine zusätzliche Kamera (pag. 624). AA.________ hielt diesbezüglich jedoch fest: «Während er Handschellen trug, hat er niemanden angegriffen oder verletzt. Da er somit auch im Liftinnern niemanden schädigte, haben wir diese Kameraaufnahmen nicht gesichert.» (pag. 624). Damit kann sich das dem Beschuldigten vorgeworfene Auf-die-Füsse-Treten auch nicht im Liftinnen- raum abgespielt haben. Auch diesbezüglich lässt sich also der angeklagte Sachverhalt beweismässig nicht erstellen.
57 Demgegenüber lassen sich das Kratzen, der Beissversuch und der Kniestoss mit diversen Beweismitteln belegen. Aus dem Anzeigerapport vom 26. Februar 2024 ergibt sich, dass H.________ und G.________ durch den Beschuldigten deutlich sichtbare Kratzspuren an den Oberarmen aufwiesen und H.________ noch Tage später über Unterleibsschmerzen klagte (pag. 289). Weiter ist dem Anzeigerapport zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich wehrte und ver- suchte, G.________ zu beissen (pag. 287 f.). Auf dem Video aus der Sicherheits- zelle des Regionalgefängnisses ist ersichtlich, dass der Beschuldigte mit seinem rechten Knie zwischen die Beine von H.________ schlug, dieser daraufhin zurück- wich und die Sicherheitszelle verliess (pag. 291). Der Kniestoss ergibt sich auch aus dem Anzeigerapport (pag. 287 f.). Die nicht parteiöffentlichen Aussagen von H.________ und G.________, welche sachlich, widerspruchsfrei (bis auf die Frage, welches Knie durch den Beschuldigten benutzt wurde) und nicht übermässig belas- tend ausgefallen sind, stützen diese Erkenntnisse. Demgegenüber vermag der Be- schuldigte das Gesagte mit seinen pauschalen Bestreitungen und Gegenangriffen nicht zu widerlegen. Schliesslich sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Gefäng- nismitarbeiter den Beschuldigten zu Unrecht belasten würden oder diesen gar tät- lich angegangen wären. Somit sind sowohl das Kratzen, der Beissversuch als auch der Kniestoss belegt. 10.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten ist beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte gegen die Verlegung in die Sicherheitszelle wehrte. So kratzte er H.________ und G.________ an den Armen und versuchte, G.________ zu beissen. Schliesslich schlug er mit seinem rechten Knie zwischen die Beine von H.________, was sehr schmerzhaft für diesen war. 11. Vorwurf gemäss Ziff. I.5. der Anklageschrift 11.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Verweisungsbruch, begangen in den Zeiträumen vom
24. Mai 2019 bis 28. August 2019, vom 4. Juni 2020 bis 27. Juni 2020 und vom
9. August 2023 bis 18. Oktober 2023 in L.________, K.________ und evtl. an- derswo in der Schweiz durch folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 930): A.________ verweilte seit der rechtskräftigen Landesverweisung der Urteile vom 03.05.2019 für 5 Jahre sowie vom 20.09.2019 für 10 Jahre (nicht eingetragen im Strafregister, aber so eröffnet) im- mer (evtl. immer wieder) in der Schweiz. Er wusste, dass er die Schweiz hätte verlassen müssen. Er war aber zu verschiedenen Zeitpunkten und über längere Zeit inhaftiert oder im vorzeitigen Mass- nahmenantritt (vgl. Zusammenstellung BVD vom 25.04.2024). 11.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den ihm in Ziff. I.5. der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt nicht. Er ist geständig, trotz Kenntnis der rechtskräftigen Landesver- weisung von fünf Jahren, welche mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne vom 3. Mai 2019 ausgesprochen wurde, die Schweiz nie ver- lassen zu haben (pag. 421 Z. 125 f., 129, pag. 422 Z. 160).
58 11.3 Würdigung durch die Kammer Gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die Schweiz nach der Rechtskraft des Urteils des Cour d’appel pénale du Tribunal can- tonal Lausanne vom 3. Mai 2019, welche am 20. Juni 2019 eintrat (vgl. Strafregis- terauszug vom 9. Oktober 2025, pag. 1667), nie verlassen hat. Beim Vermerk im Strafregisterauszug, wonach er am 22. Mai 2019 freiwillig ausgereist sei, muss es sich folglich um einen Fehler handeln. Somit hält sich der Beschuldigte seit dem
21. Juni 2019 trotz rechtskräftiger strafrechtlicher Landesverweisung ununterbro- chen in der Schweiz auf. Dabei ist zu beachten, dass dem Beschuldigten die Zeiträume, in welchen er sich in Haft oder im Straf- oder Massnahmenvollzug befand, nicht angelastet werden können. Der Beschuldigte befand sich vom 29. August 2019 bis 3. Juni 2020 im or- dentlichen Strafvollzug, vom 28. Juni 2020 bis 2. November 2021 in Untersu- chungs- und Sicherheitshaft, vom 2. November 2021 bis 28. Dezember 2021 im vorzeitigen Strafvollzug und anschliessend bis am 1. November 2022 im vorzeiti- gen Massnahmenvollzug. Danach verbüsste er vom 2. November 2022 bis 11. No- vember 2022 eine zehntägige Freiheitsstrafe, bevor er wieder bis am 9. August 2023 in Sicherheitshaft war. Am 19. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte wieder- um in Untersuchungshaft versetzt (vgl. zum Ganzen pag. 477). Gemäss Aussagen des Beschuldigten anerkenne ihn Algerien nicht als Staatsan- gehörigen (pag. 1220 Z. 14). Dies wurde vom Migrationsdienst des Kantons Bern mit Bericht vom 12. Februar 2025 bestätigt, wobei festgehalten wurde, dass der Grund dafür nicht bekannt sei. Der Beschuldigte habe bisher bei der Papierbe- schaffung nicht mitgewirkt. Es sei ihm aber jederzeit möglich, seine heimatliche Vertretung zu kontaktieren und Reisepapiere zu beantragen (sogenannte Freiwil- ligkeitserklärung; pag. 1105.1 und 1640). Damit wäre es dem Beschuldigten, wenn er denn zur Mitwirkung gewillt gewesen wäre, durchaus möglich gewesen, die Schweiz zu verlassen. 11.4 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte in den Zeiträumen vom 21. Juni 2019 bis 28. August 2019, vom 4. Juni 2020 bis 27. Juni 2020 und vom 10. August 2023 bis 18. Oktober 2023 in der Schweiz verweilte, obwohl er um die mit rechts- kräftigem Urteil vom 3. Mai 2019 ausgesprochene fünfjährige Landesverweisung wusste. Er hätte zudem aus der Schweiz ausreisen können, wenn er bei der Pa- pierbeschaffung mitgewirkt hätte. III. Rechtliche Würdigung 12. Versuchte schwere Körperverletzung 12.1 Rechtliche Grundlagen 12.1.1 Schwere Körperverletzung Gemäss Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) be- geht eine schwere Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen lebensge-
59 fährlich verletzt (Bst. a), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Men- schen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Ge- sicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Bst. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Bst. c). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirkli- chung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg billigt. Ob der Täter die Tatbestandsverwirkli- chung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, ist bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Ge- richt darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, son- dern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 5.3.3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hängt die rechtliche Qualifika- tion von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (wie einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Op- fers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung wird nicht vorausgesetzt, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Mo- ment hinzutritt, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Op- fers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025 E. 3.2).
60 Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperver- letzung, dies insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag in das Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsver- mögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines un- kontrollierten Sturzes auf den Boden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.5). So hält das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 schliesslich fest: «Wer auf dem Boden liegend mit Fusstritten und Faustschlägen traktiert wird, ist – auch wenn er sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – dem Aggressor wehrlos ausgeliefert. Ebenso stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, dass der Beschwerdefüh- rer die Gefahr, welche mit Schlägen und Tritten in den Kopfbereich geschaffen wird, hat erkennen müssen. Dies mit der zutreffenden Begründung, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derartige Gewalteinwirkungen (welche vor- liegend zudem von erheblicher Intensität waren) zu schwerwiegenden Beeinträch- tigungen der körperlichen Integrität führen können. Dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 0,69 bis 1,51 Gewichtspromille auf- wies, vermag an der willkürfreien Schlussfolgerung der Vorinstanz, er habe um die von ihm geschaffene Gefahr einer schweren Körperverletzung gewusst, nichts zu ändern. Die Vorinstanz stellt in Würdigung der konkreten Umstände des Falles, namentlich unter Hinweis auf die Tatumstände, ohne in Willkür zu verfallen, fest, dass der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung von B. billigend in Kauf genommen hat. Die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit ist er- stellt.» (E. 2.3). 12.1.2 Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären. Die Frage, wo die Grenze zwi- schen dem strafbaren Beginn der Tatausführung und der straflosen Vorbereitung verläuft, ist eine heikle Abgrenzungsfrage. Fest steht, dass der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, für sich allein straflos bleibt, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Ver- such jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn, wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungs- handlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung
61 erfordert ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte be- stimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksich- tigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittel- bar ansetzt (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). 12.2 Subsumtion 12.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 1 heftig in das Gesicht schlug, sodass dieser zu Boden ging. Als sich der Straf- und Zivil- kläger 1 wieder aufgerichtet hatte, zückte der Beschuldigte ein Messer, richtete es auf den Straf- und Zivilkläger 1 und führte aus einer Distanz von ca. 50-75 cm eine Stichbewegung gegen diesen aus. Nachdem der Straf- und Zivilkläger 1 den Be- schuldigten entwaffnen konnte, wodurch sich der Beschuldigte an der Hand verletz- te, trat der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger 1 in den Rücken, sodass dieser erneut zu Boden ging. Schliesslich traktierte der Beschuldigte den wehrlos am Bo- den liegenden Straf- und Zivilkläger 1 mit mehreren Faustschlägen und mindestens zwei gezielten und heftigen Fusstritten gegen den Kopf. Das Opfer, der Straf- und Zivilkläger 1, erlitt Kopfschmerzen, multiple Prellungen insbesondere im Gesicht, eine Hauteinblutung und Hautabtragung am Oberkopf, eine Hautabschürfung an der Nase, je eine Hautunterblutung an der Unterlippe, am linken Unterkiefer und am rechten Ellenbogen sowie eine Hautabtragung am linken Knie. Eine akute Lebensgefahr bestand nicht. Auch eine andere schwere Schädi- gung ist nicht ersichtlich. Die Verletzungen sind folgenlos abgeheilt (pag. 251 ff.). Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist folglich nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. Das IRM Bern hielt in seinem Gutachten fest, dass es bei Fusstritten gegen den Kopf grundsätzlich zu potenziell lebensbedrohlichen Verletzungen, zum Beispiel zu Schädelbrüchen und/oder Blutungen im Schädelinnern, kommen kann (pag. 254). Gemäss Bundesgericht entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Faustschläge und Fusstritte in den Bereich des Kopfes beim Opfer zu sehr schwe- ren bzw. lebensgefährlichen Verletzungen führen können. Demnach musste dies auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. So führte er auch selbst aus, dass er auf niemanden einschlagen oder eintreten würde, der auf dem Boden liege. Nachdem aber erstellt ist, dass er dies dennoch getan hat, ist auch bewiesen, dass der Beschuldigte um die Möglichkeit von schweren und gar lebensgefährlichen Ver-
62 letzungen wusste, als er auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger 1 ein- geschlagen und eingetreten hatte, und solche auch in Kauf nahm. Ebenfalls musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass ein Stich mit einem Mes- ser mit einer Klingenlänge von über 8 cm zu schweren bzw. gar lebensgefährlichen Verletzungen führen kann. Indem er eine Stichbewegung mit einem solchen Mes- ser gegen den Straf- und Zivilkläger 1 im Rahmen eines dynamischen Geschehens ausführte, nahm er solche Verletzungen zumindest in Kauf, konnte er doch nicht wissen, wie das stark alkoholisierte Opfer reagiert. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es einerseits der Intervention von Drittper- sonen sowie dem Zufall zu verdanken ist, dass der Straf- und Zivilkläger 1 keine gravierenderen Verletzungen davontrug. Denn aufgrund der objektiven Tatumstän- de (Stichbewegung mit einem Messer aus einer Entfernung von 50-75 cm, Faust- schlag in das Gesicht und Tritt in den Rücken, die so heftig waren, dass der Straf- und Zivilkläger 1 zu Boden ging, mehrere Faustschläge und mindestens zwei ge- zielte und heftige Fusstritte gegen den Kopf, dynamisches Geschehen, Alkoholisie- rung und Wehrlosigkeit des Straf- und Zivilklägers 1, Rage und Unablässigkeit des Beschuldigten) drängte sich eine lebensgefährliche Verletzung oder eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts derart stark auf, dass nicht darauf vertraut wer- den durfte, der Straf- und Zivilkläger 1 erleide lediglich Verletzungen ohne schwere Folgen. Insbesondere die vom Beschuldigten ausgeteilten Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Straf- und Zivilklägers 1 können angesichts seiner kaum zu bändigenden Wut über die ihm zuvor zugefügte Schnittverletzung nicht anders ausgelegt werden, als dass er damit schwere Folgen in Kauf genommen hat. Damit wurde die Schwelle zum Versuch auch klarerweise überschritten. Die Kammer erachtet den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung sowohl im Zusammenhang mit dem Einsatz des Messers als auch betreffend die Faustschläge (sowohl gegen den stehenden als auch am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger 1) und Fusstritte, die der Beschuldigte gegen den Kopf des am Bo- den liegenden Straf- und Zivilkläger 1 ausführte, als erfüllt. Der Beschuldigte han- delte mindestens eventualvorsätzlich. 12.2.2 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe Rechtfertigende/entschuldbare Notwehr Für die rechtlichen Grundlagen zur rechtfertigenden Notwehr nach Art. 15 StGB wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1372, S. 43 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Ein Notwehrexzess nach Art. 16 StGB besteht dar- in, dass die Grenzen der Notwehr überschritten werden, das heisst die fragliche Handlung überschreitet das Mass, das zur Abwehr des Angriffs notwendig ist. Der Beschuldigte macht Notwehr geltend. Die Vorinstanz bejahte dies hinsichtlich der Faustschläge. So habe sich der Beschuldigte während der von ihm ausgeteil- ten Faustschläge in einer gegenwärtigen Gefahr einer neuen oder Vergrösserung der bereits eingetretenen (Schnitt-)Verletzung befunden, da der Straf- und Zivilklä- ger 1 das Messer hätte aufheben und erneut einsetzen können (pag. 1372 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nachdem die Kammer zu einem anderen Beweisergebnis als die Vorinstanz gelangt (Messer gehörte dem Beschul-
63 digten, welcher es gegen den Straf- und Zivilkläger 1 einsetzte; vgl. E. 7.1.5 hier- vor), bestehen keine Hinweise für das Vorliegen einer Notwehrsituation. Zwar hat der Straf- und Zivilkläger 1 den Beschuldigten zu Beginn der Auseinandersetzung geschubst. Dies vermag den Messerstich, die Faustschläge und Fusstritte durch den Beschuldigten aber nicht ansatzweise zu rechtfertigen. Der Beschuldigte be- fand sich zu keinem Zeitpunkt in einer Notwehrlage, weshalb auch kein Notwehr- exzess in Frage kommt. Schuld(un)fähigkeit Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Wer zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, hat Anspruch auf eine Strafmilderung (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wurde in einem anderen Verfahren sowohl durch med. pract. X.________ (Gutachten vom 10. Juni 2021; pag. 1109 ff.) als auch durch Dr. med. W.________ (Gutachten vom 30. August 2022; pag. 755 ff.) forensisch- psychiatrisch begutachtet. Das Obergericht des Kantons Bern legte in E. 16 seines Urteils SK 23 265 vom 16. November 2023 (publiziert in der elektronischen Ent- scheidsammlung des Obergerichts des Kantons Bern) überzeugend dar, weshalb es nur auf die forensisch-psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. W.________ abstellte. Dem schliesst sich die Kammer an. Dr. med. W.________ hielt in seinem Gutachten vom 30. August 2022 im Wesent- lichen fest, es liege beim Beschuldigten in aller Deutlichkeit eine dissoziale Persön- lichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit einer ausgeprägten Aggressionsproblematik vor (pag. 795). Als spezifische Kriterien liessen sich beim Beschuldigten eine überhohe Selbstbezogenheit und ein Unbeteiligt-Sein gegenüber den Gefühlen anderer, eine andauernde und verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine nied- rige Schwelle für aggressives, einschliesslich gewalttätiges Verhalten, ein sehr deutlich fehlendes Schuldbewusstsein, die Unfähigkeit aus negativer Erfahrung zu lernen sowie die sehr ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen, erkennen. Hinzu komme eine erhöhte Reizbarkeit, welche jedoch für die Diagnose nicht un- bedingt erforderlich sei. Eine hohe Aggressivität zähle zu den besonders stabilen und wenig veränderbaren Zügen einer Persönlichkeit (pag. 794 f.). Als tatzeitaktu- elle und überdauernde Störung sei die lebenspraktische Auswirkung der dissozia- len Persönlichkeitsstörung erheblich. Tatrelevante Merkmale wie insbesondere die hohe Aggressionsbereitschaft und die tiefe Frustrationstoleranz liessen indessen nicht annehmen, dass es dadurch zu einer Verminderung der Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat gekommen sein könnte. Im Bereich der Steuerungsfähigkeit unterscheide die Dissozialität und die Aggressionsbejahung des Beschuldigten die- sen deutlich von durchschnittlichen Tätern vergleichbarer Handlungen. Allerdings erscheine seine Kränkbarkeit sowie auch seine Impulsivität auch im Vergleich mit anderen Personen mit diesem Störungsbild als ungewöhnlich hoch. Eine bedeut- same Verminderung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei nicht erkennbar, jedoch liesse sich im Bereich der Steuerungsfähigkeit aufgrund der Komponente
64 der hohen Impulsivität eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht ziehen. Bei der vorgeworfenen versuchten schweren Körperverletzung sei die Be- urteilung der Steuerungsfähigkeit zudem vom zu erstellenden Tatablauf abhängig (pag. 799 f.). Es besteht somit kein Schuldausschlussgrund. Ob allenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten anzunehmen ist, wird im Rahmen der nachfol- genden Strafzumessung geprüft (vgl. E. 24 hiernach). 12.2.3 Fazit Der Beschuldigte handelte tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft. Damit ist er der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Bst. a und b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 13. Drohung 13.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag der Drohung strafbar, wer je- manden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künfti- ges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeig- net ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Emp- finden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Be- lastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1 und 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3). Eine Drohung liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendei- ner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Das Delikt würde daher präziser als «Bedrohung» bezeichnet. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhal- ten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten (z.B. dem Opfer an- gedrohtes Durchschneiden der Kehle durch entsprechende Geste am eigenen Hals), durch konkludentes Verhalten (wortloses Ziehen oder Entsichern der Schusswaffe), aber auch durch anderweitiges «Wissenlassen» erfolgen (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 14 zu Art. 180 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schre- cken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 33 zu Art. 180 StGB). 13.2 Vorfall vom 19. Oktober 2023 Der Strafantrag des Straf- und Zivilklägers 1 liegt vor (pag. 336).
65 Der Beschuldigte führte mit dem geöffneten Klappmesser mit einer Klingenlänge von über 8 cm eine Stichbewegung gegen den Straf- und Zivilkläger 1 aus. Mit die- sem Verhalten drohte er dem Straf- und Zivilkläger 1 ein künftiges Übel an. Das Verhalten des Beschuldigten war zudem geeignet, das Opfer in Angst und Schre- cken zu versetzen. Der Straf- und Zivilkläger 1 wurde gemäss Beweisergebnis auch in Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass er durch die Stichbewegung mit dem Messer den Straf- und Zivilkläger 1 in Angst und Schrecken versetzt, und wollte dies auch. Der Beschuldigte ist damit wegen Drohung zum Nachteil des Straf- und Zivilklä- gers 1 schuldig zu sprechen. 13.3 Vorfall vom 5. und 6. Oktober 2023 Der Straf- und Zivilkläger 2 stellte am 6. Oktober 2023 Strafantrag gegen den Be- schuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Be- schimpfung (pag. 191 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus der Aufzählung von «Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte» ohne Weite- res der Wille des Straf- und Zivilklägers 2 entnehmen lässt, den Beschuldigten we- gen des Tatbestands der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zu verfolgen und zu bestrafen, auch wenn dieser im Strafantrag nicht explizit genannt wird. Der erfor- derliche Strafantrag liegt damit vor. Gemäss Beweisergebnis äusserte sich der Beschuldigte gegenüber dem Straf- und Zivilkläger 2 mehrfach dahingehend, dass er diesen kaputt machen und umbringen werde, dessen Frau ficken und töten werde, ihn umbringen werde, wenn er ihn auf der Strasse sehe, und dass er Kollegen bei Al-Qaida habe, welche ihn töten wür- den. Dabei handelt es sich um schwerwiegende Drohungen, zumal sie auch die unbeteiligte Ehefrau des Straf- und Zivilklägers 2 betreffen. Diese Drohungen ver- setzten den Straf- und Zivilkläger 2 angesichts des aufgebrachten Zustands und des Gewaltpotenzials des Beschuldigten in Angst. Der Beschuldigte wollte dem Straf- und Zivilkläger 2 durch seine Äusserungen Angst machen und ihn ein- schüchtern. Er handelte direktvorsätzlich. Eine darüberhinausgehende Absicht, mit den ausgestossenen Drohungen eine Amtshandlung zu verhindern, ist nicht er- kennbar, zumal der Beschuldigte seine Todesdrohungen nicht im Hinblick auf eine Amtshandlung ausstiess. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Damit handel- te der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Drohung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 2 schuldig zu sprechen. 14. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 14.1 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB wird vorab auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1374 ff., S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
66 Zur Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs sei Folgendes ergänzt: Wer einer anderen Person in das Gesicht spuckt, erfüllt das objektive Tatbestandsmerkmal der Tätlichkeit. Das Anspucken einer Person, insbesondere in deren Gesicht, stellt eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massiven Ekel hervorruft. Das Spucken in das Gesicht eines anderen Menschen bewirkt eine zumindest vorüber- gehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers. Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich geduldete physische Einwir- kung auf einen anderen Menschen. Vielmehr überschreitet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem bei Weitem. Das Spucken in das Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen. Wer einem Beamten während der Ausübung einer Amtshandlung in das Gesicht spuckt, erfüllt den objektiven Tatbe- stand von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom
18. Dezember 2018 E. 1.3). 14.2 Subsumtion 14.2.1 Vorfall vom 13. August 2023 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrmals versuchte, die Polizisten Y.________ und Z.________ beim und nach dem Anlegen der Handfes- seln sowie im Patrouillenfahrzeug zu treten und anzuspucken, um seine Anhaltung und die Vorführung beim Notfallpsychiater zu verhindern. Weiter äusserte er ge- genüber den beiden Polizisten mehrfach «je nique ta rasse» und «je vais te cher- cher». Bei den beiden Polizisten handelt es sich um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB und bei der polizeilichen Anhaltung sowie der Vorführung beim Notfallpsych- iater um Amtshandlungen. Während «je nique ta rasse» eher eine Beschimpfung darstellt, handelt es sich bei «je vais te chercher» um eine Drohung, welche die nötige Intensität erreicht. Durch das Treten und das Anspucken sowie das Bedro- hen mit «je vais te chercher» beeinträchtigte der Beschuldigte die obgenannten Amtshandlungen und versuchte, die Polizisten während dieser Amtshandlungen auch tätlich anzugreifen. Er handelte mit direktem Vorsatz, rechtswidrig und schuldhaft. Der Beschuldigte ist demnach wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 14.2.2 Vorfall vom 5. und 6. Oktober 2023 Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich an (pag. 1377, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte während der polizeilichen Anhaltung und Fest- nahme in der Notschlafstelle AK.________ und der anschliessenden Verlegung auf die Polizeiwache AJ.________ und in das Inselspital Bern seine Arme versperrte, versuchte, die Polizisten zu treten, den Straf- und Zivilkläger 2 an die Schulter schlug und diesem in das Gesicht spuckte. Bei den beiden Polizisten handelt es sich um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB und bei der polizeilichen Anhaltung sowie beim Verbringen des Beschuldig- ten auf die Polizeiwache und von dieser zum Inselspital Bern um Amtshandlungen (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Vor
67 Art. 285 StGB). Durch das versuchte Treten, den Faustschlag und das Anspucken beeinträchtigte der Beschuldigte die polizeiliche Anhaltung und das Verbringen auf die Polizeiwache sowie in das Inselspital Bern und griff die beiden Polizisten auch tätlich an. Der Beschuldigte wusste um die Beamteneigenschaft der Straf- und Zi- vilkläger 2 und 3 und wollte durch seine Handlungen die Personenkontrolle verei- teln und die Polizisten tätlich angehen. Somit handelte er mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Demnach ist der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 14.2.3 Vorfall vom 19. Oktober 2023 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, trat der Beschuldigte den Polizisten T.________, einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB, gegen die Beine und versuchte, ihm Kopfstösse zu verpassen. Auch nach dem Hinlegen im Patrouil- lenfahrzeug versuchte er mehrfach, die Polizisten zu treten. Dadurch hinderte er die Polizisten an ihrer Arbeit wie Abklärung des Sachverhalts, Herstellung von Ru- he und Ordnung, Anhaltung und Überführung des Beschuldigten in das Inselspital Bern, mithin an Amtshandlungen, und griff T.________ auch tätlich an. Er wusste um den Beamtenstatus der Polizisten und wollte die Amtshandlungen durch seine Handlungen hindern und T.________ tätlich angreifen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Somit hat sich der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 14.2.4 Vorfall vom 13. Februar 2024 Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte während des Verbringens in die Sicherheitszelle und des Einrichtens in der Sicherheitszelle die Gefängnismitarbei- ter G.________ und H.________ kratzte und versuchte, G.________ zu beissen. Weiter führte er einen Stoss mit dem rechten Knie zwischen die Beine von H.________ aus. Bei den Gefängnismitarbeitern G.________ und H.________ handelt es sich um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB und beim Verbringen in die Sicher- heitszelle und beim Einrichten in der Sicherheitszelle um Amtshandlungen. Durch das versuchte Beissen, das Kratzen sowie den Kniestoss hinderte der Beschuldig- te die Gefängnismitarbeiter an den obgenannten Amtshandlungen. Das Kratzen und der Kniestoss stellen zudem tätliche Angriffe gegen G.________ und/oder H.________ dar. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Demnach ist er der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 15. Verweisungsbruch 15.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB macht sich des Verweisungsbruchs strafbar, wer ei- ne von einer zuständigen Behörde auferlegte Landesverweisung bricht. Der Ver- weisungsbruch besteht darin, dass der Ausgewiesene das verbotene Gebiet betritt oder nicht rechtzeitig verlässt. Es werden sowohl der Bruch der zuvor vollzogenen
68 Ausweisung sowie die Unterlassung des Vollzugs unter Strafe gestellt. Der Ange- schuldigte muss wider einen explizit gegen ihn gerichteten, rechtskräftigen Auswei- sungsbefehl handeln (FREYTAG/BÜRGIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 34 zu Art. 291 StGB). Der Verweisungsbruch ist ein Dauerdelikt, der nicht nur beim Grenzübertritt, sondern solange begangen wird, als der unberechtigte Aufenthalt andauert (BGE 147 IV 232 E. 1.1). Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz verlangt. Voraussetzung ist das Wissen des Täters über den gültigen und rechtskräftigen Ausweisungsentscheid sowie das Bewusstsein, dass das in der Folge betretene Territorium zur Schweiz gehört. Nach der Zustellung des Urteils und damit einhergehender Rechtskraft, muss der Verurteilte tatsächlich Kenntnis vom Ausweisungsurteil nehmen (FREYTAG/BÜRGIN, a.a.O., N 34 zu Art. 291 StGB). Verbleibt der Täter trotz dieses Wissens in der Schweiz oder hat er das verbotene Gebiet trotzdem willentlich betreten, ist der sub- jektive Tatbestand erfüllt. Schwierigkeiten können sich dort ergeben, wo der Täter die Gesetze eines anderen Landes verletzen muss – etwa wenn es für ihn unmöglich ist, in einem anderen Land aufgenommen zu werden –, um einreisen zu können. In diesem Fall liegt ein echter Notstand vor. Das Vorliegen eines Notstands ist auch zu prüfen, wenn der Täter nicht ausgewiesen werden kann, da kein Land ihn aufnimmt (vgl. FREYTAG/BÜRGIN, a.a.O., N 37 zu Art. 291 StGB mit Hinweis auf TRAUTVET- TER, Die Ausweisung von Ausländern durch den Richter im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1957, 94 f.). 15.2 Subsumtion Mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne vom 3. Mai 2019 wurde der Beschuldigte für fünf Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist am
20. Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen (pag. 1667). An der Rechtmässigkeit der damals ausgesprochenen Massnahme bestehen keine Zweifel. Der Beschuldigte verliess gemäss Beweisergebnis die Schweiz seither nicht, war aber vom 29. Au- gust 2019 bis 3. Juni 2020, vom 28. Juni 2020 bis 9. August 2023 und ab dem
19. Oktober 2023 inhaftiert. Damit missachtete er während 163 Tagen (vom
21. Juni 2019 bis 28. August 2019, vom 4. Juni 2020 bis 27. Juni 2020 und vom
10. August 2023 bis 18. Oktober 2023) die rechtsgültige Landesverweisung. Der Beschuldigte verweilte im Wissen um die gegen ihn ausgesprochene, rechtskräfti- ge Landesverweisung weiterhin willentlich in der Schweiz. Fraglich ist, ob sich der Beschuldigte vorliegend auf einen rechtfertigenden Not- stand nach Art. 17 StGB berufen kann. Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu ret- ten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Der von TRAUTVETTER genannte Fall eines Notstands, in welchem der Täter die Gesetze eines anderen Landes verletzen müsste – etwa, wenn es für ihn unmög- lich ist, in einem anderen Land aufgenommen zu werden –, um einreisen zu kön- nen (TRAUTVETTER, a.a.O., 94), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Würde der Beschuldigte bei der Offenlegung seiner Identität mithelfen, wäre es durchaus
69 möglich, dass er ein Reisedokument erhalten und so – ohne ausländische Gesetze verletzen zu müssen – ausreisen könnte. Die aktuelle Situation stellt für den Beschuldigten somit keine eigentliche Notlage dar, zumal er sich durch eigene Mitwirkung daraus befreien könnte. Daraus folgt, dass er sich auch nicht auf einen Notstand berufen kann. Der Beschuldigte ist so- mit des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB schuldig zu sprechen. Schliesslich wurde der Beschuldigte bisher nur wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), nicht wegen Verweisungs- bruchs verurteilt (vgl. pag. 1659 ff.), weshalb eine Verletzung des «ne bis in idem»- Grundsatzes sowieso nicht in Betracht fällt (und wohl gemäss BGE 135 IV 6 E. 3.2 auch nicht fallen würde). Demnach ist der Beschuldigte des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig zu sprechen. 16. Beschimpfung 16.1 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 StGB wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen (pag. 1379, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen die notwendigen Strafanträge vor (pag. 1380, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Damit ist diese Pro- zessvoraussetzung erfüllt. Gemäss Beweisergebnis bezeichnete der Beschuldigte die beiden Polizisten, die Straf- und Zivilkläger 2 und 3, mehrfach als «Hurensohn» und äusserte ihnen ge- genüber «fick dich», «nique ta mère» und «ich ficke deine Familie». Diese Kraft- ausdrücke sind als Beschimpfungen zu verstehen. Mit diesen Ausdrücken hat der Beschuldigte nicht bloss Anstandsregeln verletzt, sondern seine Missachtung ge- genüber den Straf- und Zivilklägern 2 und 3 zum Ausdruck gebracht. Der Beschul- digte war sich der Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen bewusst, zielte gerade dar- auf ab und handelte mithin direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- und/oder Schuldaus- schlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist entsprechend der Be- schimpfung gemäss Art. 177 StGB zum Nachteil der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 schuldig zu erklären. 17. Verunreinigung von fremdem Eigentum 17.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) macht sich der Verunreinigung von fremdem Eigentum strafbar, wer aus Bosheit oder Mutwillen öffentliche Denkmäler, öffentliche Gebäude und ande- res öffentliches Eigentum oder fremdes Privateigentum verunreinigt, sofern nicht eine Sachbeschädigung vorliegt.
70 17.2 Subsumtion Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte gegen die Seitenscheibe des Pa- trouillenfahrzeugs der F.________ spuckte. Dabei handelt es sich um öffentliches Eigentum. Es versteht sich von selbst, dass das Spucken gegen eine Fenster- scheibe eine Verunreinigung nach sich zieht. Dies war dem Beschuldigten ohne Weiteres bewusst und er wollte dies auch. Er handelte somit vorsätzlich und auch zweifelsohne bös- bzw. mutwillig. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschluss- gründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist der Verunreinigung von fremdem Ei- gentum nach Art. 8 KStrG schuldig zu sprechen. 18. Konkurrenzen Wird dem Opfer die Verübung einer Straftat angedroht (z.B. Körperverletzung) und wird diese Tat auch ausgeführt, so tritt Art. 180 StGB zurück und ist unechte Kon- kurrenz anzunehmen, wenn die Drohung in einem so nahen zeitlichen Zusammen- hang mit der angedrohten Tat steht, dass von einer einzigen Tat gesprochen wer- den kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter dem Opfer mit dem Messer droht und dann zusticht (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 43 zu Art. 180 StGB). Der Beschuldigte ging mit dem geöffneten Klappmesser auf den Straf- und Zivilklä- ger 1 zu, führte eine Stichbewegung gegen dessen Oberkörper aus und drohte ihm damit mindestens eine Körperverletzung an. Gemäss Beweisergebnis wurde die versuchte schwere Körperverletzung sowohl durch die Stichbewegung mit dem Messer als auch durch die diversen Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers 1 begangen. Somit erscheint die Drohung in einem so nahen zeitlichen Zusammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung, dass sie als Begleiterscheinung bzw. mitbestrafte Vortat erscheint und deshalb von einer einzigen Tat gesprochen werden kann. Dies umso mehr, als der Beschuldigte das Messer einsetzen wollte und es ihm einzig deshalb nicht gelang, weil der Straf- und Zivilkläger 1 ihn entwaffnen konnte. Somit tritt Art. 180 StGB hinter Art. 122 Bst. a und b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zurück und der Beschuldigte ist bezüglich des Vorfalls vom 19. Oktober 2023 bei der AE.________ ausschliesslich wegen versuchter schwerer Körperverletzung und nicht noch zusätzlich wegen Drohung schuldig zu sprechen. Da die Drohung vom 5. und 6. Oktober 2023 nicht zum Zweck der Verhinderung einer Amtshandlung ausgesprochen wurde, wird sie nicht durch die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom selben Tag konsumiert. Auch die übri- gen Delikte stehen in echter Konkurrenz zueinander.
71 19. Fazit Der Beschuldigte ist schuldig zu erklären: - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Bst. a und b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB, - der Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Art. 8 KStrG. IV. Strafzumessung 20. Vorbemerkung Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bildet nebst den hiervor ausgefäll- ten Schuldsprüchen auch der rechtskräftige Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (pag. 1233, Ziff. III.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 21. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetz- liche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu ver- hängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es
72 im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Das Gericht kann an- stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe vor- aussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine Frei- heitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Diese ist anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abge- stellt werden; denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen, wobei allfällige täterbezogene Minderungsgründe ausser Acht fallen müssen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 484 f.). Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weite- ren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jewei- ligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217; 142 IV 265; 144 IV 313). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allge- meinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). Soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, hat das Gericht vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchs- weisen Begehung zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). 22. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 StGB), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in vier Fällen (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der Beschimp- fung (Art. 177 StGB), des Verweisungsbruchs in drei Fällen (Art. 291 StGB), der Verunreinigung von fremdem Eigentum (Art. 8 KStrG) sowie der mehrfachen Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]) schuldig gemacht. Das Strafgesetzbuch bedroht diese vom Beschul- digten begangenen Delikte mit folgenden Strafen:
73 - Schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, - Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (in leichten Fällen), - Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB: Geldstrafe bis zu 90 Tagessät- zen, - Verweisungsbruch gemäss Art. 291 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, - Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Art. 8 KStrG: Busse, - Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG: Busse. Ausserordentliche Gründe, die Strafrahmen nach unten oder oben zu verlassen, bestehen – insbesondere bei der Strafmilderung zufolge Versuchs beim Tatbe- stand der schweren Körperverletzung – keine. 23. Strafart In Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist von Gesetzes wegen einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, in Bezug auf den Schuldspruch wegen Beschimpfung einzig die Ausfällung einer Geldstrafe und in Bezug auf die Schuldsprüche wegen Verunreinigung von fremdem Eigentum und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes einzig die Ausfällung einer Busse mög- lich. Für die Schuldsprüche wegen Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Verweisungsbruchs kann demgegenüber sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Nachdem es sich jedoch bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Fällen von Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte um keine leichten Fälle handelt, ist dort bereits von Gesetzes we- gen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Geldstrafe hat grundsätzlich Vorrang vor der Freiheitsstrafe. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche gebo- ten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB). Der Beschuldigte weist 14 Vorstrafen auf (pag. 1659 ff.). Die bisher ausgesproche- nen teilweise unbedingten Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen konnten den Beschuldigten offenbar nicht von weiterer einschlägiger und schwerer Delinquenz (versuchte schwere Körperverletzung) abhalten. Er legte bisher eine erstaunliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung an den Tag und zeigte sich bis zu- letzt weder einsichtig noch reuig. Mit seiner wiederholten Delinquenz offenbarte der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.4). Unter diesen Umständen scheint aus
74 spezialpräventiven Gesichtspunkten einzig die Sanktionsart der Freiheitsstrafe ge- eignet, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte nun seit längerer Zeit über keinen festen Wohnsitz verfügt, erwerbslos ist, angeblich vom Geld seiner Familienangehörigen lebt (vgl. E. 25.6 hiernach) und deshalb eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird bezahlen können. Für die Schuldsprüche wegen Drohung und Verweisungsbruchs ist somit ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 24. Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit Die Vorinstanz führte zur verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten Folgen- des aus (pag. 1383 f., S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Schuldvorwurf, der einem vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt daher, dass die Strafe für ei- ne in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist im vollen Ausmass Rechnung zu tragen. Eine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif ist dabei nicht vorzunehmen. Vielmehr hat das Gericht im Rahmen seines Ermessensspielraums zu prü- fen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. Zusammengefasst hat das Gericht daher aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuld- fähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Ein- schätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.5 f.). Dr. med. W.________ erstellte im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens SK 22 34 ein umfassen- des Gutachten über den Beschuldigten (pag. 755 ff.). Der Sachverständige kam zum Schluss, dass er an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit schwerer Aggressionsproblematik leidet (pag. 795). Zur Frage der Schuldfähigkeit hielt Dr. med. W.________ fest, die Einsichtsfähigkeit sei vorhanden. Im Bereich der Steuerungsfähigkeit scheine seine Kränkbarkeit und auch Impulsivität als ungewöhn- lich hoch (pag. 799). Aufgrund der bei ihm vorliegenden Störung mit einer sehr hohen Impulsivität und seinem geringen Vermögen mit Kränkungen umzugehen, bestehe durchaus die Möglichkeit, bei einer Reaktion auf eine erfolgte Kränkung von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (pag. 799 f.). Bezüglich der wiederholten Auseinandersetzungen mit Gefängnispersonal spielten die genannten Persönlichkeitsmerkmale eine Rolle, wie eine tiefe Frustrationstoleranz und eine hohe Aggressionsbe- reitschaft. Die hohe Impulsivität lasse im Bereich der Steuerungsfähigkeit eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht ziehen (pag. 800). Das Gericht sieht keinen Anlass, von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen, zumal diese schlüssig und nachvollziehbar sind. […] Die leicht verminderte Schuldfähigkeit ist nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksich- tigen. Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschlies- sen. Das Obergericht des Kantons Bern hat in E. 27.1.6 seines Urteils SK 23 265 vom 16. November 2023 gestützt auf das Gutachten von Dr. med. W.________ bei der Strafzumessung ebenfalls eine leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschul-
75 digten berücksichtigt. Es ist in der folgenden Strafzumessung bei jedem Delikt ein- zeln zu prüfen, ob und wenn ja, in welchem Ausmass die Schuldfähigkeit des Be- schuldigten eingeschränkt war, zumal die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gemäss dem Gutachter lediglich dann zum Tragen kommt, wenn er impulsiv auf ei- ne erfolgte Kränkung reagiert, hingegen nicht, wenn er Taten bewusst plant. 25. Gesamtfreiheitsstrafe Die konkret schwerste Straftat ist die versuchte schwere Körperverletzung. Hierfür ist in einem ersten Schritt eine Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festzusetzen. An- schliessend gilt es, die Freiheitsstrafe für die Schuldsprüche wegen Drohung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfachen Verweisungsbruchs festzusetzen und in Anwendung von Art. 49 StGB zur Einsatz- strafe zu asperieren. Die Einsatzstrafe sowie die Strafen für die Drohung, die mehr- fache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie den mehrfachen Verweisungsbruch ergeben zusammen die Gesamtfreiheitsstrafe. 25.1 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 25.1.1 Objektive Tatschwere Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts Nachdem das Delikt nicht vollendet wurde, ist unklar, wie schwer die Verletzung der körperlichen Integrität des Straf- und Zivilklägers 1 im Fall der Vollendung des Delikts ausgefallen wäre. Es sind verschiedene mögliche Verletzungsbilder denk- bar. Die effektiv erlittenen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1 sind dabei nicht ausschlaggebend. Bei Faustschlägen und Fusstritten gegen den Kopf eines wehrlos am Boden liegen- den Opfers ist mit schweren und potenziell lebensbedrohlichen Verletzungen zu rechnen (insbesondere Schädelbrüche und/oder Blutungen im Schädelinnern [vgl. pag. 254]). Dasselbe gilt für Stich- oder Schnittverletzungen mit einem Klapp- messer mit einer Klingenlänge von über 8 cm. Auch hier ist mit schweren und bei Treffen eines wichtigen Organs mit lebensbedrohlichen Verletzungen zu rechnen. Solche schweren bis lebensgefährlichen Verletzungen sind jedoch bei der schwe- ren Körperverletzung tatbestandsimmanent. Straferhöhend ist aber zu werten, dass der Beschuldigte sowohl ein Messer gegen das Opfer zückte als auch mit mehre- ren Faustschlägen und Fusstritten im Rahmen eines dynamischen Geschehens auf das deutlich ältere, körperlich unterlegene und alkoholisierte Opfer einwirkte. Es handelte sich somit nicht bloss um eine einzelne Einwirkung auf die körperliche In- tegrität des Straf- und Zivilklägers 1. Vielmehr gefährdete der Beschuldigte dessen körperliche Integrität in verschiedener Hinsicht schwer. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns Obwohl der Beweggrund des Beschuldigten nicht geklärt ist, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er die Tat nicht geplant hat. Offenbar fühlte er sich durch den Straf- und Zivilkläger 1 aus irgendeinem Grund provoziert, allenfalls durch die
76 vorgängige verbale Auseinandersetzung und/oder den vom Straf- und Zivilkläger 1 ausgeführten Schubser. Der Beschuldigte schlug dem Straf- und Zivilkläger 1 heftig in das Gesicht, wodurch dieser umfiel. Als der Straf- und Zivilkläger 1 sich wieder aufgerichtet hatte, führte der Beschuldigte aus einer Distanz von ca. 50-75 cm eine Stichbewegung mit sei- nem Messer gegen den Straf- und Zivilkläger 1 aus. Nachdem der Straf- und Zivil- kläger 1 dem Beschuldigten das Messer abnehmen konnte, wodurch sich der Be- schuldigte an der Hand verletzte, wurde der Beschuldigte aggressiver. Der Be- schuldigte trat den Straf- und Zivilkläger 1 in den Rücken, so dass dieser erneut umfiel. Schliesslich traktierte der Beschuldigte den am Boden liegen gebliebenen Straf- und Zivilkläger 1 mit mehreren Faustschlägen und mindestens zwei gezielten und heftigen Fusstritten gegen den Kopf. Den Faustschlägen und Fusstritten gegen den Kopf war der Straf- und Zivilklä- ger 1, der zu diesem Zeitpunkt in alkoholisiertem und benommenem Zustand am Boden lag, wehrlos ausgeliefert. Der Beschuldigte hörte in seiner Rage auch nicht von sich aus auf, sondern legte eine Beharrlichkeit an den Tag und versuchte – auch als die Polizei bereits auf Platz war – immer wieder, zum Straf- und Zivilklä- ger 1 zu gelangen. Nur durch die Intervention von Passantinnen und Passanten sowie letztlich der Polizei gelang es, den Beschuldigten von weiteren Einwirkungen auf den Straf- und Zivilkläger 1 abzuhalten. Dementsprechend ist die Tat als sehr verwerflich zu werten. Zwischenfazit Die Kammer erachtet gestützt auf die objektive Tatschwere für ein vollendetes De- likt bei einem mittelschweren Verschulden eine Strafe von 50 Monaten als ange- messen. 25.1.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Seine Beweggründe sind unbekannt. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts, Vermin- derung der Schuldfähigkeit Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte fühlte sich offenbar bereits kurz nach Beginn der Auseinander- setzung durch den Straf- und Zivilkläger 1 provoziert und/oder gekränkt, weshalb er diesem einen Faustschlag in das Gesicht verpasste. Danach zückte er das Messer und hielt dieses in Richtung des Opfers bzw. führte eine Bewegung gegen dieses aus. Nachdem das Opfer ihm das Messer abnehmen konnte, wodurch er sich ver- letzte, wurde seine Kränkung noch grösser und er wurde immer aggressiver. Es ist von einer Impulshandlung auszugehen, bei welcher aufgrund der beim Beschuldig- ten bestehenden dissozialen Persönlichkeitsstörung von einer leichten Verminde- rung der Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit auszugehen ist.
77 Zwischenfazit Für den Eventualvorsatz erachtet die Kammer eine Strafreduktion von sechs Mona- ten als angemessen. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit rechtfertigt sich eine weitere Reduktion um sechs Monate. Somit reduziert sich die Strafe auf 38 Monate. 25.1.3 Strafminderung infolge Versuchs Hinsichtlich des Messereinsatzes handelt es sich um einen unvollendeten Versuch, der jedoch (auch) infolge Einschreitens des Opfers in diesem Stadium stecken blieb. Da der Beweggrund des Beschuldigten nicht klar ist, kann jedoch auch nicht abgeschätzt werden, ob er das Opfer tatsächlich mit dem Messer verletzt hätte, hätte dieses nicht eingegriffen, oder ob er das Messer lediglich als Drohmittel ein- setzen wollte. Selbst bei einem Einsatz des Messers als Drohmittel ist jedoch die Gefahr einer schweren Körperverletzung erheblich. Hinsichtlich der Faustschläge und Fusstritte ist es letztlich dem Zufall und dem Ein- greifen durch verschiedene Passantinnen und Passanten zu verdanken, dass es zu keinen schwereren Verletzungen gekommen ist. Der Beschuldigte hörte weder beim Messereinsatz noch bei den Faustschlägen und Fusstritten aus eigenem Antrieb mit der Tat auf. Die Kammer erachtet eine Strafreduktion von vier Monaten auf 34 Monate als gerechtfertigt. 25.1.4 Fazit Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 34 Monaten als angemessen. 25.2 Asperation der Drohung Der Beschuldigte bedrohte den Straf- und Zivilkläger 2 und dessen Ehefrau mit dem Tod. Er äusserte gegenüber dem Straf- und Zivilkläger 2 Folgendes: «ich ma- che dich kaputt», «ich bringe dich um», «ich ficke deine Frau und töte sie», «wenn ich dich auf der Strasse sehe, bringe ich dich um» und «ich habe Kollegen bei "Al- Qaida", welche dich töten werden». Der Tatbestand der Drohung schützt ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung bzw. Bewahrung ihres psychischen Gleichgewichts garantieren soll, sowie das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 5 zu Art. 180 StGB). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien; Stand: 1. Januar 2023) sehen für eine To- desdrohung des zur Gewalt neigenden Partners gegenüber der getrenntlebenden Partnerin 60 Strafeinheiten vor (S. 49). Der Beschuldigte äusserte die Todesdrohungen im Rahmen seiner polizeilichen Anhaltung gegenüber einem Polizisten, dem Straf- und Zivilkläger 2. Sie sind aber durchaus geeignet, den Straf- und Zivilkläger 2 in Angst zu versetzen, zumal auch dessen Ehefrau mit dem Tod bedroht wurde. Der Beschuldigte handelte mit direk- tem Vorsatz und wohl aus Ärger, was ihn indessen nicht zu entlasten vermag. Er hätte die Drohungen unterlassen und sich rechtskonform verhalten können. Ange- sichts des weiten Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) handelt es sich
78 um ein sehr leichtes Verschulden. Die Kammer erachtet eine Strafe von 60 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Der leicht verminderten Schuldfähigkeit wird im Umfang von zehn Tagen Rechnung getragen. Damit resul- tiert eine schuldangemessene Strafe von 50 Tagen. 25.3 Asperation der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Geschütztes Rechtsgut ist das Funktionieren staatlicher Organe (HEIMGARTNER, a.a.O., N 2 zu Vor Art. 285 StGB). Die VBRS-Richtlinien empfehlen für folgenden Referenzsachverhalt 20 Strafeinheiten: «Der Täter widersetzt sich gewaltsam sei- ner Festnahme, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen.» (S. 51). 25.3.1 Vorfall vom 13. August 2023 Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (pag. 1388, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die objektive Tatschwere ist vorliegend offenkundig höher zu gewichten als der in den VBRS- Richtlinien aufgeführte Referenzsachverhalt, zumal der Beschuldigte nicht nur mehrfach versuchte, die Polizeibeamten tätlich anzugreifen (versuchte Fusstritte, versuchtes Anspucken), und sie mit «je vais te chercher» bedrohte, sondern mit seinem Verhalten auch Amtshandlungen (Anhal- tung, Vorführung beim Notfallpsychiater) beeinträchtigte, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Insofern erfüllt der Beschuldigte mehrere Tatbestandsvarianten von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschuldigte auch nach dem Anlegen der Handfesseln weiterhin noch mehrfach versuchte, die Beamten zu treten. Angesichts des weiten Strafrahmens trifft den Beschuldigten jedoch immer noch ein leichtes Verschulden. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, was allerdings tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Strafe von 60 Tagen als angemessen. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit ist im Umfang von zehn Tagen zu berück- sichtigen. Damit resultiert eine schuldangemessene Strafe von 50 Tagen. 25.3.2 Vorfall vom 5. und 6. Oktober 2023 Auch bezüglich des Vorfalls vom 5. und 6. Oktober 2023 schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an (pag. 1388, S. 59 der erstinstanzlichen Urteils- begründung): Der Beschuldigte beeinträchtigte mit seinem Verhalten nicht nur eine Amtshandlung, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnte, sondern griff die Polizeibeamten tätlich an (versuchte Fusstritte, Faustschlag gegen die Schulter, Anspucken ins Gesicht). Unter Berücksichtigung des Strafrahmens trifft den Beschuldigten allerdings immer noch ein leichtes Verschulden. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt, was deliktsimmanent und folglich neutral zu werten ist. Die Vorinstanz erachtete eine Strafe von 60 Tagen als angemessen. Sie berück- sichtigte die leicht verminderte Schuldfähigkeit im Umfang von zehn Tagen und kam zu einer schuldangemessenen Strafe von 50 Tagen. Diese Strafzumessung wird von der Kammer bestätigt.
79 25.3.3 Vorfall vom 19. Oktober 2023 Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 1388 f., S. 59 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat nicht nur eine Amtshandlung beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnte, sondern hat zudem während einer Amtshandlung einen Beamten tätlich angegriffen (Treten, versuchte Kopfstösse ins Gesicht). Somit liegt sicherlich kein leichter Fall vor. Er hat zudem, auch nachdem er bereits ins Schliesszeug (Handschellen) gelegt wurde, weiter versucht, mit den Füssen/Beinen gegen die Polizisten zu treten, womit er ein beträchtliches Gewaltpotential demonstriert hat. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was jedoch tat- bestandsimmanent ist. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit Vorinstanz von 60 Tagen aus. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit im Umfang von zehn Tagen resultiert eine Strafe von 50 Tagen. 25.3.4 Vorfall vom 13. Februar 2024 Der Beschuldigte kratzte H.________ und G.________ am Arm und versuchte, G.________ zu beissen, um die Verlegung in die Sicherheitszelle zu verhindern. In der Sicherheitszelle führte der Beschuldigte einen Kniestoss zwischen die Beine von H.________ aus, was für diesen sehr schmerzhaft war. Diese Handlungen sind deutlich schwerwiegender als diejenige im Referenzsachverhalt. Dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, ist deliktsimmanent und daher neutral zu werten. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen als angemessen, wobei aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit eine Reduktion im Umfang von zehn Tagen vorzunehmen ist. Dies führt zu einer schuldangemessenen Strafe von 50 Tagen. 25.4 Asperation des mehrfachen Verweisungsbruchs Der Beschuldigte hielt sich trotz rechtskräftiger Landesverweisung von fünf Jahren während 163 Tagen in der Schweiz auf. Der Verweisungsbruch ist im 15. Titel des StGB unter die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt eingeteilt. Dieser Titel stellt die gegen amtliche Ent- scheidungen und Massnahmen gerichteten Verhalten unter Strafe, bei denen nicht aktiv in amtliches Handeln eingegriffen wird. Durch die Strafsanktion nach Art. 291 StGB soll die Wirksamkeit einer Ausweisung gesichert werden (FREYTAG/BÜRGIN, a.a.O., N 13 zu Art. 291 StGB). Der Verweisungsbruch ist in den VBRS-Richtlinien nicht enthalten, hingegen der rechtswidrige Aufenthalt nach Art. 115 AIG. Dieser sieht (bei einem deutlich tieferen Strafrahmen bis maximal einem Jahr Freiheits- strafe) eine Referenzstrafe von 40-90 Strafeinheiten vor, sofern der rechtswidrige Aufenthalt zwischen drei und zwölf Monaten gedauert hat (S. 28). Der Beschuldigte hat der verhängten Landesverweisung nicht Folge geleistet und verblieb 163 Tage (69, 24 und 70 Tage) in der Schweiz. Dass nicht ein noch länge- rer Deliktszeitraum vorliegt, ist einzig dem Umstand geschuldet, dass der Beschul- digte zwischenzeitlich inhaftiert war. Mit seinem Verhalten offenbarte der Beschul-
80 digte eine Geringschätzung gegenüber dem hiesigen Rechtssystem. Der Beschul- digte handelte direktvorsätzlich. Er hätte bei der Passbeschaffung mitwirken und die Schweiz verlassen können. Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) wiegt sein Tatverschulden aber noch leicht. Der Verweisungsbruch ist als Ganzes zu sanktionieren, da die Unterbrüche nur durch die zwischenzeitlichen Inhaftierungen des Beschuldigten entstanden sind. Die Kammer erachtet für den gesamten Verweisungsbruch sechs Monate als ange- zeigt. Eine Reduktion infolge leicht verminderter Schuldfähigkeit ist nicht vorzu- nehmen, da es sich dabei weder um eine Reaktion auf eine erfolgte Kränkung noch um eine Auseinandersetzung mit Beamten handelt. 25.5 Asperierte Tatkomponentenstrafe Die Strafen für die Drohung, die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in vier Fällen und den Verweisungsbruch sind je mit rund zwei Dritteln zu asperie- ren, was eine asperierte Strafe von 9.5 Monaten ergibt. Diese Strafe ist zur Ein- satzstrafe von 34 Monaten zu addieren. Damit resultiert für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte eine vorläufige Gesamtstrafe von rund 44 Monaten. 25.6 Täterkomponenten 25.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Gemäss eigenen Angaben sei der Beschuldigte ca. 2007 oder 2011 in die Schweiz gekommen (pag. 784, 1119) bzw. lebe er seit 15 Jahren in der Schweiz (pag. 1709 Z. 9 ff.). Vorher habe er in Frankreich und Belgien gelebt (pag. 784, 1119, 1709 Z. 14 f.). Er besitze keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz (pag. 784). Er habe hauptsächlich bei Freunden übernachtet (pag. 420, 784). Seine Freunde und Ver- wandten hätten ihm Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts geschickt (pag. 783 f., 1119, 1122). Zeitweise habe er als Maler gearbeitet (pag. 784, 1120, 1122). Er habe viele Freunde, darunter auch Schweizer. Während sechs Jahren habe er eine Freundin gehabt, mit welcher er auch eine Tochter habe. Die Freundin habe aber nicht gewollt, dass er als Kindsvater anerkannt werde (pag. 1119). Er nehme Medikamente (Pregabalin, Stilnox und Pantoprazol, pag. 1657), habe ab und zu Alkohol getrunken und Marihuana geraucht (pag. 420, 785, 1119). Er habe in seinem Leben ca. zehnmal Kokain konsumiert (pag. 420). Sein Vater sei Buch- halter gewesen und im Jahr 2020 verstorben (pag. 783). Seine Mutter sei 80-jährig und sehr krank (pag. 783, 1118 f., 1709 Z. 29). Er telefoniere regelmässig mit ihr (pag. 1709 Z. 27 ff.). Er habe mindestens eine ältere Schwester (pag. 783, 1119). Einige seiner Verwandten würden in anderen europäischen Städten leben (pag. 783, 1118). In Algerien habe er den Kindergarten und die Schule besucht und bei seinen Eltern gewohnt (pag. 783 f., 1118 f.). Mit ca. 17 Jahren habe er Algerien verlassen (pag. 784). Algerien anerkenne ihn nicht als Staatsangehörigen. Er kön- ne auch nicht dorthin zurück (pag. 1220 Z. 13 ff.). Es sei dort etwas vorgefallen (pag. 1120). Der Beschuldigte ist weder wirtschaftlich noch sozial in der Schweiz integriert. So ist nicht erstellt, dass er in der Schweiz tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachging, über einen festen Wohnsitz verfügte und eine Tochter hat. Weiter trat der Beschul- digte bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz strafrechtlich in Erscheinung
81 (vgl. pag. 774 ff., 1659 ff.) und hält sich hier, sofern er nicht in Haft sitzt, illegal auf. Er wurde mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne vom
20. Juni 2019 für fünf Jahre und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom
16. November 2023 für 20 Jahre des Landes verwiesen. Das Vorleben kann aufgrund der sehr wenigen und zurückhaltenden Angaben des Beschuldigten nicht abschliessend beurteilt werden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheinen zwar prekär, sind aber in erster Linie dem illegalen Aufenthalt und der fehlenden Integration des Beschuldigten in der Schweiz ge- schuldet. Obwohl diese nicht günstig sind, wirken sie sich neutral aus. 25.6.2 Vorstrafen Der Strafregisterauszug des Beschuldigten erstreckt sich über 14 Seiten und enthält 14 Strafurteile, wobei viele davon einschlägige Delikte betreffen (pag. 1659 ff.). Bei der ersten Verurteilung, welche auf dem Strafregisterauszug er- scheint, wurde eine unbedingte Geldstrafe ausgefällt. Dies spricht dafür, dass es noch weitere Vorstrafen gibt. Am einschlägigsten ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. November 2023, mit welchem der Beschuldigte unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Messerstich (in) L.________), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hin- derung einer Amtshandlung, versuchter Drohung und mehrfacher Beschimpfung schuldig gesprochen wurde. Die Begehungszeitpunkte liegen zwischen dem 8. Au- gust 2019 und dem 30. Juni 2020 (pag. 1671). Ausserdem weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen wegen einfacher Körperverletzung und sechs wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auf. Weiter erfolgten jeweils mehrere Schuldsprüche wegen Drohung, Beschimpfung und Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes. Mit einer Ausnahme wurde der Beschuldigte in sämtlichen Urteilen mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert. Ebenso wurde bereits eine Landesverweisung von fünf und eine Landesverweisung von 20 Jahren ausgesprochen. All dies hielt den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz ab. Diese Umstände sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. 25.6.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte ist weder geständig noch kooperativ. Er setzte zudem zum Ge- genangriff an, insbesondere was die Delikte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betrifft. Dies darf ihm jedoch nicht angelastet werden. Dem- gegenüber wirkt sich straferhöhend aus, dass sich der Beschuldigte trotz Strafvoll- zugs nicht von weiteren Delikten abhalten liess. So delinquierte er auch während des hängigen Strafverfahrens und kurz nach seiner letzten Entlassung aus einem dreijährigen Strafvollzug weiter. Auch seit der Beschuldigte wieder in Haft ist, fällt er durch ein äusserst problemati- sches Verhalten auf. So muss er alle paar Wochen in eine andere Institution verlegt werden, weil er nicht mehr tragbar ist. Er reagiert, sobald er etwas nicht bekommt, mit Drohungen, Beschimpfungen und Sachbeschädigungen. Bis anhin zerstörte er mindestens drei Gefängniszellen. Die folgende Tabelle soll einen Überblick über die der Kammer bekannten Institutionswechsel und Disziplinarverfügungen des Beschuldigten geben:
82 19./20. Oktober 2023 Vorläufige Festnahme (pag. 6 ff.), Eintritt in das Regio- nalgefängnis L.________ (pag. 25 ff.)
21. Oktober 2023 Anordnung Untersuchungshaft (pag. 22 ff., 97 ff.)
13. November 2023 Nach erfolgter Handoperation weigerte sich der Be- schuldigte im Krankenhaus zu bleiben und wurde auf eigenen Wunsch entlassen. Zurück im Regionalgefäng- nis L.________ forderte er weitere Medikamente, was ihm verweigert wurde, da er die verschriebene Tagesdo- sis bereits erhalten hatte. Daraufhin beschimpfte er die Mitarbeitenden und schlug das Lavabo in seiner Zelle kaputt, woraufhin er in die Sicherheitszelle verbracht werden musste (Disziplinarverfügung vom 14. November 2023, pag. 541 ff. mit Hinweis auf pag. 539 f.). 13.-16. November 2023 Arrest in Sicherheitszelle (pag. 544) Eintritt in das Regionalgefängnis M.________
27. November 2023 Nach Rückkehr aus der BEWA beschimpfte und bedroh- te der Beschuldigte die Mitarbeitenden des Regionalge- fängnisses M.________ und wehrte sich verbal und kör- perlich gegen die Leibesvisitation und die anschliessen- de Verlegung in die Sicherheitszelle. Dabei wurde ein Mitarbeiter am Kopf getroffen und erlitt Blutungen, Schwindel und eine Gehirnerschütterung (Disziplinarver- fügung vom 28. November 2023, pag. 545 ff.).
27. November 2023-
4. Dezember 2023 Arrest in Sicherheitszelle (pag. 549)
24. Januar 2024 Verlängerung Untersuchungshaft (pag. 37 ff.) Eintritt in das Regionalgefängnis L.________
13. Februar 2024 Bei der Verlegung in die Sicherheitszelle kratzte der Be- schuldigte zwei Mitarbeiter des Regionalgefängnisses L.________ an den Armen und versuchte, einen davon zu beissen. Zudem führte er einen Kniestoss zwischen die Beine eines Mitarbeiters aus, was für diesen sehr schmerzhaft war (Disziplinarverfügung vom 14. Februar 2024, pag. 550 ff. mit Hinweis auf pag. 553 ff.). Dieser Vorfall führte zu einer Verurteilung im vorliegenden Ver- fahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. E. 14.2.4 hiervor). 13.-20. Februar 2024 Arrest in Sicherheitszelle (pag. 552)
83 Eintritt in das Regionalgefängnis M.________
16. April 2024 Verlängerung Untersuchungshaft (pag. 47 ff., 134 ff., 164 ff.)
7. Juni 2024 Auf dem Weg in die BEWA und anschliessend in die Sicherheitszelle bedrohte der Beschuldigte die Mitarbei- tenden des Transportdienstes und des Regionalgefäng- nisses M.________ und bezeichnete sie als «Arsch- loch», «Rassist» und dergleichen (Disziplinarverfügung vom 7. Juni 2024, pag. 556 ff.). 7.-10. Juni 2024 Arrest in Sicherheitszelle (pag. 560)
5. Juli 2024 Der Beschuldigte verlangte in eine offene Abteilung oder ein anderes Gefängnis verlegt zu werden. Als die Mitar- beitenden des Regionalgefängnisses M.________ sei- nem Wunsch nicht nachkamen, drohte er ihnen verbal und mit einem Verlängerungskabel. Er wehrte sich zu- dem verbal und körperlich gegen die Verlegung in die Sicherheitszelle (Disziplinarverfügung vom 5. Juli 2024, pag. 561 ff.).
5. Juli 2024-unklar Arrest in Sicherheitszelle (pag. 564)
24. Juli 2024 Verlängerung Untersuchungshaft (pag. 66 ff.) Eintritt in das Regionalgefängnis L.________
26. September 2024 Eintritt in das Regionalgefängnis M.________ (pag. 74.18 f.)
18. Oktober 2024 Verlängerung Untersuchungshaft (pag. 74.9 ff.)
7. November 2024 Eintritt in das Zentralgefängnis AI.________ (pag. 74.18 f.) Der Beschuldigte verlangte nach der Verlegung in das Zentralgefängnis AI.________ die Abgabe von Medika- menten und fing an, zu drohen. Er verlangte die Verle- gung nach La Chaux-de-Fonds, was nicht möglich war. Das Zentralgefängnis AI.________ war daraufhin nicht mehr bereit, den Beschuldigten zu betreuen. Daher wur- de gleichentags sein Rücktransport in den Kanton Bern veranlasst (pag. 989).
8. November 2024 Eintritt vom Regionalgefängnis K.________ in das Regi- onalgefängnis N.________ (pag. 74.24 f.)
84 8.-19. November 2024 Aufenthalt in der Sicherheitszelle des Regionalgefäng- nisses N.________ auf Anordnung des Regionalgefäng- nisses K.________ aufgrund von akutem selbst- und fremdgefährdendem Verhalten (pag. 990, 1690 f.)
19. November 2024-
4. Februar 2025 Eintritt in das Gefängnis AM.________ (pag. 1092.1) Während des Aufenthalts im Gefängnis AM.________ schlug der Beschuldigte einen Mitinsassen aufgrund ei- ner verbalen Deeskalation mit der offenen Hand an die Stirn. Abgesehen davon zeigte der Beschuldigte weder selbst- noch fremdgefährdendes Verhalten. Er war ko- operativ, gesprächsbereit und offen für Kompromisse (pag. 1092.1 ff.). Es ist unklar und geht aus den Akten nicht hervor, wes- halb der Beschuldigte wieder in den Kanton Bern verlegt wurde (pag. 1225).
13. Dezember 2024 Anordnung Sicherheitshaft (pag. 974 ff., 1018 ff.)
4. Februar 2025 Eintritt in das Regionalgefängnis L.________ (pag. 1102 f.)
6. Februar 2025-11. März 2025 Eintritt in die JVA AN.________, Abteilung Sicherheits- vollzug A (Einzelhaft; pag. 1225, 1471 f.)
7. März 2025 Verlängerung Sicherheitshaft (pag. 1242 ff., 1279 ff., 1318 ff.)
11. März 2025-25. April 2025 Wechsel in die Abteilung Sicherheitsvollzug B (Klein- gruppenvollzug) der JVA AN.________ (pag. 1471 f.)
25. April 2025-6. Juni 2025 Wechsel in den Normalvollzug der JVA AN.________ aufgrund guten Vollzugsverhaltens (pag. 1471 f.)
4. Juni 2025 Verlängerung Sicherheitshaft (pag. 1410 ff.)
6. Juni 2025 Der Beschuldigte warf in der Küche der JVA AN.________ eine Schüssel in die Richtung eines Mitin- sassen und verpasste diesem einen Faustschlag in das Gesicht. Andere Mitinsassen griffen ein, um den Be- schuldigten an weiteren Angriffen zu hindern. Der Be- schuldigte behändigte zwei Stühle und versuchte während zwei Minuten, diese gegen den Mitinsassen einzusetzen. Zur Begründung gab der Beschuldigte an, er habe sich durch den Mitinsassen bedroht gefühlt, da dieser eine Tasse in der Hand gehalten habe (Disziplina-
85 rverfügung vom 6. Juni 2025, pag. 1423 ff.). 6.-13. Juni 2025 Arrest in Überwachungszelle (pag. 1427)
13. Juni 2025 Rückversetzung in die Abteilung Sicherheitsvollzug B der JVA AN.________ (pag. 1471 f.)
6. Juli 2025 Gemäss Aussagen eines Mitinsassen sei dieser vom Beschuldigten geohrfeigt worden. Der Beschuldigte be- stritt dies, wurde aber sicherheitshalber von der Freizeit ausgeschlossen und in seiner Zelle belassen. Daraufhin zerstörte der Beschuldigte sein Zelleninventar (vgl. Fo- tos, pag. 1484 ff.). Als die Mitarbeitenden der JVA AN.________ in die Zelle wollten, ergriff der Beschuldig- te einen Stuhl und weigerte sich, freiwillig in die Sicher- heitszelle zu gehen. Die Mitarbeitenden mussten Pfeffer- spray gegen den Beschuldigten einsetzen, um ihn in die Sicherheitszelle und anschliessend in das Inselspital Bern zu verlegen (pag. 1481 ff.).
7. Juli 2025 Eintritt in das Regionalgefängnis L.________ (pag. 1492 f.)
31. Juli 2025 Seit dem Eintritt in das Regionalgefängnis L.________ beschimpfte der Beschuldigte die Mitarbeitenden und drohte ihnen, er werde sie schlagen. Er wolle nicht in einem Gefängnis des Kantons Bern bleiben und wenn er nicht umgehend versetzt werde, werde etwas Schlimmes passieren. Am 31. Juli 2025 zerschlug der Beschuldigte das Lavabo in seiner Zelle und drohte den Mitarbeiten- den mit kochendem Wasser. Daraufhin wurde er mit der Sondereinheit der Kantonspolizei Bern in die Sicher- heitszelle verlegt. Dort zerriss er die Sicherheitskleidung und verklebte die Überwachungskamera (Disziplinarver- fügung vom 31. Juli 2025, pag. 1516 ff. mit Hinweis auf pag. 1514 f.).
31. Juli 2025-7. August 2025 Arrest in Sicherheitszelle (pag. 1517)
18. August 2025 Eintritt in das Regionalgefängnis M.________ (pag. 1521 f.) Gemäss dem im Berufungsverfahren eingeholten Führungsbericht des Regionalge- fängnisses N.________ vom 15. Oktober 2025 habe sich der Beschuldigte während seines gesamten, zwölftägigen Aufenthalts äussert aggressiv und sehr angetrieben verhalten. Er habe auch ein latentes, psychotisches und dissoziales Verhalten gezeigt. Das Personal habe täglich Beschimpfungen, Beleidigungen,
86 Drohungen, Provokationen und vulgäre Gesten durch den Beschuldigten rappor- tiert (pag. 1690 f.). Aus dem Bericht der BEWA vom 15. Oktober 2025 ergibt sich, dass sich der Be- schuldigte bei seinen Aufenthalten jeweils renitent verhalte und sich weigere, die BEWA zu verlassen und in das Gefängnis zurückzukehren. Er sei sehr aufbrau- send, schreie herum und wirke dadurch bedrohlich. Er bedrohe, beschimpfe und spucke das Personal an. Damit hindere er das Personal an der Ausführung ihrer Arbeit (pag. 1686 ff.). Dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses M.________ vom 30. September 2025 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte dem Betreuungspersonal als impul- siven und fordernden Insassen aufgefallen sei. Dem Vollzugsjournal seien diverse Einträge zu entnehmen, wonach der Beschuldigte das Personal beleidigt oder da- mit gedroht habe, in seiner Zelle zu randalieren. Der Beschuldigte habe während eines Spaziergangs seine Mitinsassen derart aufgewiegelt, dass die Gruppe im Anschluss habe geteilt werden müssen. Die Mitinsassen, welche sich am Aufstand beteiligten, seien durch den Beschuldigten mit Zigaretten belohnt worden. Der Be- schuldigte sei in der Abteilung gut integriert und pflege einen guten Umgang mit seinen Mitinsassen. Er zeige kein Interesse, einer Arbeit nachzugehen. Er versen- de regelmässig Briefe, besuche die Sprechstunde der Sozialberatung und telefo- niere mit seiner Anwältin und seiner in Algerien lebenden Mutter. Das Gesund- heitspersonal habe den Beschuldigten als laut und fordernd beschrieben, aber auch betont, dass sich sein Verhalten ihnen gegenüber deutlich gebessert habe (pag. 1649 f.). Schliesslich weist der Strafregisterauszug ein neues hängiges Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (BJS ________) auf (pag. 1660). Diesbe- züglich gilt die Unschuldsvermutung, weckt aber dennoch gewisse Zweifel am Wohlverhalten des Beschuldigten. Diese Zweifel rechtfertigen allerdings keine Er- höhung der Strafe unter dem Titel des Nachtatverhaltens, weshalb sich dieser Punkt neutral auf die Strafe auswirkt. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist bestenfalls als durchzogen zu bezeichnen. Die Delinquenz während des hängigen Strafverfahrens ist strafer- höhend zu berücksichtigen. 25.6.4 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich. 25.6.5 Fazit Die Täterkomponenten sind insgesamt deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Ins Gewicht fällt, dass die zahlreichen ausgesprochenen und vollzogenen Frei- heitsstrafen den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhielten. Insbeson- dere delinquierte er auch während hängigem Strafverfahren weiter. Die asperierte Tatkomponentenstrafe ist um zwölf Monate auf insgesamt 56 Monate Freiheitsstra- fe zu erhöhen.
87 25.7 Vollzug der Freiheitsstrafe Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ist bei diesem Strafmass nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Die Freiheitsstrafe ist zu voll- ziehen. 25.8 Anrechnung der Haft Der Beschuldigte befand sich bis zum Urteilszeitpunkt 736 Tage (19. Oktober 2023 bis 23. Oktober 2025) in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. pag. 6 ff., 97 ff. und 1018 ff.). Gestützt auf Art. 51 StGB werden die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 736 Tagen vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 25.9 Konkretes Strafmass Die Gesamtstrafe für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte beträgt 56 Monate. 26. Geldstrafe 26.1 Strafe für die Beschimpfung zum Nachteil der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland klagte nur eine einfache Beschimpfung an (vgl. Ziff. I.6. der Anklageschrift), weshalb der Beschuldigte auch nur wegen einer Beschimpfung, aber zum Nachteil von zwei Personen, schuldig erklärt werden konnte. Der Beschuldigte beschimpfte die Polizisten, die Straf- und Zivilkläger 2 und 3, mehrmals und teilweise in Anwesenheit von Dritten mit «Hurensohn», «fick dich», «nique ta mère» und «ich ficke deine Familie». Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre, das heisst der Ruf und das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht,
4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 177 StGB). Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Re- ferenzsachverhalt zehn Strafeinheiten vor: «Der Täter bezeichnet den Geschädig- ten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als "Arsch- loch", "Wixer" und "Dumme Siech".» (S. 48). Die Beschimpfung zum Nachteil der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 ist mit dem Refe- renzsachverhalt vergleichbar, wobei die kriminelle Energie des Beschuldigten et- was höher zu gewichten ist, zumal er zwei Personen beschimpfte. Der Beschuldig- te handelte mit direktem Vorsatz und wohl aus Ärger, was ihn indessen nicht zu entlasten vermag. Er hätte die Beschimpfung unterlassen und sich rechtskonform verhalten können. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens und dieser Umstände wiegt das Tatverschulden aber noch leicht. Die Kammer erachtet demnach eine Geldstrafe von 14 Tagessätzen als angemessen. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit im Umfang von vier Tagessätzen ergibt dies eine Strafe von zehn Tagessätzen.
88 26.2 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten ist auf E. 25.6 hiervor zu verweisen. Der Be- schuldigte ist insbesondere auch wegen Beschimpfung einschlägig und mehrfach vorbestraft (pag. 1659 ff.). Gestützt auf die Täterkomponenten ist die Geldstrafe von zehn Tagessätzen auf zwölf Tagessätze zu erhöhen. 26.3 Tagessatzhöhe Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt kein Einkommen und verfügt über kein Vermögen. Er be- fand sich in der Vergangenheit immer wieder in Haft (pag. 477). Aktuell befindet er sich in Sicherheitshaft. Somit erachtet die Kammer eine Reduktion der Tagessatz- höhe auf CHF 10.00 als gerechtfertigt. 26.4 Vollzug der Geldstrafe Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub einer Geldstrafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vor- liegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (pag. 1659 ff.). Insbesondere wurde der Beschuldigte mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribu- nal cantonal Lausanne vom 3. Mai 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. No- vember 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (pag. 1667 und 1671 f.). Damit müssten für einen Aufschub der Geldstrafe beson- ders günstige Umstände vorliegen. Angesichts des Gutachtens von Dr. med. W.________, welches die Wahrscheinlichkeit erneuter Deliktsbegehung durch den Beschuldigten als sehr hoch einstuft (pag. 809), der Delinquenz trotz laufendem Strafverfahren und der nach wie vor ungeordneten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann nicht von besonders günstigen Umständen gesprochen wer- den. Die Geldstrafe ist daher unbedingt auszusprechen. 26.5 Konkretes Strafmass Für die Beschimpfung der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 resultiert eine unbedingte Geldstrafe von zwölf Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 120.00. 27. Gesamtbusse 27.1 Einsatzstrafe für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Der Beschuldigte konsumierte im Zeitraum vom 13. August 2023 bis 19. Oktober 2023 mehrfach eine nicht näher bestimmte Menge Kokain und cannabishaltige Substanzen (rechtskräftiger Schuldspruch, vgl. E. VIII. hiernach).
89 Die VBRS-Richtlinien sehen für den Konsum von weichen Drogen wie Betäu- bungsmittel des Wirkstofftyps Cannabis bei erstmaligen Widerhandlungen, Baga- tellfällen, geringem Verschulden oder Konsum während einer kurzen Zeitspanne eine Busse ab CHF 100.00 und für den Konsum von harten Drogen wie Kokain ei- ne Busse ab CHF 200.00 vor (S. 25). Für den mehrfachen Konsum einer nicht näher bestimmten Menge Kokain und cannabishaltige Substanzen erachtet die Kammer eine Busse von CHF 200.00 als dem objektiven und subjektiven Tatverschulden angemessen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine Reduktion infolge leicht verminderter Schuldfähigkeit vorzunehmen ist, da es sich weder um eine Reaktion auf eine er- folgte Kränkung noch um eine Auseinandersetzung mit Beamten handelt (pag. 1394, S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 27.2 Asperation der Verunreinigung von fremdem Eigentum Der Beschuldigte spuckte gegen die Seitenscheibe des Patrouillenfahrzeugs der F.________. Die VBRS-Richtlinien sehen für den folgenden Referenzsachverhalt eine Busse von CHF 200.00 vor: «Der Täter uriniert in den Hauseingang eines öffentlichen oder privaten Gebäudes.» (S. 62). Für das Spucken erachtet die Kammer eine Busse von CHF 200.00 als dem objek- tiven und subjektiven Tatverschulden angemessen. Die Kammer geht diesbezüg- lich jedoch von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit aus, womit sich die Busse um CHF 40.00 auf CHF 160.00 reduziert. Davon sind zwei Drittel, ausmachend rund CHF 100.00, asperierend zu berücksichtigen. Damit resultiert eine Busse von insgesamt CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 27.3 Konkretes Strafmass Die Gesamtbusse für die Übertretungen beträgt CHF 300.00; die Ersatzfreiheits- strafe drei Tage. V. Landesverweisung 28. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Begeht jemand, nach- dem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 66a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwe- re. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Ver- such geblieben ist oder ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1 und 3.1.3).
90 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sogenannte Härte- fallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeits- prinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozi- alisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.2). 29. Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel (pag. 1640). Damit ist er Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Weiter wurde er unter anderem wegen versuchter schwerer Körper- verletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB, was im Regelfall eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e con- trario). Gemäss eigenen Angaben sei der Beschuldigte ca. 2007 oder 2011 in die Schweiz gekommen (pag. 784, 1119) bzw. lebe er seit 15 Jahren in der Schweiz (pag. 1709 Z. 9 ff.). Vorher habe er in Frankreich und Belgien gelebt (pag. 784, 1119, 1709 Z. 14 f.). Er besitze keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz (pag. 784). Er habe hauptsächlich bei Freunden übernachtet (pag. 420, 784). Seine Freunde und Ver- wandten hätten ihm Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts geschickt (pag. 783 f., 1119, 1122). Zeitweise habe er als Maler gearbeitet (pag. 784, 1120, 1122). Er habe viele Freunde, darunter auch Schweizer. Während sechs Jahren habe er eine Freundin gehabt, mit welcher er auch eine Tochter habe. Die Freundin habe aber nicht gewollt, dass er als Kindsvater anerkannt werde (pag. 1119). Er nehme Medikamente, habe ab und zu Alkohol getrunken und Marihuana geraucht (pag. 420, 785, 1119). Er habe in seinem Leben ca. zehnmal Kokain konsumiert (pag. 420). Sein Vater sei Buchhalter gewesen und im Jahr 2020 verstorben (pag. 783). Seine Mutter sei 80-jährig und sehr krank (pag. 783, 1118 f., 1709 Z. 29). Er telefoniere regelmässig mit ihr (pag. 1709 Z. 27 ff.). Er habe mindestens eine ältere Schwester (pag. 783, 1119). Einige seiner Verwandten würden in ande-
91 ren europäischen Städten leben (pag. 783, 1118). In Algerien habe er den Kinder- garten und die Schule besucht und bei seinen Eltern gewohnt (pag. 783 f., 1118 f.). Mit ca. 17 Jahren habe er Algerien verlassen (pag. 784). Algerien anerkenne ihn nicht als Staatsangehörigen. Er könne auch nicht dorthin zurück (pag. 1220 Z. 13 ff.). Es sei dort etwas vorgefallen (pag. 1120). Der Beschuldigte hat keine Familie in der Schweiz, der Aufenthaltsort seiner an- geblichen Tochter ist unbekannt, er ist nicht integriert und hält sich seit spätestens am 25. März 2011 illegal in der Schweiz auf (vgl. Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern SK 23 265 vom 16. November 2023 E. 36). Insofern verfügt er über kei- nerlei Beziehungen zur Schweiz. Zudem weist er zwischen den Jahren 2013 und 2025 insgesamt 14 Vorstrafen auf (pag. 1659 ff.). Schliesslich ist dem Strafregis- terauszug ein neues hängiges Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (BJS ________) zu entnehmen (pag. 1660). Auch wenn diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt, weckt dies dennoch gewisse Zweifel am künftigen Wohl- verhalten des Beschuldigten in der Schweiz. Angesichts dessen kann nicht von ei- ner gelungenen Integration gesprochen werden. Aus dem Therapieverlaufsbericht der UPD vom 8. Oktober 2025 ergibt sich, dass der Beschuldigte seit dem 6. April 2024 freiwillig die psychotherapeutische Behand- lung in Anspruch nehme. Es hätten bisher 43 Sitzungen stattgefunden. Es handle sich um eine stützende und störungsorientierte Therapie, in welcher unter anderem die Themen Umgang mit Ungerechtigkeiten, Aufarbeitung des Zellenbrandes im Jahr 2021, Emotionsregulation und Umgang im Vollzug behandelt würden. Eine vertiefte Deliktsaufarbeitung finde nicht statt. Der Beschuldigte werde mit Pregaba- lin, Stilnox und Pantopratzol behandelt. Der Beschuldigte erscheine zuverlässig und pünktlich zu den Terminen und sei stets freundlich und interessiert. Es gelinge ihm, sich schrittweise auf persönlich belastende Themen und therapeutische Inter- ventionen einzulassen. Es werde empfohlen, die Therapie fortzusetzen (pag. 1656 f.). Daraus und aus den aktenkundigen Arztberichten (pag. 1438 ff., 1729 ff.) sind keine medizinischen Probleme ersichtlich, die nicht auch in Algerien behandelt werden könnten. Demnach liegt beim Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Grundsätzlich entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls eine Interessenabwägung. Der Vollständigkeit halber sei Folgendes erwähnt: Ge- gen den Beschuldigten liegen zahlreiche Vorstrafen vor, insbesondere mehrfache Verurteilungen wegen Gewaltdelikten. Auch im vorliegenden Verfahren wird er we- gen eines Delikts gegen Leib und Leben verurteilt. Die Rückfallgefahr wird als hoch eingeschätzt (pag. 809: «Zusammenfassend ist aus psychiatrischer Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Expl. in allen Deliktberei- chen, in denen er bisher auffällig geworden ist, wieder deliktisch auffällig wird.»). Das öffentliche Interesse an seiner Ausreise ist somit ungleich grösser als das mögliche private Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Verteidigung macht geltend, die Landesverweisung könne nicht vollzogen wer- den, da Algerien den Beschuldigten nicht als Staatsangehörigen anerkenne. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine freiwillige Mitwirkung bei der Erlangung
92 von Reisepapieren für den Beschuldigten möglich wäre, so dass er nach Algerien zurückkehren könnte (pag. 1396, S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1640). Ausserdem wird eine Landesverweisung nur dann aufgeschoben, wenn völkerrechtliche Hindernisse bestehen. Solche werden durch den Beschuldig- ten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne vom 20. Juni 2019 für fünf Jahre und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. November 2023 für 20 Jahre des Landes verwiesen (pag. 1667 und 1671 f.). Die vom Beschuldigten begangene versuchte schwere Körperverletzung erfüllt die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB. Demnach ist zwingend eine Landesverweisung von 20 Jahren aus- zusprechen. VI. Kosten und Entschädigung 30. Verfahrenskosten 30.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig ge- sprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschul- digten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusam- menhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsver- fahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitli- chen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mit- hin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Darüber hinaus können der beschuldigten Person die Verfahrenskos- ten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder sie freigesprochen wird und sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Mit vorliegendem Urteil wurde festgestellt, dass das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen Drohung zum Nachteil von G.________ und H.________ rechtskräftig eingestellt (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift) und der Beschuldigte rechts- kräftig von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls zum Nachteil von AD.________ freigesprochen wurde (Ziff. I.4. der Anklageschrift). Demgegenüber wurde der Beschuldigte oberinstanzlich auch wegen Drohung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1 schuldig gesprochen (vgl. E. 13.2 hiervor). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Verfahrenseinstellung und der Frei- spruch im Rahmen eines Tatkomplexes von weiteren Delikten, die dann zu Schuld- sprüchen geführt haben, stehen und deshalb die Untersuchungshandlungen ohne-
93 hin nötig gewesen wären. Zudem wurde das Verfahren wegen Drohung zum Nach- teil von G.________ und H.________ wegen fehlenden Strafantrags (bzw. lautete der Strafantrag nur auf Tätlichkeiten) eingestellt. Vom versuchten Diebstahl wurde der Beschuldigte deshalb freigesprochen, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass sich sein Vorsatz auf einen Vermögenswert von mehr als CHF 300.00 richtete. Auch dieses Verfahren hat somit der Beschuldigte zu verantworten. Die Kammer kommt ebenfalls zum Schluss, dass eine Ausscheidung von Verfahrens- kosten wegen der Einstellung und des Freispruchs nicht angezeigt ist. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Ausla- gen sind namentlich Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Ver- beiständung (Bst. a), Kosten für Übersetzungen (Bst. b), Kosten für Gutachten (Bst. c), Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (Bst. d) sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Bst. e). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die folgenden Verfahrenskosten (pag. 1234): Kosten der Untersuchung CHF 15’000.00 Kosten ZMG CHF 2’900.00 Auftritt Staatsanwalt an HV CHF 1’000.00 Kosten des Gerichts CHF 9’000.00 Total CHF 27’900.00 IRM Bern Ganzkörperuntersuchung C._____ CHF 1’340.80 IRM Bern Forensisch-molekularbiologisches Gutachten CHF 291.80 IRM Bern Ganzkörperuntersuchung Beschuldigter CHF 1’996.40 IRM Bern Aktengutachten CHF 858.00 Inselspital Bern, Rechnung IRM Nacht CHF 64.00 Inselspital Bern, Rechnung Behandlung CHF 1’330.35 Inselspital Bern, Rechnung Unfall vom 19.10.2023 CHF 1’625.95 Übersetzerkosten EV I._____ CHF 324.90 Rechnung Zentralgefängnis AI._____ CHF 230.55 Total CHF 8’062.75 Total Verfahrenskosten CHF 35’962.75 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Gemäss E. 7.1.5 hiervor ist erstellt, dass das Messer dem Beschuldigten gehörte und dieser damit eine Stichbewegung gegen den Straf- und Zivilkläger 1 ausführte. Dem Straf- und Zivilkläger 1 gelang es, den Arm des Beschuldigten zu ergreifen, hinter dessen Rücken zu führen und diesen zu entwaffnen, wobei sich der Be- schuldigte eine Schnittverletzung an der Hand zuzog. Daraufhin traktierte der Be- schuldigte den Straf- und Zivilkläger 1 mit Faustschlägen und Fusstritten, als dieser wehrlos am Boden lag. Somit sind sämtliche Kosten, die auf die Verletzung mit
94 dem Messer oder die Verletzungen durch die Faustschläge und Fusstritte zurück- zuführen sind («IRM Bern Ganzkörperuntersuchung C.________», «IRM Bern Fo- rensisch-molekularbiologisches Gutachten», «IRM Bern Ganzkörperuntersuchung Beschuldigter»), dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für das Aktengut- achten des IRM Bern sowie die Übersetzungskosten von I.________ stellen klare- rweise Auslagen dieses Strafverfahrens dar und sind ebenfalls vom Beschuldigten zu tragen. Demgegenüber stellen die drei Rechnungen des Inselspitals Bern keine Auslagen des Strafverfahrens dar und sind zumindest vorläufig von der Kranken- kasse zu übernehmen. Dasselbe gilt für die Rechnung des Zentralgefängnisses AI.________, welche vom Kanton Bern zu bezahlen ist. Diese Kosten dürfen somit nicht dem Beschuldigten auferlegt werden. Nach dem Gesagten setzen sich die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 15'000.00, den Kosten des Zwangsmass- nahmengerichts von CHF 2'900.00, den Kosten des Hauptverfahrens (inkl. Auftritt der Staatsanwaltschaft) von CHF 10'000.00 sowie den Auslagen von CHF 4'811.90 («IRM Bern Ganzkörperuntersuchung C.________» von CHF 1'340.80, «IRM Bern Forensisch-molekularbiologisches Gutachten» von CHF 291.80, «IRM Bern Ganz- körperuntersuchung Beschuldigter» von CHF 1'996.40, «IRM Bern Aktengutach- ten» von CHF 858.00 und «Übersetzerkosten EV I.________» von CHF 324.90) zusammen und belaufen sich auf insgesamt CHF 32'711.90. Der Beschuldigte wird wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Angesichts des Ausgangs des oberin- stanzlichen Verfahrens hat er die Verfahrenskosten von CHF 32'711.90 zu bezah- len. 30.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskost- endekret, VKD; BSG 161.12) auf CHF 7'000.00 (inkl. CHF 1'000.00 Sicherheits- haft) bestimmt. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen mit Ausnahme der Fest- stellung der Rechtskraft und der minimen Reduktion der Tagessatzhöhe vollum- fänglich unterlegen. Er hat demzufolge die gesamten oberinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 7'000.00 zu tragen. 31. Entschädigung 31.1 Erstinstanzliches Verfahren Wie eingangs unter E. 5 erwähnt, ist auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung nur zurückzukommen, wenn die Vorinstanz bei deren Festsetzung ihr Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte. Gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. November 2023 wurde Rechtsanwalt J.________ vom Kanton Bern für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im Zeitraum vom 20. Oktober 2023 (pag. 869 f.) bis
30. Oktober 2023 (pag. 872 f.) mit insgesamt CHF 884.85 (inkl. Auslagen und
95 MWST) entschädigt (pag. 872 f.). Da keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das ihr bei der Festsetzung dieser Entschädi- gung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte, ist auf deren Höhe nicht mehr zurückzukommen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass Ziff. 3 dieser Verfügung nichtig ist (Festle- gung der Rück- und Nachzahlungspflicht durch die Staatsanwaltschaft). Der Be- schuldigte hat – wie von der Vorinstanz festgelegt – dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt J.________ ausgerichtete Entschädigung von CHF 884.85 zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ab dem 30. Oktober 2023 (pag. 878 f.) auf insgesamt CHF 23'717.25 (inkl. Auslagen und MWST). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Wei- se ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 23'717.25 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin B.________ ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 23'717.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 31.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwältin B.________ machte mit Kostennote vom 21. Oktober 2025 (pag. 1735 ff.) im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 42 Stunden und 22 Minuten geltend, wobei die Dauer der Berufungsverhandlung von rund fünfeinhalb Stunden nicht enthalten und folglich noch zu addieren ist. Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass Rechtsanwältin B.________ den Beschuldigten bereits im vorinstanzlichen Verfahren verteidigt hatte und somit von einer umfassenden Aktenkenntnis und einem bereits gewon- nen Wissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren profitieren konnte, als deutlich überhöht. Zunächst sind die Leistungen vom 26. Februar 2025 bis 4. März 2025, ausma- chend 50 Minuten, zu streichen, da diese in die Zeit vor dem erstinstanzlichen Ur- teil fallen. Die Leistung vom 7. März 2025, ausmachend 30 Minuten, dürfte im Zu- sammenhang mit der erstinstanzlichen Urteilseröffnung erbracht worden und damit bereits abgegolten sein. Für das Lesen des dreiseitigen Beschlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. März 2025 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft (pag. 1242 ff.) und das Verfassen der dagegen erhobenen siebenseitigen Beschwerde (pag. 1267 ff.) erscheinen drei Stunden und 45 Minuten als übersetzt, weshalb die entsprechen- den Leistungen vom 10. und 20. März 2025 («Beschluss Sicherheitshaft du TA Berne» und «Recours TC») auf eineinhalb Stunden zu kürzen sind.
96 Die Leistung vom 25. März 2025 («Verfügung TC Berne») ist auf fünf Minuten zu kürzen, da das Studium der Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom
24. März 2025 (pag. 1263 ff.) mit drei Seiten (abzgl. einer Seite Rubrum und einer Seite Hinweise) und ohne Beilagen nicht dermassen zeitaufwändig ist. Dasselbe gilt für die Leistungen vom 1. April 2025 («Dispositif de jugement du TC Berne») und vom 27. Juni 2025 («Verfügung du TC»), welche die Verfügungen des Oberge- richts des Kantons Bern vom 31. März 2025 (pag. 1307 ff.; zwei Seiten und drei Seiten Beilagen) und vom 26. Juni 2025 (pag. 1457 ff.; drei Seiten, ohne Beilagen) betreffen. Weiter ist die Leistung vom 26. März 2025 («Courrier au client»), ausma- chend fünf Minuten, zu streichen, da nicht ersichtlich ist, weshalb es zwei Briefe an den Beschuldigten bedurfte. Zudem sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Bundesgerichtsver- fahren, also die Leistungen vom 14. April 2025 bis 12. Mai 2025, ausmachend eine Stunde und zehn Minuten, zu streichen, nachdem diese nicht das vorliegende Ver- fahren betreffen. Für das zweiseitige Schreiben an das Regionalgericht Bern-Mittelland vom 28. Mai 2025 (pag. 1316 f.) sind weiter höchstens 30 Minuten gerechtfertigt. Auch ist der Brief an den Beschuldigten vom 4. Juni 2025 («Courrier au client») be- reits in der ersten verbuchten Leistung vom 4. Juni 2025 («[…] + courrier client») enthalten. Weshalb es mehr als einen Brief benötigte, ist nicht ersichtlich, womit 15 Minuten zu streichen sind. Weiter ist für das Lesen des sechsseitigen Beschlusses vom 8. September 2025 (pag. 1555 ff.) eine Kürzung der Leistung vom 10. September 2025 um 20 Minuten vorzunehmen. Für die beiden Briefe des Beschuldigten vom 13. und 20. Oktober 2025 sind je 15 Minuten gerechtfertigt. Die Beilagen zur Verfügung des Oberge- richts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025 (pag. 1673 ff.) sind zwar umfang- reicher, aber mit einer Stunde abgegolten. Die Berufungserklärung umfasst acht Seiten (pag. 1430 ff.), wofür zweieinhalb Stunden gerechtfertigt sind, wobei diese dem Beschuldigten bereits am 24. Juni 2025 zugestellt wurde und somit am
15. Oktober 2025 nicht nochmals zugestellt werden musste. Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung machte Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von neun Stunden (inkl. Aktenstudium) geltend. Ange- sichts dessen, dass es keine neuen Beweismittel wie beispielsweise ein oberin- stanzliches Gutachten gab, welche eine neue Ausgangslage geschaffen und damit neue sachverhaltliche und/oder rechtliche Argumente erfordert hätte(n), erscheint eine Verhandlungs- und Plädoyervorbereitung von höchstens fünf Stunden als an- gemessen. Schliesslich ist die Leistung vom 21. Oktober 2025 für die Erstellung der Kostenno- te praxisgemäss zu streichen. Der geltend gemachte Aufwand von 47 Stunden und 52 Minuten (inkl. Berufungs- verhandlung) wird dementsprechend um zwölf Stunden und 50 Minuten auf rund 35 Stunden gekürzt. Rechtsanwältin B.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfah- ren mit CHF 8'258.85 (35 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 340.00, Rei-
97 sezuschlag von CHF 300.00, MWST von CHF 618.85) entschädigt. Der Beschul- digte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwäl- tin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Beschlüsse 32. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf den se- paraten Beschluss vom 23. Oktober 2025 (pag. 1761 ff.) verwiesen. 33. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) 33.1 Rechtliche Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 zweiter Satz der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS- Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsan- gehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrol- len, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatsangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kön- nen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn die zuständige nationale Instanz in ihrer Entscheidung zum Schluss gelangt ist, dass die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsan- gehörigen in ihrem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze). Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze veran- kerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer
98 Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforde- rungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betrof- fenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefähr- dung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 33.2 Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und verfügt weder in der Schweiz noch in der EU über einen Aufenthaltstitel. Damit stammt er aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte für 20 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen Instanz beruht. Weiter wurde der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Die schwere Körperverletzung wird gemäss Art. 122 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Der entsprechende Straftatbestand sieht somit eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Damit ist die Vor- aussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ergibt sich die vom Beschul- digten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sodann ohne Weiteres aus der Art der Tat, den zahlreichen Vorstrafen (insbesondere versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte) sowie der ausgewiesenen hohen Rückfallgefahr (pag. 1396, S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. zur Rückfallgefahr pag. 809 f.). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Einrei- se- und Aufenthaltsverweigerung im SIS sind erfüllt. Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) ist folglich im SIS auszuschreiben. 34. DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]).
99 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass der Strafkläger H.________ infolge Rückzugs des Strafantrags nicht mehr Partei im Verfahren ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 7. März 2025 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, angeblich begangen am
13. Februar 2024 in L.________ zum Nachteil von G.________ und H.________ (AKS Ziff. I.2.3.), eingestellt wurde; 2. A.________ von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls, angeblich began- gen am 13. August 2023 in AG.________ zum Nachteil von AD.________ (AKS Ziff. I.4.), freigesprochen wurde; 3. A.________ schuldig erklärt wurde, der Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes, mehrfach begangen im Zeitraum vom 13. August 2023 bis am 19. Oktober 2023 in L.________ und evtl. anderswo durch Konsum von Kokain und cannabishaltigen Substanzen (AKS Ziff. I.8.); 4. Im Zivilpunkt beschlossen wurde, dass die Zivilklagen von C.________, D.________, E.________ und der F.________ gegen A.________ auf den Zivilweg verwiesen werden; 5. Weiter beschlossen wurde, dass das beschlagnahmte Klappmesser rot/schwarz/weiss beim KTD verbleibt und darüber im sistierten Verfahren BM ________ zu entscheiden sein wird; 6. Weiter beschlossen wurde, dass das beschlagnahmte Sackmesser rot nach Eintritt der Rechtskraft entsorgt wird. III. Für die rechtskräftige Einstellung gemäss Ziff. II.1. hiervor und den rechtskräftigen Frei- spruch gemäss Ziff. II.2. hiervor werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden und kei- ne Entschädigung ausgerichtet.
100 IV. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 19. Oktober 2023 in L.________ zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. I.1.); 2. der Drohung, begangen am 5. Oktober 2023 in L.________ zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. I.2.2.); 3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen 3.1. am 13. August 2023 in AH.________ (AKS Ziff. I.3.1.); 3.2. am 5./6. Oktober 2023 in L.________ (AKS Ziff. I.3.2.); 3.3. am 19. Oktober 2023 in L.________ (AKS Ziff. I.3.3.); 3.4. am 13. Februar 2024 in L.________ (AKS Ziff. I.3.4.); 4. der Beschimpfung, begangen am 5./6. Oktober 2023 in L.________ zum Nachteil von D.________ und E.________ (AKS Ziff. I.6.); 5. des Verweisungsbruchs, mehrfach begangen in der Schweiz in den Zeiträumen (AKS Ziff. I.5.) 5.1. vom 21. Juni 2019 – 28. August 2019; 5.2. vom 4. Juni 2020 – 27. Juni 2020; 5.3. vom 10. August 2023 – 18. Oktober 2023; 6. der Verunreinigung von fremdem Eigentum, begangen am 5. Oktober 2023 in L.________ zum Nachteil der F.________ (AKS Ziff. I.7.). V. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. II.3. hiervor und die Schuld- sprüche gemäss Ziff. IV. hiervor sowie in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 66b Abs. 1, 106, 122 Bst. a und b, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 291 StGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 8 Abs. 1 KStrG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
101 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 736 Tagen (19. Oktober 2023 bis 23. Oktober 2025) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 120.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 20 Jahren. 5. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 32'711.90. 6. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'000.00 (CHF 6'000.00 Gebühren, CHF 1'000.00 Sicherheitshaft). VI. 1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt J.________ vom Kanton Bern für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 884.85 entschädigt wurde (Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. November 2023). Es wird festgestellt, dass Ziff. 3 dieser Verfügung nichtig ist (Rück- und Nachzahlungspflichten von A.________). 2. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt J.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 884.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.75 200.00 CHF 2’350.00 Reisezuschlag CHF 600.00 CHF 266.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’216.00 CHF 247.65 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’463.65 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST
102 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 81.90 200.00 CHF 16’380.00 Reisezuschlag CHF 1’425.00 CHF 931.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 18’736.00 CHF 1’517.60 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 20’253.60 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 23'717.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 23'717.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.00 200.00 CHF 7’000.00 Reisezuschlag CHF 300.00 CHF 340.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 7’640.00 CHF 618.85 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’258.85 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'258.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 8'258.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf den separaten Beschluss vom 23. Oktober 2025 verwiesen. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 3. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h DNA-Profil-Gesetz).
103 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin - dem Straf- und Zivilkläger 1 (durch Publikation im Amtsblatt) - dem Straf- und Zivilkläger 2 - dem Straf- und Zivilkläger 3 - der Straf- und Zivilklägerin 4 - Rechtsanwalt J.________ (auszugsweise) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unver- züglich, vorab elektronisch; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv unverzüglich, vorab elektronisch; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) - dem Regionalgefängnis M.________ (nur Dispositiv unverzüglich, vorab elektro- nisch) - H.________ (auszugsweise) Bern, 23. Oktober 2025 (Ausfertigung: 13. März 2026) Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Gutmann Die Gerichtsschreiberin: Hurter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls, angeblich begangen am 13. August 2023 in AG.________ (Ortschaft) z.N. von AD.________ (AKS Ziff. 4);
E. 2 der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), begangen am 5. Oktober 2023 in L.________ z.N. von D.________ (AKS Ziff. 2.2.);
E. 3 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach be- gangen
E. 3.1 am 13. August 2023 in AH.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 3.1.);
E. 3.2 am 5./6. Oktober 2023 in L.________ (AKS Ziff. 3.2.);
E. 3.3 am 19. Oktober 2023 in L.________ (AKS Ziff. 3.3.);
E. 3.4 am 13. Februar 2024 in L.________ (AKS Ziff. 3.4.);
E. 4 der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), begangen am 5./6. Oktober 2023 in L.________ z.N. von D.________ und E.________ (AKS Ziff. 6.);
E. 5 des Verweisungsbruchs (Art. 291 StGB), mehrfach begangen in der Schweiz in den Zeiträu- men (AKS Ziff. 5.)
E. 5.1 vom 21. Juni 2019 – 28. August 2019;
4
E. 5.2 vom 4. Juni 2020 – 27. Juni 2020;
E. 5.3 vom 10. August 2023 – 18. Oktober 2023;
E. 6 der Verunreinigung von fremdem Eigentum (Art. 8 KStrG), begangen am 5. Oktober 2023 in L.________ z.N. F.________ (AKS Ziff. 7.);
E. 7 der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), mehrfach begangen im Zeitraum vom 13. August 2023 bis am 19. Oktober 2023 in L.________ und evtl. anderswo durch Konsum von Kokain und cannabishaltigen Substanzen (AKS Ziff. 8.); und in Anwendung der Art. 49 Abs. 1, 66a Bst. b, 66b Abs. 1 StGB verurteilt:
Dispositiv
- Zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 506 Tagen (vom 19. Oktober 2023 bis am 7. März 2025) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
- Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 240.00.
- Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
- Zu einer Landesverweisung von 20 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Zu den folgenden Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO): Kosten der Untersuchung CHF 15’000.00 Kosten ZMG CHF 2’900.00 Auftritt Staatsanwalt an HV CHF 1’000.00 Kosten des Gerichts CHF 9’000.00 Total CHF 27’900.00 IRM Bern Ganzkörperuntersuchung C._____ CHF 1’340.80 IRM Bern Forensisch-molekularbiologisches Gutachten CHF 291.80 IRM Bern Ganzkörperuntersuchung Beschuldigter CHF 1’996.40 IRM Bern Aktengutachten CHF 858.00 Inselspital Bern, Rechnung IRM Nacht CHF 64.00 Inselspital Bern, Rechnung Behandlung CHF 1’330.35 Inselspital Bern, Rechnung Unfall vom 19.10.2023 CHF 1’625.95 Übersetzerkosten EV I._____ CHF 324.90 Rechnung Zentralgefängnis AI._____ CHF 230.55 Total CHF 8’062.75 Total Verfahrenskosten CHF 35’962.75 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: 5 IV.
- Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt J.________ vom Kanton Bern für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 884.85 entschädigt wurde (Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. November 2023). Es wird festgestellt, dass Ziff. 3 dieser Verfügung nichtig ist (Rück- und Nachzahlungspflichten von A.________).
- A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt J.________ ausgerichtete amtliche Ent- schädigung von CHF 884.85 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ wird wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.75 200.00 CHF 2’350.00 Reisezuschlag CHF 600.00 CHF 266.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’216.00 CHF 247.65 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’463.65 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 81.90 200.00 CHF 16’380.00 Reisezuschlag CHF 1’425.00 CHF 931.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 18’736.00 CHF 1’517.60 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 20’253.60 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23'717.25. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Im Zivilpunkt wird beschlossen:
- Die Zivilklage von C.________ gegen A.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
- Die Zivilklage von D.________ gegen A.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
- Die Zivilklage von E.________ gegen A.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
- Die Zivilklage der F.________ gegen A.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 6 VI. Weiter wird beschlossen:
- A.________ wird in Sicherheitshaft belassen (siehe separaten Beschluss).
- Das beschlagnahmte Klappmesser rot/schwarz/weiss verbleibt beim KTD. Darüber wird im sis- tierten Verfahren BM ________ zu entscheiden sein.
- Das beschlagnahmte Sackmesser rot wird nach Eintritt der Rechtskraft entsorgt.
- Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
- Berufung und Gang des oberinstanzlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Eingabe vom 10. März 2025 frist- gerecht Berufung an (pag. 1257). Die schriftliche Urteilsbegründung vom 4. Juni 2025 (pag. 1330 ff.) wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 1407 ff.). Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 erklärte der Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufung (pag. 1430 ff.). Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 26. Juni 2025 (pag. 1457 ff.) schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Eingabe vom 30. Juni 2025 der Berufung des Beschuldigten an (pag. 1464 f.). Ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten oder die An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft wurde nicht beantragt (pag. 1464 f. [Generalstaatsanwaltschaft], 1495 ff. [Straf- und Zivilklägerin 4]). Am 10. Juli 2025 verfügte die Verfahrensleitung die Verlängerung der Sicherheits- haft des Beschuldigten über den 7. September 2025 hinaus (Akten SK 25 289, pag. 14 ff.). Mit Vorladung vom 12. September 2025 wurden der Beschuldigte, seine amtliche Verteidigerin, die Straf- und Zivilkläger 1-4, der Strafkläger, H.________, sowie die Generalstaatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei den Straf- und Zivilklägern 1-4 sowie dem Strafkläger das Erscheinen freigestellt wurde. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 1569 ff.). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025, mündlich bestätigt anlässlich der Berufungs- verhandlung (pag. 1698), verzichtete Rechtsanwältin B.________ namens des Be- schuldigten auf die mündliche Urteilseröffnung (pag. 1677). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 21. Oktober 2025 statt (pag. 1695 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde festgestellt, dass der Strafkläger infolge Rückzugs seines Strafantrags nicht mehr Partei im Verfahren ist (pag. 1697).
- Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Beschluss vom 8. September 2025 (pag. 1555 ff.) wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 24. Juni 2025 (pag. 1430 ff.) auf Befragung von 7 «AC.________» als Zeugen, auf Durchführung eines Augenscheins mit Tatrekon- struktion und auf Vorzeigen einer Spuckhaube durch die Polizei – nach Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1464 f.) – abgewiesen. Hingegen wurden mit gleichem Beschluss die Beweisanträge des Beschuldigten auf Befragung von I.________ als Zeugin und auf Einholung eines Berichts über den Therapieverlauf des Beschuldigten bei den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) Bern gutgeheissen. Zudem wurden die durch den Beschuldigten zusammen mit der Berufungserklärung eingereichten Krankheitsakten (Anamnese und Eintrittsblatt der UPD vom 13. August 2023, Austrittsbericht der UPD vom
- November 2023, Verlaufsbericht von August 2023, Austrittsbericht des Bürger- spitals Solothurn vom 22. August 2023, Anamnese des Bürgerspitals Solothurn vom 16. August 2023; pag. 1438 ff.) zu den Akten erkannt. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein ak- tueller Strafregisterauszug, datierend vom 9. Oktober 2025 (pag. 1659 ff.), ein ak- tueller Führungsbericht des Regionalgefängnisses M.________, datierend vom
- September 2025 (pag. 1649 f.), ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses N.________, datierend vom 15. Oktober 2025 (pag. 1690 f.), ein Therapieverlaufs- bericht der UPD, datierend vom 8. Oktober 2025 (pag. 1656 f.), ein Verlaufsbericht der Bewachungsstation Inselspital (BEWA), datierend vom 15. Oktober 2025 (pag. 1686 ff.), und ein aktualisierter Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung, datierend vom 30. September 2025 (pag. 1639 ff.), sowie die Akten BJS ________ (pag. 1676) über den Beschuldigten eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhand- lung wurde der von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Bericht des Inselspi- tals Bern vom 1. Juli 2025 (pag. 1729 ff.) antragsgemäss zu den Akten erkannt, wohingegen der wiederholte Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins mit Tatrekonstruktion erneut abgewiesen wurde (pag. 1723). Weiter wurde I.________ als Zeugin einvernommen (pag. 1699 ff.). Schliesslich wurde auch der Beschuldigte oberinstanzlich nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 1708 ff.).
- Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte bestätigte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung die mit Berufungserklärung vom 24. Juni 2025 gestellten Anträge (pag. 1431 f., 1724): I. In Gutheissung der Berufung seien folgende Dispositivziffer des Urteils vom 7. März 2025 (PEN 24 851) des Regionalgerichts Bern-Mittelland wie folgt abzuändern oder aufgehoben werden: I. und II.: Die Verfahrenskosten, die die Anschuldigungen betreffen, von dessen Herr A.________ freigesprochen wurde gehen zu Lasten des Kantons Bern und können nicht Herr A.________ aufer- legt werden. III. Ziffer 1, 2, 3, 4, 6 sind aufgehoben und dadurch ersetzt, dass Herr A.________ von allen diesen Anschuldigungen freigesprochen wird. Betreffend Ziffer 5 sind die Fakten unbestritten, jedoch das Recht und die Strafe wird angefochten. 8 II. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe (Ziffer 1 und 2 der Verurteilung) werden aufgehoben, sub- sidiär, sollten die Schuldsprüche bestätigt werden muss die Strafe angepasst werden und das auch wenn alle Schuldsprüche bestätigt werden, da die Strafe nicht verhältnismässig ist und die Strafe nicht ausreichend die Schuldverminderungskriterien berücksichtigt. Betreffend Verweisungsbruch wurde das Prinzip des Dauerdelikts und der Maximalstrafe von einem Jahr im gesamten nicht respek- tiert (BGE 135 IV 6). Die Landesverweisung (Ziffer 4) wird aufgehoben, denn sie ist nicht vollstreck- bar. III. Ziffer 5 betreffend der Verfahrenskosten wird folgenderweise abgeändert: Die Kosten betreffend der Freisprüche werden dem Kanton Bern auferlegt, das gleiche gilt für die Kosten des Inselspitals, der medizinischen Untersuchungen, die zu Lasten von C.________ gehen müssen und somit ist darüber im sistierten Verfahren BM ________ zu entscheiden, da das Gericht die Version von A.________, dass dieser mit dem Messer seitens von Herr C.________ bedroht und verletzt wurde, anerkannt hat. A.________ ist für die Spitalkosten nicht verantwortig. Die Rechnung vom Zentralge- fängnis AI.________ kann auch nicht Herr A.________ auferlegt werden, denn die Haftkosten gehen immer zu Lasten des Staates. Das gleiche gilt für die Übersetzungskosten für Frau I.________, die zu den Untersuchungskosten gehören und nicht separat verrechnet werden können. Auch das Aktengut- achten gehört zu den Untersuchungskosten. IV. A.________ wird sofort freigelassen. V. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen. [sic!] 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung folgende Anträge (pag. 1724, 1732 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom
- März 2025 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
- der Einstellung wegen Drohung gemäss Ziff. 2.3 AKS;
- des Freispruchs von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls gemäss Ziff. 4 AKS;
- des Schuldspruchs wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 8 AKS;
- des Verbleibs des beschlagnahmten Klappmessers rot/schwarz/weiss beim KTD und Entscheid darüber im sistierten Verfahren BM ________ sowie der Entsorgung des beschlagnahmten Sackmessers rot nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. II. Bezüglich der rechtskräftigen Einstellung und des rechtskräftigen Freispruchs seien keine Verfah- renskosten auszuscheiden und es sei keine Entschädigung auszurichten. III. A.________ sei schuldig zu erklären:
- der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 19. Oktober 2023 in L.________ zum Nachteil von C.________ gemäss Ziff. 1 AKS; 9
- der Drohung, mehrfach begangen am 5. Oktober 2023 zum Nachteil von D.________ (Ziff. 2.2 AKS) und am 19. Oktober 2023 zum Nachteil von C.________ (Ziff. 2.1 AKS);
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen gemäss Ziff. 3.1 bis 3.4 AKS;
- des Verweisungsbruchs, mehrfach begangen gemäss Ziff. 5 AKS;
- der Beschimpfung gemäss Ziff. 6 AKS;
- der Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Ziff. 7 AKS. IV. A.________ sei in Anwendung von Art. 22, 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 50, 51, 66a Bst. b, 66b Abs. 1, 122 Bst. a und b, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 291 StGB; Art. 8 KStrG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen:
- zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft;
- zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 240.00;
- zu einer Landesverweisung von 20 Jahren (mit SIS-Ausschreibung);
- zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei zu verfügen:
- A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).
- Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB).
- Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4.3 Anträge der Straf- und Zivilklägerin 4 Die Straf- und Zivilklägerin 4 stellte mit Eingaben vom 11. Juli 2025 und 13. Okto- ber 2025 folgende Anträge (pag. 1495 ff., 1679 ff.):
- Das Rechtsbegehren auf Aufhebung des Schuldspruches wegen Verunreinigung von fremdem Eigentum i.S.v. Artikel 8 KStrG und auf Freispruch von dieser Anschuldigung sei abzuweisen.
- Das vorliegende Schreiben sei zu den Akten zu erkennen. 4.4 Die Straf- und Zivilkläger 1-3 verzichteten ihrerseits auf die Stellung von Anträgen.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 10 Mit Blick auf den Umfang der Berufung und Anschlussberufung ist vorab festzustel- len, dass das Urteil der Vorinstanz vom 7. März 2025 insoweit in Rechtskraft er- wachsen ist, als dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung eingestellt (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Beschuldigte von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls freigesprochen wurde (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. III. 7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Zivilpunkt (Ziff. V. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verfügungen gemäss Ziff. VI.2. und VI.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen der Frei- spruch von der Anschuldigung der Drohung (Ziff. II. 2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Be- schimpfung, mehrfachen Verweisungsbruchs und Verunreinigung von fremdem Ei- gentum (Ziff. III.1. bis III.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sanktions- punkt (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe und einer Übertre- tungsbusse [Ziff. III.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]), die Anordnung der Landesverweisung samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS; Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Ziff. I., II., III.5. und IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Weiter hat sie die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten neu zu treffen (Ziff. VI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren blieb unangefochten. Darauf ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstan- dung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Das bedeutet, sie darf das Urteil auch zu Unguns- ten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
- Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung 11 (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (vgl. TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 61 f. zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstige- ren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Be- weiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die ange- klagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objekti- ver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Da- bei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (vgl. bei- spielhaft Urteile des Bundesgerichts 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.1; 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3; 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 2.2). Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1.3; 1B_19/2019 vom
- Februar 2019 E. 3.1). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Bewei- se erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst bei der Beurteilung des Re- sultats der Beweisauswertung (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Ok- tober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bun- desgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2). Insoweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Ge- richt die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat die- ses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen ver- schiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.). Wenn zu einer entscheider- heblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 12 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeu- gen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraus- setzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄHLER, in: Basler Kom- mentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 1 ff. zu Art. 163 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwür- digkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in: Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl. 2020, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersu- chung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut als jemand, der eine Fantasiegeschichte er- zählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbe- gründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dar- gestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den sogenannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskri- terien. Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aus- sage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirk- lichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Fantasiesignalen wie Ver- legenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktions- schilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikati- onen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgän- gen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlich- keiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenver- weigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Ste- reotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alko- 13 hol- oder Drogeneinflusses (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 147 vom 17. Mai 2023 E. 7).
- Vorfall vom 19. Oktober 2023 7.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift 7.1.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 5. Dezember 2024 ver- suchte schwere Körperverletzung, begangen am 19. Oktober 2023, ca. 18:00 Uhr, in L.________, zum Nachteil von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 1) durch folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 926 f.): A.________ sprach mit I.________, einer (oder der) Freundin von C.________ in arabischer Sprache. C.________ sprach A.________ darauf an, was das solle. A.________ antwortete, dass er die Frau in Ruhe lassen soll. C.________ erwiderte, dass dies seine Freundin sei und was er denke, wer er sei. A.________ stand nun auf und wurde durch C.________ leicht weggeschubst. A.________ ver- setzte nun C.________ unvermittelt und ohne Grund einen heftigen Faustschlag ins Gesicht. Dieser ging zufolge der Schlagwirkung zu Boden und stand anschliessend wieder auf. A.________ behän- digte nun das mitgeführte Messer (Klappmesser, spitze Klinge mit einer Länge von über 8 cm), öffne- te dieses und ging auf C.________ zu. A.________ führte nun mindestens eine Stichbewegung mit dem Messer gegen den Bauch/Oberkörper von C.________ aus. Dies in einer Entfernung von einer Armlänge von diesem (ca. 50-75 cm). Als A.________ diese Bewegung ausführte, packte C.________ den rechten hinteren Unterarm mit dem Messer, drehte den Arm nach aussen und dann nach hinten. Das Messer gelangte so hinter den Rücken von A.________. Hinter seinem eigenen Rü- cken und im Gerangel um das Messer schnitt sich A.________ mit seinem eigenen Messer in seine rechte Hand. Nun entfernte sich A.________ kurz von C.________. Nach kurzer Zeit kam A.________ wieder zurück und führte erneut mindestens einen Schlag oder Tritt gegen den Rücken von C.________ aus, wobei dieser erneut zu Boden ging. Nun schlug A.________ mit den Fäusten/Händen mehrfach ins Gesicht und gegen den Oberkörper von C.________ (evtl. teilweise auch noch während C.________ stand). C.________ lag wehrlos am Bo- den. Er schützte sich nicht vor den Schlägen. A.________ führte nun – ohne grosses Ausholen, kein Stampfen – noch mindestens zwei gezielte und heftige Fusstritte gegen den ungeschützten Kopf von C.________ aus. Mehrere Passanten konnten dann dazwischen gehen und A.________ von C.________ trennen. Verletzungen von C.________: Kopfschmerzen, multiple Prellungen insbesondere im Gesicht, Hau- teinblutung und eine Hautabtragung am Oberkopf, eine Hautabschürfung an der Nase, je eine Haut- unterblutung an der Unterlippe, am linken Unterkiefer und am rechten Ellenbogen sowie eine Hautab- tragung am linken Knie. A.________ nahm durch sein wiederholtes, gezieltes und heftiges Einwirken auf C.________ in ei- nem dynamischen Geschehen und insbesondere durch die doch massiven Fusstritte, aber auch Faustschläge gegen dessen ungeschützten Kopf zumindest in Kauf, diesen lebensgefährlich zu ver- letzen (insbesondere Hirnschädigung, Blutungen im Schädelinnern), bei diesem eine schwere Schä- digung der körperlichen Gesundheit zu verursachen (insbesondere Hirnschädigung oder Verlust des Augenlichtes) oder sein Gesicht arg und bleibend zu entstellen. A.________ ist wesentlich jünger, grösser und athletischer als C.________. Dieser war zudem erheblich angetrunken. Er hat seine kör- perliche Überlegenheit ausgenutzt, um C.________ massiv zusammen zu schlagen. 14 Zudem führte A.________ mit dem Messer (Klappmesser, Klingenlänge über 8 cm, spitze Klinge, Breite bis ca. 3 cm) eine gezielte, schnelle Stichbewegung gegen den Bauch/den Oberkörper von C.________ aus. Ohne die erfolgte Abwehr (und/oder Ausweichen) muss bei einem Stich in diese Gegend von einer lebensbedrohlichen Verletzung, dem Treffen eines Organes oder des sterilen Bauchraumes ausgegangen werden. Ein derartiger Stich führt ohne weiteres zu lebensbedrohlichen Verletzungen (u.a. Verletzungen eines wichtigen Organs (insbesondere Leber, Herz, Lunge und/oder Eindringen in den sterilen Bauchraum)). 7.1.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es am Abend des 19. Oktober 2023 zu einer Auseinanderset- zung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger 1 gekommen ist. Dieser Auseinandersetzung ging ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und I.________ voraus. Weiter unbestritten ist, dass der Straf- und Zivilkläger 1 den Beschuldigten zwar schubste, aber nicht schlug. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte durch das sichergestellte Messer eine Schnittverletzung an der rech- ten Hand erlitt. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte nicht, dem Straf- und Zivil- kläger 1 einen Faustschlag in das Gesicht gegeben zu haben, sodass dieser zu Boden fiel, und ihm nach dem Aufstehen erneut mehrere Faustschläge erteilt zu haben, sodass dieser erneut zu Boden ging. Er macht allerdings geltend, er habe dies getan, weil er nicht gewollt habe, dass der Straf- und Zivilkläger 1 das (zu Bo- den gefallene) Messer hole (pag. 74.29 Z. 67 ff., pag. 1219 Z. 18 f.). Der Beschuldigte behauptet, er habe kein Messer gezückt. Vielmehr habe der Straf- und Zivilkläger 1 ein Messer gezückt, ihn damit bedroht und gesagt, er werde ihn töten. Er habe das Messer gegriffen und gedreht, damit der Straf- und Zivilklä- ger 1 ihn nicht verletzen könne, woraufhin dieser das Messer zurückgezogen und ihn geschnitten habe. Das Messer sei dann auf den Boden gefallen (pag. 74.29 Z. 46 ff., pag. 1219 Z. 9 f.). Weiter bestreitet der Beschuldigte, den Straf- und Zivil- kläger 1 «angerührt» bzw. geschlagen und getreten zu haben, als dieser auf dem Boden gelegen habe (pag. 74.29 Z. 78 f., pag. 1219 Z. 19 f., 35). 7.1.3 Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 19. Oktober 2023 (pag. 197 ff.) mit Nachtrag vom 15. Februar 2024 (pag. 202 ff.), die rechts- medizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom
- Januar 2024 (pag. 218 ff.) und des Straf- und Zivilklägers 1 vom 22. Januar 2024 (pag. 251 ff.), die forensisch-toxikologischen Abschlussberichte betreffend den Beschuldigten vom 28. November 2023 (inkl. Beilagen; pag. 224 ff.) und be- treffend den Straf- und Zivilkläger 1 vom 25. Oktober 2023 (pag. 256 f.), mehrere Berichte des Inselspitals Bern über den Beschuldigten (pag. 230 ff.), die forensisch- molekularbiologischen Gutachten vom 5. April 2024 (pag. 282 f.) und 24. Juli 2024 (pag. 259 f.), das rechtsmedizinische Aktengutachten betreffend den Straf- und Zi- vilkläger 1 vom 19. November 2024 (pag. 260.2 ff.), die Rapporte Forensik vom
- Dezember 2023 (inkl. Beilagen; pag. 261 ff.) und 24. April 2024 (inkl. Beilagen; pag. 276 ff.) sowie der Sprechstundenbericht vom 1. Juli 2025 (pag. 1729 ff.) vor. Insbesondere sind Fotos der Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1 15 (pag. 265 ff.) und des Beschuldigten (pag. 238 ff.; pag. 270 f., insbesondere pag. 271) sowie Fotos des Messers (pag. 271.1) aktenkundig. Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen von O.________ vom 19. Oktober 2023 (nicht parteiöffentlich; pag. 317 ff.) und 12. Februar 2024 (parteiöffentlich; pag. 320 ff.), die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 vom 19. Oktober 2023 (nicht parteiöffentlich; pag. 330 ff.) und 17. Januar 2024 (parteiöffentlich; pag. 341 ff.), die Aussagen von P.________ vom 8. November 2023 (parteiöffent- lich; pag. 350 ff.), die Aussagen von Q.________ vom 7. November 2023 (parteiöf- fentlich; pag. 359 ff.), die Aussagen von I.________ vom 15. November 2023 (par- teiöffentlich; pag. 367 ff.) und 21. Oktober 2025 (parteiöffentlich; pag. 1699 ff.), die Aussagen von R.________ vom 15. November 2023 (parteiöffentlich; pag. 378 ff.), die Aussagen von S.________ vom 5. März 2025 (parteiöffentlich; pag. 1208 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 74.28 ff., 404 ff., 407 ff., 417 ff., 433 ff., 1213 ff. und 1708 ff., inkl. Zeichnungen auf pag. 1727 f.) vor. Die Wahr- nehmungsberichte und Aussagen der nach der Auseinandersetzung vor Ort er- schienen Polizisten liefern nur am Rande Erkenntnisse zur körperlichen Auseinan- dersetzung, da sie diese nicht mitbekommen haben (pag. 209 f., 211 ff., 214 f., 384 ff., 392 ff. und 398 ff.). Dennoch ist insbesondere der Wahrnehmungsbericht des Polizisten T.________ (pag. 211 ff.) zu beachten. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismit- tel eingegangen. 7.1.4 Würdigung durch die Kammer a. Zum Messer aa. Objektive Beweismittel Gemäss Anzeigerapport vom 19. Oktober 2023 habe der Beschuldigte darauf be- harrt, dass ihm die Schnittverletzung an der rechten Hand durch den Straf- und Zi- vilkläger 1 zugefügt worden sei. Das Messer, welches mutmasslich die Schnittver- letzung verursacht habe, sei durch den Polizisten T.________ sichergestellt wor- den (pag. 200). Zu den zahlreichen Gutachten und Berichten hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 1344 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung mit C.________ eine handflächenseitige Schnittverletzung am rechten Mittel- und Ringfinger zugezo- gen hat und dass diese Verletzung durch das sichergestellte Klappmesser entstanden ist. Die Schnittverletzung ist zudem insbesondere gestützt auf den Bericht des Notfalls des Inselspitals vom
- Oktober 2023 (pag. 230 ff.) sowie das Fotoblatt 8 zum Rapport Forensik, welches die frische Schnittverletzung am Mittelfinger zeigt (pag. 271), belegt. Ausserdem kommt das rechtsmedizinische Gutachten vom 22. Januar 2024 gestützt auf die klinische Beschreibung (eine rechtsmedizinische Un- tersuchung der Verletzung war aufgrund der Bedeckung mittels Mullbinde rechtsmedizinisch nicht möglich, vgl. pag. 222) zum Schluss, dass die Verletzung infolge scharfer Gewalteinwirkung, z.B. durch ein Messer oder ähnliches Klingenwerkzeug, entstanden sein könnte (pag. 222). 16 Das sichergestellte Messer wurde sowohl an der Klinge als auch am Griff beidseitig mit einem Wat- testäbchen abgerieben (pag. 262). Die anschliessenden Spurenauswertungen brachten folgende Er- kenntnisse: - Die DNA des Beschuldigten liess sich sowohl am Griff als auch an der Klinge des Messers fin- den (pag. 262 und pag. 272); - auch die DNA von C.________ fand sich sowohl am Griff als auch an der Klinge des Messers (pag. 283); - die DNA des Beschuldigten und von C.________ am Griff war ähnlich stark ausgeprägt (vgl. pag. 260); - die Frage nach der genauen Verteilung der DNA auf der Messerklinge kann nicht beantwortet werden (pag. 277); - von I.________ fand sich keine DNA am Messer (weder an der Klinge noch am Griff; pag. 282 f. e contrario). Aus kriminaltechnischer und spurentechnischer Sicht können keine Angaben dazu gemacht werden, ob die gefundenen DNA-Spuren sowie die Verletzung an der Hand des Beschuldigten «mehr kompa- tibel» mit der Version von C.________ (Selbstverletzung bei Entwaffnung durch C.________) oder je- ner des Beschuldigten (Verletzung durch Zurückziehen des Messers durch C.________) sind (vgl. Rapport Forensik vom 24. April 2024; pag. 277). Ebenfalls konnte das Institut für Rechtsmedizin anhand der ihm vorliegenden DNA-Resultate keine Aussage über das Entstehen der Mischspur, die ab dem Griffstück sichergestellt wurde, machen. Es konnte insbesondere nicht angeben, ob es sich um eine Spur bestehend aus Blut, aus Hautzellen oder einer Mischung von beidem handelt und es konnte auch keine Zuordnung einer bestimmten Spurenart zu einer bestimmten Person vornehmen (pag. 260). Insgesamt muss daher festgehalten werden, dass zwar unbestritten und beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte mit dem sichergestellten Messer an der rechten Hand verletzt wurde, allerdings rein anhand der erwähnten objektiven Beweismittel unklar bleibt, ob sich der Beschuldigte diese Ver- letzung tatsächlich bei der von C.________ geltend gemachten (pag. 331, Z. 43 ff.) und in der Ankla- geschrift umschriebenen Entwaffnung des Beschuldigten zuzog. Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an. Es ist anhand des Spurenbildes der DNA-Spuren am Messer nicht möglich, zu beurteilen, ob sich der Vorfall wie angeklagt zugetragen hat, oder ob der Straf- und Zivilkläger 1 den Be- schuldigten mit dem Messer bedrohte und der Beschuldigte sich bei der Entwaff- nung des Straf- und Zivilklägers 1 verletzte (so wie von ihm geltend gemacht). Wei- ter kann aufgrund der ausgebliebenen rechtsmedizinischen Untersuchung der Ver- letzungen an der Hand des Beschuldigten nicht beurteilt werden, wie gravierend diese waren. Offenbar musste die Schnittwunde am Mittelfinger genäht werden, diejenige am Ringfinger hingegen nicht (vgl. pag. 232). Den weiteren Akten ist je- doch zu entnehmen, dass der Beschuldigte offenbar im November 2023 eine Ope- ration an der rechten Hand hatte (vgl. pag. 411 Z. 174 ff., pag. 539 f.), von der er behauptet, diese sei eine Folge der Verletzung mit dem Messer gewesen. Aus dem an der Berufungsverhandlung eingereichten Sprechstundenbericht des Inselspitals Bern vom 1. Juli 2025 ergibt sich, dass der Beschuldigte anlässlich einer Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit berichtet habe, dass er den Mittelfinger unvollständig be- 17 wegen könne, das Taubheitsgefühl und die Schmerzen auf der radialen Fingerhälf- te des Mittelfingers für ihn störend seien und er sich nicht arbeitsfähig fühle. Die behandelnden Ärzte stellten zwar eine eingeschränkte Fingerflexion und ein Sensi- bilitätsverlust am Mittelfinger, aber keine Nervenschmerzen («neuromartige Be- schwerden») oder gesteigerte Schmerzempfindlichkeit («Allodynie») fest. Die rest- lichen Finger, bis auf den Kleinfinger, seien beweglich. Die Bewegungseinschrän- kung am Kleinfinger sei auf Vernarbungen nach einer Verbrennung am Hand- und Fingerrücken zurückzuführen. Zur Verbesserung der Beweglichkeit und der Hypo- sensibilität des Mittelfingers würden Ergotherapie sowie Sensibilisierungs- und De- sensibilisierungsübungen empfohlen. Für leichte Bürotätigkeiten sei der Beschul- digte arbeitsfähig (vgl. zum Ganzen pag. 1729 ff.). Somit beschränken sich die Fol- gen auf den rechten Mittelfinger (vgl. pag. 1712 Z. 39 ff.: «Verbal: Der Beschuldigte […] deutet auf seinen rechten Mittelfinger. Mein Finger ist kaputt.»). Diese schei- nen eher leicht und behandelbar zu sein. Schliesslich ist festzuhalten, dass ab dem Messer keine Fingerabdrücke genommen wurden. Somit kann gestützt auf die festgestellten Spuren lediglich als erwiesen gelten, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Straf- und Zivilkläger 1 in irgendeiner Weise mit dem Griff und der Klinge des Messers in Kontakt gekommen sind. bb. Subjektive Beweismittel Weiter sind die Aussagen der verschiedenen beteiligten Personen zu würdigen. Es wurden viele Personen zum zu beurteilenden Vorfall befragt. Eine noch grössere Anzahl Personen dürfte sich an diesem Abend an einem Werktag um 18:00 Uhr in der Umgebung der AE.________ (Wahrzeichen) aufgehalten haben bzw. dort auf ihrem Nachhauseweg durchgegangen sein. Es ist notorisch, dass sich in dieser Gegend regelmässig auch Personen mit sozialen Schwierigkeiten (alkohol- oder drogenabhängige Personen etc.) aufhalten, welche den Kontakt mit der Polizei nicht suchen und deswegen bei der Aufklärung von Straftaten nicht immer freiwillig mithelfen. Mehrere der befragten Personen schilderten denn auch, dass diverse Personen verschwunden seien, als die Polizei aufgetaucht sei (insbesondere I.________, pag. 369 Z. 58 f.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass weder P.________ (vgl. pag. 351 Z. 23 ff., pag. 354 Z. 195 ff.), Q.________ (vgl. pag. 360 Z. 29 ff., pag. 361 Z. 80 ff.), R.________ (pag. 380 Z. 91, pag. 381 Z. 137 ff.) noch S.________ (vgl. pag. 1208 Z. 34 ff.) mit eigenen Augen beobachten konnten, wer das Messer zückte und wie die Schnittverletzung des Beschuldigten zustande kam, da sie allesamt erst dann auf die Auseinandersetzung aufmerksam wurden, als der Beschuldigte bereits an der Hand blutete. Auch die drei Polizisten T.________ (pag. 385 Z. 27 ff.), U.________ (pag. 393 Z. 25 ff.) und V.________ (pag. 399 Z. 25 ff.) trafen erst später ein. Diese konnten aber teilweise Aussagen zur Sicherstellung des Messers machen. Damit sind nachfolgend die Aussagen von O.________, I.________, des Straf- und Zivilklägers 1, der Polizisten U.________ und T.________ sowie des Beschuldigten zu würdigen. 18 Aussagen von O.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagenwürdigung von O.________ und I.________ unter dem Titel «Aussagen der Begleitpersonen von C.________» zusammen (vgl. pag. 1346, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass O.________ eine Begleitperson des Straf- und Zi- vilklägers 1 ist. Zwar kannten sich O.________ und der Straf- und Zivilkläger 1 of- fenbar recht gut (vgl. pag. 322) und es handelte sich bei beiden Personen um sol- che, die sich regelmässig bei der AE.________ aufhalten dürften. Dennoch machte keine der befragten Personen Aussagen, wonach die beiden an diesem Tag zu- sammen dort gewesen wären. O.________ wies am 19. Oktober 2023 um 19:00 Uhr einen Atemalkoholwert von 0.19 mg/l auf (pag. 200, 318 Z. 18). Um 19:19 Uhr, also etwas mehr als eine Stun- de nach dem Vorfall, wurde er erstmals polizeilich befragt. Im freien Bericht führte er aus, er habe einer Gruppe von Breakdancern zugeschaut, als er ein Geschrei in seinem Rücken gehört und sich daraufhin umgedreht habe. Er habe eine Schläge- rei gesehen und schlichten wollen. Dann habe er gesehen, dass derjenige, der ausgerastet sei, ein Messer gezückt habe. Es sei ihm dann zu heiss gewesen und er sei etwas zurückgegangen. Er habe gesehen, dass es gefährlich werde und be- reits einer blutete. Er habe noch gesehen, wie er ihm zweimal richtig hart gegen den Kopf getreten habe (pag. 318 Z. 20 ff.). Derjenige, der ausgerastet sei, sei der- jenige gewesen, der dann in das Patrouillenfahrzeug verladen worden sei (pag. 318 Z. 30 f.). Dieser habe auch geblutet. Er habe nicht gesehen, wie es pas- siert sei, da er einen Moment in die andere Richtung geschaut habe (pag. 318 Z. 33 ff.). Derjenige, der ausgerastet sei, habe dem, welcher nun auf der Wache sei, ca. zweimal heftig gegen den Kopf getreten (pag. 318 Z. 38 ff.). Er habe denje- nigen, der getreten worden sei, zurückziehen wollen, als der andere ein Messer gezogen habe. Er wisse nicht, wo er es herausgezogen habe, da es extrem schnell gegangen sei. Er wisse nicht einmal mehr, in welcher Hand er das Messer gehal- ten habe (pag. 318 Z. 50 ff.). Auf Frage, was derjenige mit dem Messer gemacht habe, gibt O.________ an, er habe nicht so viel gesehen, da er sich schnell weg- gedreht habe und damit nichts zu tun haben wollte (pag. 318 Z. 54 ff.). Er glaube, gesehen zu haben, dass er das Messer, mit der Klinge auf sein Gegenüber gerich- tet, einfach in der Hand gehalten habe. Bewegungen gegen den anderen habe er keine wahrgenommen (pag. 318 Z. 56 ff.). Als er wieder geschaut habe, habe der mit dem Messer geblutet. Dieser sei dann richtig wütend geworden, sei wieder auf den anderen losgegangen, habe diesen mehrfach mit der Faust in das Gesicht ge- schlagen, so dass dieser zu Boden gegangen sei. Dort habe er ihn zweimal mit vol- ler Wucht gegen den Kopf getreten (pag. 318 Z. 62 ff.). Er habe vor den Tritten nicht Anlauf geholt, habe aber voll durchgezogen (pag. 319 Z. 72 f.). An der delegierten Einvernahme vom 12. Februar 2024 bestätigte O.________ im Wesentlichen die bisherigen Aussagen. Allerdings erwähnte er im freien Bericht das Messer lediglich noch am Rande, nämlich wisse er nicht, wer das Messer ge- nommen habe (pag. 321 Z. 32). Anschliessend hat die Polizei ihm sämtliche seiner Erstaussagen vorgelesen. Diese hat er dann jeweils auf Vorhalt bestätigt. Auf Fra- ge, was er zum Messer sagen könne, gab er an: «Ich sah, dass der Mann, der ge- 19 treten hat, das Messer auch noch in der Hand hielt.» (pag. 322 Z. 101). Er habe wirklich keine Bewegungen mit dem Messer in die Richtung des anderen Mannes wahrgenommen (pag. 323 Z. 112). Was mit dem Messer danach geschehen sei, wisse er nicht (pag. 324 Z. 199 f.). Auf Frage, ob der Straf- und Zivilkläger 1 jemals ein Messer mit sich getragen habe, gab O.________ an, dass der Straf- und Zivil- kläger 1 manchmal ein kleines Sackmesser zum Schneiden von Fleisch dabeige- habt habe (pag. 324 Z. 208 f., pag. 325 Z. 215 f.). Das bei der Auseinandersetzung verwendete Messer habe er grösser in Erinnerung. Er denke nicht, dass dieses dem Straf- und Zivilkläger 1 gehört habe (pag. 325 Z. 223 ff.). Auf Vorhalt eines Fo- tos des sichergestellten Messers sagte O.________ aus, er wisse nicht, ob es sich dabei um das Tatmesser handle. Er sei weiter weg gewesen (pag. 325 Z. 240 ff.). Auf Frage und Vorhalt der Verteidigerin, wonach der Straf- und Zivilkläger 1 gesagt habe, er sei mit ihm dort gewesen, sagte O.________ aus, er habe nicht die ganze Auseinandersetzung gesehen, er sei erst nach dem Vorfall beim Straf- und Zivil- kläger 1 gesessen (pag. 325 Z. 252 ff.). Auf Frage der Verteidigerin, wie er sich er- klären könne, dass der Beschuldigte eine Verletzung an der rechten Hand erlitten habe, wenn er doch in dieser Hand das Messer gehalten habe, gibt er zur Antwort, dass er nicht wisse, in welcher Hand der Beschuldigte das Messer gehalten habe, er habe einfach gesehen, dass er geblutet habe (pag. 325 Z. 263 ff.). Auf weitere Frage, wie er bluten konnte, wenn er das Messer hatte, antwortete O.________, er wisse doch nicht, wie das gehe (pag. 325 Z. 267 f.). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von O.________, soweit das Messer be- treffend, mit folgender Begründung als nicht glaubhaft (pag. 1346 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] O.________ [müsste] diese Details – insbesondere, woher der Beschuldigte das Messer hatte – doch sehr wohl beobachtet haben, wenn er tatsächlich gesehen haben will, wie der Beschuldigte das Messer zückte. Hinzu kommt, dass die Einvernahme nur rund 1.5 Stunden nach dem Vorfall stattfand, er sich mithin ungeachtet seines Alkoholkonsums (0.19 mg/l gemäss Atemalkoholtest am 19. Oktober 2023 um 19:00 Uhr; pag. 200) an diese Details erinnern können müsste. Insofern können seine Wis- senslücken nicht als Realkennzeichen («Erinnerungslücken») gewertet werden, im Gegenteil. Vorsicht ist bei den Aussagen von O.________ auch deshalb angebracht, weil er nicht offenlegte, dass er C.________ bereits seit mehreren Jahren kennt (pag. 326, Z. 278) und dieser «wie ein Vater» für ihn war (pag. 322, Z. 73). Zwar muss ihm zugutegehalten werden, dass er von der Polizei damals auch nicht gefragt wurde, ob er eine der beteiligten Personen kenne, jedoch erscheint es durchaus merkwürdig, dass er C.________ lediglich als «derjenige, welcher nun hier auf der Wache ist» (pag. 318, Z. 38), als «denjenigen, welcher getreten wurde» (pag. 318, Z. 50) und dergleichen be- zeichnete und damit die Bekanntschaft auch nicht im Ansatz zu erkennen gab. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme rund vier Monate später, am 12. Februar 2024, konnte sich O.________ kaum mehr an das Kerngeschehen erinnern. Bezeichnenderweise konnte er sich nicht einmal mehr daran erinnern, «wer das Messer genommen hat» (pag. 321, Z. 32). Dies, obwohl genau das eines der wenigen Details war, die er gemäss seiner Erstaussage überhaupt beobachtet haben will und entsprechend einprägsam gewesen sein dürfte, da es ihn – gemäss eigenen Aussagen – da- zu veranlasst habe, sich bzw. seinen Blick vom Geschehen abzuwenden (pag. 318, Z. 62). Zwar bestätigte O.________ sodann seine Erstaussagen, wonach der Beschuldigte das Messer gezückt habe (pag. 322, Z. 96), allerdings kommt dieser Aussage kaum Beweiswert zu, zumal diese Aussage 20 nicht im freien Bericht geschildert, sondern erst auf entsprechenden Vorhalt hin bestätigt wurde. Aus- serdem erwähnte er, als er abschliessend nochmals nach dem genauen Geschehen gefragt wurde, das Zücken des Messers durch den Beschuldigten gar nicht mehr (pag. 326, Z. 270 ff.). Gestützt auf die Aussagen von O.________ kann vor diesem Hintergrund nicht als zweifelsfrei erwiesen erachtet werden, dass der Beschuldigte das Messer hervorgenommen hat. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen der Vorinstanz nicht anschliessen. Die Aussagenwürdigung wirkt einseitig, indem O.________ aufgrund seiner Nähe zum Straf- und Zivilkläger 1 und seinem Alkoholkonsum per se als nicht glaubhaft dargestellt wird. Zum Alkoholkonsum ist festzuhalten, dass der gemessene Alko- holpegel von O.________ keineswegs auffällig ist. Zum Näheverhältnis ist festzu- halten, dass ausser P.________ (pag. 352 Z. 85 ff.) niemand der Befragten O.________ als eine Begleitperson des Straf- und Zivilklägers 1 wahrgenommen hat. So sagte R.________ aus, sie habe vor dem Vorfall noch mit einem Kollegen «O.________», der am gleichen Abend auch bei der Polizei für eine Aussage ge- wesen sei, gesprochen (pag. 378 ff., insbesondere pag. 379). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wurde O.________ in der ersten Einvernahme nie dazu be- fragt, ob er einer der Beteiligten der Auseinandersetzung kenne. Somit spricht der Umstand, dass er dies nicht von sich aus erwähnte, nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ausserdem würde eine Würdigung, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde, bedeuten, dass nahestehende Personen nie als Zeugen taugen würden, da deren Aussagen immer zu Gunsten ihrer Angehörigen ausfallen würden. Dass O.________ im Zusammenhang mit dem Messer nicht gesehen hat, woher der Beschuldigte dieses genommen hatte, dürfte damit zusammenhängen, dass er erst auf das Messer aufmerksam wurde, als es gezogen war. Ausserdem sagte er mehrfach aus, es sei alles extrem schnell gegangen und er habe vorher noch einer Gruppe von Breakdancern zugeschaut. Dass er sich danach wegdrehte, hat er nachvollziehbar erklärt, nämlich, weil er eigentlich nichts mit der ganzen Sa- che zu tun haben wollte. Dass seine tatnächsten Aussagen, die gemäss Vorinstanz nicht glaubhaft und somit erfunden sein müssten, anderthalb Stunden nach dem Vorfall gemacht wurden, hat die Vorinstanz gar nicht gewürdigt. Er müsste somit in dieser kurzen Zeit und wohl ohne Absprachemöglichkeit mit dem verletzten und al- koholisierten Straf- und Zivilkläger 1 die ganze Geschichte erfunden haben. Dieser gemäss vorinstanzlicher Würdigung erfundenen Geschichte fehlt es aber gänzlich an Übertreibungen. So hat O.________ keine Stichbewegungen des Beschuldigten in Richtung des Straf- und Zivilklägers 1 oder keine Fusstritte mit Anlauf gesehen. Es wäre aber zu erwarten, dass dies bejaht worden wäre, wenn man die naheste- hende Vaterfigur schützen möchte, die eigentlich der Täter gewesen ist. Der Vorinstanz kann auch nicht beigepflichtet werden, wenn sie ausführt, dass die zweiten Aussagen von O.________ keinen Beweiswert aufweisen, nachdem diese lediglich auf Vorhalt erfolgten. Es trifft zwar zu, dass O.________ den grössten Teil seiner Aussagen auf entsprechende Vorhalte hin tätigte, jedoch gab er jeweils an, an was er sich noch erinnern könne und an was nicht (so beispielsweise auf pag. 323 Z. 131: «Das mit der Toilette weiss ich nicht mehr.»). Ausserdem machte er auch ergänzende Ausführungen zu den Vorhalten. Dass er ein paar Monate nach dem Vorfall nicht mehr jedes Detail im freien Bericht wiederholen konnte, ist nachvollziehbar. So dürfte es sich auch bei ihm um eine Person handeln, die wie 21 der Straf- und Zivilkläger 1 und der Beschuldigte am Rand der Gesellschaft leben (so seine Aussagen, er habe auch mal auf der Strasse gelebt, da habe ihm der Straf- und Zivilkläger 1 geholfen, auf Frage, warum er nicht an die Einvernahme gekommen sei, er habe kein Handy mehr gehabt), für welche es nicht so ausser- gewöhnlich ist, Zeuge einer Schlägerei zu werden. Ausserdem blieb aus Sicht des Straf- und Zivilklägers 1, welchem er nahesteht, der Vorfall ohne schwerere Folgen. Insgesamt bestätigte O.________ in den Grundzügen seine tatnächsten Aussagen und aggravierte nicht. Die Kammer erachtet seine Aussagen als glaubhaft. Deshalb ist auf diese abzustellen. Aussagen von I.________ I.________ wurde am 15. November 2023 delegiert als Auskunftsperson befragt (pag. 367 ff.). Sie sei an diesem Abend bei der AE.________ gewesen und vom Beschuldigten wegen einer Zigarette angesprochen worden. Sie hätten sich auf Arabisch unterhalten, da sie aus Marokko und er aus Algerien stamme. Dem Straf- und Zivilkläger 1, ihrem Exfreund, habe es nicht gepasst, dass sie mit dem Be- schuldigten gesprochen habe. Die beiden Männer hätten miteinander zu diskutie- ren begonnen und seien aufeinander losgegangen. Sie seien zu Boden gegangen und sie hätten versucht, sie auseinanderzubringen. Dann habe sie den Mann blu- ten sehen und sie habe auch ein Messer gesehen. Dieses habe sie mit dem Fuss weggetreten, damit sich nicht noch jemand verletze. Dann sei die Polizei gekom- men und habe beide mitgenommen. Anschliessend sei sie nach Hause gegangen und wisse nicht mehr, was danach passiert sei (pag. 368 Z. 22 ff.). Sie wisse nicht, wem das Messer gehöre und wer wen verletzt habe (pag. 368 Z. 36 f.). Auch auf Nachfrage sagte sie, es seien beide Männer am Boden gewesen (pag. 369 Z 61 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 sei «besoffen» gewesen (pag. 369 Z. 66). Die Männer hätten sich gegenseitig gepackt und beim Streiten sei der Straf- und Zivil- kläger 1 umgefallen (pag. 369 Z. 74) bzw. beide seien zusammen auf den Boden gefallen (pag. 369 Z. 77). Der Straf- und Zivilkläger 1 sei ihr Exfreund. Sie hätten sich vor vier Jahren getrennt (pag. 369 Z. 80, 83). Auf Frage, wie viele an der Aus- einandersetzung beteiligt gewesen seien, antwortete sie, dass es sehr viele bzw. sehr viele Schweizer gewesen seien. Es seien dieselben gewesen, die man immer am Morgen beim Bahnhof treffe, die trinken und Drogen nehmen würden (pag. 369 Z. 87 f.). Die Leute seien dort gewesen und viele seien dann dazu gekommen, um die beiden zu trennen (pag. 369 Z. 91 f.). Wie der Algerier ausgesehen habe, kön- ne sie nicht mehr sagen. Sie wisse nur, dass er gross und dünn gewesen sei (pag. 369 Z. 94 ff.). Es stimme nicht, dass der Straf- und Zivilkläger 1 ihr Freund sei, er sei nur noch ein Kollege (pag. 369 Z. 100 ff.). Er mache ihr manchmal Pro- bleme. Sie sei auch schon wegen ihm umgezogen, da er trotz Hausverbot immer gekommen sei und herumgeschrien habe. Wenn er sie zufällig sehe, komme er ihr nahe und beschimpfe sie. Sie habe auch bereits Anzeige gegen ihn erstattet. Er sei nicht normal (pag. 370 Z. 109 ff.). Es gebe keinen Grund, warum sie bei der AE.________ gewesen sei. Sie sei zufällig vorbeigekommen, da sie shoppen ge- hen wollte. Dann habe sie den Straf- und Zivilkläger 1 gesehen (pag. 370 Z. 122 f.). Den Streit habe der Straf- und Zivilkläger 1 angefangen, indem er den Algerier mit «Was willst du von ihr?» angesprochen habe. Sie habe den Straf- und Zivilkläger 1 noch zu besänftigen versucht. Dann habe der Streit angefangen (pag. 370 22 Z. 125 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 und der arabische Mann hätten sich zu 100 % nicht gekannt. Sie habe diesen Mann auch zum ersten Mal gesehen (pag. 370 Z. 134). Auf Vorhalt, wonach der Straf- und Zivilkläger 1 gesagt habe, er sei geschlagen worden, sagte sie aus, der Algerier habe ihn wirklich geschlagen und an der Wange sei alles blau gewesen, das sei wirklich so passiert. Also sie ha- be einfach am nächsten Tag gesehen, dass der Straf- und Zivilkläger 1 eine blaue Wange gehabt habe. Da er so blau gewesen sei, habe der Junge ihn bestimmt ge- schlagen (pag. 370 Z. 146 ff.). Auf Frage, ob sie einen Schlag gesehen habe, sagte sie, beide seien auf den Boden gefallen und dann habe der Algerier den Straf- und Zivilkläger 1 geschlagen. Beide seien gleichzeitig am Boden gewesen, das wolle sie klarstellen (pag. 370 Z. 155 ff.). Auf entsprechende Frage bejahte sie, gesehen zu haben, wie der andere den Straf- und Zivilkläger 1 geschlagen habe. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe sich nicht wehren können, weil er zu betrunken gewesen sei. Sie könne aber nicht sagen, wie er ihn geschlagen habe (pag. 371 Z. 163 ff.). Auf eine letzte Frage, ob sie einen Schlag vom Algerier gegen den Straf- und Zivilklä- ger 1 gesehen habe, sagte sie, nein, sie habe nichts gesehen. Aber er habe ihn geschlagen, aber sie habe nicht gesehen, wie und wo (pag. 371 Z. 170 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Sie seien dazu gekommen und hätten sie getrennt. Da habe sie das Blut gesehen. Sie habe keine Tritte gesehen und auch nicht, wie eine Waffe eingesetzt worden sei. Sie habe nur das Blut beim Algerier an der Hand und das Messer auf dem Boden wahrgenom- men. Ihre Jacke habe auch Blut abbekommen (pag. 371 Z. 176 ff.). Sie habe das Messer am Boden gesehen, aber nicht gewusst, wem es gehöre. Daraufhin habe sie es weggekickt. Dann sei die Polizei gekommen und der Beschuldigte habe ge- sagt, der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihn geschlagen. Auf entsprechende Nachfra- ge sagte sie, er habe es nicht zu ihr gesagt. Auf weitere Nachfrage sagte sie, sie sei zu weit weg gewesen und habe bei beiden nicht verstanden, was sie gespro- chen hätten. Den Algerier habe sie aber dann doch gehört, wie er zur Polizei sagte: «das Messer, das Messer» (pag. 371 Z. 194 ff.). Auf Frage, ob sie gesehen habe, wie der Algerier den Straf- und Zivilkläger 1 mit dem Messer bedroht habe, gab sie an, das habe niemand gesehen, und korrigierte dann, also sie habe es nicht gese- hen. Ob die anderen etwas gesehen hätten, könne sie nicht sagen (pag. 372 Z. 217 ff.). Sie habe den Straf- und Zivilkläger 1 früher, als sie noch zusammenge- lebt hätten, nie mit einem Messer gesehen. Aber vielleicht habe sich das jetzt, wo er auf der Strasse lebe, geändert (pag. 372 Z. 222 f.). Sie habe Blut an der Jacke gehabt, weil sie die beiden habe trennen wollen. Das Messer habe sie weggekickt und die Polizei habe dieses dann mitgenommen. Es treffe nicht zu, dass sie das Messer genommen und der Polizei gegeben habe. Auch auf Vorhalt der Aussagen der Polizisten und der anderen Auskunftspersonen, die alle gesehen haben wollen, dass sie das Messer genommen hat, bestritt I.________, dieses genommen zu ha- ben (pag. 372 Z. 229 ff.). Sie habe auch nicht die Örtlichkeit verlassen wollen, als die Polizei gekommen sei (pag. 373 Z. 270 ff.). Sie wisse auch nicht, wie das Mes- ser aussehe oder wem es gehöre (pag. 373 Z. 281 ff.). Auf Frage, ob sie aufzeigen könne, wohin sie es gekickt habe, sagte sie erstmals, dass ihr der Algerier nach dem Wegkicken des Messers gefolgt sei, woraufhin sie es nochmals weggekickt 23 habe (pag. 373 Z. 287 ff.). Der Algerier sei dem Messer gefolgt und habe die Poli- zei darauf aufmerksam gemacht (pag. 373 Z. 306 f.). An der Berufungsverhandlung gab I.________ an, dass sie nach wie vor mit dem Straf- und Zivilkläger 1 in Kontakt stehe. Dieser sei aber nicht mehr in der Schweiz und dürfe auch drei Jahre nicht mehr in die Schweiz einreisen. Sie seien heute wie bereits im Herbst 2023 kein Paar mehr (pag. 1699 Z. 28 ff., pag. 1703 Z. 32 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 trinke regelmässig Alkohol und werde aggressiv, wenn er viel trinke. Sie habe Angst vor ihm, wenn er wieder in die Schweiz komme (pag. 1700 Z. 4, 30 f., pag. 1704 Z. 1 ff., pag. 1707 Z. 21 f.). Weder sie noch der Straf- und Zivilkläger 1 hätten den Beschuldigten vor dem Vorfall gekannt (pag. 1700 f. Z. 40 ff.). Am 19. Oktober 2023 sei sie mit dem Straf- und Zivilkläger 1 auf dem Bahnhofplatz gewesen. Dann sei der Beschuldigte vorbeigekommen und habe mit ihr gesprochen. Da sei der Straf- und Zivilkläger 1 eifersüchtig geworden und habe dem Beschuldigten gesagt, dass er nicht mit ihr sprechen dürfe. Dann sei es zur Schlägerei gekommen. Der Beschuldigte habe den Straf- und Zivilkläger 1, welcher betrunken gewesen sei, gestossen. Dieser sei auf den Boden gefallen und der Beschuldigte sei über ihm gewesen. Es seien beide mehrmals am Boden ge- wesen. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass er aufhören solle. Dann habe sie das Messer auf dem Boden gesehen. Sie wisse nicht, wem dieses gehört habe. Sie habe Angst gehabt, sei weggerannt und habe das Messer zweimal mit dem Fuss weggestossen. Einmal Richtung Veloständer bzw. AF.________ (Restaurant) und einmal Richtung AL.________ (Hotel). Der Beschuldigte sei ihr schreiend hinter- hergerannt. Dann sei die Polizei gekommen (pag. 1701 Z. 7 ff., pag. 1704 Z. 16 ff., pag. 1705 Z. 6 ff., pag. 1706 Z. 8 ff.). Sie habe nicht gesehen, wer das Messer ge- zückt habe, aber wie der Straf- und Zivilkläger 1 geschlagen worden sei. Es sei richtig schlimm gewesen (pag. 1702 Z. 13 ff., 38). Fusstritte habe sie nicht gesehen (pag. 1704 Z. 33 ff.). I.________ bestätigte, dass der Straf- und Zivilkläger 1 am nächsten Tag richtig blau gewesen sei und die Polizei das Messer vom Boden auf- gehoben habe (pag. 1702 Z. 33 f., 45). Sie wiederholte, dass sie das Messer nicht angefasst, sondern nur zweimal mit dem Fuss weggestossen habe (pag. 1703 Z. 1 ff.). Das Messer sei geschlossen gewesen. Sie wisse nicht, wer es geschlos- sen habe (pag. 1703 Z. 25 ff.). Ebenfalls bestätigte sie, dass sie die ganze Ausein- andersetzung mitbekommen habe (pag. 1702 Z. 1 ff.). Auf Frage gab sie an, dass sie am 19. Oktober 2023 schon Alkohol getrunken habe. Es stimme aber nicht, dass sie dann alles vergesse (pag. 1703 Z. 36 ff.). Schliesslich betonte sie mehr- mals, dass viele Leute anwesend gewesen seien, nicht nur sie (unter anderem pag. 1702 Z. 19 f.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass auf die Aussagen von I.________ nicht ab- gestellt werden könne (pag. 1347 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; Hervorhebungen im Original): Wem das Messer gehört, wer wen verletzt hat und wer das Messer gezückt hatte, konnte sie nicht angeben (pag. 368, Z. 36 f.; pag. 371, Z. 212), was angesichts des Umstands, dass sie das Gesche- hen bereits von Anfang an und aus nächster Nähe miterlebt haben muss, wenig überzeugend wirkt. Denn wenngleich die Aussagen von I.________, C.________ und des Beschuldigten zum Beginn der Auseinandersetzung nicht völlig deckungsgleich sind, sind sich alle einig, dass I.________ direkt ne- 24 ben C.________ und dem Beschuldigten stand, als der (zunächst verbale) Streit zwischen den Bei- den anfing (I.________: pag. 368, Z. 28 f.; C.________: pag. 332, Z. 67; Beschuldigter: pag. 408, Z. 57 ff.). Damit konnte keine aussenstehende Person, nicht einmal O.________ und I.________, bestätigen, dass C.________ dem Beschuldigten das Messer abgenommen hat (so auch Anzeigerapport vom
- Oktober 2023, pag. 200). Beide wollen just jene Szene, als es zur Verletzung des Beschuldigten kam, nicht gesehen haben. Interessant ist überdies, dass I.________ darauf beharrte, sie habe das Messer weder aufgehoben noch einem Polizisten übergeben und auch nicht versucht, die Örtlichkeit zu verlassen als die Polizei ankam (pag. 372, Z. 253). Dies entgegen den übereinstimmenden Aussagen von P.________ (pag. 351, Z. 36 ff. und pag. 355, Z. 237 f.), Q.________ (pag. 360, Z. 40 f., pag. 362, Z. 132) und den beiden Polizisten T.________ (pag. 386, Z. 57: «Eine unbekannte Frau hat uns das Messer abgege- ben.») und U.________ (pag. 393, Z. 28 f. «Er [der Beschuldigte] hat uns zu einer Frau geführt, wel- che ein Messer gehabt haben soll. Anscheinend wurde uns das Messer danach übergeben.»). Auch wenn sich von I.________ keine DNA am Messer (weder an der Klinge noch am Griff) finden liess (Gutachten pag. 282 f. e contrario), bestehen für das Gericht angesichts dieser übereinstimmenden Aussagen sowie den Berichtsrapporten von U.________ (pag. 210) und T.________ (pag. 385, Z. 56 f.) keine Zweifel daran, dass I.________ das Messer aufgehoben und geschlossen hat sowie sich beim Eintreffen der Polizei damit vom Tatort entfernen wollte, woraufhin sie auf Intervention des Beschuldigten hin von der Polizei zurückgeholt wurde und das Messer dem Polizisten T.________ übergab, so wie der Beschuldigte dies bereits bei seiner Einvernahme vom 18. Januar 2024 ausge- sagt hatte (pag. 409, Z. 107 ff.). Darauf wird bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zurückzukommen sein. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Die Aussagen von I.________ sind äusserst vage, nicht detailliert und widersprüchlich. Sie hat als Einzige der befragten Unbeteiligten die Auseinandersetzung von Anfang an gese- hen, hat aber angeblich nicht mitbekommen, wer das Messer gezogen hat, wie es zur Verletzung des Beschuldigten kam und wie das Messer auf dem Boden lande- te. Ausserdem will sie keine Fusstritte gesehen haben. Als Einzige der Befragten sagte sie aus, es sei eine ganz normale Rangelei gewesen, bei der beide Männer zu Boden gefallen seien. Sie habe an ihrer Jacke Blut gehabt, das müsse davon herrühren, dass sie die beiden habe trennen wollen. Sie bestreitet auch die Freun- din des Straf- und Zivilklägers 1 zu sein. Es fällt auch auf, dass sie sich selbst in ein möglichst gutes Licht rücken und sich von den anderen Personen distanzieren möchte. Sie sei dort gewesen, weil sie shoppen gehen wollte, und die Leute, die dort seien, seien solche, die trinken und Drogen nehmen. Auch fühlt sie sich leicht angegriffen, als ihr vorgehalten wird, dass sie angeblich das Messer weggenom- men habe. Gestützt auf die diversen Aussagen und Wahrnehmungsberichte erach- tet die Kammer dies aber als erstellt. Das Messer muss sie wohl anders als mit blossen Händen angefasst haben, andernfalls wäre auch ihre DNA darauf zu er- warten gewesen. Dies könnte die Blutspuren an ihrer Jacke erklären. Ob sie es war, die das Messer geschlossen hat, kann hingegen nicht überprüft werden. Die Vorinstanz erachtete diese Tatsache als erwiesen, obwohl hierfür keine Beweismit- tel existieren, es jedoch naheliegend erscheint. Die Verteidigung wertet das Entfer- nen des Messers vom Tatort durch I.________ als Zeichen dafür, dass sie den 25 Straf- und Zivilkläger 1 schützen wollte, auch die Vorinstanz geht davon aus. Nachdem sie bisher nicht zugegeben hat, dass sie das Messer entfernen wollte, ist auch ihr Beweggrund unklar. Gestützt auf ihre Reaktion bei den Einvernahmen ist nicht auszuschliessen, dass sie das Messer wegnehmen wollte, weil sie es für sich behalten wollte. Aus dem Wegnehmen durch sie zu schliessen, dass sie damit den Straf- und Zivilkläger 1 schützen wollte und dies deshalb als Indiz oder gar Beweis zu deuten ist, dass die vom Beschuldigten geschilderte Tatversion stimmt, geht je- denfalls zu weit. Es bleibt unklar, ob I.________ überhaupt selbst Erlebtes anläss- lich der Einvernahmen schilderte. Es wäre durchaus möglich, dass sie Angst vor dem Straf- und Zivilkläger 1 oder dem Beschuldigten hat oder sie etwas zu ver- heimlichen versucht, weil sie den Straf- und Zivilkläger 1 schützen möchte. Dann wäre aber fraglich, warum sie auch die Schläge und Tritte gegen den Straf- und Zi- vilkläger 1 nicht gesehen haben will, die von diversen anderen Personen geschil- dert wurden. Es könnte auch sein – so die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 –, dass sie am besagten Tag zu viel getrunken hatte und sich des- halb nicht mehr an den Vorfall bzw. die Details erinnern konnte. Die bisherigen Aussagen von I.________ bringen jedenfalls keine Erkenntnisse für die eine oder die andere Variante des Geschehensablaufs. Ihre Aussagen sind nicht glaubhaft und auf diese ist nicht abzustellen. Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 Der Straf- und Zivilkläger 1 wies am 19. Oktober 2023 um 19:05 Uhr einen Atemal- koholwert von 1.16 mg/l auf, wobei im Anzeigerapport festgehalten wurde, dass dieser ein geübter Trinker zu sein scheint (pag. 201, 331 Z. 31). Um 19:30 Uhr, al- so rund anderthalb Stunden nach dem Vorfall, wurde der Straf- und Zivilkläger 1 erstmals durch die Polizei befragt (pag. 330 ff.). Er führt in seinem freien Bericht aus, seine Freundin (I.________) sei bei der AE.________ auf einem Bänkli ge- sessen, er sei davorgestanden und der Typ (der Beschuldigte) sei neben ihr auf dem Boden gesessen. Er (der Straf- und Zivilkläger 1) habe dann mit seiner Freun- din gesprochen und der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle die Frau in Ruhe lassen. Er habe ihm dann gesagt, dass die Frau seine Freundin sei und was er denke, wer er sei. Der Beschuldigte sei daraufhin aufgestanden und habe ihm in die «Fresse» geschlagen. Was danach genau geschehen sei, wisse er nicht mehr. Er wisse, dass der Beschuldigte danach mit dem Messer auf ihn zugekommen sei. Er habe dessen Arm gedreht und dabei habe der Beschuldigte sich selbst mit dem Messer in die Hand geschnitten. Er (der Straf- und Zivilkläger 1) beherrsche Krav Maga. Nach der Verletzung sei der Beschuldigte weggegangen und kurz darauf wieder zurückgekommen. Der Beschuldigte habe ihn in den Rücken getreten und dabei sei er zu Boden gefallen (pag. 331 Z. 36 ff.). Weiter habe der Beschuldigte ihn mit den Fäusten in das Gesicht, unter das rechte Auge und auf der rechten Sei- te auf den Kiefer, geschlagen sowie getreten (pag. 331 f. Z. 53 ff.). Seine Kollegen bzw. seine Freundin hätten ihm gesagt, dass der Beschuldigte ihn auch noch ge- gen den Kopf getreten habe. Er wisse nicht wie oft und wie fest. Ein paar Kollegen hätten den Beschuldigten dann von ihm weggenommen. Der Beschuldigte sei dann in Richtung AL.________ weggerannt, als die Polizei gekommen sei. Er sei unmit- telbar neben einem der Metallständer auf der Hinterseite der AE.________ auf dem Boden gelegen und sei sich sicher, dass er beinahe mit dem Kopf auf einem dieser 26 Ständer aufgekommen sei (pag. 332 Z. 55 ff.). Er habe den Beschuldigten zu Be- ginn der Auseinandersetzung geschubst, aber nie geschlagen (pag. 332 Z. 70, 81, 84). Der Beschuldigte sei der grösste Drogendealer am Bahnhof. Er kenne ihn aber nicht (pag. 332 Z. 90 f.). Zur Intensität der Tritte könne er nichts sagen, da er diese nicht selbst mitbekommen habe. Es könne sein, dass er für einen kurzen Moment nicht da gewesen sei (pag. 333 Z. 118 ff.). Auf Frage, wie der Beschuldigte das Messer gehalten habe, zeigte der Straf- und Zivilkläger 1 es vor («[…] streckt sei- nen rechten Arm aus und zeigt damit von seinem Körper gerade aus weg.») und gab an: «Das ist das dümmste, was du machen kannst. Er hielt das Messer in sei- ner rechten Hand und ich habe ihn dann mit meiner rechten Hand am hinteren Un- terarm gepackt und habe seinen Arm nach aussen und dann nach hinten gedreht. Auf seinen Rücken. Hinter seinem Rücken hat er sich dann mit dem Messer selbst verletzt, als das Messer durch seine Hand durchgeschlitzt ist.» (pag. 333 Z. 137 ff.). Es sei das Messer des Beschuldigten gewesen, da er selbst kein Mes- ser habe (pag. 333 Z. 159 f.). Die Klinge des Messers sei etwas dunkler gewesen. Den Griff habe er nicht gesehen, da der Beschuldigte diesen in der Hand gehalten habe (pag. 334 Z. 162 f.). Auf Frage, wie der Täter das Messer eingesetzt habe, sagte der Straf- und Zivilkläger 1 aus, der Beschuldigte habe eine Stichbewegung gegen ihn gemacht und dabei habe er ihn impulsiv am Arm packen können (pag. 334 Z. 171 ff., pag. 335 Z. 225 f.). Er habe dem Beschuldigten das Messer aus der Hand genommen und es auf den Boden geworfen. Er habe es am Griff er- griffen. Seine Freundin habe es dann weggetreten (pag. 334 Z. 193 ff., pag. 335 Z. 218 ff.). Anlässlich der parteiöffentlichen delegierten Einvernahme vom 17. Januar 2024 konnte sich der Straf- und Zivilkläger 1 nicht mehr an alles erinnern und erzählte teilweise Details, wie sich der Beschuldigte verletzte und wie er diesem das Messer wegnahm, etwas anders. Er gab aber an, dass das, was er beim ersten Mal gesagt habe, die besten Erinnerungen gewesen seien. Nun sei der Vorfall schon drei/vier Monate her (pag. 346 Z. 240 f.). Er könne sich im Nachhinein nicht mehr erklären, weshalb er den Beschuldigten entwaffnet habe. Er würde das wohl nie wieder ma- chen, sondern einfach so schnell wie möglich weggehen (pag. 345 Z. 167 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von I.________, wonach sie ihn als ihren Exfreund bezeich- net habe, gibt er an, das stimme nicht, sie habe wohl wieder getrunken. Sie seien wieder zusammen und sprächen täglich miteinander (pag. 343 Z. 68 ff.). Speziell an dieser Einvernahme ist – und da geht die Kammer mit der Vorinstanz einig –, dass die Polizei dem Straf- und Zivilkläger 1 am Anfang seine Aussagen bei der ersten Einvernahme praktisch im Ganzen vorhält. Bei einem solchen Vorgehen ist tatsächlich fraglich, welcher Beweiswert den nachfolgenden Aussagen noch zu- kommt. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 mit folgender Begründung als nicht glaubhaft (pag. 1348 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; Hervorhebungen im Original): C.________ führte anlässlich seiner ersten Einvernahme zum Beginn der Auseinandersetzung aus, sowohl die verbale als auch die körperliche Auseinandersetzung sei vom Beschuldigten aus gegan- gen (pag. 331, Z. 39 ff.: «Ich sprach mit meiner Freundin. Er sagte mir dann, ich solle diese Frau, 27 meine Freundin, in Ruhe lassen. Ich habe ihm lediglich gesagt, dass die Frau meine Freundin ist und was er denkt wer er sei. Er stand dann direkt auf und schlug mir in die Fresse.»). Zwar stimmte I.________ den Aussagen von C.________ insoweit zu, als dass der (zunächst) verba- le Streit zwischen dem Beschuldigten und C.________ im Zusammenhang mit I.________ entstanden ist. Allerdings gab I.________ abweichend davon an, die anfängliche körperliche Gewalt sei von C.________ ausgegangen (I.________: pag. 370, Z. 125 ff.), was C.________ letztlich ebenfalls ein- gestand (pag. 332, Z. 69 ff.: «Dann hat er mir gesagt, ich soll die Frau in Ruhe lassen. Ich habe ihn dann geschubst und ihn gefragt was er denke wer er sei.»). Damit ist beweismässig erstellt, dass die anfängliche körperliche Gewalt – entgegen C.________s Erstaussagen – von C.________ ausging, so wie dies in der Anklageschrift umschrieben wird. Bei der Betrachtung der Erstaussagen von C.________ fällt weiter auf, dass dieser von sich aus im freien Bericht gar nie angab, dass der Beschuldigte ihn mit dem Messer zu stechen versucht habe. Er gab lediglich an, der Beschuldigte sei – nachdem er (der Beschuldigte) ihm «in die Fresse» geschla- gen habe – mit einem Messer auf ihn zugekommen, woraufhin er den Arm des Beschuldigten gedreht habe und sich der Beschuldigte mit seinem eigenen Messer in die Hand geschnitten habe (pag. 331, Z. 41 ff.). Auch auf konkrete Nachfrage äusserte sich C.________ nicht dahingehend, dass er mit dem Messer aktiv angegriffen worden wäre, sondern er gab lediglich an, vom Beschuldigten mit dem Messer in der Hand bedroht worden zu sein («Ich bin dann wieder aufgestanden und er stand mit sei- nem Messer vor mir so. […] Er hielt das Messer in seiner rechten Hand und ich habe ihn dann mit meiner rechten Hand am hinteren Unterarm gepackt und habe seinen Arm nach aussen und dann nach hinten gedreht. […] Hinter seinem Rücken hat er sich dann mit dem Messer selbst verletzt […].», pag. 333, Z. 139 ff.). Von der «gezielte[n], schnelle[n] Stichbewegung gegen den Bauch/den Oberkör- per», die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt wird, war seinerseits also bis dahin keine Rede. Erst auf die Frage, wie der Täter das Messer eingesetzt habe, bringt C.________ erstmals die Stich- bewegungen [recte: Stichbewegung] gegen den Oberkörper zur Sprache und gibt an, er habe bereits dabei den Arm des Beschuldigten packen können (pag. 334, Z. 171 ff.). Selbst wenn entgegen den vorangehenden Überlegungen, die gegen die Version von C.________ sprechen, davon ausge- gangen würde, der Beschuldigte habe das Messer gezückt, so ist diesbezüglich anzumerken, dass nicht einmal O.________, angab, eine Bewegung mit dem Messer gesehen zu haben (pag. 318, Z. 56 ff. und pag. 323, Z. 112). Damit lässt sich die angeklagte Stichbewegung beweismässig nicht erstellen. Augenfällig ist weiter, dass C.________ just an jener Stelle und wiederum erst auf entsprechende Nachfrage erstmals angibt, das Messer in die Hand genommen zu haben, nämlich, als er es dem Be- schuldigten aus der Hand genommen und auf den Boden geworfen habe (pag. 334, Z. 198 f.). Er ha- be es am Griff angefasst, konnte aber nicht erklären, wie ihm das gelungen sein soll («Impuls, mehr kann ich nicht sagen.», vgl. pag. 335, Z. 226). C.________ wies zum Tatzeitpunkt eine (rückgerech- nete) Blutalkoholkonzentration zwischen mind. 2.48 Gew. ‰ und max. 3.41 Gew. ‰ auf (pag. 257). Auch wenn er gemäss Anzeigerapport vom 19. Oktober 2023 «ein geübter Trinker» zu sein scheint (pag. 201), so ist zu bezweifeln, dass er mit einer solch hohen Blutalkoholkonzentration dem Beschul- digten mit einem gekonnten Krav Maga Trick, den er nicht näher zu beschreiben vermochte, in einem blitzschnellen Impuls das Messer abnehmen konnte, ohne sich dabei selbst zu verletzen. Hinzu kommt, dass sich C.________ bezüglich der Wegnahme des Messers in Widersprüchlichkeiten verstrickte: Während er anlässlich der ersten Einvernahme noch klar angab, er habe das Messer am 28 Griff ergriffen (pag. 335, Z. 222), erklärte er bei seiner parteiöffentlichen Einvernahme nunmehr, er habe das Messer «nie in der Hand» gehabt (pag. 345, Z. 182). Daran, dass C.________ das Messer in der Hand gehabt hat, bestehen angesichts der von ihm sichergestellten DNA an Griff und Klinge (pag. 283) allerdings keine Zweifel. Bezeichnend ist dabei nicht nur die Widersprüchlichkeit an sich, sondern auch deren Zustandekom- men: Zu Beginn der parteiöffentlichen Einvernahme wurde C.________ zunächst eine Zusammenfas- sung seiner ersten Aussagen vorgehalten, welche dieser lediglich noch zu bestätigen brauchte (pag. 342, Z. 34 ff.), und auch im weiteren Verlauf wurden ihm immer wieder Vorhalte seiner Erstaus- sagen gemacht (z.B. pag. 344, Z. 123 ff.). Ein derartiges Vorgehen widerspricht den Regeln der Be- fragung und entwertet die darauffolgenden Aussagen, weil unklar ist, ob die Aussagen aufgrund der Erinnerung gemacht werden, oder aufgrund der vorgängigen Zusammenfassung der Erstaussagen. Der Aussage zur Wegnahme des Messers ging ausnahmsweise kein polizeilicher Vorhalt der Erstaussagen voraus und prompt verstrickte sich C.________ in Widersprüchlichkeiten. Erst als er auf den Widerspruch angesprochen wurde, relativierte er seine Aussage und räumte nunmehr ein, es könne sein, dass er das Messer angefasst habe, das gehe so schnell (pag. 345, Z. 192). Die DNA von C.________ an Griff und Klinge deutet indes stark darauf hin, dass er «intensiven» Kon- takt mit dem Messer gehabt haben muss – und zwar sowohl an der Klinge als auch am Griff, zumal der kurze Kontakt von I.________ (vgl. sogleich) offenbar nicht genügte, um eine genügende DNA- Menge zu hinterlassen, welche vom IRM hätte nachgewiesen werden können. Anhand der von C.________ teilweise widersprüchlich geschilderten Version lässt sich allerdings nicht erklären, wes- halb seine DNA sowohl an der Klinge als auch am Griff des Messers gefunden wurde (pag. 283) und erst recht nicht, weshalb diese gleich stark ausgeprägt war wie die DNA des Beschuldigten, der zum Tatzeitpunkt blutete (pag. 260). Vor diesem Hintergrund kann insgesamt nicht auf die Aussagen von C.________ abgestellt werden, soweit sie nicht durch die Spurenlage oder andere zuverlässige Aussagen gestützt werden. Die Kammer kann sich der Vorinstanz wiederum nicht anschliessen. Die Vorinstanz würdigte den Umstand, dass der Straf- und Zivilkläger 1 anderthalb Stunden, nach- dem er gemäss seinen Aussagen mit einem Messer bedroht und danach geschla- gen und getreten wurde, einvernommen wurde und sehr detaillierte und auch aus- gefallene Aussagen machte, die im Wesentlichen mit den Aussagen von O.________ übereinstimmen, nicht. Der Straf- und Zivilkläger 1 war im Zeitpunkt der Befragung und auch während des Vorfalls alkoholisiert und konnte dennoch sehr klare, widerspruchsfreie und vor allem originelle Erstaussagen machen. Der komplizierte Ablauf (ansprechen der Freundin, schubsen, Faustschlag, aufstehen, Stichbewegung, festhalten und nach hinten führen des Arms, entwaffnen, wegtre- ten des Messers durch Freundin, Tritt in den Rücken, Schläge und Fusstritte) spricht gegen eine erfundene Geschichte, zumal eine solche in so kurzer Zeit einen enormen geistigen Aufwand erfordern würde, der auch einem geübten Trinker bei einem derart hohen Alkoholpegel schwer fallen dürfte. Auch schilderte der Straf- und Zivilkläger 1 den angewendeten Krav Maga Trick, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, detailliert und zeigte ihn den befragenden Polizisten offenbar gar vor. Zudem dürfte sogar der Umstand, dass der Straf- und Zivilkläger 1 den Begriff Krav Maga kennt, ein Indiz dafür sein, dass er es tatsächlich beherrscht. So gehört Krav Maga nicht zu den bekanntesten und verbreitetsten Nahkampftechniken. Da- mit ist eine Impulshandlung durchaus möglich, selbst in betrunkenem Zustand oder 29 sogar wegen des betrunkenen Zustands. Auch die Aussage des Straf- und Zivilklä- gers 1, wonach das Greifen des Arms des Beschuldigten mit dem Messer das Dümmste sei, was man machen könne, spricht gegen eine erfundene Geschichte. Weiter spricht für die korrekte Schilderung des Vorfalls, dass der Straf- und Zivil- kläger 1 zwar die Klinge des Messers, aber nicht den Griff beschreiben konnte. Schliesslich aggravierte er nicht, indem er aussagte, er habe von den Fusstritten nur vom Hörensagen gehört. Anlässlich der zweiten Einvernahme, welche mehrere Monate nach dem Vorfall stattfand, konnte sich der Straf- und Zivilkläger 1 nicht mehr an alles erinnern und verstrickte sich in kleinere Widersprüche. Diese sind durch den Zeitablauf zu erklären. Es trifft zwar zu, dass niemand sonst die Stich- bewegung schilderte. Der Straf- und Zivilkläger 1 kann dies aber nachvollziehbar erklären. So seien die anderen im Rücken des Beschuldigten gestanden. Sie dürf- ten sich in diesem Zeitpunkt auch noch nicht gross auf die zunächst vor allem ver- bale Auseinandersetzung geachtet haben. Ein Widerspruch besteht in den Aussa- gen betreffend die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger 1 das Messer angefasst hat. In der ersten Einvernahme bejahte er dies, in der zweiten Einvernahme verneinte er es zunächst. In diesem Zusammenhang ist jedoch nochmals auf seine Aussage an der zweiten Einvernahme hinzuweisen, wonach seine Erstaussagen sicher die besten Erinnerungen wiedergeben würden. In den Erstaussagen schilderte er von sich aus, dass er dem Beschuldigten das Messer weggenommen hat, dieses am Griff ergriff und dieses durch die Hand des Beschuldigten «durchgeschlitzt ist» (pag. 333 Z. 148 f.) und er sich wohl so verletzte. Ein weiteres Indiz, welches für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 spricht, ist der Um- stand, dass er im Zeitpunkt seiner Erstaussagen keine Kenntnis über die genauen Verletzungen des Beschuldigten gehabt haben dürfte, nämlich, dass diese an der rechten Hand auf der Innenseite der Hand waren. Die von ihm geschilderte Version passt aber zum Verletzungsbild des Beschuldigten. Sodann kann gerade der Um- stand, dass es nicht naheliegend erscheint, dass der Vorfall sich so zugetragen hat, wie vom Straf- und Zivilkläger 1 geschildert, als Realkennzeichen gewertet werden. Jemand, der eine Geschichte erfindet, um von sich selbst als eigentlichen Täter abzulenken, dürfte sich etwas Naheliegenderes ausdenken. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 erachtet die Kammer als glaubhaft. Auf diese ist abzu- stellen. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 20. Oktober 2023, unmittelbar nach dem Vorfall, zwei- mal einvernommen, jedoch mussten sowohl die polizeiliche Einvernahme (pag. 404 ff.) als auch die Hafteröffnung (pag. 11 ff.) abgebrochen werden, da er sich weigerte, Rechtsanwalt J.________ als Pikettanwalt zu akzeptieren, nachdem Rechtsanwältin B.________ nicht erreichbar war. Anlässlich der Hafteröffnung machte der Beschuldigte nur wenige Aussagen. Er sagte, das Messer habe dem anderen gehört und er sei damit geschlagen und verletzt worden. Zwar habe er den anderen mit den Fäusten geschlagen, aber er schlage niemanden, der auf dem Boden liege. Die Polizei habe ihn am Kopf und am Hals verletzt (pag. 12 Z. 24 ff., 27 f.). Nach Vorhalt der Aussagen von O.________ gab der Beschuldigte an, es habe dort keinen Mann gegeben, der das Geschehen beobachtet habe, nur eine Frau (pag. 13 Z. 75 ff.). Danach wurde die Hafteröffnung abgebrochen, weil der 30 Beschuldigte immer aggressiver wurde, verlangte, dass man eine Anzeige gegen die Polizei mache, und sagte, dass sowieso alle zusammenarbeiten würden (Staatsanwaltschaft und der Verteidiger; pag. 14). Die erste Einvernahme, die mit dem Beschuldigten durchgeführt werden konnte, fand am 18. Januar 2024 statt (pag. 407 ff.). Der Beschuldigte führte nach Vorhalt, was ihm zu diesem Zeitpunkt konkret vorgeworfen wurde, im Rahmen seines freien und teilweise nicht ganz verständlichen Berichts aus: Er habe kurz mit I.________ gesprochen und 25-30 Sekunden später sei der Straf- und Zivilkläger 1 aufgestan- den und habe das Messer geöffnet (pag. 408 Z. 62 f.) und auf Französisch gesagt, er werde ihn (den Beschuldigten) töten. I.________ sei da gewesen, er wisse aber nicht, was sie gesagt habe (pag. 409 Z. 64 f.). Als der andere das Messer geöffnet habe, habe er (der Beschuldigte) ihn an der Hand gegriffen. Dann habe er das Messer an der Klinge gegriffen und dem Straf- und Zivilkläger 1 gesagt, er solle sich beruhigen. Er (der Beschuldigte) habe das Messer gedreht und der andere habe es weggezogen. Es sei wie Elektrizität in seiner Hand gewesen und es sei viel Blut geflossen (pag. 409 Z. 65 ff.). Er habe sofort gemerkt, dass der andere die Vene getroffen habe, er habe auch die Nerven durchgeschnitten (pag. 409 Z. 73 f.). Als der Straf- und Zivilkläger 1 ihn geschnitten habe, seien die anderen von der Bank aufgestanden. Er denke, es seien die Kollegen des Straf- und Zivilklägers 1 gewesen (pag. 409 Z. 69 ff.). Er wisse nicht, was der andere mit dem Messer ge- macht habe, ob er es weggestossen habe. Er habe das Messer dann aber auf dem Boden gesehen (pag. 409 Z. 71 ff.). Danach habe er den Straf- und Zivilkläger 1 weggestossen, damit dieser das Messer nicht wieder nehmen konnte. Das Messer sei offen am Boden gelegen. Der Straf- und Zivilkläger 1 sei in Richtung des Mes- sers gegangen. Daraufhin habe er dem Straf- und Zivilkläger 1 einen Faustschlag gegen den Kiefer gegeben. Er habe nicht gewusst, dass der Straf- und Zivilkläger 1 besoffen gewesen sei. Dieser sei zu Boden gegangen, wieder aufgestanden und zu den Stühlen gegangen und habe sich dort hingesetzt. Es seien noch andere anwesend gewesen. Er habe dann seinen Fuss benutzt und die anderen wegge- stossen, damit der Straf- und Zivilkläger 1 nicht zum Messer komme (pag. 409 Z. 83 f.). Der Straf- und Zivilkläger 1 sei dann wieder zurückgekommen. Das Mes- ser habe auf dem Boden gelegen. Er habe dem Straf- und Zivilkläger 1 einen zwei- ten Faustschlag gegen die Wange verpasst. Der Straf- und Zivilkläger 1 sei zwei Minuten K.O. gewesen (pag. 409 Z. 97). Zwei Personen hätten ihn gefragt, was los sei. Zu Q.________ habe er gesagt, der andere habe seinen Daumen gebrochen. Später habe er zu jemand anderem gesagt, der Straf- und Zivilkläger 1 habe seine Hand zerstört (pag. 409 Z. 98 f.). Die anderen hätten ihn weggestossen. Der Be- schuldigte habe dann auf die Polizei gewartet und sei verletzt gewesen. Dann habe ihm I.________ das Messer gezeigt, es sei weiter weg und geschlossen gewesen (pag. 409 Z. 101 ff.), was ihn schockiert habe. I.________ habe immer wieder ge- gen das Messer getreten, als die Polizei gekommen sei (pag. 409 Z. 107 f.). Er sei ihr dann nachgerannt, damit sie das Messer nicht nehme (pag. 409 Z. 108 f.). Weiter sagte der Beschuldigte aus, der Straf- und Zivilkläger 1 sei wohl aus Eifer- sucht, weil er mit I.________ gesprochen habe, mit dem Messer auf ihn losgegan- gen. Die beiden seien sicher kein Paar. Er sei ganz schlimm verletzt worden. Am
- November habe er eine komplizierte Operation mit 17 Nähten gehabt. Es seien 31 Sehnen und Nerven durchtrennt worden und er werde den Daumen zwei Jahre nicht bewegen können (pag. 411 Z. 175 ff.). Es stimme im Übrigen auch nicht, dass der Straf- und Zivilkläger 1 und I.________ ihn nicht kennen würden, er habe beide ein paar, also zehn bzw. zwei, Tage vorher kennengelernt (pag. 410 Z. 139 ff.). Schliesslich gab der Beschuldigte an, es gebe einen Teil, der das Messer blockie- re. Deshalb sei verständlich, dass er das Messer an der Klinge gegriffen habe. Aufgrund der Form des Messers könne man sich gar nicht selbst verletzen (pag. 410 Z. 167 ff.). Er habe im Übrigen auch nur deshalb in die Klinge gegriffen, weil er die Mauer hinter sich gehabt habe und eingeklemmt gewesen sei. Ausser- dem habe er noch jemanden auf dem Boden gesehen, dessen Gesicht er jedoch nicht gesehen habe. Sonst wäre er vielleicht einfach gegangen (pag. 410 Z. 160 f.). Wenn er das Messer in der Hand gehalten hätte, dann wäre er am Zeigefinger ver- letzt worden (pag. 412 Z. 260 ff.). Er habe bereits zwei Finger, welche verletzt sei- en, deshalb habe er sich nur am Finger verletzt, als er in die Klinge gegriffen habe (pag. 412 Z. 276). Auf Frage, wie viele Personen an der Auseinandersetzung betei- ligt gewesen seien, sagte er, dass die Freunde des Straf- und Zivilklägers 1 sich auch beteiligt hätten. Sie hätten ihn gestossen und er habe nicht gewollt, dass die- se das Messer nehmen würden (pag. 411 Z. 187 ff.). Später betonte er nochmals, dass er den Straf- und Zivilkläger 1 nicht geschlagen habe, als dieser am Boden gelegen habe, und er habe ihn auch nicht getreten (pag. 412 Z. 225 ff.). Es sei Notwehr gewesen, dass er ihm die zwei Faustschläge gegeben habe, damit er das Messer nicht nehmen konnte. Wenn er das Messer tatsächlich selbst in der Hand gehabt hätte, dann hätte er sich am Zeigefinger verletzt, das würde auch ein Arzt so sehen (pag. 412 Z. 261 f.). Der Straf- und Zivilkläger 1 habe das Messer aus der Tasche genommen, als er mit I.________ gesprochen habe (pag. 413 Z. 314). Der Straf- und Zivilkläger 1 habe das Messer geöffnet und er habe sofort die Klinge ge- sehen (pag. 413 Z. 317). Zwei Fragen weiter sagte der Beschuldigte, er wisse nicht, ob der Straf- und Zivilkläger 1 das Messer aus der Jacke oder der Hose ge- nommen habe, es sei zu schnell gegangen (pag. 413 Z. 323 f.). I.________ habe alles gesehen, sie wolle einfach nicht aussagen (pag. 413 Z. 327). Am 22. April 2024 wurde der Beschuldigte ein weiteres Mal befragt (pag. 417 ff.). Der Beschuldigte bestätigte seine bisherigen Aussagen, wonach das Messer dem Straf- und Zivilkläger 1 gehöre und dieser es gezückt habe. Der Beschuldigte habe in die Klinge gegriffen und sich so geschnitten (pag. 423 Z. 196 f.). Ein Mann im Gefängnis habe ihm auch bestätigt, dass dieses Messer dem Straf- und Zivilklä- ger 1 gehöre (pag. 424 Z. 240 f.). Er habe am 19. Oktober 2023 auch ein Messer in seinen Effekten gehabt. Die Polizei habe ihm dieses abgenommen, aber es er- scheine nirgendwo in den Akten. Auch nicht die zwei Gramm Cannabis, die er da- beigehabt habe (pag. 424 Z. 246 f.). Dann erklärte er nochmals den Vorfall, sagte aber nun aus, er habe das Messer mit der ganzen Hand gegriffen (pag. 424 Z. 265 f.). Er habe vielleicht auch den Griff berührt. Das Messer sei dann zu Boden gefallen, als der Straf- und Zivilkläger 1 es habe wegziehen wollen. Er habe dann mit einem anderen Mann gekämpft (pag. 425 Z. 276 ff.). Später sagte der Beschul- digte wieder aus, er habe das Messer nur mit drei Fingern berührt. Seit der Ver- brennung habe er im Ringfinger und kleinen Finger keine Kraft mehr. Er habe das 32 Messer mit dem Daumen, dem Zeigefinger und dem Mittelfinger berührt (pag. 425 Z. 289 ff.). Im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs fand am 19. November 2024 eine Ver- handlung vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht statt (pag. 74.28 ff.). Anlässlich dieser wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Neu hätten nun aber die anderen Personen, die noch an der Auseinan- dersetzung beteiligt gewesen seien, das Messer weggeschubst, er habe dies ge- sehen (pag. 74.29 Z. 56 ff.). Die Auseinandersetzung fand gemäss ihm auch deut- lich früher statt als um 18:05 Uhr, nämlich bereits um 17:30 Uhr oder 17:40 Uhr. Das Messer habe ihm alle Nerven und eine Vene durchtrennt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
- März 2025 (pag. 1213 ff.) bestätigte und wiederholte der Beschuldigte seine bisherigen Aus- sagen abermals. Nun waren es O.________ und sonst noch eine Person, die ihn geschubst hätten (pag. 1219 Z. 16 f.). Oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (pag. 1712 Z. 35 ff.). Er sei um 17:30 bzw. 17:40 Uhr an der AE.________ vorbeispaziert. Da habe I.________ ihn mit «Bruder» angesprochen. Daraufhin sei er neben ihr in die Knie gegangen und habe gesagt: «Hallo, wie geht’s?» Da habe der Straf- und Zivil- kläger 1 direkt das Messer gezückt und eine Stichbewegung gegen ihn ausgeführt. Er habe das Messer mit der rechten Hand gegriffen und gesagt: «Ruhig.» Dann habe der Straf- und Zivilkläger 1 eine schnelle Bewegung von oben nach unten ausgeführt und ihm dabei in die Hand geschnitten. Anschliessend sei das Messer auf den Boden gefallen und sei dann weggestossen worden. Der Straf- und Zivil- kläger 1 habe versucht, das Messer aufzuheben, woraufhin er ihn gestossen habe und dieser auf den Rücken gefallen sei. Dann habe der Straf- und Zivilkläger 1 er- neut versucht, das Messer aufzuheben, woraufhin er ihn geschlagen habe. Das Messer sei dann verschwunden bzw. weitergerutscht und plötzlich geschlossen gewesen. I.________ sei mit dem Messer weggelaufen und er sei ihr gefolgt. Er habe die Polizisten auf das Messer aufmerksam gemacht und diese hätten es dann mitgenommen. Bei der Version des Straf- und Zivilklägers 1 hätte man Blut auf sei- nem Rücken bzw. Rucksack finden müssen, aber man habe nur auf der Vordersei- te seines T-Shirts Blut gefunden (pag. 1713 ff. Z. 12 ff.). Schliesslich betonte der Beschuldigte nochmals, dass es nicht sein Messer gewesen sei (pag. 1713 Z. 4) und das Messer eine Blockade habe, weshalb man sich nicht selbst verletzen kön- ne (pag. 1716 Z. 38 ff.). Neu sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach er das Messer geschlossen habe (pag. 1717 Z. 10) und das Messer nach der Schnittver- letzung auf den Boden gefallen sei, weil es so schwer gewesen sei (pag. 1720 Z. 21 ff.). Schliesslich sagte der Beschuldigte zunächst aus, dass er die Blockade bereits beim am Boden liegenden Messer gesehen habe (pag. 1717 Z. 1 ff.), um dann später zu korrigieren, dass er die Blockade erst auf einem Foto gesehen habe (pag. 1720 Z. 8 ff.). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten wie folgt (S. 1350 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): 33 Der Beschuldigte sagte stets aus, C.________ habe ihn sogleich mit dem Messer und dem Tod («ich werde dich töten») bedroht, nachdem er I.________ gegrüsst habe. Er habe mit der Hand die Klinge des Messers festgehalten, woraufhin C.________ das Messer zurückgezogen und ihn geschnitten habe (pag. 74.29, Z. 45 ff.; pag. 408, Z. 57 ff., pag. 1219, Z. 9 f.). Das Messer sei zu Boden gefallen und er habe C.________ mit der Faust geschlagen, sinngemäss damit dieser nicht zu dem am Boden liegenden Messer gelange (pag. 74.29, Z. 67 ff.; pag. 409, Z. 71 ff.; pag. 1219, Z. 18 f.). Anders als die Version von C.________, die dessen DNA auf der Klinge und dem Griff des Messers wie gesehen nicht zu erklären vermag, ist deren Vorhandensein durchaus erklärbar, wenn das Mes- ser – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – C.________ gehörte und von diesem gezückt wor- den war. Dass ebenfalls die DNA des Beschuldigten an der Klinge und am Griff des Messers gefun- den wurde (pag. 262 und pag. 272), ändert daran nichts, zumal dessen DNA an der Klinge mit der blutenden Schnittverletzung erklärbar ist und sich das Blut bzw. die DNA anschliessend – entweder beim zu-Boden-fallen des Messers oder beim Schliessen durch I.________ – ebenfalls auf den Griff verteilt haben dürfte. Die DNA des Beschuldigten am Griff beweist damit nicht zweifelsfrei, dass die- ser, wie von C.________ geltend gemacht, das Messer gezückt und dessen Griff in der Hand gehal- ten hat. Insgesamt lassen sich damit die DNA-Spuren deutlich besser mit der Version des Beschuldig- ten vereinbaren als mit jener von C.________. Auch lässt sich das Verhalten von I.________ deutlich besser mit der Version des Beschuldigten zum Hergang seiner Schnittverletzung vereinbaren als mit jener von C.________: Hätte tatsächlich der Beschuldigte das Messer mit sich geführt und C.________ damit bedroht und hätte sich der Beschul- digte tatsächlich mit seinem eigenen Messer selbst verletzt, hätte es für I.________ keinen Anlass gegeben, das Messer fortzuschaffen, hätte sie damit doch letztlich auf Kosten ihres (Ex-)Freundes C.________ dem Beschuldigten geholfen, den sie gar nicht kannte. Wenn das Messer allerdings – wie vom Beschuldigten konstant ausgesagt (pag. 74.29, Z. 45 ff.; pag. 408, Z. 57 ff., pag. 1219 Z. 9 f.) – C.________ gehörte, dieser das Messer zückte und sich der Beschuldigte die Schnittverletzung wie von ihm dargelegt beim Zurückziehen des Messers durch C.________ zuzog, ergibt es durchaus Sinn, dass I.________ das Messer vom Tatort wegschaffen wollte, um ihren (Ex-)Freund zu schützen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht nur bereits vor Ort darauf drängte, dass die anwesenden Polizisten I.________ das Messer wegnehmen und sicherstellen (vgl. Berichtsrapport U.________ vom 13. November 2023, pag. 210: «Er zeigte uns eine Frau, welche vor der AE.________ durchlief und den Bahnhofplatz verlassen wollte. Er gab an, dass diese Frau das Messer habe, mit welchem er verletzt worden sei.» und Aussagen von P.________, pag. 351, Z. 36 ff.: «In dem Moment ist eine Frau, welche zur Gruppe vom älteren Mann gehört hat, weggelaufen. Der Mann mit der Schnittwunde rannte dann dieser hinterher. Die Polizei rannte dann beiden ebenfalls hinterher. Der Mann schrie „sie hat das Messer eingepackt”.»). Vielmehr wirkte er auch im Anschluss stets darauf hin, dass das Mes- ser auf Spuren untersucht wird (pag. 423, Z. 201 ff.). Ein derartiges Verhalten wäre nicht zu erwarten gewesen, hätte das Messer tatsächlich ihm gehört. Ebenfalls lässt sich die Verletzung des Beschuldigten besser mit dem von ihm geschilderten Hergang der Stichverletzung vereinbaren als mit jenem von C.________: Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben Rechtshänder (pag. 411, Z. 214). Hätte er – den Aussagen von C.________ folgend – selbst in die Klinge gegriffen (pag. 345, Z. 183), so hätte er sich – den Griff des Messers in der rech- ten Hand haltend – an der linken Hand eine Schnittverletzung zuziehen müssen. Bei der Version, die der Beschuldigte schilderte, macht es demgegenüber durchaus Sinn, dass er an der rechten Hand verletzt wurde, muss doch davon ausgegangen werden, dass er das auf ihn gerichtete Messer mit seiner bevorzugten (rechten) Hand ergriffen hätte. Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, dass 34 das Messer dem Beschuldigten gehörte und von diesem gezückt wurde. Dass der Beschuldigte in seinem überaus aufgebrachten Zustand gegenüber dem Polizisten T.________ angegeben haben soll, dass das sichergestellte Messer ihm gehöre (pag. 213), vermag daran nichts zu ändern, zumal diese angebliche Aussage des Beschuldigten von keiner anderen anwesenden Person bestätigt wur- de. Die Vorinstanz hielt sich bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten relativ kurz und verglich diese einzig mit den vorhandenen anderen Beweismitteln. Hierbei geht sie nicht darauf ein, dass abgesehen von den paar wenigen Aussagen, die der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnung machte, bei welcher er zwar auch bereits sagte, das Messer habe dem anderen gehört, erst detaillierte Aussagen machte, nachdem er die Akten und die Aussagen der anderen Personen kannte. Genau dieser Punkt ist aber zentral. In seinen ersten Aussagen anlässlich der Hafteröffnung spricht er im Übrigen nicht davon, dass er dem Straf- und Zivilkläger 1 in die Klinge gegriffen habe, sondern dass der Straf- und Zivilkläger 1 ihn mit dem Messer verletzt bzw. er ihn damit ge- schlagen habe. Auch die angebliche Drohung, die der Straf- und Zivilkläger 1 aus- gestossen habe, erwähnt er nicht. Im Zusammenhang mit einer Anzeige, die der Beschuldigte mutmasslich gegen die Polizisten, welche ihn am 19. Oktober 2023 in das Inselspital Bern fuhren, einreich- te, wurde er am 23. Oktober 2023 als Auskunftsperson befragt (vgl. sich in den Ak- ten befindliches handschriftliches Protokoll, pag. 505 f.). Darin äusserte er sich ebenfalls zum Vorfall. In diesem Zeitpunkt hatte er noch keine Aktenkenntnis und es fällt auf, dass er zwar auch in dieser Einvernahme davon sprach, der andere sei mit dem Messer auf ihn losgegangen. Jedoch sprach er davon, der andere sei im Gefängnis neben ihm und dieser sei zweimal mit dem Messer auf ihn losgegangen. Als die Polizei erschienen sei, habe der andere die Flucht ergriffen und das Messer am Boden von sich weggekickt. Seine Version ist teilweise nur schwer verständlich und nachvollziehbar. Ausser- dem bestehen zwischen den getätigten Aussagen anlässlich der verschiedenen Einvernahmen mehr als nur kleinere Widersprüche. So blieben die Aussagen des Beschuldigten nicht einmal im Kerngeschehen gleich. Der Vorinstanz ist zwar inso- fern beizupflichten, als dass der Beschuldigte von Anfang an sagte, es sei das Messer des Straf- und Zivilklägers 1 gewesen und ab dem 18. Januar 2024 blieb er dann auch immer dabei, dass der Straf- und Zivilkläger 1 ohne Grund das Messer gezückt und ihn mit dem Tod bedroht habe. Er habe dann in das Messer gegriffen, dieses gedreht und der Straf- und Zivilkläger 1 habe es zurückgezogen. Danach hätten sich irgendwann auch noch andere Personen in die Auseinandersetzung eingemischt. Dabei handelte es sich bei einer Einvernahme um ganz viele und plötzlich nur noch um zwei, einer davon sei O.________ gewesen. Das Messer hat er bei einer Version zu Boden fallen sehen, bei der anderen Version nicht. Auch war es nicht immer die gleiche Person, die das Messer weggetreten hat. Hinsicht- lich der aufgrund des Messers erlittenen Verletzungen übertreibt der Beschuldigte, indem er anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Januar 2024 angab, er könne nun seinen Daumen für zwei Jahre nicht bewegen. Dies steht im Widerspruch mit den aktenkundigen Arztberichten, die lediglich Verletzungen an Mittel- und Ringfinger 35 erwähnten. Er konnte zudem gut beschreiben, wie das Messer funktioniert, obwohl er dieses nur für ein paar Sekunden in der Hand eines anderen gesehen haben will. Nach seiner Tatversion wäre der Straf- und Zivilkläger 1 zudem nach dem Messerangriff und dem ersten Faustschlag des Beschuldigten wieder zurück zu den Bänken gegangen und hätte sich dort wieder hingesetzt. Weshalb der Be- schuldigte in diesem Moment aber vor Ort blieb und wartete, bis sich der Straf- und Zivilkläger 1 wieder dem Messer nähern konnte, wäre unerklärlich. Die Flucht zu ergreifen oder zumindest das Messer vom Boden aufzuheben, damit der Straf- und Zivilkläger 1 dieses nicht wieder ergreifen kann, wären nachvollziehbarere Reaktio- nen, nachdem der Beschuldigte – gestützt auf seine Aussagen – die Situation da- mals gut überblicken konnte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, warum der Straf- und Zivilkläger 1, der den Beschuldigten nicht kannte, diesen nach ein paar Sekun- den mit einem Messer und dem Tod bedrohen sollte. Der Beschuldigte behauptet zwar, sie hätten sich bereits vorher gekannt, er liefert aber keine Erklärung für ei- nen Beweggrund, der den Straf- und Zivilkläger 1 derart in Rage zu versetzen ver- mochte. Hinzu kommt, dass niemand der befragten Personen ausgesagt hat, der Straf- und Zivilkläger 1 habe den Beschuldigten mit dem Messer bedroht. Ebenfalls schilderte niemand, es hätten sich noch andere Personen in die Streitigkeit einge- mischt. Schliesslich ist es schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte derart aggressiv auf die Polizei reagierte, wenn er – gemäss seiner Tatversion – ein Opfer gewesen wäre, das dem Täter in Notwehr lediglich zwei Faustschläge verpasste. Bereits im aktenkundigen Gutachten von Dr. med. W.________ vom
- August 2022 (pag. 755 ff.), welches im Rahmen eines anderen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten eingeholt wurde, wird vom Gutachter ausgeführt: «Er- kennbar ist jedenfalls, und das ist auch ein Befund, dass es dem Expl. sehr leicht fällt, jeweils zielgerichtet Angaben zu machen und sich dabei vor allem danach ori- entiert, wie es ihm im Augenblick der Befragung als günstig erscheint. Dabei ist er in der Lage, auch basale lebensgeschichtliche Angaben wie immer wieder neu zu erfinden.» (pag. 793). Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Auf diese ist nicht abzustellen. Wahrnehmungsbericht des Polizisten U.________ In seinem Wahrnehmungsbericht vom 13. November 2023 führte der Polizist U.________ aus, dass der Beschuldigte beim Eintreffen auf dem Bahnhofplatz auf eine Frau gezeigt habe, welche an der AE.________ vorbeigelaufen sei und den Bahnhofplatz habe verlassen wollen. Der Beschuldigte habe angegeben, dass die- se Frau das Messer behändigt habe, mit welchem er verletzt worden sei. Das Mes- ser sei dann von dieser Frau der Polizei übergeben worden (pag. 210). Wahrnehmungsbericht und Aussagen des Polizisten T.________ Der Polizist T.________ führte in seinem Wahrnehmungsbericht vom 9. November 2023 aus, dass er die Frau, welche das fragliche Messer genommen habe und im Begriff gewesen sei, den Bahnhofplatz zu verlassen, angesprochen habe. Darauf- hin habe sie ihm ein Klappmesser ausgehändigt, welches sie ungeöffnet in ihren Händen gehalten habe (pag. 212). Ohne den Wahrnehmungsbericht noch einmal gelesen zu haben, konnte sich T.________ an der Einvernahme vom 27. Juni 2024 noch daran erinnern (pag. 385 Z. 56, pag. 387 Z. 100 f.). 36 Weiter soll der Beschuldigte gegenüber dem Polizisten T.________ gesagt haben, dass das Messer ihm gehöre (pag. 213: «In der Koje, im Notfall des Inselspitals, gab A.________ an, dass er in L.________ spazieren war und dass das Messer, welches wir sichergestellt haben, ihm gehören würde. Er sei aber das Opfer und der andere Mann beim Bahnhof habe ihn geschlagen und ihn mit dem Messer ver- letzt.» und «Zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte gegenüber den anwesenden Polizisten äusserte, dass es sich beim Messer um sein eigenes handeln würde. Weiter gab er an, dass er immer ein Messer auf sich habe, wenn er spazieren wür- de und in L.________ unterwegs sei. Diese Äusserungen machte er einerseits im Patrouillenfahrzeug als Schreibender seine Effekten kontrollierte und dabei das si- chergestellte Messer dazulegte und anderseits im Notfall im Inselspital.»). Die Wahrnehmungsberichte der anderen Polizisten äussern sich nicht dazu. An den jeweiligen Einvernahmen können sich die Polizisten nicht mehr daran erinnern, ob der Beschuldigte so etwas gesagt habe. T.________ bestätigt aber, dass wenn er im Wahrnehmungsbericht geschrieben habe, dass der Beschuldigte gesagt habe, es sei sein Messer, dann sei das so (pag. 391 Z. 249). Der Wahrnehmungsbericht von T.________ ist neutral und sachlich abgefasst. T.________ kannte den Beschuldigten vorher nicht. Er war offenbar zunächst der Meinung, der Beschuldigte sei das Opfer, so dass die Polizisten in erster Linie ihm helfen wollten, was der Beschuldigte aber nicht zuliess. Es ist somit nicht erklärbar, weshalb er in wahrheitswidriger Weise in seinem Wahrnehmungsbericht erfinden sollte, der Beschuldigte habe gesagt, das Messer gehöre ihm. Das andere Messer, welches der Beschuldigte an diesem Tag angeblich dabeigehabt haben will, er- scheint in keinem Effektenverzeichnis, obwohl sich in den Akten ein detailliertes Ef- fektenverzeichnis befindet (pag. 9 f.). Auch hierbei hätte die Polizei somit absicht- lich etwas, das den Beschuldigten möglicherweise entlasten könnte, verschwinden lassen. Für eine solche Verschwörung gegen den Beschuldigten gibt es keine Hin- weise. Damit stellt dieser Bericht zumindest ein Indiz dar, dass das Messer tatsächlich dem Beschuldigten gehörte. cc. Gesamtwürdigung Nach der Würdigung sämtlicher vorhandenen Beweismittel bleiben ein paar Fragen ungeklärt. So bleibt unklar, wer das Messer – nachdem dieses zu Boden gefallen war – geschlossen hat. Die Vorinstanz ging davon aus, dass es I.________ war. Da sie es war, die das Messer genommen und der Polizei übergeben hat, erscheint dies als naheliegende Option. Es ist dann jedoch unklar, warum sich ihre DNA nicht auch auf dem Messer befindet, sie müsste dieses ja nach den beiden Tatbeteiligten angefasst haben. Es ist stets von einem Mischprofil von zwei männlichen Spuren- gebern die Rede. Weiter ist unklar, warum I.________ das Messer überhaupt weg- genommen hat. Zudem ist nicht klar, wie sich der Beschuldigte seine Verletzungen zugezogen hat. Diese wurden nicht rechtsmedizinisch untersucht. Soweit diese bekannt sind, spre- chen diese aber eher für die Version des Straf- und Zivilklägers 1 und somit für den angeklagten Sachverhalt. So sagte der Beschuldigte nämlich aus, dass er das Messer gegriffen und gedreht habe, was aber wohl grössere und flächigere Verlet- zungen an der Hand verursacht hätte. 37 Schliesslich bleibt – unabhängig davon, welcher Tatversion gefolgt wird – nicht gänzlich erklärbar, weshalb sich sowohl die DNA des Beschuldigten als auch des Straf- und Zivilklägers 1 auf dem Griff und der Klinge befanden. Sollte sich die Tat so zugetragen haben wie angeklagt, wäre nicht erstellt, weshalb sich die DNA des Straf- und Zivilklägers 1 auf Griff und Klinge befindet. Fand die Tat aber so statt, wie vom Beschuldigten behauptet, dann wäre nicht gänzlich erklärbar, weshalb sich seine DNA auf dem Griff befindet. Die Vorinstanz führte aus, die DNA des Be- schuldigten sei beim Herunterfallen des Messers wohl von der Klinge zum Griff ge- kommen, da es sich hierbei um eine Blutspur gehandelt habe. Damit stellt sie Mut- massungen auf, die sich so nicht aus den Akten ergeben und insbesondere gemäss Forensisch-molekularbiologischem Gutachten vom 24. Juli 2024 nicht ge- sagt werden kann, ob die Spur aus Blut, aus Hautzellen oder aus beidem besteht (pag. 260). Gestützt auf die Spuren können ausserdem aus kriminaltechnischer Sicht keine Angaben zum Tatablauf gemacht werden (pag. 277). Sodann spricht der Alkoholisierungsgrad des Straf- und Zivilklägers 1, wie von der Vorinstanz ausgeführt, tatsächlich nicht für seine Version, da er blitzschnell hätte reagieren müssen, hingegen auch nicht für diejenige des Beschuldigten. Der hohe Promillegrad lässt sich bei beiden Varianten mit dem Verhalten des Straf- und Zivil- klägers 1 nicht unbedingt in Einklang bringen. Tatsache ist, dass er bei der Einver- nahme recht klar wirkte. Ausserdem wurde er auch im Rechtsmedizinischen Gut- achten zur körperlichen Untersuchung vom 22. Januar 2024 gestützt auf die am
- Oktober 2023 um 20:05 Uhr vorgenommene rechtsmedizinische Untersuchung als wach, bewusstseinsklar und vollumfänglich orientiert dargestellt (pag. 252). Im Anzeigerapport wird er als geübter Trinker beschrieben. Sollte die Version des Straf- und Zivilklägers 1 zutreffen, liessen sich seine blitzschnelle Reaktion und die Entwaffnung des Beschuldigten fast nicht mit einem derartig hohen Alkoholisie- rungsgrad, wie ihn der Straf- und Zivilkläger 1 an diesem Tag aufgewiesen hatte, in Einklang bringen. Unter der Hypothese, dass die Version des Beschuldigten zutrifft, wäre demgegenüber – wie bereits erwähnt – kaum erklärbar, wie eine so stark al- koholisierte Person sich eine derart originelle Geschichte ausdenken sollte. Der Straf- und Zivilkläger 1 war somit so oder anders trotz hohem Alkoholpegel zu komplexen Handlungen in der Lage. Nach Ansicht der Kammer und entgegen der Vorinstanz spricht der Alkoholpegel nicht gegen die Version des Straf- und Zivilklä- gers 1. Weitere Indizien, die für die angeklagte Tatversion sprechen sind: Niemand be- schreibt den Straf- und Zivilkläger 1 als gewalttätig, ausser I.________, die aber Vorfälle von häuslicher Gewalt im weiteren Sinne schildert. Ausser dem Beschul- digten sagte niemand aus, das Messer anlässlich des Vorfalls beim Straf- und Zi- vilkläger 1 gesehen zu haben. Sowohl I.________ als auch O.________ sagen, sie hätten beim Straf- und Zivilkläger 1 nie ein solches Messer gesehen. Er habe höchstens manchmal ein Taschenmesser dabeigehabt, um irgendetwas Essbares zu schneiden. Demgegenüber ist der Beschuldigte offenbar zweifach wegen Vorfäl- len mit Messern (einer der Vorfälle ergibt sich lediglich aus dem Gutachten vom
- August 2022; pag. 777) vorbestraft. 38 Gestützt auf die objektiven Beweismittel, die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 und von O.________ sowie die weiteren Indizien erachtet die Kam- mer den angeklagten Sachverhalt als erstellt. b. Zu den Faustschlägen und Fusstritten Die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1 (Kopfschmerzen, multiple Prellungen insbesondere im Gesicht, Hauteinblutung und eine Hautabtragung am Oberkopf, eine Hautabschürfung an der Nase, je eine Hautunterblutung an der Unterlippe, am linken Unterkiefer und am rechten Ellen- bogen sowie eine Hautabtragung am linken Knie) sind – mit Ausnahme der Kopf- schmerzen – durch das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersu- chung des Straf- und Zivilklägers 1 vom 22. Januar 2024 (pag. 251 ff.) sowie die Fotodokumentation zum Rapport Forensik vom 15. Dezember 2023 (pag. 265 ff.) belegt. Diese Verletzungen stellen gemäss rechtsmedizinischem Gutachten Folgen stumpfer Gewalteinwirkung dar und könnten wenige Stunden vor der Untersuchung (Untersuchungszeitpunkt: 19. Oktober 2023, ab 20:05 Uhr) im Rahmen einer kör- perlichen Auseinandersetzung entstanden sein (pag. 253). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dem Straf- und Zivilkläger 1 mindestens zwei Faustschläge verpasst zu haben, wodurch dieser zu Boden gefallen sei (pag. 74.29 Z. 67 ff., pag. 1219 Z. 18 f.). Der erste Faustschlag und das dadurch verursachte erste zu-Boden-Gehen des Straf- und Zivilklägers 1 wurde denn auch von diesem selbst (pag. 332 Z. 71 ff.) bestätigt und kann damit als erstellt erachtet werden. Das zweite Mal sei der Straf- und Zivilkläger 1 gemäss eigenen Angaben aufgrund ei- nes Tritts in den Rücken durch den Beschuldigten zu Boden gefallen (pag. 331 Z. 47 f.). Da auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 abgestellt wird (vgl. E. 7.1.4.a hiervor), ist von einem Tritt in den Rücken und nicht von einem Faustschlag in den Rücken auszugehen. Der Beschuldigte bestritt vehement, dass er mittels Faustschläge und Fusstritte auf den Straf- und Zivilkläger 1 eingewirkt habe, als dieser auf dem Boden gelegen sei (pag. 74.29 Z. 78 f., pag. 1219 Z. 19 f., 35). Vielmehr machte er bzw. seine Vertei- digung (pag. 888) in den Voruntersuchungen geltend, die an sich unbestrittenen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1 seien im Zuge des Sturzes entstanden. Ein einziges Sturzgeschehen vermag die Entstehung sämtlicher Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1 allerdings gestützt auf das rechtsmedizinische Aktengut- achten vom 19. November 2024 nicht zu erklären (pag. 260.4). Denn auch wenn bei den Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1 an der Unterlippe und am Unter- kiefer nicht nur eine Entstehung durch einen Fusstritt oder einen Schlag, sondern auch durch einen Sturz möglich wäre, sprechen die Verletzungen über der soge- nannten Hutkrempenlinie (Hauteinblutung und Hautabtragung im rechten hinteren Quadranten des Oberkopfes) sowie an eher nicht sturzexponierten Stellen (rechter Augenaussenwinkel, rechter Nasenflügel) eher für eine andere Entstehungsweise als durch einen Sturz, beispielsweise durch einen Schlag oder Tritt (pag. 260.3 f.). Dass sich die Hauteinblutung im rechten hinteren Quadranten des Oberkopfes nicht eindeutig geformt zeigte, schliesst eine Entstehung durch Fusstritte mit einem beschuhten Fuss nicht aus (pag. 260.3). 39 Der Straf- und Zivilkläger 1 erklärte, der Beschuldigte habe ihn am Boden mit den Fäusten in das Gesicht, unter sein rechtes Auge und auf der rechten Seite, ge- schlagen und ihn getreten (pag. 331 f. Z. 53 ff.). Ausserdem sei er, wie er von sei- nen Kollegen und seiner Freundin erfahren habe, am Boden liegend gegen den Kopf getreten worden. Details zu den Fusstritten (Anzahl, Intensität) konnte er nicht angeben (pag. 332 Z. 55 ff., pag. 333 Z. 108 ff.). Er sagte aber, es könne sein, dass er kurz weggewesen sei (pag. 333 Z. 131 f.). Auch S.________ und P.________ schilderten, dass der Straf- und Zivilkläger 1 benommen bzw. verlang- samt gewirkt habe (pag. 354 Z. 158 ff., pag. 1210 Z. 23 ff.). Es ist unklar, ob der Straf- und Zivilkläger 1 mit «getreten» den Tritt in den Rücken oder die Tritte an den Kopf meinte. Offenbar weiss er von den Tritten gegen den Kopf nur vom Hörensagen. Damit lassen sich allein gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zi- vilklägers 1 keine Fusstritte gegen den Kopf erstellen. Sie sprechen allerdings auch nicht dagegen, so wie dies die Verteidigung geltend machen wollte. Ausserdem sei daran erinnert, dass der Straf- und Zivilkläger 1 zu diesem Zeitpunkt eine (rückge- rechnete) Blutalkoholkonzentration zwischen mindestens 2.48 Gew. ‰ und maxi- mal 3.41 Gew. ‰ aufwies (pag. 257). Auch wäre naheliegend, dass er aufgrund des dynamischen Geschehens nicht jedes Detail mitbekommen hat. I.________ machte zu den Einwirkungen auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger 1 widersprüchliche Aussagen. So gab sie zwar an, gesehen zu haben, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 1 am Boden geschlagen hat, sagte dann aber wiederum aus, sie habe nichts gesehen und wisse auch nicht, ob mit den Fäusten oder den Füssen auf den Straf- und Zivilkläger 1 eingewirkt worden sei (pag. 371 Z. 164 ff.). An der Berufungsverhandlung gab I.________ an, dass es zu einer Schlägerei gekommen sei bzw. sie gekämpft hätten, wobei sie Faust- schläge andeutete (pag. 1701 Z. 15 f., 22 ff., pag. 1704 Z. 18 ff.). Sie habe gese- hen, wie der Straf- und Zivilkläger 1 durch den Beschuldigten auf den Boden ge- stossen und danach geschlagen worden sei (pag. 1702 Z. 38, pag. 1704 Z. 20). Fusstritte habe sie keine gesehen (pag. 1704 Z. 33 ff.). Sie sei aber auch alkoholi- siert gewesen (pag. 1704 Z. 35 f.). Ihre Aussagen sind vage und inkonstant. Auf diese kann daher nicht abgestellt werden. R.________ und Q.________ konnten zu den Einwirkungen am Boden ebenfalls keine sachdienlichen Hinweise machen, zumal sich R.________ weder daran erin- nern konnte, dass jemals einer der beiden Beteiligten auf dem Boden lag, noch daran, dass der Beschuldigte Fusstritte ausgeteilt hat (pag. 380 Z. 106 ff.) und Q.________ aufgrund seines Standorts bzw. der fehlenden klaren Sicht auf das Geschehen keinen konkreten Schlag wahrnehmen konnte (pag. 361 Z. 80, 103 ff.). Dieser war ausserdem mit jemandem am Reden. Beide bestätigten allerdings die Aussagen der übrigen Zeugen, wonach der Straf- und Zivilkläger 1 «drunter» ge- kommen sei und der Beschuldigte der Aggressor gewesen sei (R.________, pag. 379 Z. 24 ff.: «Er hat einfach angefangen, auf den Mann einzuschlagen. […] Die Schlägerei hörte nicht auf. Später kamen einige Leute dazu, die dem Opfer versuchten zu helfen. Sie wollten ihn wegnehmen, damit er nicht mehr "drunter" kam.»; Q.________, pag. 361 Z. 102 f.: «Was ich beobachten konnte, ist eine ag- gressive Grundhaltung und dass er konfrontativ war gegenüber der anderen Per- son auf dem Boden. Er wirkte "aufgeputscht".»). Ausserdem bestätigte 40 R.________, Faustschläge gegen den Kopf beobachtet zu haben (pag. 380 Z. 73). Es sei sicher mehr als ein Schlag gewesen und es sei ein «reinboxen» gewesen (pag. 380 Z. 90 f., 98). Diese geschilderten Schläge ereigneten sich gemäss der Schilderung von R.________ allerdings, als der Straf- und Zivilkläger 1 stand (pag. 380 Z. 76: «Sie standen voreinander. Er hat dann angefangen zu schla- gen.»). Insofern können ihre Aussagen nichts zur Klärung der angeklagten Einwir- kungen auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger 1 beitragen. O.________ gab an, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte den Straf- und Zivil- kläger 1 «zweimal richtig hart gegen den Kopf trat» (pag. 318 Z. 27). Er gab im freien Bericht an, er habe gesehen «wie der andere "drigschuttet" hat, also ein paar Mal gegen den "Grind gschuttet" hat» (pag. 321 Z. 30 f.). Er habe sich nicht ge- schützt (pag. 324 Z. 185 ff.). P.________ sagte aus: «Der ältere der beiden fiel dann wieder um. Der andere Mann trat dann auf den am Boden liegenden ein.» (pag. 351 Z. 26 f.). Sie war sich zwar nicht sicher, ob die Tritte den Oberkörper oder den Kopf trafen, «aber sicher gegen den oberen Teil des Körpers» (pag. 353 Z. 111 f.). Die Tritte seien «sehr brutal» gewesen (pag. 353 Z. 136). Der Straf- und Zivilkläger 1 sei «mehrmals aber nicht mehr als zehn Mal, vielleicht auch nicht mehr als fünf Mal» getreten worden (pag. 353 Z. 151). S.________ gab ebenfalls – noch im freien Bericht – an, gesehen zu haben, wie der Straf- und Zivilkläger 1 «zämekrugelet» am Boden gelegen sei und der Be- schuldigte auf ihn eingetreten habe (pag. 1208 Z. 19 ff.). Sie habe «Tritte gegen den Kopf des Älteren gesehen» (pag. 1208 Z. 33). Auf entsprechende Frage gab sie an, es seien «mehrere» Tritte gewesen (pag. 1210 Z. 6). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, S.________ habe das Geschehen von ihrem Standort her gar nicht sehen können. Tatsächlich gab S.________ an: «Ich war zuerst relativ weit weg. Das waren vielleicht... schwierig zu schätzen, evtl. 50 Meter oder so. Ich kam dann näher, aber dann wurde es auch unübersichtlicher» (pag. 1210 Z. 1 ff.). Allerdings muss sich diese Distanzangabe noch auf den Zeitpunkt bezogen haben, als S.________ aus dem Bahnhof raus- und auf ihr Velo zugelaufen ist (pag. 1208 Z. 16) und nicht auf den Moment, in wel- chem sie die Fusstritte wahrgenommen hatte. Wie sie sagte, waren die Fusstritte das Erste, was sie gesehen hat (pag. 1210 Z. 6). Auf entsprechende Frage der Verteidigung, wo sie gewesen sei, als sie das erste Mal gesehen habe, was los sei (pag. 1211 Z. 1), präzisierte sie sodann, sie sei «dort, wo die Velos standen. Auf dem Platz vor der AE.________» gestanden (pag. 1211 Z. 6). Am Anfang, als sie bei den Fahrrädern gewesen sei, habe es nicht viele Personen zwischen ihr und der Auseinandersetzung gehabt (pag. 1211 Z. 43 f.). Auch P.________ berichtete, von der Ampel beim Fussgängerstreifen am Bahnhof, also von der Ampel auf der Höhe des Veloparkplatzes (vgl. pag. 357), aus, das Geschehen beobachtet haben zu können (pag. 351 Z. 22 ff.). Insofern bestehen für das Gericht keine Zweifel dar- an, dass S.________ die Fusstritte von den Veloparkplätzen aus, das heisst aus nächster Nähe, und mit freiem Sichtfeld (das heisst ohne Personen dazwischen) beobachten konnte. 41 Damit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass gestützt auf die diesbezüglich über- einstimmenden Aussagen von O.________, P.________ und S.________ erstellt ist, dass der Beschuldigte mindestens einmal mehrere (das heisst mindestens zwei) gezielte und heftige Fusstritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers 1 austeilte, während der Straf- und Zivilkläger 1 wehrlos am Boden lag. Welche Ver- letzung des Straf- und Zivilklägers 1 von den Fusstritten und welche von den Faustschlägen stammen, kann dabei offengelassen werden, wurde doch im rechtsmedizinischen Gutachten darauf hingewiesen, dass die festgestellten Haut- verletzungen zwar keine akute Lebensgefahr begründen, es aber «bei Fusstritten gegen den Kopf grundsätzlich zu potentiell lebensbedrohlichen Verletzungen, zum Beispiel Schädelbrüchen und/oder Blutungen im Schädelinneren, kommen kann» (pag. 254). 7.1.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Beweismässig erstellt ist, dass der Straf- und Zivilkläger 1 den Beschuldigten leicht schubste. Daraufhin verpasste der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger 1 einen heftigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch der Straf- und Zivilkläger 1 zu Boden fiel. Als sich dieser wieder aufgerichtet hatte, führte der Beschuldigte mit seinem Messer aus einer Distanz von ca. 50-75 cm eine Stichbewegung gegen den Straf- und Zivilkläger 1 aus. Dem Straf- und Zivilkläger 1 gelang es dabei, den Arm des Beschuldigten zu ergreifen, hinter dessen Rücken zu führen und diesen zu ent- waffnen, wobei sich der Beschuldigte eine Schnittverletzung an der rechten Hand, insbesondere am rechten Mittelfinger, zuzog. Daraufhin trat der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 1 in den Rücken, sodass dieser erneut zu Boden fiel. Ansch- liessend traktierte der Beschuldigte den wehrlos am Boden liegenden Straf- und Zi- vilkläger 1 mit mehreren Faustschlägen und mindestens zwei gezielten und hefti- gen Fusstritten gegen den Kopf. 7.2 Vorwurf gemäss Ziff. I.2.1. der Anklageschrift 7.2.1 Angeklagter Sachverhalt In Ziff. I.2.1. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Drohung, begangen am
- Oktober 2023, ca. 18:00 Uhr, in L.________, zum Nachteil des Straf- und Zivil- klägers 1 vorgeworfen (pag. 928): A.________ ging nach dem Niederschlagen von C.________ mit dem geöffneten Klappmesser auf diesen zu und bedrohte diesen damit erheblich. Dieses Vorgehen versetzte C.________ in Angst und Schrecken. 7.2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Da der Beschuldigte bestreitet, das Messer anlässlich der Auseinandersetzung ge- zückt zu haben, bestreitet er auch, den Straf- und Zivilkläger 1 damit bedroht zu haben (vgl. E. 7.1.2 hiervor). 7.2.3 Beweismittel Objektive Beweismittel liegen keine vor. Für die subjektiven Beweismittel kann auf die Ausführungen in E. 7.1.3 hiervor verwiesen werden. Von Bedeutung sind ins- besondere die Aussagen von O.________ (pag. 317 ff., 320 ff.), des Straf- und Zi- 42 vilklägers 1 (pag. 330 ff., 341 ff.) und des Beschuldigten (pag. 74.28 ff., 404 ff., 407 ff., 417 ff., 433 ff., 1213 ff. und 1708 ff., inkl. Zeichnungen auf pag. 1727 f.). Die übrigen Beteiligten haben das fragliche Messer nicht gesehen. 7.2.4 Würdigung durch die Kammer Nachdem die Kammer als erstellt erachtet, dass das Messer dem Beschuldigten gehörte, dieser das Messer zückte und damit eine Stichbewegung gegen den Straf- und Zivilkläger 1 ausführte (vgl. E. 7.1.4 hiervor), ist der erste Teil des ange- klagten Sachverhalts erstellt. Gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklä- gers 1 steht auch fest, dass er durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde (pag. 334 Z. 179 f.: «Ich konnte ihn gleich ergreifen, sonst wäre ich nicht mehr da gewesen.»). 7.2.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Demnach ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Niederschla- gen des Straf- und Zivilklägers 1 das geöffnete Klappmesser zückte und gegen den Straf- und Zivilkläger 1 richtete. Dies versetzte den Straf- und Zivilkläger 1 in Angst und Schrecken. 7.3 Vorwurf gemäss Ziff. I.3.3. der Anklageschrift 7.3.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.3.3. der Anklageschrift Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte, begangen am 19. Oktober 2023, ca. 18:15 Uhr, in L.________, und auf der Fahrt in das Inselspital Bern vorgeworfen (pag. 929): A.________ war in völlig aufgeregtem und aggressivem Zustand. Er widersetzte sich den Anordnun- gen der Polizei (sich ruhig zu verhalten und stehen zu bleiben). Er begann nun gegen den Polizisten T.________ mit den Füssen gegen die Beine zu treten und versuchte Kopfstösse ins Gesicht vorzu- nehmen. Deshalb musste er ins Schliesszeug gelegt werden. Nach dem Hinlegen ins Fahrzeug ver- suchte er weiterhin mit den Füssen/Beinen gegen die Beamten zu treten. Nun mussten auch noch die Fussfesseln angelegt werden. A.________ wollte mit seinem aggressiven und gewalttätigen Verhal- ten die Polizei in ihrer Arbeit (Abklärung Sachverhalt, Herstellung von Ruhe und Ordnung) hindern und die Anhaltung sowie die Überführung in die Insel verhindern. 7.3.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, sich den Anordnungen der Polizisten widersetzt und sich gegenüber diesen gewalttätig verhalten zu haben (Fusstritte, versuchte Kopfstösse). Vielmehr macht er geltend, Opfer polizeilicher Gewalt geworden zu sein (pag. 74.29 f. Z. 92 ff., pag. 1216 Z. 10 ff.). 7.3.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer insbesondere der Anzeigerapport vom 19. Ok- tober 2023 (pag. 197 ff.) mit Nachtrag vom 15. Februar 2024 (pag. 202 ff.), mehre- re Berichte des Inselspitals Bern über den Beschuldigten (pag. 230 ff.), Fotos der Verletzungen des Beschuldigten (pag. 238 ff., 270 f.), die Wahrnehmungsberichte von U.________ vom 13. November 2023 (pag. 209 f.), T.________ vom 9. No- vember 2023 (pag. 211 ff.) und V.________ vom 12. Februar 2024 (pag. 214 f.) sowie die Aussagen von T.________ vom 27. Juni 2024 (pag. 384 ff.), U.________ 43 vom 27. Juni 2024 (pag. 392 ff.), V.________ vom 27. Juni 2024 (pag. 398 ff.) und des Beschuldigten (pag. 74.28 ff., 404 ff., 407 ff., 417 ff., 433 ff., 1213 ff. und 1708 ff.) vor. Weiter liegen die bereits in E. 7.1.4 hiervor erwähnten Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1, von O.________, P.________, R.________ und S.________ vor. Gemäss Anzeigerapport vom 19. Oktober 2023 sei der Beschuldigte beim Eintref- fen der Polizei nach der Auseinandersetzung bei der AE.________ völlig ausser sich gewesen und habe pausenlos herumgeschrien. Da der Beschuldigte zuneh- mend aggressiv geworden sei, habe man ihm Handfesseln anlegen müssen. Da- gegen habe sich der Beschuldigte zur Wehr gesetzt (pag. 200). Aus dem Nachtrag vom 15. Februar 2024 ergibt sich, dass der Beschuldigte während der polizeilichen Anhaltung versucht habe, die Polizisten anzuspucken, zu schlagen und zu treten, sodass ihm eine Spuckhaube habe aufgesetzt sowie Hand- und Fussfesseln hätten angelegt werden müssen (pag. 207). In den Wahrnehmungsberichten der drei Polizisten U.________, T.________ und V.________ wird übereinstimmend beschrieben, dass der Beschuldigte bereits bei ihrem Eintreffen vor Ort aggressiv und aufbrausend gewesen sei. Aufgrund seiner Handverletzung habe ihn U.________ medizinisch versorgen wollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Der Beschuldigte habe herumgeschrien, mit seinen Händen herumgefuchtelt und wieder zur AE.________ gehen wollen, so dass er unter Gegenwehr in Handfesseln habe gelegt werden müssen. Der Beschuldigte habe versucht, sich mit Tritten und Kopfstössen gegen die Anhaltung zu wehren. Sie hätten versucht, ihn in das Patrouillenfahrzeug zu setzen, was aufgrund der Gegenwehr aber nicht möglich gewesen sei. Deshalb hätten sie ihn in den VW T5 gelegt. Nachdem entschieden worden sei, ihn in den Notfall des Inselspitals Bern zu bringen, seien die Polizisten T.________ und V.________ hinten im Fahrzeug mit dem Beschuldigten mitgefahren. Um sich vor weiteren Fusstritten zu schützen, seien dem Beschuldigten Fussfesseln angelegt worden (pag. 209 f., 212, 215). Der Polizist T.________ ergänzte noch, dass sich die Tritte und Kopfstösse gegen ihn gerichtet hätten. Weiter habe sich der Beschuldigte auch im Fahrzeug mittels Fuss- tritten gewehrt und habe ihn angespuckt, worauf er ihn mittels Nasengriffs abge- lenkt und seinen Kopf in die Gegenrichtung gedreht habe. Auf der Fahrt habe der Beschuldigte mehrmals mit dem Kopf gegen die Schiebetüre oder den Boden ge- schlagen. Auch gegenüber den Ärzten, welche der Beschuldigte als Arschlöcher beschimpft habe, sei er aggressiv gewesen, so dass er mittels Medikamenten habe ruhig gestellt werden müssen (pag. 212). Der Polizist V.________ ergänzte, dass der Beschuldigte Gestiken gemacht habe, wie er ihn mittels Kopfschlag und Fuss- tritten angreifen wolle. Dem Beschuldigten sei auch eine Spuckhaube aufgesetzt worden und die Fussfesseln seien mittels Karabiner am Trenngitter des Fahrzeugs befestigt worden. Während der Fahrt habe der Beschuldigte Drohungen gegenüber ihm ausgestossen. Er habe gedroht, seine Mutter und ihn zu ficken und danach zu töten. Ausserdem habe er ihn als Rassisten beschimpft. Der Beschuldigte habe mehrmals in die Spuckhaube gespuckt und erneut versucht, Kopfstösse auszutei- len. Er habe mehrfach mit dem Kopf gegen den Boden sowie die Seitenwände des Fahrzeugs geschlagen. Aus diesem Grund habe er den Beschuldigten mit seinem Unterarm zu Boden gedrückt und ihn unter die Rückbank gehalten, so dass er den 44 Kopf und Brustbereich unter der Rückbank hatte und ihn mit dem Kopfschlag nicht treffen konnte (pag. 215). Die Inhalte dieser Wahrnehmungsberichte konnten alle drei Verfasser in ihren je- weiligen Einvernahmen bestätigen (pag. 385 Z. 26 ff., 49 f., pag. 393 Z. 25 ff., pag. 394 Z. 57 f., pag. 399 Z. 25 ff., pag. 400 Z. 67 ff.). Die Berichte seien im Auf- trag des EL-Fall verfasst worden (pag. 386 Z. 89 f., pag. 394 Z. 73 f.). Keiner der drei Polizisten habe den Beschuldigten vorher gekannt (pag. 385 Z. 46 f., pag. 393 f. Z. 54 f., pag. 400 Z. 61 f.). V.________ erwähnte zwar, dass sie vor Kurzem in einem Briefing gewarnt worden seien, dass der Beschuldigte extrem ge- fährlich sei und immer Messer mit sich herumtrage. Gesehen habe er ihn aber an diesem Tag zum ersten Mal. Er habe es damals auch gar nicht realisiert, dass dies nun A.________ sei (pag. 400 Z. 62 ff.). Keiner der drei Polizisten wusste etwas von Schlägen oder Würgen seitens der Polizei gegenüber dem Beschuldigten (pag. 395 Z. 100 ff., pag. 401 Z. 109 ff.). Zwar konnte keiner der übrigen Zeugen die von den Polizisten geschilderten Tritte und Kopfstösse, mit denen sich der Beschuldigte gegen die Anhaltung zur Wehr zu setzen versuchte (pag. 210, 212), explizit bestätigen. Allerdings schilderte P.________, mitbekommen zu haben, wie der Beschuldigte im Kastenwagen mit den Füssen gegen das Gitter getreten habe (pag. 355 Z. 221 f.). Auch S.________ bestätigte, dass sich der Beschuldigte «sehr» gegen die Anhaltung zur Wehr ge- setzt habe (pag. 1209 Z. 15 f.), auch wenn sie keine näheren Einzelheiten mehr angeben konnte, wie sich der Beschuldigte konkret gewehrt hatte (pag. 1210 Z. 15 f.). Hinzu kommt, dass P.________ (pag. 355 Z. 216 f.: «Der Mann rastete immer wieder aus und die Polizisten versuchten, ihn zu beruhigen, und herauszu- finden, was passiert war.»), Q.________ (pag. 362 Z. 138 f.: «A.________ hat nach wie vor auf den glatzköpfigen Mann losgehen wollen, bis die Polizei ihn fixiert hatte.»), R.________ (pag. 381 Z. 145 f.: «Sie [die Polizisten] schauten, dass die beiden auseinander kamen. Der grössere Mann wirkte bedrohlich und unruhig und musste zurückgehalten werden. […] er gab einem das Gefühl, dass er gleich wie- der zuschlagen wolle.») und S.________ (pag. 1210 Z. 15 f.: «Der eine Polizist bot ihm seine Hilfe an, der Angreifer nahm diese aber nicht an und schrie rum. Sie hiel- ten ihn, er wehrte sich und es kamen mehr Polizisten.») übereinstimmend anga- ben, der Beschuldigte sei auch nach dem Eintreffen der Polizei immer wieder auf- brausend und kaum zu beruhigen gewesen, habe zum Straf- und Zivilkläger 1 ge- hen wollen und habe schliesslich von der Polizei fixiert werden müssen. Dass die Polizisten zudem versucht haben, die Hand des Beschuldigten medizinisch erst zu versorgen, wobei sich dieser allerdings nicht helfen lassen wollte, laut herumschrie und mit den Händen herumfuchtelte, so wie dies auch in den Wahrnehmungsbe- richten der Polizisten steht (pag. 209 ff.), wurde von S.________ ebenfalls bestätigt (pag. 1209 Z. 7 ff.). Der Beschuldigte führte aus, er habe sich anständig verhalten. Die Polizei sei direkt zu ihm gekommen und habe ihn gefesselt und in das Fahrzeug gebracht. Danach sei er von zwei verschiedenen Polizisten mehrfach geschlagen und gewürgt wor- den (vgl. zum Ganzen pag. 409 f. Z. 111 ff., pag. 413 Z. 292 ff., pag. 425 f. Z. 300 ff., pag. 428 ff. Z. 407 ff., pag. 1216 f. Z. 10 ff.). 45 Auf den Fotos, die am 19. Oktober 2023 vom Beschuldigten erstellt wurden, sind blaue Flecken am Hals, an der rechten Wange und bei den Augen ersichtlich. Aus- serdem erscheint die Nasenpartie stark geschwollen (pag. 238 ff.). Im Inselspital Bern wurde nebst der Schnittverletzung an der rechten Hand, welche vom Messer stammt, ein verschobener Nasenbeinbruch diagnostiziert (pag. 231, 235 f. und 237). Ausserdem wird auch in diesem Bericht das Verhalten des Beschuldigten als stark agitiert und wild um sich schreiend beschrieben, so dass eine Anamnese nicht durchführbar gewesen sei. Der Beschuldigte habe mit 15 mg Dormicum na- sal, 5 mg Haldol und 2 mg Dormicum iv sediert werden müssen. Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Bern stellte beim Beschuldigten nebst der Schnittverletzung eine diffuse Rötung der Gesichtshaut, zwei kleine Hautunterblutungen am rechten Augenober- und -unterlid sowie Hautunterblutungen an beiden Halsseiten mit einer Hautabschürfung rechts fest (pag. 221). Die Verletzungen würden die Folge stump- fer Gewalt darstellen. Hinsichtlich der Hautunterblutungen am Hals lasse sich keine Angabe zu einem Halsangriff im Sinne eines Würgens oder zu begleitenden Sym- ptomen machen. 7.3.4 Würdigung durch die Kammer Die beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen könnten von der Auseinander- setzung mit dem Straf- und Zivilkläger 1, von der Anhaltung, die unter heftiger Ge- genwehr des Beschuldigten durchgeführt werden musste (pag. 212; Aussagen von P.________ auf pag. 355 Z. 214 ff.: «Irgendwann war der Mann mit der Schnitt- wunde mit dem Rücken gegen das Polizeiauto. Ein Polizist holte eine Tasche und ich hörte etwas von einem Druckverband. Der Mann rastete immer wieder aus und die Polizisten versuchten, ihn zu beruhigen, und herauszufinden, was passiert war. […] Er war sicher nicht ruhig. Er hat auch sehr laut gesprochen und geschrien. Ich kann mich auch erinnern, dass die Polizei immer wieder sagte, dass er sich beru- higen solle. Als er im Kastenwagen war, hat er mit Füssen gegen das Gitter zum Fahrerbereich getreten.»), oder von den Kopfstössen, die der Beschuldigte während der Fahrt in das Inselspital Bern gegen die Schiebetür und den Boden des Patrouillenfahrzeugs ausführte (pag. 212, 215; Aussagen des Polizisten V.________ auf pag. 401 Z. 111 ff.: «Als wir zum Inselspital gekommen sind, dann hatte er einen blutigen Mund, aber ich dachte das war, als er sich vielleicht im Auto diese Verletzungen durch Herumschlagen mit dem Kopf gegen die Schiebetüre und anderes und danach unter dem Sitz bei dem Gestell zugezogen hat.»), stam- men. Die Verletzungen am Hals des Beschuldigten könnten von der Sedation und Fixation vor und im Inselspital Bern herrühren (Aussagen des Polizisten V.________ auf pag. 401 Z. 123 f.: «Jemand der anderen, ich weiss nicht mehr wer, hat ihm den Kopf arretiert, damit der Kopf ruhig bleibt und die Ärzte ihm das Mittel durch die Nase geben konnten.»). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass es sich bei diesen Verletzungen um das Er- gebnis von grundloser Polizeigewalt handeln würde, wie der Beschuldigte behaup- tet. Andernfalls hätten die anwesenden Polizisten beim Verladen des Beschuldig- ten in den Kastenwagen kaum darauf geachtet, dass er den Kopf nicht oben an- stösst, so wie S.________ dies schilderte (pag. 1211 Z. 29 f.). Somit ist auf die glaubhaften Angaben der drei Polizisten in ihren Wahrnehmungsberichten abzu- stellen. 46 7.3.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte war in völlig aufgeregtem und aggressivem Zustand. Er widersetzte sich den Anordnun- gen der Polizei, sich ruhig zu verhalten und stehen zu bleiben. Er trat mit den Füs- sen gegen den Polizisten T.________ und versuchte, diesem Kopfstösse in das Gesicht zu verpassen. Deshalb musste der Beschuldigte in das Schliesszeug ge- legt werden. Nachdem der Beschuldigte in das Patrouillenfahrzeug gelegt wurde, versuchte er weiterhin mit den Füssen gegen die Polizisten zu treten, und spuckte dem Polizisten T.________ gegen den Oberkörper. Deshalb wurden ihm auch noch Fussfesseln angelegt und eine Spuckhaube aufgesetzt. Der Beschuldigte wollte mit seinem aggressiven und gewalttätigen Verhalten die Polizei in ihrer Ar- beit (Abklärung Sachverhalt, Herstellung von Ruhe und Ordnung) hindern und die Anhaltung sowie die Überführung in das Inselspital Bern verhindern.
- Vorfall vom 5. und 6. Oktober 2023 8.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.2.2. der Anklageschrift 8.1.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.2.2. der Anklageschrift Drohung, begangen am
- Oktober 2023, 23:20 Uhr, bis 6. Oktober 2023, 02:30 Uhr, in der Notschlafstelle AK.________, auf der Polizeiwache AJ.________, auf dem Weg in das und im In- selspital Bern, zum Nachteil von D.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 2) vorgeworfen (pag. 928): A.________ äusserte sich gegenüber dem Polizisten D.________ mehrfach dahingehend, dass er diesen kaputt machen und umbringen werde, seine Frau ficken und töten werde, wenn er ihn auf der Strasse sehe, bringe er ihn um «D.________, ich habe Kollegen bei Al-Qaida, welche dich töten wer- den». Diese aggressiv und laut vorgetragenen Drohungen versetzten den Polizisten D.________ in Angst und Schrecken. 8.1.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich (pag. 438 Z. 168 ff.). Er macht sinngemäss geltend, er sei ein Opfer von Polizeige- walt (pag. 438 Z. 182). 8.1.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 6. Dezember 2023 (pag. 182 ff.), die Wahrnehmungsberichte von E.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 3) vom 2. November 2023 (pag. 186 f.) und des Straf- und Zivilklägers 2 vom 17. Oktober 2023 (pag. 188 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vom
- Mai 2024 (pag. 436 ff.), anlässlich der erst- (pag. 1214 ff.) und oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1708 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf kann ver- wiesen werden (pag. 1360 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Her- vorhebungen im Original): 47 Aus dem Anzeigerapport vom 6. Dezember 2023 (pag. 182 ff.) geht hervor, dass AB.________ die Polizei am 5. Oktober 2023 um 23:12 Uhr telefonisch anvisierte und die Polizei daraufhin aufgrund ei- ner Belästigung zum AK.________ ausrückte. Vor Ort habe sich der Beschuldigte sehr renitent und unanständig benommen. Während der Kontrolle sei es zu mehreren Beschimpfungen, Drohungen und tätlichen Übergriffen gegenüber den Polizisten gekommen, wobei für die Einzelheiten auf die Wahrnehmungsberichte verwiesen wird (pag. 184). E.________ und D.________ führten in ihren Wahrnehmungsberichten (pag. 186 f. und pag. 188 ff.) übereinstimmend aus, sie seien im AK.________ mit der Melderin AB.________ im Gespräch gewe- sen, als der Beschuldigte seine Zimmertür geöffnet habe. Der Beschuldigte habe nur mit Mühe in den Eingangsbereich bewegt werden können. Da der Beschuldigte mit der rechten Hand einen unbekann- ten Gegenstand in seiner Hosentasche behändigt habe, der sich später als ein Bündel Bargeld her- ausgestellt habe, sei er von D.________ am rechten Arm blockiert und aufgefordert worden, die Hän- de zu zeigen, was dieser allerdings nicht getan habe. E.________ habe nun den linken Arm des Be- schuldigten blockiert, der sofort die Arme versperrt und sich vehement zu wehren begonnen habe. Der Beschuldigte habe unter grossem Kraftaufwand zu Boden geführt und in die Handfesseln gelegt werden müssen. Nach Eintreffen der über Funk angeforderten Verstärkung habe der schreiende Be- schuldigte zum Patrouillenfahrzeug verschoben werden können. Beide Polizisten beschrieben über- einstimmend, bei der Verschiebung zur Polizeiwache AJ.________ vom Beschuldigten mit den Wor- ten «Hurensohn», «nique ta mère» und «fick dich» beleidigt worden zu sein (pag. 187 und 189). Zum Sachverhalt, der sich nach dem auf der Polizeiwache getroffenen Entscheid, den Beschuldigten beim Notfallpsychiater im Inselspital vorzuführen, zutrug, äussert sich einzig D.________ – der Wahr- nehmungsbericht von E.________ endet an dieser Stelle (pag. 187). D.________ führt diesbezüglich Folgendes aus (pag. 189): «[…] er musste erneut zu Boden geführt und zusätzlich mittels Fussfesseln arretiert werden. Dabei versuchte er die anwesenden Polizisten zu treten und schlug mit der Faust in unsere Richtung, er traf mich an der Schulter (keine Verletzung). Als er mit grossem Kraftaufwand ins Patrouillenfahrzeug ge- bracht werden konnte, spuckte er an die Seitenscheibe, folglich wurde entschieden, ihm eine Spuck- haube aufzusetzen. Kollege E.________ setzte ihm die Spuckhaube auf, während ich auf der Rück- bank neben A.________ war, um diesen festzuhalten. Als er die Spuckhaube über dem Mund hatte, spuckte mir A.________ durch die Spuckhaube (engmaschiges Netz) ins Gesicht. […] Im Inselspital wehrte sich A.________ erneut und versuchte uns zu treten.» Weiter lässt sich dem Wahrnehmungsbericht von D.________ entnehmen, der Beschuldigte habe sie mit den Worten «Ich mache dich kaputt, ich bringe dich um, ich ficke deine Frau und töte sie, wenn ich dich auf der Strasse sehe, bringe ich dich um D.________, ich habe Kollegen bei "Al Qaida" welche dich töten werden» bedroht (pag. 190). Der Beschuldigte gab anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. Mai 2024 an, er habe sich der Polizeikontrolle nicht widersetzt (pag. 437 Z. 125). Er ha- be die Polizisten nicht geschlagen (pag. 437 Z. 154, 158 f., pag. 438 Z. 164). Er sei niemand, der schlage (pag. 437 Z. 157 f.). Er spucke auch nicht (pag. 438 Z. 174, 187). Einzig, wenn die Polizei ihn packe, dann lasse er dies nicht geschehen (pag. 437 Z. 157), oder wenn ihn jemand an der verletzten Hand greife, versuche er sich zu lösen (pag. 438 Z. 167 f.). Er sei kein Terrorist, weshalb dies mit Al- Qaida lächerlich sei (pag. 438 Z. 168 ff.). Er habe Angst gehabt, dass die Polizei das Geld, welches er von seinem Bruder erhalten habe, beschlagnahmen würde 48 (pag. 436 Z. 120 f.). An der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe pauschal (pag. 1215 und 1718). Einzig ergänzte er noch, dass er mit einem Sack über dem Kopf niemanden anspucken könne (pag. 1215 Z. 9 f.). 8.1.4 Würdigung durch die Kammer Mit der Vorinstanz ist zunächst Folgendes festzuhalten (pag. 1361, S. 32 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung): Die Wahrnehmungsberichte der beiden Polizisten sind sachlich sowie neutral abgefasst und es be- stehen keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Insbesondere verzichtet D.________ auf Aggravatio- nen, schreibt er doch von sich aus, beim Faustschlag durch den Beschuldigten «keine Verletzungen» erlitten zu haben (pag. 189). Dafür, dass es sich wie vom Beschuldigten geltend gemacht um einen grundlosen Angriff der Polizei gehandelt haben könnte, bestehen keinerlei Hinweise. Für das Ausrü- cken der beiden Polizisten zum AK.________ und die Anhaltung des Beschuldigten bestand ange- sichts der telefonischen Meldung von AB.________ sehr wohl Anlass. Dass eine verantwortliche Per- son vom AK.________ im Nachgang mündlich gegenüber der Polizei angab, der Beschuldigte sei ihm nie negativ aufgefallen und er wolle AB.________ nicht mehr im AK.________ haben (vgl. Wahrneh- mungsbericht von E.________ vom 2. November 2023, pag. 187), vermag daran nichts zu ändern. Somit sind auch aus Sicht der Kammer keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die Wahrnehmungsberichte der beiden am Tatabend ausgerückten Polizisten ab- zustellen wäre. Aus dem Wahrnehmungsbericht des Straf- und Zivilklägers 2 ergibt sich eindeutig, dass der Beschuldigte ihm gegenüber «Ich mache dich kaputt, ich bringe dich um, ich ficke deine Frau und töte sie, wenn ich dich auf der Strasse sehe, bringe ich dich um D.________, ich habe Kollegen bei "Al Qaida", welche dich töten werden» äusserte (pag. 190). Der Beschuldigte vermag dies mit seinen pauschalen Bestrei- tungen, wonach er kein Terrorist und deshalb das mit Al-Qaida lächerlich sei (pag. 438 Z. 168 ff.), nicht zu widerlegen. 8.1.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Straf- und Zivilkläger 2 äusserte, dass er diesen kaputt machen und umbringen werde, dass er dessen Frau ficken und töten werde und dass er diesen, wenn er ihn auf der Strasse sehe, umbringen werde. Zudem sagte er gegenüber dem Straf- und Zivilkläger 2: «D.________, ich habe Kollegen bei Al-Qaida, welche dich töten werden». Diese Äusserungen versetzten den Straf- und Zivilkläger 2 in Angst. 8.2 Vorwurf gemäss Ziff. I.3.2. der Anklageschrift 8.2.1 Angeklagter Sachverhalt In Ziff. I.3.2. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Gewalt und Drohung ge- gen Behörden um Beamte, begangen am 5. Oktober 2023, 23:20 Uhr, bis 6. Okto- ber 2023, 02:30 Uhr, auf der Polizeiwache AJ.________ sowie auf dem Weg in das und im Inselspital Bern vorgeworfen (pag. 929): A.________ widersetzte sich nach der Anhaltung im AK.________, wo er die Legung ins Schliess- zeug mit Versperren der Arme hinderte, mit körperlicher Gewalt in der Polizeikaserne und auch noch 49 in der Insel. Beim Anlegen der Fussfesseln versuchte er die anwesenden Beamten D.________ und E.________ mit den Füssen zu treten und schlug mit der Faust den Beamten D.________ an die Schulter und versuchte die Beamten in der Insel erneut zu treten. Diese konnten aber grösstenteils ausweichen. Zudem bespuckte er den Polizisten E.________ durch die Spuckhaube auf der Fahrt in die Insel. A.________ wollte mit seinem aggressiven Verhalten seine Anhaltung, Festnahme und die Überführung in die Insel verhindern. 8.2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich (pag. 437 Z. 125). Er macht geltend, er habe Angst gehabt, dass die Polizei das Geld, welches er von seinem Bruder erhalten habe, beschlagnahmen würde (pag. 436 Z. 120 f.). Weiter bringt er vor, er sei ein Opfer von Polizeigewalt (pag. 438 Z. 182). 8.2.3 Beweismittel Es liegen dieselben Beweismittel wie in E. 8.1.3 hiervor vor. 8.2.4 Würdigung durch die Kammer Wie in E. 8.1.4 hiervor erwähnt, ist auf die Wahrnehmungsberichte der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 abzustellen. Aus diesen ergibt sich, dass der Beschuldigte sich weigerte, den Polizisten den behändigten, zunächst nicht identifizierbaren Gegen- stand zu zeigen. Als die Polizisten daraufhin die Arme des Beschuldigten festhalten wollten, versperrte er die Arme und wehrte sich vehement. Daraufhin musste er zu Boden geführt und gefesselt werden. Weiter schrie er herum, weshalb er unter grossem Kraftaufwand in das Patrouillenfahrzeug verbracht werden musste. Beim Anlegen der Fussfesseln versuchte der Beschuldigte, die Polizisten zu treten, und schlug mit der Faust an die Schulter des Straf- und Zivilklägers 2. Auf dem Weg in das Inselspital Bern versuchte er erneut, den Straf- und Zivilkläger 2 zu treten, und spuckte diesem in das Gesicht. Der Beschuldigte begnügt sich damit, auszusagen, er habe nichts gemacht und die Polizisten hätten ihn grundlos angegriffen. Nie spreche jemand von Polizeigewalt (pag. 438 Z. 182 f.). Diese pauschalen Bestreitungen vermögen die sachlich und neutral verfassten Wahrnehmungsberichte der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 nicht zu widerlegen. Ausserdem bestätigte der Beschuldigte selbst, dass er eine polizeiliche Anhaltung nicht ohne Gegenwehr über sich ergehen lässt (pag. 437 Z. 157: «Wenn mich die Polizei packt, dann lasse ich das nicht geschehen.»). Dies wohl erst recht nicht, wenn er um die Beschlagnahmung seines Bargelds fürchtet (pag. 436 Z. 118 ff.) und sich in einem derart aufgebrachten Zustand befindet, dass er mittels Spritze sediert werden musste (vgl. pag. 189). Schliesslich ist mit der Vorinstanz Folgendes festzuhalten (pag. 1361, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Einwand des Beschuldigten, ein Spucken durch die aufgesetzte Spuckhaube sei gar nicht mög- lich, ist entgegenzuhalten, dass die Haube aus einem engmaschigen Netz bestand (vgl. pag. 189) und ausserdem luftdurchlässig sein muss, damit die Person unter der Haube nicht ersticken kann. 50 Angesichts dessen ist es keineswegs unmöglich, dass durch die aufgesetzte Haube Spucke von in- nen nach aussen gelangen kann. Dies erst recht auf die kurze Distanz, die zwischen dem Beschuldig- ten und D.________ lag: Die beiden sassen zum Zeitpunkt des Anspuckens direkt nebeneinander auf der Rückbank des Patrouillenfahrzeugs (pag. 189). 8.2.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte sich der polizeilichen Anhaltung und Festnahme in der Notschlafstelle AK.________ und der anschliessenden Ver- legung auf die Polizeiwache AJ.________ und in das Inselspital Bern widersetzte. So versperrte er die Arme, versuchte die Polizisten zu treten und schlug dem Straf- und Zivilkläger 2 an die Schulter. Weiter spuckte er dem Straf- und Zivilkläger 2 in das Gesicht. 8.3 Vorwurf gemäss Ziff. I.6. der Anklageschrift 8.3.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.6. der Anklageschrift Beschimpfung, begangen am 5. Oktober 2023, 23:20 Uhr, bis 6. Oktober 2023, 02:30 Uhr, in der Notschlaf- stelle AK.________, auf der Polizeiwache AJ.________, auf dem Weg in das und im Inselspital Bern, zum Nachteil der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 vorgeworfen (pag. 930): A.________ bezeichnete die beiden Polizeibeamten mehrfach als «Hurensohn», mit «fick dich», «ni- que ta mère» und «ich ficke deine Familie». Mit diesen Ausführungen verletzte er die Ehre der beiden Polizisten erheblich. Zudem bespuckte er den Polizisten E.________ während der Fahrt in die Insel durch die Spuckhabe hindurch. 8.3.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich (pag. 437 Z. 125 ff.). Er macht sinngemäss geltend, er sei ein Opfer von Polizeige- walt (pag. 438 Z. 182). 8.3.3 Beweismittel Es liegen dieselben Beweismittel wie in E. 8.1.3 hiervor vor. 8.3.4 Würdigung durch die Kammer Wie in E. 8.1.4 hiervor erwähnt, ist auf die Wahrnehmungsberichte der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 abzustellen. Beide Polizisten beschrieben übereinstimmend, bei der Verschiebung zur Polizeiwache AJ.________ vom Beschuldigten mit den Wor- ten «Hurensohn», «nique ta mère» und «fick dich» beleidigt worden zu sein (pag. 187 und 189). Demgegenüber begnügt sich der Beschuldigte einmal mehr damit, auszusagen, er habe nichts gemacht und die Polizisten hätten ihn grundlos angegriffen (vgl. hierzu auch E. 8.1.4 und 8.2.4 hiervor). Zur Beschimpfung selbst äussert er sich nicht. 8.3.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Demnach ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Straf- und Zivilklägern 2 und 3 mehrfach «Hurensohn», «fick dich», «nique ta mère» und 51 «ich ficke deine Familie» äusserte. Weiter spuckte er während der Fahrt in das In- selspital Bern den Straf- und Zivilkläger 2 durch die Spuckhaube an. 8.4 Vorwurf gemäss Ziff. I.7. der Anklageschrift 8.4.1 Angeklagter Sachverhalt Schliesslich wird dem Beschuldigten in Ziff. I.7. der Anklageschrift Verunreinigung von fremdem Eigentum, begangen am 5. Oktober 2023, ca. um Mitternacht, im Pa- trouillenfahrzeug vor der Polizeiwache AJ.________ vorgeworfen (pag. 930): A.________ spuckte aus Bosheit und/oder Mutwillen im Fahrzeug gegen die Seitenscheibe. Das Fahrzeug musste anschliessend gereinigt werden. 8.4.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, gespuckt zu haben (pag. 438 Z. 174, 187). Er spucke nicht, wofür er ein Urteil aus dem Jahr 2019 als Beweis habe. Ihm sei auch keine Spuckhaube angezogen worden (pag. 438 Z. 174 f.) bzw. könne er mit einer Spuckhaube gar nicht spucken (pag. 1215 Z. 9 f.). Zudem macht er sinngemäss geltend, er sei ein Opfer von Polizeigewalt (pag. 438 Z. 182). 8.4.3 Beweismittel Es liegen dieselben Beweismittel wie in E. 8.1.3 hiervor vor. 8.4.4 Würdigung durch die Kammer Wie in E. 8.1.4 hiervor erwähnt, ist auf die Wahrnehmungsberichte der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 abzustellen. Dem Einwand des Beschuldigten, wonach es gar nicht möglich sei, zu spucken, wenn jemand eine Spuckhaube trägt, ist entgegen- zuhalten, dass der Beschuldigte gemäss Wahrnehmungsbericht des Straf- und Zi- vilklägers 2 vom 17. Oktober 2023 (pag. 189) an die Seitenscheibe des Patrouillen- fahrzeugs spuckte und ihm erst infolgedessen eine Spuckhaube angezogen wurde. 8.4.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Für die Kammer ist somit erstellt, dass der Beschuldigte im Patrouillenfahrzeug ge- gen die Seitenscheibe spuckte, woraufhin das Patrouillenfahrzeug gereinigt werden musste.
- Vorwurf gemäss Ziff. I.3.1. der Anklageschrift (Vorfall vom 13. August 2023) 9.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, be- gangen am 13. August 2023, nach 10:00 Uhr, auf der Polizeiwache in AH.________ und später auf der Fahrt zum Notfallpsychiater in K.________ (Orts- chaft) durch folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 928): A.________ widersetzte sich der Vorführung beim Notfallpsychiater und dem Anlegen von Handfes- seln. Er ballte die Fäuste und begann die beiden Polizisten zu beschimpfen. Er musste nun zu Boden geführt werden. Er verzögerte durch Versperren der Arme das Anlegen der Handfesseln. Zudem trat er am Boden liegend beim und nach dem Anlegen der Handfesseln gegen die beiden Beamten Y.________ und Z.________, verfehlte diese aber. Zudem versuchte er mehrfach die Beamten zu bespucken und bedrohte diese mehrfach («je nique ta rasse und je vais te chercher sowie Drohung 52 gegenüber der Mutter von Y.________»). Auch im Wagen versuchte er den Polizisten Y.________ weiter zu treten. Er wollte mit seinem Verhalten seine Anhaltung und die vorgesehene Vorführung beim Notfallpsychiater (Amtshandlung) verhindern. 9.2 Anklagegrundsatz Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie bei den nicht näher umschriebenen Drohungen gegenüber der Mutter des Polizisten Y.________ eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bejaht (pag. 1366, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Diese sind deshalb nicht mehr zu würdigen. 9.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Polizisten Y.________ und Z.________ dem Beschuldig- ten Hand- und Fussfesseln anlegten sowie eine Spuckhaube aufsetzten (pag. 440 Z. 248 f., pag. 1214 Z. 19 ff.). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, die beiden Poli- zisten bedroht (pag. 439 Z. 234), getreten (pag. 440 Z. 243 f.) und angespuckt zu haben (pag. 1214 Z. 41 f.). Vielmehr habe der Polizist ihm einen Fusstritt verpasst (pag. 440 Z. 248 f.) bzw. sei ihm dieser auf den Fuss gestanden und habe ihn da- bei verletzt (pag. 1214 Z. 21 f., 27, 41, pag. 1718 Z. 43). 9.4 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 25. Oktober 2023 (pag. 170 ff.), der E-Mail-Verkehr zwischen dem zuständigen Staatsanwalt und dem Polizisten Z.________ vom 27. bis 30. August 2024 (pag. 174.1 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vom 6. Mai 2024 (pag. 438 ff.) und anlässlich der erst- (pag. 1213 ff.) und oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1708 ff.) vor. Den von der Verteidigung eingereichten Berichten der UPD Bern (pag. 1438 ff.) und des Bürgerspitals Solothurn (pag. 1460 ff.) lässt sich nichts zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte entnehmen. Gemäss Anzeigerapport vom 25. Oktober 2023 sei der Beschuldigte als Tatver- dächtiger eines versuchten Diebstahls (rechtskräftiger Freispruch, vgl. E. VIII. hier- nach) angehalten worden. Daraufhin habe der Beschuldigte begonnen, herumzu- schreien und den Melder des versuchten Diebstahls zu beleidigen. Da es sich beim Beschuldigten um eine höchst auffällige und gefährliche Person handle, welche vier Tage zuvor aus der Untersuchungshaft entlassen worden und zwecks Vollzugs der rechtskräftigen Landesverweisung im RIPOL ausgeschrieben sei, habe man entschieden, ihn für weitere Abklärungen auf die Polizeiwache in AH.________ zu bringen. Auf der Fahrt zur Polizeiwache und später auf der Polizeiwache habe der Beschuldigte weitere Drohungen gegen den Melder des versuchten Diebstahls geäussert, weshalb entschieden worden sei, das vom Beschuldigten mitgeführte Sackmesser sicherzustellen und ihn zwecks Prüfung einer fürsorgerischen Unter- bringung dem Notfallpsychiater vorzuführen. Als dem Beschuldigten dies sowie der Umstand, dass ihm für den Transport sicherheitshalber Handfesseln angelegt wür- den, mitgeteilt worden seien, sei er ausgerastet und habe die Polizisten Y.________ und Z.________ beschimpft. Er habe zu Boden geführt werden müs- sen. Beim Anlegen der Handfesseln habe er seine Arme versperrt und habe ver- sucht, die beiden Polizisten zu treten und anzuspucken. Daraufhin seien ihm auch Fussfesseln angelegt und eine Spuckhaube aufgesetzt worden. Auch auf der Fahrt 53 zum Notfallpsychiater habe er den beiden Polizisten gedroht, diese beschimpft und versucht, diese zu treten und anzuspucken. Schliesslich sei eine fürsorgerische Unterbringung des Beschuldigten durch den Notfallpsychiater verfügt worden (pag. 172 f.). In der E-Mail vom 30. August 2024 hielt der Polizist Z.________ fest, dass Y.________ und er sich daran erinnern könnten, dass der Beschuldigte ihnen ge- genüber «je nique ta rasse» und «je vais te chercher» äusserte (pag. 174.1). Der Beschuldigte bestreitet, die beiden Polizisten bedroht (pag. 439 Z. 234), getre- ten (pag. 440 Z. 243 f.) und angespuckt zu haben (pag. 1214 Z. 41 f.). Er habe die Polizisten gar nicht treten können, da seine Füsse gefesselt gewesen seien (pag. 440 Z. 243 f.), und habe diese nicht anspucken können, da er einen Sack über dem Kopf gehabt habe (pag. 1214 Z. 41 f.). Vielmehr habe der Polizist ihm ei- nen Fusstritt verpasst (pag. 440 Z. 248 f.) bzw. sei ihm dieser auf den Fuss ge- standen und habe ihn dabei verletzt (pag. 1214 Z. 21 f., 27, 41, pag. 1718 Z. 43). 9.5 Würdigung durch die Kammer Der Anzeigerapport vom 25. Oktober 2023 und die E-Mail vom 30. August 2024 sind neutral und sachlich abgefasst und enthalten keine Übertreibungen (z.B. ist nur von versuchten Tritten und versuchtem Anspucken die Rede). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Polizisten den Beschuldigten fälschlicherwei- se belasten sollten. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizisten den Beschuldigten zu Unrecht angehalten, ihm Hand- und Fussfesseln angelegt sowie eine Spuckhaube aufgesetzt hätten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, schuf der Beschuldigte den Grund für die polizeiliche Anhaltung und die anschlies- sende Fesselung selbst, indem er sich des versuchten Diebstahls verdächtig machte und sich gegen die Anhaltung und Vorführung beim Notfallpsychiater mit Händen und Füssen wehrte (pag. 1367, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Dass er dies nicht anerkennt, sondern sich vielmehr selbst als Opfer sieht, obwohl es keinerlei Hinweise auf Polizeigewalt gibt, passt in das Gesamtbild. Schliesslich ist es durchaus möglich, zu versuchen, jemanden mit angelegten Fussfesseln zu treten bzw. mit einer aufgesetzten Spuckhaube zu bespucken. Da- mit wird auf den Anzeigerapport vom 25. Oktober 2023 und die E-Mail vom 30. Au- gust 2024 abgestellt. 9.6 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte versuchte, die Polizisten Y.________ und Z.________ beim und nach dem Anlegen der Handfesseln sowie im Patrouillenfahrzeug zu treten und sie zu bespucken. Weiter äusserte er ihnen gegenüber «je nique ta rasse» und «je vais te chercher». Dies tat der Beschuldigte, um seine Anhaltung und Vorführung beim Notfallpsychiater zu verhindern.
- Vorwurf gemäss Ziff.I.3.4. der Anklageschrift (Vorfall vom 13. Februar 2024) 10.1 Angeklagter Sachverhalt In Ziff. I.3.4. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 13. Februar 2024, ca. 11:30 Uhr und später, im Regionalgefängnis L.________ vorgeworfen (pag. 929): 54 A.________ widersetzte sich massiv bei der Verlegung in die Sicherheitszelle. Er öffnete ein Sicher- heitsfenster einer gegenüberliegenden Zelle. Nachdem H.________ dieses wieder schliessen konnte, versuchte A.________ diesen zu packen. Er musste dann in einem Handgemenge zu Boden geführt werden. Hier kratzte er H.________ und G.________ an den Armen und versuchte letzteren zu beis- sen. Da er um sich trat und diverse Mitarbeiter zu treten versuchte, mussten ihm auch noch Fussfes- seln angezogen werden. A.________ versuchte auf dem Weg zum Lift mehrfach H.________ auf die Füsse zu treten. In der Sicherheitszelle schlug er mit seinem linken Knie mit erheblicher Wucht zwi- schen die Beine von H.________, was sehr schmerzhaft war. 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte bei der Verlegung in die Sicherheitszelle das Sicherheitsfenster einer gegenüberliegenden Zelle geöffnet hat (pag. 313 Z. 42 ff., pag. 441 Z. 288). Der Beschuldigte bestreitet allerdings, die Mitarbeiter des Regionalgefängnisses L.________ tätlich angegangen oder bedroht zu haben (pag. 314 Z. 78 f., 81 ff., pag. 1217 Z. 46 f., pag. 1718 Z. 18 f.). Vielmehr habe je- mand ihm in die Genitalien gedrückt und habe ihn H.________ im Lift mit dem Knie geschlagen, was ihm Schmerzen bereitet habe (pag. 314 Z. 89 ff., 101 ff., pag. 440 Z. 268, pag. 1218 Z. 5 ff.). 10.3 Beweismittel Der Kammer liegen als Beweismittel der Anzeigerapport vom 26. Februar 2024 (pag. 287 ff.), zwei Videos (pag. 291), die E-Mail von H.________ an die Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2024 (pag. 296), der Antrag von H.________ auf Verhängung eines Kontakt- und Rayonverbots vom 5. November 2024 (pag. 908.4 f.) sowie die Aussagen von H.________ im Rahmen der nicht parteiöffentlichen polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2024 (pag. 300 ff.), die Aussagen von G.________ im Rahmen der nicht parteiöffentlichen polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2024 (pag. 306 ff.) und die Aussagen des Beschul- digten im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2024 (ohne An- wesenheit seiner amtlichen Verteidigerin; pag. 312 ff.), der staatsanwaltlichen Ein- vernahme vom 6. Mai 2024 (pag. 440 f.) sowie der erst- und oberinstanzlichen Ein- vernahmen (pag. 1217 f. und 1708 ff.) vor. Dem Anzeigerapport vom 26. Februar 2024 lässt sich entnehmen, dass der Be- schuldigte die beiden Mitarbeiter des Regionalgefängnisses L.________ G.________ und H.________ bei der Verlegung in die Sicherheitszelle tätlich an- gegangen und bedroht habe. Insbesondere habe er sie gekratzt und versucht, zu beissen. H.________ habe er mit dem Knie zwischen die Beine geschlagen. So- wohl G.________ als auch H.________ hätten deutliche Kratzspuren am Oberarm aufgewiesen und H.________ habe auch einige Tage nach dem Vorfall noch über Unterleibsschmerzen geklagt (pag. 288 f.). Mit E-Mail vom 25. Juli 2024 hielt H.________ fest, dass der Beschuldigte erneut in das Regionalgefängnis L.________ verlegt worden sei, weshalb er sich dort nicht mehr sicher fühle. Angesichts der Drohungen, die der Beschuldigte gegenüber ihm geäussert habe, befürchte er, dass er sich an ihm rächen könnte. Er wolle sich selbst schützen, indem er den Strafantrag zurückziehe (pag. 296). Am 5. Novem- 55 ber 2024 beantragte H.________ zudem die Verhängung eines Kontakt- und Ray- onverbots gegen den Beschuldigten (pag. 908.4 f.). Die Vorinstanz hat das Video aus der Wohngruppe im 2. Obergeschoss des Regi- onalgefängnisses L.________ korrekt zusammengefasst (pag. 1362 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Auf der Videoaufnahme der Wohngruppe ist zunächst ersichtlich, wie ein Mitinsasse die Zelle 205 schräg vis-à-vis von der Zelle des Beschuldigten (Zelle 201) bezieht. Nachdem dessen Zellentür ver- schlossen wurde (03:43), öffnet ein Mitarbeiter das Sicherheitsfenster der Zelle 201 und spricht mit dem Beschuldigten, der sodann den Kopf aus dem Fenster seiner Zelle rausstreckt (ab 04:15) und mit dem Gefängnismitarbeiter diskutiert, dies jedoch in ruhiger Art und Weise. Es treten zwei weitere Mitarbeiter, darunter H.________, hinzu (ab 04:34). H.________ öffnet das Sicherheitsfenster der Zelle 205, spricht mit dem soeben eingezogenen Mitinsassen und schliesst das Fenster sodann wie- der (ab 05:15). Nachdem ein Mitarbeiter mit dem Beschuldigten spricht, zieht dieser den Kopf aus dem Sicherheitsfenster zurück, sodass dieses geschlossen werden kann (ab 06:15). Es kommen drei weitere Mitarbeiter hinzu (ab 06:39) und die Zelle des Beschuldigten, der ruhig direkt hinter der Tür steht, wird geöffnet (ab 07:07). Es gehen sodann vier Mitarbeiter in die Zelle des Beschuldigten hinein (ab 07:15). Wenig später (ab 07:43) tritt ein Mitarbeiter hinaus, gefolgt vom Beschuldigten, der diver- se Dokumente in den Händen hält und beim Vorbeilaufen das Sicherheitsfenster der Zelle 205 öffnet. Ein Mitarbeiter schlägt die Hand des Beschuldigten weg und schliesst das Fenster. Der Beschuldigte wird sodann – umkreist von vier Mitarbeitern – festgehalten (07:50), wogegen er sich mittels Armbe- wegungen zu wehren und sich loszulösen versucht. Er wird nun von vier Mitarbeitern bäuchlings zu Boden geführt (ab 07:54), wobei er in der linken Hand nach wie vor seine Dokumente hält. Die rechte Hand (welche seit dem Vorfall mit C.________ geschädigt ist), hält er schützend nach unten. Der Be- schuldigte wird am Boden arretiert (ab 08:02), wo er sich ruhig verhält, bis er von den Mitarbeitern aufgerichtet und weggebracht wird (ab 11:00). Auf dem Video aus der Sicherheitszelle des Regionalgefängnisses ist ersichtlich, dass der Beschuldigte eine Bewegung mit dem rechten Knie zwischen die Beine von H.________ machte, dieser daraufhin zurückweicht und aus der Sicherheits- zelle geht (ab 00:30). Gegenüber der Polizei gab H.________ an, der Beschuldigte habe versucht, ihn zu packen, woraufhin dieser zu Boden geführt worden sei und ihm Fussfesseln ange- legt worden seien. Auf dem Weg zum Lift habe der Beschuldigte weiter versucht, ihm auf die Füsse zu treten. In der Sicherheitszelle habe der Beschuldigte ihm mit dem linken Knie zwischen die Beine geschlagen. Es sei nicht extrem stark gewe- sen, aber es habe schon weh getan und er habe sich danach auch hinsetzen müs- sen. Er sei beschimpft und bedroht worden («Er werde mich finden und er kenne mich.»; vgl. zum Ganzen pag. 301 Z. 41 ff., pag. 302 Z. 78 f., 97 f.). Aufgrund der Drohungen mache er sich schon Sorgen um seine Familie (pag. 302 Z. 82 f.). G.________ sagte bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte sich bei der Verle- gung in die Sicherheitszelle gewehrt habe und zu Boden geführt und gefesselt werden musste. Dabei habe er ihn am Oberarm gekratzt und habe versucht, ihn zu beissen. Er habe auch versucht, sie zu treten. Beim Betreten der Sicherheitszelle habe sich der Beschuldigte umgedreht und H.________ mit voller Wucht zwischen die Beine gekickt. Er habe zu H.________ und ihm gesagt, dass sie drankommen 56 würden bzw. er sie kaputt machen werde, wenn er sie draussen sehe (vgl. zum Ganzen pag. 307 Z. 46 ff., 67, pag. 308 Z. 70 f., 103). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2024 gab der Beschul- digte an, dass dies eine Lüge sei. Er habe keine Drohungen ausgesprochen und H.________ nicht gekickt. Dies sei aufgrund der Fussfesseln gar nicht möglich ge- wesen. Die Mitarbeiter des Regionalgefängnisses L.________ hätten ihn übel zu- gerichtet. Sie hätten ihm in die Genitalien gedrückt und seine behinderte Hand ver- letzt. H.________ habe ihn zudem im Lift mit dem Knie geschlagen. Er habe heute noch Schmerzen (vgl. zum Ganzen pag. 313 Z. 27 ff.). Am 6. Mai 2024 wiederholte der Beschuldigte, dass er niemanden geschlagen habe («Ich bin nicht aggressiv. Aber ich akzeptiere es nicht, wenn man Gewalt gegen mich anwendet. Wenn man mich verletzt, dann akzeptiere ich das nicht. Man sagt immer, ich teile aus und ich schlage, aber ich habe noch nie einen Beamten geschlagen. Keinen Einzigen.»; pag. 441 Z. 296 ff.). Er ergänzte noch, dass er gar niemanden beissen könne, da er keine Zähne mehr habe (pag. 440 Z. 267). Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte, dass er H.________ nicht berührt habe (pag. 1719 Z. 18, 21), dieser aber ihn gestossen und geschlagen habe (pag. 1719 Z. 21 f.). 10.4 Würdigung durch die Kammer Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass auf dem Video aus der Wohngruppe nicht zu sehen ist, dass der Beschuldigte H.________ nach dem Schliessen des Sicher- heitsfensters zu packen versucht hätte. Vielmehr begann er sich erst zu wehren, als ihn die Mitarbeiter des Regionalgefängnisses L.________ umkreisten und fest- halten wollten (ab 07:50). Die angeblichen Tretversuche des Beschuldigten auf dem Gang der Wohngruppe sind weder auf dem Video ersichtlich noch ergeben sie sich direkt aus dem Anzei- gerapport (pag. 288: «Als er sich weiter gewehrt habe, hätten sie ihm noch Fuss- fesseln angezogen.»). Auch die angeblichen Tretversuche des Beschuldigten auf dem Weg zum Lift und im Lift sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nicht erstellt (pag. 1363 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dass der Beschuldigte sodann mehrfach versucht haben soll, auf dem Weg zum Lift auf die Füsse von H.________ zu treten, ist der Videoaufnahme der Wohngruppe ebenfalls nicht zu entnehmen. Der Ausschnitt der Videokamera reicht indes nicht bis zum Lift, sondern zeigt einzig den Korridor der Wohngruppe. Was sich vor den Lifteingängen (am Ende des Korridors rechts) zugetragen hat, lässt sich beweismässig dabei nicht erstellen, da sich dort gemäss Auskunft von AA.________, Direktor des Regionalgefängnisses L.________, vom 22. Juli 2024 keine zusätzlichen Kameras befinden (pag. 624). Es muss daher in dubio davon ausgegangen werden, dass es vor den Lifteingängen zu keinen Tretversuchen auf die Füsse von H.________ gekommen ist. Im Lift selbst befindet sich dem- gegenüber wiederum eine zusätzliche Kamera (pag. 624). AA.________ hielt diesbezüglich jedoch fest: «Während er Handschellen trug, hat er niemanden angegriffen oder verletzt. Da er somit auch im Liftinnern niemanden schädigte, haben wir diese Kameraaufnahmen nicht gesichert.» (pag. 624). Damit kann sich das dem Beschuldigten vorgeworfene Auf-die-Füsse-Treten auch nicht im Liftinnen- raum abgespielt haben. Auch diesbezüglich lässt sich also der angeklagte Sachverhalt beweismässig nicht erstellen. 57 Demgegenüber lassen sich das Kratzen, der Beissversuch und der Kniestoss mit diversen Beweismitteln belegen. Aus dem Anzeigerapport vom 26. Februar 2024 ergibt sich, dass H.________ und G.________ durch den Beschuldigten deutlich sichtbare Kratzspuren an den Oberarmen aufwiesen und H.________ noch Tage später über Unterleibsschmerzen klagte (pag. 289). Weiter ist dem Anzeigerapport zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich wehrte und ver- suchte, G.________ zu beissen (pag. 287 f.). Auf dem Video aus der Sicherheits- zelle des Regionalgefängnisses ist ersichtlich, dass der Beschuldigte mit seinem rechten Knie zwischen die Beine von H.________ schlug, dieser daraufhin zurück- wich und die Sicherheitszelle verliess (pag. 291). Der Kniestoss ergibt sich auch aus dem Anzeigerapport (pag. 287 f.). Die nicht parteiöffentlichen Aussagen von H.________ und G.________, welche sachlich, widerspruchsfrei (bis auf die Frage, welches Knie durch den Beschuldigten benutzt wurde) und nicht übermässig belas- tend ausgefallen sind, stützen diese Erkenntnisse. Demgegenüber vermag der Be- schuldigte das Gesagte mit seinen pauschalen Bestreitungen und Gegenangriffen nicht zu widerlegen. Schliesslich sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Gefäng- nismitarbeiter den Beschuldigten zu Unrecht belasten würden oder diesen gar tät- lich angegangen wären. Somit sind sowohl das Kratzen, der Beissversuch als auch der Kniestoss belegt. 10.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten ist beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte gegen die Verlegung in die Sicherheitszelle wehrte. So kratzte er H.________ und G.________ an den Armen und versuchte, G.________ zu beissen. Schliesslich schlug er mit seinem rechten Knie zwischen die Beine von H.________, was sehr schmerzhaft für diesen war.
- Vorwurf gemäss Ziff. I.5. der Anklageschrift 11.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Verweisungsbruch, begangen in den Zeiträumen vom
- Mai 2019 bis 28. August 2019, vom 4. Juni 2020 bis 27. Juni 2020 und vom
- August 2023 bis 18. Oktober 2023 in L.________, K.________ und evtl. an- derswo in der Schweiz durch folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 930): A.________ verweilte seit der rechtskräftigen Landesverweisung der Urteile vom 03.05.2019 für 5 Jahre sowie vom 20.09.2019 für 10 Jahre (nicht eingetragen im Strafregister, aber so eröffnet) im- mer (evtl. immer wieder) in der Schweiz. Er wusste, dass er die Schweiz hätte verlassen müssen. Er war aber zu verschiedenen Zeitpunkten und über längere Zeit inhaftiert oder im vorzeitigen Mass- nahmenantritt (vgl. Zusammenstellung BVD vom 25.04.2024). 11.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den ihm in Ziff. I.5. der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt nicht. Er ist geständig, trotz Kenntnis der rechtskräftigen Landesver- weisung von fünf Jahren, welche mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne vom 3. Mai 2019 ausgesprochen wurde, die Schweiz nie ver- lassen zu haben (pag. 421 Z. 125 f., 129, pag. 422 Z. 160). 58 11.3 Würdigung durch die Kammer Gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die Schweiz nach der Rechtskraft des Urteils des Cour d’appel pénale du Tribunal can- tonal Lausanne vom 3. Mai 2019, welche am 20. Juni 2019 eintrat (vgl. Strafregis- terauszug vom 9. Oktober 2025, pag. 1667), nie verlassen hat. Beim Vermerk im Strafregisterauszug, wonach er am 22. Mai 2019 freiwillig ausgereist sei, muss es sich folglich um einen Fehler handeln. Somit hält sich der Beschuldigte seit dem
- Juni 2019 trotz rechtskräftiger strafrechtlicher Landesverweisung ununterbro- chen in der Schweiz auf. Dabei ist zu beachten, dass dem Beschuldigten die Zeiträume, in welchen er sich in Haft oder im Straf- oder Massnahmenvollzug befand, nicht angelastet werden können. Der Beschuldigte befand sich vom 29. August 2019 bis 3. Juni 2020 im or- dentlichen Strafvollzug, vom 28. Juni 2020 bis 2. November 2021 in Untersu- chungs- und Sicherheitshaft, vom 2. November 2021 bis 28. Dezember 2021 im vorzeitigen Strafvollzug und anschliessend bis am 1. November 2022 im vorzeiti- gen Massnahmenvollzug. Danach verbüsste er vom 2. November 2022 bis 11. No- vember 2022 eine zehntägige Freiheitsstrafe, bevor er wieder bis am 9. August 2023 in Sicherheitshaft war. Am 19. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte wieder- um in Untersuchungshaft versetzt (vgl. zum Ganzen pag. 477). Gemäss Aussagen des Beschuldigten anerkenne ihn Algerien nicht als Staatsan- gehörigen (pag. 1220 Z. 14). Dies wurde vom Migrationsdienst des Kantons Bern mit Bericht vom 12. Februar 2025 bestätigt, wobei festgehalten wurde, dass der Grund dafür nicht bekannt sei. Der Beschuldigte habe bisher bei der Papierbe- schaffung nicht mitgewirkt. Es sei ihm aber jederzeit möglich, seine heimatliche Vertretung zu kontaktieren und Reisepapiere zu beantragen (sogenannte Freiwil- ligkeitserklärung; pag. 1105.1 und 1640). Damit wäre es dem Beschuldigten, wenn er denn zur Mitwirkung gewillt gewesen wäre, durchaus möglich gewesen, die Schweiz zu verlassen. 11.4 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte in den Zeiträumen vom 21. Juni 2019 bis 28. August 2019, vom 4. Juni 2020 bis 27. Juni 2020 und vom 10. August 2023 bis 18. Oktober 2023 in der Schweiz verweilte, obwohl er um die mit rechts- kräftigem Urteil vom 3. Mai 2019 ausgesprochene fünfjährige Landesverweisung wusste. Er hätte zudem aus der Schweiz ausreisen können, wenn er bei der Pa- pierbeschaffung mitgewirkt hätte. III. Rechtliche Würdigung
- Versuchte schwere Körperverletzung 12.1 Rechtliche Grundlagen 12.1.1 Schwere Körperverletzung Gemäss Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) be- geht eine schwere Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen lebensge- 59 fährlich verletzt (Bst. a), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Men- schen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Ge- sicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Bst. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Bst. c). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirkli- chung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg billigt. Ob der Täter die Tatbestandsverwirkli- chung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, ist bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Ge- richt darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, son- dern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 5.3.3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hängt die rechtliche Qualifika- tion von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (wie einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Op- fers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung wird nicht vorausgesetzt, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Mo- ment hinzutritt, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Op- fers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025 E. 3.2). 60 Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperver- letzung, dies insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag in das Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsver- mögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines un- kontrollierten Sturzes auf den Boden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.5). So hält das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 schliesslich fest: «Wer auf dem Boden liegend mit Fusstritten und Faustschlägen traktiert wird, ist – auch wenn er sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – dem Aggressor wehrlos ausgeliefert. Ebenso stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, dass der Beschwerdefüh- rer die Gefahr, welche mit Schlägen und Tritten in den Kopfbereich geschaffen wird, hat erkennen müssen. Dies mit der zutreffenden Begründung, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derartige Gewalteinwirkungen (welche vor- liegend zudem von erheblicher Intensität waren) zu schwerwiegenden Beeinträch- tigungen der körperlichen Integrität führen können. Dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 0,69 bis 1,51 Gewichtspromille auf- wies, vermag an der willkürfreien Schlussfolgerung der Vorinstanz, er habe um die von ihm geschaffene Gefahr einer schweren Körperverletzung gewusst, nichts zu ändern. Die Vorinstanz stellt in Würdigung der konkreten Umstände des Falles, namentlich unter Hinweis auf die Tatumstände, ohne in Willkür zu verfallen, fest, dass der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung von B. billigend in Kauf genommen hat. Die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit ist er- stellt.» (E. 2.3). 12.1.2 Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären. Die Frage, wo die Grenze zwi- schen dem strafbaren Beginn der Tatausführung und der straflosen Vorbereitung verläuft, ist eine heikle Abgrenzungsfrage. Fest steht, dass der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, für sich allein straflos bleibt, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Ver- such jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn, wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungs- handlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung 61 erfordert ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte be- stimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksich- tigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittel- bar ansetzt (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). 12.2 Subsumtion 12.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 1 heftig in das Gesicht schlug, sodass dieser zu Boden ging. Als sich der Straf- und Zivil- kläger 1 wieder aufgerichtet hatte, zückte der Beschuldigte ein Messer, richtete es auf den Straf- und Zivilkläger 1 und führte aus einer Distanz von ca. 50-75 cm eine Stichbewegung gegen diesen aus. Nachdem der Straf- und Zivilkläger 1 den Be- schuldigten entwaffnen konnte, wodurch sich der Beschuldigte an der Hand verletz- te, trat der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger 1 in den Rücken, sodass dieser erneut zu Boden ging. Schliesslich traktierte der Beschuldigte den wehrlos am Bo- den liegenden Straf- und Zivilkläger 1 mit mehreren Faustschlägen und mindestens zwei gezielten und heftigen Fusstritten gegen den Kopf. Das Opfer, der Straf- und Zivilkläger 1, erlitt Kopfschmerzen, multiple Prellungen insbesondere im Gesicht, eine Hauteinblutung und Hautabtragung am Oberkopf, eine Hautabschürfung an der Nase, je eine Hautunterblutung an der Unterlippe, am linken Unterkiefer und am rechten Ellenbogen sowie eine Hautabtragung am linken Knie. Eine akute Lebensgefahr bestand nicht. Auch eine andere schwere Schädi- gung ist nicht ersichtlich. Die Verletzungen sind folgenlos abgeheilt (pag. 251 ff.). Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist folglich nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. Das IRM Bern hielt in seinem Gutachten fest, dass es bei Fusstritten gegen den Kopf grundsätzlich zu potenziell lebensbedrohlichen Verletzungen, zum Beispiel zu Schädelbrüchen und/oder Blutungen im Schädelinnern, kommen kann (pag. 254). Gemäss Bundesgericht entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Faustschläge und Fusstritte in den Bereich des Kopfes beim Opfer zu sehr schwe- ren bzw. lebensgefährlichen Verletzungen führen können. Demnach musste dies auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. So führte er auch selbst aus, dass er auf niemanden einschlagen oder eintreten würde, der auf dem Boden liege. Nachdem aber erstellt ist, dass er dies dennoch getan hat, ist auch bewiesen, dass der Beschuldigte um die Möglichkeit von schweren und gar lebensgefährlichen Ver- 62 letzungen wusste, als er auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger 1 ein- geschlagen und eingetreten hatte, und solche auch in Kauf nahm. Ebenfalls musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass ein Stich mit einem Mes- ser mit einer Klingenlänge von über 8 cm zu schweren bzw. gar lebensgefährlichen Verletzungen führen kann. Indem er eine Stichbewegung mit einem solchen Mes- ser gegen den Straf- und Zivilkläger 1 im Rahmen eines dynamischen Geschehens ausführte, nahm er solche Verletzungen zumindest in Kauf, konnte er doch nicht wissen, wie das stark alkoholisierte Opfer reagiert. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es einerseits der Intervention von Drittper- sonen sowie dem Zufall zu verdanken ist, dass der Straf- und Zivilkläger 1 keine gravierenderen Verletzungen davontrug. Denn aufgrund der objektiven Tatumstän- de (Stichbewegung mit einem Messer aus einer Entfernung von 50-75 cm, Faust- schlag in das Gesicht und Tritt in den Rücken, die so heftig waren, dass der Straf- und Zivilkläger 1 zu Boden ging, mehrere Faustschläge und mindestens zwei ge- zielte und heftige Fusstritte gegen den Kopf, dynamisches Geschehen, Alkoholisie- rung und Wehrlosigkeit des Straf- und Zivilklägers 1, Rage und Unablässigkeit des Beschuldigten) drängte sich eine lebensgefährliche Verletzung oder eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts derart stark auf, dass nicht darauf vertraut wer- den durfte, der Straf- und Zivilkläger 1 erleide lediglich Verletzungen ohne schwere Folgen. Insbesondere die vom Beschuldigten ausgeteilten Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Straf- und Zivilklägers 1 können angesichts seiner kaum zu bändigenden Wut über die ihm zuvor zugefügte Schnittverletzung nicht anders ausgelegt werden, als dass er damit schwere Folgen in Kauf genommen hat. Damit wurde die Schwelle zum Versuch auch klarerweise überschritten. Die Kammer erachtet den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung sowohl im Zusammenhang mit dem Einsatz des Messers als auch betreffend die Faustschläge (sowohl gegen den stehenden als auch am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger 1) und Fusstritte, die der Beschuldigte gegen den Kopf des am Bo- den liegenden Straf- und Zivilkläger 1 ausführte, als erfüllt. Der Beschuldigte han- delte mindestens eventualvorsätzlich. 12.2.2 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe Rechtfertigende/entschuldbare Notwehr Für die rechtlichen Grundlagen zur rechtfertigenden Notwehr nach Art. 15 StGB wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1372, S. 43 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Ein Notwehrexzess nach Art. 16 StGB besteht dar- in, dass die Grenzen der Notwehr überschritten werden, das heisst die fragliche Handlung überschreitet das Mass, das zur Abwehr des Angriffs notwendig ist. Der Beschuldigte macht Notwehr geltend. Die Vorinstanz bejahte dies hinsichtlich der Faustschläge. So habe sich der Beschuldigte während der von ihm ausgeteil- ten Faustschläge in einer gegenwärtigen Gefahr einer neuen oder Vergrösserung der bereits eingetretenen (Schnitt-)Verletzung befunden, da der Straf- und Zivilklä- ger 1 das Messer hätte aufheben und erneut einsetzen können (pag. 1372 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nachdem die Kammer zu einem anderen Beweisergebnis als die Vorinstanz gelangt (Messer gehörte dem Beschul- 63 digten, welcher es gegen den Straf- und Zivilkläger 1 einsetzte; vgl. E. 7.1.5 hier- vor), bestehen keine Hinweise für das Vorliegen einer Notwehrsituation. Zwar hat der Straf- und Zivilkläger 1 den Beschuldigten zu Beginn der Auseinandersetzung geschubst. Dies vermag den Messerstich, die Faustschläge und Fusstritte durch den Beschuldigten aber nicht ansatzweise zu rechtfertigen. Der Beschuldigte be- fand sich zu keinem Zeitpunkt in einer Notwehrlage, weshalb auch kein Notwehr- exzess in Frage kommt. Schuld(un)fähigkeit Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Wer zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, hat Anspruch auf eine Strafmilderung (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wurde in einem anderen Verfahren sowohl durch med. pract. X.________ (Gutachten vom 10. Juni 2021; pag. 1109 ff.) als auch durch Dr. med. W.________ (Gutachten vom 30. August 2022; pag. 755 ff.) forensisch- psychiatrisch begutachtet. Das Obergericht des Kantons Bern legte in E. 16 seines Urteils SK 23 265 vom 16. November 2023 (publiziert in der elektronischen Ent- scheidsammlung des Obergerichts des Kantons Bern) überzeugend dar, weshalb es nur auf die forensisch-psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. W.________ abstellte. Dem schliesst sich die Kammer an. Dr. med. W.________ hielt in seinem Gutachten vom 30. August 2022 im Wesent- lichen fest, es liege beim Beschuldigten in aller Deutlichkeit eine dissoziale Persön- lichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit einer ausgeprägten Aggressionsproblematik vor (pag. 795). Als spezifische Kriterien liessen sich beim Beschuldigten eine überhohe Selbstbezogenheit und ein Unbeteiligt-Sein gegenüber den Gefühlen anderer, eine andauernde und verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine nied- rige Schwelle für aggressives, einschliesslich gewalttätiges Verhalten, ein sehr deutlich fehlendes Schuldbewusstsein, die Unfähigkeit aus negativer Erfahrung zu lernen sowie die sehr ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen, erkennen. Hinzu komme eine erhöhte Reizbarkeit, welche jedoch für die Diagnose nicht un- bedingt erforderlich sei. Eine hohe Aggressivität zähle zu den besonders stabilen und wenig veränderbaren Zügen einer Persönlichkeit (pag. 794 f.). Als tatzeitaktu- elle und überdauernde Störung sei die lebenspraktische Auswirkung der dissozia- len Persönlichkeitsstörung erheblich. Tatrelevante Merkmale wie insbesondere die hohe Aggressionsbereitschaft und die tiefe Frustrationstoleranz liessen indessen nicht annehmen, dass es dadurch zu einer Verminderung der Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat gekommen sein könnte. Im Bereich der Steuerungsfähigkeit unterscheide die Dissozialität und die Aggressionsbejahung des Beschuldigten die- sen deutlich von durchschnittlichen Tätern vergleichbarer Handlungen. Allerdings erscheine seine Kränkbarkeit sowie auch seine Impulsivität auch im Vergleich mit anderen Personen mit diesem Störungsbild als ungewöhnlich hoch. Eine bedeut- same Verminderung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei nicht erkennbar, jedoch liesse sich im Bereich der Steuerungsfähigkeit aufgrund der Komponente 64 der hohen Impulsivität eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht ziehen. Bei der vorgeworfenen versuchten schweren Körperverletzung sei die Be- urteilung der Steuerungsfähigkeit zudem vom zu erstellenden Tatablauf abhängig (pag. 799 f.). Es besteht somit kein Schuldausschlussgrund. Ob allenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten anzunehmen ist, wird im Rahmen der nachfol- genden Strafzumessung geprüft (vgl. E. 24 hiernach). 12.2.3 Fazit Der Beschuldigte handelte tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft. Damit ist er der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Bst. a und b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.
- Drohung 13.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag der Drohung strafbar, wer je- manden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künfti- ges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeig- net ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Emp- finden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Be- lastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1 und 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3). Eine Drohung liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendei- ner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Das Delikt würde daher präziser als «Bedrohung» bezeichnet. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhal- ten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten (z.B. dem Opfer an- gedrohtes Durchschneiden der Kehle durch entsprechende Geste am eigenen Hals), durch konkludentes Verhalten (wortloses Ziehen oder Entsichern der Schusswaffe), aber auch durch anderweitiges «Wissenlassen» erfolgen (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 14 zu Art. 180 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schre- cken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 33 zu Art. 180 StGB). 13.2 Vorfall vom 19. Oktober 2023 Der Strafantrag des Straf- und Zivilklägers 1 liegt vor (pag. 336). 65 Der Beschuldigte führte mit dem geöffneten Klappmesser mit einer Klingenlänge von über 8 cm eine Stichbewegung gegen den Straf- und Zivilkläger 1 aus. Mit die- sem Verhalten drohte er dem Straf- und Zivilkläger 1 ein künftiges Übel an. Das Verhalten des Beschuldigten war zudem geeignet, das Opfer in Angst und Schre- cken zu versetzen. Der Straf- und Zivilkläger 1 wurde gemäss Beweisergebnis auch in Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass er durch die Stichbewegung mit dem Messer den Straf- und Zivilkläger 1 in Angst und Schrecken versetzt, und wollte dies auch. Der Beschuldigte ist damit wegen Drohung zum Nachteil des Straf- und Zivilklä- gers 1 schuldig zu sprechen. 13.3 Vorfall vom 5. und 6. Oktober 2023 Der Straf- und Zivilkläger 2 stellte am 6. Oktober 2023 Strafantrag gegen den Be- schuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Be- schimpfung (pag. 191 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus der Aufzählung von «Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte» ohne Weite- res der Wille des Straf- und Zivilklägers 2 entnehmen lässt, den Beschuldigten we- gen des Tatbestands der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zu verfolgen und zu bestrafen, auch wenn dieser im Strafantrag nicht explizit genannt wird. Der erfor- derliche Strafantrag liegt damit vor. Gemäss Beweisergebnis äusserte sich der Beschuldigte gegenüber dem Straf- und Zivilkläger 2 mehrfach dahingehend, dass er diesen kaputt machen und umbringen werde, dessen Frau ficken und töten werde, ihn umbringen werde, wenn er ihn auf der Strasse sehe, und dass er Kollegen bei Al-Qaida habe, welche ihn töten wür- den. Dabei handelt es sich um schwerwiegende Drohungen, zumal sie auch die unbeteiligte Ehefrau des Straf- und Zivilklägers 2 betreffen. Diese Drohungen ver- setzten den Straf- und Zivilkläger 2 angesichts des aufgebrachten Zustands und des Gewaltpotenzials des Beschuldigten in Angst. Der Beschuldigte wollte dem Straf- und Zivilkläger 2 durch seine Äusserungen Angst machen und ihn ein- schüchtern. Er handelte direktvorsätzlich. Eine darüberhinausgehende Absicht, mit den ausgestossenen Drohungen eine Amtshandlung zu verhindern, ist nicht er- kennbar, zumal der Beschuldigte seine Todesdrohungen nicht im Hinblick auf eine Amtshandlung ausstiess. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Damit handel- te der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Drohung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 2 schuldig zu sprechen.
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 14.1 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB wird vorab auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1374 ff., S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 66 Zur Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs sei Folgendes ergänzt: Wer einer anderen Person in das Gesicht spuckt, erfüllt das objektive Tatbestandsmerkmal der Tätlichkeit. Das Anspucken einer Person, insbesondere in deren Gesicht, stellt eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massiven Ekel hervorruft. Das Spucken in das Gesicht eines anderen Menschen bewirkt eine zumindest vorüber- gehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers. Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich geduldete physische Einwir- kung auf einen anderen Menschen. Vielmehr überschreitet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem bei Weitem. Das Spucken in das Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen. Wer einem Beamten während der Ausübung einer Amtshandlung in das Gesicht spuckt, erfüllt den objektiven Tatbe- stand von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom
- Dezember 2018 E. 1.3). 14.2 Subsumtion 14.2.1 Vorfall vom 13. August 2023 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrmals versuchte, die Polizisten Y.________ und Z.________ beim und nach dem Anlegen der Handfes- seln sowie im Patrouillenfahrzeug zu treten und anzuspucken, um seine Anhaltung und die Vorführung beim Notfallpsychiater zu verhindern. Weiter äusserte er ge- genüber den beiden Polizisten mehrfach «je nique ta rasse» und «je vais te cher- cher». Bei den beiden Polizisten handelt es sich um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB und bei der polizeilichen Anhaltung sowie der Vorführung beim Notfallpsych- iater um Amtshandlungen. Während «je nique ta rasse» eher eine Beschimpfung darstellt, handelt es sich bei «je vais te chercher» um eine Drohung, welche die nötige Intensität erreicht. Durch das Treten und das Anspucken sowie das Bedro- hen mit «je vais te chercher» beeinträchtigte der Beschuldigte die obgenannten Amtshandlungen und versuchte, die Polizisten während dieser Amtshandlungen auch tätlich anzugreifen. Er handelte mit direktem Vorsatz, rechtswidrig und schuldhaft. Der Beschuldigte ist demnach wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 14.2.2 Vorfall vom 5. und 6. Oktober 2023 Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich an (pag. 1377, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte während der polizeilichen Anhaltung und Fest- nahme in der Notschlafstelle AK.________ und der anschliessenden Verlegung auf die Polizeiwache AJ.________ und in das Inselspital Bern seine Arme versperrte, versuchte, die Polizisten zu treten, den Straf- und Zivilkläger 2 an die Schulter schlug und diesem in das Gesicht spuckte. Bei den beiden Polizisten handelt es sich um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB und bei der polizeilichen Anhaltung sowie beim Verbringen des Beschuldig- ten auf die Polizeiwache und von dieser zum Inselspital Bern um Amtshandlungen (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Vor 67 Art. 285 StGB). Durch das versuchte Treten, den Faustschlag und das Anspucken beeinträchtigte der Beschuldigte die polizeiliche Anhaltung und das Verbringen auf die Polizeiwache sowie in das Inselspital Bern und griff die beiden Polizisten auch tätlich an. Der Beschuldigte wusste um die Beamteneigenschaft der Straf- und Zi- vilkläger 2 und 3 und wollte durch seine Handlungen die Personenkontrolle verei- teln und die Polizisten tätlich angehen. Somit handelte er mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Demnach ist der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 14.2.3 Vorfall vom 19. Oktober 2023 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, trat der Beschuldigte den Polizisten T.________, einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB, gegen die Beine und versuchte, ihm Kopfstösse zu verpassen. Auch nach dem Hinlegen im Patrouil- lenfahrzeug versuchte er mehrfach, die Polizisten zu treten. Dadurch hinderte er die Polizisten an ihrer Arbeit wie Abklärung des Sachverhalts, Herstellung von Ru- he und Ordnung, Anhaltung und Überführung des Beschuldigten in das Inselspital Bern, mithin an Amtshandlungen, und griff T.________ auch tätlich an. Er wusste um den Beamtenstatus der Polizisten und wollte die Amtshandlungen durch seine Handlungen hindern und T.________ tätlich angreifen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Somit hat sich der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 14.2.4 Vorfall vom 13. Februar 2024 Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte während des Verbringens in die Sicherheitszelle und des Einrichtens in der Sicherheitszelle die Gefängnismitarbei- ter G.________ und H.________ kratzte und versuchte, G.________ zu beissen. Weiter führte er einen Stoss mit dem rechten Knie zwischen die Beine von H.________ aus. Bei den Gefängnismitarbeitern G.________ und H.________ handelt es sich um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB und beim Verbringen in die Sicher- heitszelle und beim Einrichten in der Sicherheitszelle um Amtshandlungen. Durch das versuchte Beissen, das Kratzen sowie den Kniestoss hinderte der Beschuldig- te die Gefängnismitarbeiter an den obgenannten Amtshandlungen. Das Kratzen und der Kniestoss stellen zudem tätliche Angriffe gegen G.________ und/oder H.________ dar. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Demnach ist er der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- Verweisungsbruch 15.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB macht sich des Verweisungsbruchs strafbar, wer ei- ne von einer zuständigen Behörde auferlegte Landesverweisung bricht. Der Ver- weisungsbruch besteht darin, dass der Ausgewiesene das verbotene Gebiet betritt oder nicht rechtzeitig verlässt. Es werden sowohl der Bruch der zuvor vollzogenen 68 Ausweisung sowie die Unterlassung des Vollzugs unter Strafe gestellt. Der Ange- schuldigte muss wider einen explizit gegen ihn gerichteten, rechtskräftigen Auswei- sungsbefehl handeln (FREYTAG/BÜRGIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 34 zu Art. 291 StGB). Der Verweisungsbruch ist ein Dauerdelikt, der nicht nur beim Grenzübertritt, sondern solange begangen wird, als der unberechtigte Aufenthalt andauert (BGE 147 IV 232 E. 1.1). Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz verlangt. Voraussetzung ist das Wissen des Täters über den gültigen und rechtskräftigen Ausweisungsentscheid sowie das Bewusstsein, dass das in der Folge betretene Territorium zur Schweiz gehört. Nach der Zustellung des Urteils und damit einhergehender Rechtskraft, muss der Verurteilte tatsächlich Kenntnis vom Ausweisungsurteil nehmen (FREYTAG/BÜRGIN, a.a.O., N 34 zu Art. 291 StGB). Verbleibt der Täter trotz dieses Wissens in der Schweiz oder hat er das verbotene Gebiet trotzdem willentlich betreten, ist der sub- jektive Tatbestand erfüllt. Schwierigkeiten können sich dort ergeben, wo der Täter die Gesetze eines anderen Landes verletzen muss – etwa wenn es für ihn unmöglich ist, in einem anderen Land aufgenommen zu werden –, um einreisen zu können. In diesem Fall liegt ein echter Notstand vor. Das Vorliegen eines Notstands ist auch zu prüfen, wenn der Täter nicht ausgewiesen werden kann, da kein Land ihn aufnimmt (vgl. FREYTAG/BÜRGIN, a.a.O., N 37 zu Art. 291 StGB mit Hinweis auf TRAUTVET- TER, Die Ausweisung von Ausländern durch den Richter im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1957, 94 f.). 15.2 Subsumtion Mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne vom 3. Mai 2019 wurde der Beschuldigte für fünf Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist am
- Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen (pag. 1667). An der Rechtmässigkeit der damals ausgesprochenen Massnahme bestehen keine Zweifel. Der Beschuldigte verliess gemäss Beweisergebnis die Schweiz seither nicht, war aber vom 29. Au- gust 2019 bis 3. Juni 2020, vom 28. Juni 2020 bis 9. August 2023 und ab dem
- Oktober 2023 inhaftiert. Damit missachtete er während 163 Tagen (vom
- Juni 2019 bis 28. August 2019, vom 4. Juni 2020 bis 27. Juni 2020 und vom
- August 2023 bis 18. Oktober 2023) die rechtsgültige Landesverweisung. Der Beschuldigte verweilte im Wissen um die gegen ihn ausgesprochene, rechtskräfti- ge Landesverweisung weiterhin willentlich in der Schweiz. Fraglich ist, ob sich der Beschuldigte vorliegend auf einen rechtfertigenden Not- stand nach Art. 17 StGB berufen kann. Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu ret- ten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Der von TRAUTVETTER genannte Fall eines Notstands, in welchem der Täter die Gesetze eines anderen Landes verletzen müsste – etwa, wenn es für ihn unmög- lich ist, in einem anderen Land aufgenommen zu werden –, um einreisen zu kön- nen (TRAUTVETTER, a.a.O., 94), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Würde der Beschuldigte bei der Offenlegung seiner Identität mithelfen, wäre es durchaus 69 möglich, dass er ein Reisedokument erhalten und so – ohne ausländische Gesetze verletzen zu müssen – ausreisen könnte. Die aktuelle Situation stellt für den Beschuldigten somit keine eigentliche Notlage dar, zumal er sich durch eigene Mitwirkung daraus befreien könnte. Daraus folgt, dass er sich auch nicht auf einen Notstand berufen kann. Der Beschuldigte ist so- mit des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB schuldig zu sprechen. Schliesslich wurde der Beschuldigte bisher nur wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), nicht wegen Verweisungs- bruchs verurteilt (vgl. pag. 1659 ff.), weshalb eine Verletzung des «ne bis in idem»- Grundsatzes sowieso nicht in Betracht fällt (und wohl gemäss BGE 135 IV 6 E. 3.2 auch nicht fallen würde). Demnach ist der Beschuldigte des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig zu sprechen.
- Beschimpfung 16.1 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 StGB wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen (pag. 1379, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen die notwendigen Strafanträge vor (pag. 1380, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Damit ist diese Pro- zessvoraussetzung erfüllt. Gemäss Beweisergebnis bezeichnete der Beschuldigte die beiden Polizisten, die Straf- und Zivilkläger 2 und 3, mehrfach als «Hurensohn» und äusserte ihnen ge- genüber «fick dich», «nique ta mère» und «ich ficke deine Familie». Diese Kraft- ausdrücke sind als Beschimpfungen zu verstehen. Mit diesen Ausdrücken hat der Beschuldigte nicht bloss Anstandsregeln verletzt, sondern seine Missachtung ge- genüber den Straf- und Zivilklägern 2 und 3 zum Ausdruck gebracht. Der Beschul- digte war sich der Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen bewusst, zielte gerade dar- auf ab und handelte mithin direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- und/oder Schuldaus- schlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist entsprechend der Be- schimpfung gemäss Art. 177 StGB zum Nachteil der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 schuldig zu erklären.
- Verunreinigung von fremdem Eigentum 17.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) macht sich der Verunreinigung von fremdem Eigentum strafbar, wer aus Bosheit oder Mutwillen öffentliche Denkmäler, öffentliche Gebäude und ande- res öffentliches Eigentum oder fremdes Privateigentum verunreinigt, sofern nicht eine Sachbeschädigung vorliegt. 70 17.2 Subsumtion Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte gegen die Seitenscheibe des Pa- trouillenfahrzeugs der F.________ spuckte. Dabei handelt es sich um öffentliches Eigentum. Es versteht sich von selbst, dass das Spucken gegen eine Fenster- scheibe eine Verunreinigung nach sich zieht. Dies war dem Beschuldigten ohne Weiteres bewusst und er wollte dies auch. Er handelte somit vorsätzlich und auch zweifelsohne bös- bzw. mutwillig. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschluss- gründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist der Verunreinigung von fremdem Ei- gentum nach Art. 8 KStrG schuldig zu sprechen.
- Konkurrenzen Wird dem Opfer die Verübung einer Straftat angedroht (z.B. Körperverletzung) und wird diese Tat auch ausgeführt, so tritt Art. 180 StGB zurück und ist unechte Kon- kurrenz anzunehmen, wenn die Drohung in einem so nahen zeitlichen Zusammen- hang mit der angedrohten Tat steht, dass von einer einzigen Tat gesprochen wer- den kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter dem Opfer mit dem Messer droht und dann zusticht (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 43 zu Art. 180 StGB). Der Beschuldigte ging mit dem geöffneten Klappmesser auf den Straf- und Zivilklä- ger 1 zu, führte eine Stichbewegung gegen dessen Oberkörper aus und drohte ihm damit mindestens eine Körperverletzung an. Gemäss Beweisergebnis wurde die versuchte schwere Körperverletzung sowohl durch die Stichbewegung mit dem Messer als auch durch die diversen Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers 1 begangen. Somit erscheint die Drohung in einem so nahen zeitlichen Zusammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung, dass sie als Begleiterscheinung bzw. mitbestrafte Vortat erscheint und deshalb von einer einzigen Tat gesprochen werden kann. Dies umso mehr, als der Beschuldigte das Messer einsetzen wollte und es ihm einzig deshalb nicht gelang, weil der Straf- und Zivilkläger 1 ihn entwaffnen konnte. Somit tritt Art. 180 StGB hinter Art. 122 Bst. a und b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zurück und der Beschuldigte ist bezüglich des Vorfalls vom 19. Oktober 2023 bei der AE.________ ausschliesslich wegen versuchter schwerer Körperverletzung und nicht noch zusätzlich wegen Drohung schuldig zu sprechen. Da die Drohung vom 5. und 6. Oktober 2023 nicht zum Zweck der Verhinderung einer Amtshandlung ausgesprochen wurde, wird sie nicht durch die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom selben Tag konsumiert. Auch die übri- gen Delikte stehen in echter Konkurrenz zueinander. 71
- Fazit Der Beschuldigte ist schuldig zu erklären: - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Bst. a und b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB, - der Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Art. 8 KStrG. IV. Strafzumessung
- Vorbemerkung Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bildet nebst den hiervor ausgefäll- ten Schuldsprüchen auch der rechtskräftige Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (pag. 1233, Ziff. III.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
- Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetz- liche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu ver- hängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es 72 im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Das Gericht kann an- stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe vor- aussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine Frei- heitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Diese ist anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abge- stellt werden; denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen, wobei allfällige täterbezogene Minderungsgründe ausser Acht fallen müssen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 484 f.). Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weite- ren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jewei- ligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217; 142 IV 265; 144 IV 313). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allge- meinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). Soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, hat das Gericht vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchs- weisen Begehung zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom
- Juli 2013 E. 2.3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1).
- Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 StGB), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in vier Fällen (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der Beschimp- fung (Art. 177 StGB), des Verweisungsbruchs in drei Fällen (Art. 291 StGB), der Verunreinigung von fremdem Eigentum (Art. 8 KStrG) sowie der mehrfachen Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]) schuldig gemacht. Das Strafgesetzbuch bedroht diese vom Beschul- digten begangenen Delikte mit folgenden Strafen: 73 - Schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, - Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (in leichten Fällen), - Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB: Geldstrafe bis zu 90 Tagessät- zen, - Verweisungsbruch gemäss Art. 291 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, - Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Art. 8 KStrG: Busse, - Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG: Busse. Ausserordentliche Gründe, die Strafrahmen nach unten oder oben zu verlassen, bestehen – insbesondere bei der Strafmilderung zufolge Versuchs beim Tatbe- stand der schweren Körperverletzung – keine.
- Strafart In Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist von Gesetzes wegen einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, in Bezug auf den Schuldspruch wegen Beschimpfung einzig die Ausfällung einer Geldstrafe und in Bezug auf die Schuldsprüche wegen Verunreinigung von fremdem Eigentum und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes einzig die Ausfällung einer Busse mög- lich. Für die Schuldsprüche wegen Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Verweisungsbruchs kann demgegenüber sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Nachdem es sich jedoch bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Fällen von Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte um keine leichten Fälle handelt, ist dort bereits von Gesetzes we- gen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Geldstrafe hat grundsätzlich Vorrang vor der Freiheitsstrafe. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche gebo- ten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB). Der Beschuldigte weist 14 Vorstrafen auf (pag. 1659 ff.). Die bisher ausgesproche- nen teilweise unbedingten Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen konnten den Beschuldigten offenbar nicht von weiterer einschlägiger und schwerer Delinquenz (versuchte schwere Körperverletzung) abhalten. Er legte bisher eine erstaunliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung an den Tag und zeigte sich bis zu- letzt weder einsichtig noch reuig. Mit seiner wiederholten Delinquenz offenbarte der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.4). Unter diesen Umständen scheint aus 74 spezialpräventiven Gesichtspunkten einzig die Sanktionsart der Freiheitsstrafe ge- eignet, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte nun seit längerer Zeit über keinen festen Wohnsitz verfügt, erwerbslos ist, angeblich vom Geld seiner Familienangehörigen lebt (vgl. E. 25.6 hiernach) und deshalb eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird bezahlen können. Für die Schuldsprüche wegen Drohung und Verweisungsbruchs ist somit ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
- Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit Die Vorinstanz führte zur verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten Folgen- des aus (pag. 1383 f., S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Schuldvorwurf, der einem vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt daher, dass die Strafe für ei- ne in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist im vollen Ausmass Rechnung zu tragen. Eine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif ist dabei nicht vorzunehmen. Vielmehr hat das Gericht im Rahmen seines Ermessensspielraums zu prü- fen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. Zusammengefasst hat das Gericht daher aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuld- fähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Ein- schätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.5 f.). Dr. med. W.________ erstellte im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens SK 22 34 ein umfassen- des Gutachten über den Beschuldigten (pag. 755 ff.). Der Sachverständige kam zum Schluss, dass er an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit schwerer Aggressionsproblematik leidet (pag. 795). Zur Frage der Schuldfähigkeit hielt Dr. med. W.________ fest, die Einsichtsfähigkeit sei vorhanden. Im Bereich der Steuerungsfähigkeit scheine seine Kränkbarkeit und auch Impulsivität als ungewöhn- lich hoch (pag. 799). Aufgrund der bei ihm vorliegenden Störung mit einer sehr hohen Impulsivität und seinem geringen Vermögen mit Kränkungen umzugehen, bestehe durchaus die Möglichkeit, bei einer Reaktion auf eine erfolgte Kränkung von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (pag. 799 f.). Bezüglich der wiederholten Auseinandersetzungen mit Gefängnispersonal spielten die genannten Persönlichkeitsmerkmale eine Rolle, wie eine tiefe Frustrationstoleranz und eine hohe Aggressionsbe- reitschaft. Die hohe Impulsivität lasse im Bereich der Steuerungsfähigkeit eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht ziehen (pag. 800). Das Gericht sieht keinen Anlass, von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen, zumal diese schlüssig und nachvollziehbar sind. […] Die leicht verminderte Schuldfähigkeit ist nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksich- tigen. Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschlies- sen. Das Obergericht des Kantons Bern hat in E. 27.1.6 seines Urteils SK 23 265 vom 16. November 2023 gestützt auf das Gutachten von Dr. med. W.________ bei der Strafzumessung ebenfalls eine leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschul- 75 digten berücksichtigt. Es ist in der folgenden Strafzumessung bei jedem Delikt ein- zeln zu prüfen, ob und wenn ja, in welchem Ausmass die Schuldfähigkeit des Be- schuldigten eingeschränkt war, zumal die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gemäss dem Gutachter lediglich dann zum Tragen kommt, wenn er impulsiv auf ei- ne erfolgte Kränkung reagiert, hingegen nicht, wenn er Taten bewusst plant.
- Gesamtfreiheitsstrafe Die konkret schwerste Straftat ist die versuchte schwere Körperverletzung. Hierfür ist in einem ersten Schritt eine Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festzusetzen. An- schliessend gilt es, die Freiheitsstrafe für die Schuldsprüche wegen Drohung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfachen Verweisungsbruchs festzusetzen und in Anwendung von Art. 49 StGB zur Einsatz- strafe zu asperieren. Die Einsatzstrafe sowie die Strafen für die Drohung, die mehr- fache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie den mehrfachen Verweisungsbruch ergeben zusammen die Gesamtfreiheitsstrafe. 25.1 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 25.1.1 Objektive Tatschwere Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts Nachdem das Delikt nicht vollendet wurde, ist unklar, wie schwer die Verletzung der körperlichen Integrität des Straf- und Zivilklägers 1 im Fall der Vollendung des Delikts ausgefallen wäre. Es sind verschiedene mögliche Verletzungsbilder denk- bar. Die effektiv erlittenen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1 sind dabei nicht ausschlaggebend. Bei Faustschlägen und Fusstritten gegen den Kopf eines wehrlos am Boden liegen- den Opfers ist mit schweren und potenziell lebensbedrohlichen Verletzungen zu rechnen (insbesondere Schädelbrüche und/oder Blutungen im Schädelinnern [vgl. pag. 254]). Dasselbe gilt für Stich- oder Schnittverletzungen mit einem Klapp- messer mit einer Klingenlänge von über 8 cm. Auch hier ist mit schweren und bei Treffen eines wichtigen Organs mit lebensbedrohlichen Verletzungen zu rechnen. Solche schweren bis lebensgefährlichen Verletzungen sind jedoch bei der schwe- ren Körperverletzung tatbestandsimmanent. Straferhöhend ist aber zu werten, dass der Beschuldigte sowohl ein Messer gegen das Opfer zückte als auch mit mehre- ren Faustschlägen und Fusstritten im Rahmen eines dynamischen Geschehens auf das deutlich ältere, körperlich unterlegene und alkoholisierte Opfer einwirkte. Es handelte sich somit nicht bloss um eine einzelne Einwirkung auf die körperliche In- tegrität des Straf- und Zivilklägers 1. Vielmehr gefährdete der Beschuldigte dessen körperliche Integrität in verschiedener Hinsicht schwer. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns Obwohl der Beweggrund des Beschuldigten nicht geklärt ist, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er die Tat nicht geplant hat. Offenbar fühlte er sich durch den Straf- und Zivilkläger 1 aus irgendeinem Grund provoziert, allenfalls durch die 76 vorgängige verbale Auseinandersetzung und/oder den vom Straf- und Zivilkläger 1 ausgeführten Schubser. Der Beschuldigte schlug dem Straf- und Zivilkläger 1 heftig in das Gesicht, wodurch dieser umfiel. Als der Straf- und Zivilkläger 1 sich wieder aufgerichtet hatte, führte der Beschuldigte aus einer Distanz von ca. 50-75 cm eine Stichbewegung mit sei- nem Messer gegen den Straf- und Zivilkläger 1 aus. Nachdem der Straf- und Zivil- kläger 1 dem Beschuldigten das Messer abnehmen konnte, wodurch sich der Be- schuldigte an der Hand verletzte, wurde der Beschuldigte aggressiver. Der Be- schuldigte trat den Straf- und Zivilkläger 1 in den Rücken, so dass dieser erneut umfiel. Schliesslich traktierte der Beschuldigte den am Boden liegen gebliebenen Straf- und Zivilkläger 1 mit mehreren Faustschlägen und mindestens zwei gezielten und heftigen Fusstritten gegen den Kopf. Den Faustschlägen und Fusstritten gegen den Kopf war der Straf- und Zivilklä- ger 1, der zu diesem Zeitpunkt in alkoholisiertem und benommenem Zustand am Boden lag, wehrlos ausgeliefert. Der Beschuldigte hörte in seiner Rage auch nicht von sich aus auf, sondern legte eine Beharrlichkeit an den Tag und versuchte – auch als die Polizei bereits auf Platz war – immer wieder, zum Straf- und Zivilklä- ger 1 zu gelangen. Nur durch die Intervention von Passantinnen und Passanten sowie letztlich der Polizei gelang es, den Beschuldigten von weiteren Einwirkungen auf den Straf- und Zivilkläger 1 abzuhalten. Dementsprechend ist die Tat als sehr verwerflich zu werten. Zwischenfazit Die Kammer erachtet gestützt auf die objektive Tatschwere für ein vollendetes De- likt bei einem mittelschweren Verschulden eine Strafe von 50 Monaten als ange- messen. 25.1.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Seine Beweggründe sind unbekannt. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts, Vermin- derung der Schuldfähigkeit Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte fühlte sich offenbar bereits kurz nach Beginn der Auseinander- setzung durch den Straf- und Zivilkläger 1 provoziert und/oder gekränkt, weshalb er diesem einen Faustschlag in das Gesicht verpasste. Danach zückte er das Messer und hielt dieses in Richtung des Opfers bzw. führte eine Bewegung gegen dieses aus. Nachdem das Opfer ihm das Messer abnehmen konnte, wodurch er sich ver- letzte, wurde seine Kränkung noch grösser und er wurde immer aggressiver. Es ist von einer Impulshandlung auszugehen, bei welcher aufgrund der beim Beschuldig- ten bestehenden dissozialen Persönlichkeitsstörung von einer leichten Verminde- rung der Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit auszugehen ist. 77 Zwischenfazit Für den Eventualvorsatz erachtet die Kammer eine Strafreduktion von sechs Mona- ten als angemessen. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit rechtfertigt sich eine weitere Reduktion um sechs Monate. Somit reduziert sich die Strafe auf 38 Monate. 25.1.3 Strafminderung infolge Versuchs Hinsichtlich des Messereinsatzes handelt es sich um einen unvollendeten Versuch, der jedoch (auch) infolge Einschreitens des Opfers in diesem Stadium stecken blieb. Da der Beweggrund des Beschuldigten nicht klar ist, kann jedoch auch nicht abgeschätzt werden, ob er das Opfer tatsächlich mit dem Messer verletzt hätte, hätte dieses nicht eingegriffen, oder ob er das Messer lediglich als Drohmittel ein- setzen wollte. Selbst bei einem Einsatz des Messers als Drohmittel ist jedoch die Gefahr einer schweren Körperverletzung erheblich. Hinsichtlich der Faustschläge und Fusstritte ist es letztlich dem Zufall und dem Ein- greifen durch verschiedene Passantinnen und Passanten zu verdanken, dass es zu keinen schwereren Verletzungen gekommen ist. Der Beschuldigte hörte weder beim Messereinsatz noch bei den Faustschlägen und Fusstritten aus eigenem Antrieb mit der Tat auf. Die Kammer erachtet eine Strafreduktion von vier Monaten auf 34 Monate als gerechtfertigt. 25.1.4 Fazit Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 34 Monaten als angemessen. 25.2 Asperation der Drohung Der Beschuldigte bedrohte den Straf- und Zivilkläger 2 und dessen Ehefrau mit dem Tod. Er äusserte gegenüber dem Straf- und Zivilkläger 2 Folgendes: «ich ma- che dich kaputt», «ich bringe dich um», «ich ficke deine Frau und töte sie», «wenn ich dich auf der Strasse sehe, bringe ich dich um» und «ich habe Kollegen bei "Al- Qaida", welche dich töten werden». Der Tatbestand der Drohung schützt ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung bzw. Bewahrung ihres psychischen Gleichgewichts garantieren soll, sowie das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 5 zu Art. 180 StGB). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien; Stand: 1. Januar 2023) sehen für eine To- desdrohung des zur Gewalt neigenden Partners gegenüber der getrenntlebenden Partnerin 60 Strafeinheiten vor (S. 49). Der Beschuldigte äusserte die Todesdrohungen im Rahmen seiner polizeilichen Anhaltung gegenüber einem Polizisten, dem Straf- und Zivilkläger 2. Sie sind aber durchaus geeignet, den Straf- und Zivilkläger 2 in Angst zu versetzen, zumal auch dessen Ehefrau mit dem Tod bedroht wurde. Der Beschuldigte handelte mit direk- tem Vorsatz und wohl aus Ärger, was ihn indessen nicht zu entlasten vermag. Er hätte die Drohungen unterlassen und sich rechtskonform verhalten können. Ange- sichts des weiten Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) handelt es sich 78 um ein sehr leichtes Verschulden. Die Kammer erachtet eine Strafe von 60 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Der leicht verminderten Schuldfähigkeit wird im Umfang von zehn Tagen Rechnung getragen. Damit resul- tiert eine schuldangemessene Strafe von 50 Tagen. 25.3 Asperation der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Geschütztes Rechtsgut ist das Funktionieren staatlicher Organe (HEIMGARTNER, a.a.O., N 2 zu Vor Art. 285 StGB). Die VBRS-Richtlinien empfehlen für folgenden Referenzsachverhalt 20 Strafeinheiten: «Der Täter widersetzt sich gewaltsam sei- ner Festnahme, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen.» (S. 51). 25.3.1 Vorfall vom 13. August 2023 Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (pag. 1388, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die objektive Tatschwere ist vorliegend offenkundig höher zu gewichten als der in den VBRS- Richtlinien aufgeführte Referenzsachverhalt, zumal der Beschuldigte nicht nur mehrfach versuchte, die Polizeibeamten tätlich anzugreifen (versuchte Fusstritte, versuchtes Anspucken), und sie mit «je vais te chercher» bedrohte, sondern mit seinem Verhalten auch Amtshandlungen (Anhal- tung, Vorführung beim Notfallpsychiater) beeinträchtigte, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Insofern erfüllt der Beschuldigte mehrere Tatbestandsvarianten von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschuldigte auch nach dem Anlegen der Handfesseln weiterhin noch mehrfach versuchte, die Beamten zu treten. Angesichts des weiten Strafrahmens trifft den Beschuldigten jedoch immer noch ein leichtes Verschulden. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, was allerdings tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Strafe von 60 Tagen als angemessen. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit ist im Umfang von zehn Tagen zu berück- sichtigen. Damit resultiert eine schuldangemessene Strafe von 50 Tagen. 25.3.2 Vorfall vom 5. und 6. Oktober 2023 Auch bezüglich des Vorfalls vom 5. und 6. Oktober 2023 schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an (pag. 1388, S. 59 der erstinstanzlichen Urteils- begründung): Der Beschuldigte beeinträchtigte mit seinem Verhalten nicht nur eine Amtshandlung, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnte, sondern griff die Polizeibeamten tätlich an (versuchte Fusstritte, Faustschlag gegen die Schulter, Anspucken ins Gesicht). Unter Berücksichtigung des Strafrahmens trifft den Beschuldigten allerdings immer noch ein leichtes Verschulden. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt, was deliktsimmanent und folglich neutral zu werten ist. Die Vorinstanz erachtete eine Strafe von 60 Tagen als angemessen. Sie berück- sichtigte die leicht verminderte Schuldfähigkeit im Umfang von zehn Tagen und kam zu einer schuldangemessenen Strafe von 50 Tagen. Diese Strafzumessung wird von der Kammer bestätigt. 79 25.3.3 Vorfall vom 19. Oktober 2023 Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 1388 f., S. 59 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat nicht nur eine Amtshandlung beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnte, sondern hat zudem während einer Amtshandlung einen Beamten tätlich angegriffen (Treten, versuchte Kopfstösse ins Gesicht). Somit liegt sicherlich kein leichter Fall vor. Er hat zudem, auch nachdem er bereits ins Schliesszeug (Handschellen) gelegt wurde, weiter versucht, mit den Füssen/Beinen gegen die Polizisten zu treten, womit er ein beträchtliches Gewaltpotential demonstriert hat. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was jedoch tat- bestandsimmanent ist. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit Vorinstanz von 60 Tagen aus. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit im Umfang von zehn Tagen resultiert eine Strafe von 50 Tagen. 25.3.4 Vorfall vom 13. Februar 2024 Der Beschuldigte kratzte H.________ und G.________ am Arm und versuchte, G.________ zu beissen, um die Verlegung in die Sicherheitszelle zu verhindern. In der Sicherheitszelle führte der Beschuldigte einen Kniestoss zwischen die Beine von H.________ aus, was für diesen sehr schmerzhaft war. Diese Handlungen sind deutlich schwerwiegender als diejenige im Referenzsachverhalt. Dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, ist deliktsimmanent und daher neutral zu werten. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen als angemessen, wobei aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit eine Reduktion im Umfang von zehn Tagen vorzunehmen ist. Dies führt zu einer schuldangemessenen Strafe von 50 Tagen. 25.4 Asperation des mehrfachen Verweisungsbruchs Der Beschuldigte hielt sich trotz rechtskräftiger Landesverweisung von fünf Jahren während 163 Tagen in der Schweiz auf. Der Verweisungsbruch ist im 15. Titel des StGB unter die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt eingeteilt. Dieser Titel stellt die gegen amtliche Ent- scheidungen und Massnahmen gerichteten Verhalten unter Strafe, bei denen nicht aktiv in amtliches Handeln eingegriffen wird. Durch die Strafsanktion nach Art. 291 StGB soll die Wirksamkeit einer Ausweisung gesichert werden (FREYTAG/BÜRGIN, a.a.O., N 13 zu Art. 291 StGB). Der Verweisungsbruch ist in den VBRS-Richtlinien nicht enthalten, hingegen der rechtswidrige Aufenthalt nach Art. 115 AIG. Dieser sieht (bei einem deutlich tieferen Strafrahmen bis maximal einem Jahr Freiheits- strafe) eine Referenzstrafe von 40-90 Strafeinheiten vor, sofern der rechtswidrige Aufenthalt zwischen drei und zwölf Monaten gedauert hat (S. 28). Der Beschuldigte hat der verhängten Landesverweisung nicht Folge geleistet und verblieb 163 Tage (69, 24 und 70 Tage) in der Schweiz. Dass nicht ein noch länge- rer Deliktszeitraum vorliegt, ist einzig dem Umstand geschuldet, dass der Beschul- digte zwischenzeitlich inhaftiert war. Mit seinem Verhalten offenbarte der Beschul- 80 digte eine Geringschätzung gegenüber dem hiesigen Rechtssystem. Der Beschul- digte handelte direktvorsätzlich. Er hätte bei der Passbeschaffung mitwirken und die Schweiz verlassen können. Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) wiegt sein Tatverschulden aber noch leicht. Der Verweisungsbruch ist als Ganzes zu sanktionieren, da die Unterbrüche nur durch die zwischenzeitlichen Inhaftierungen des Beschuldigten entstanden sind. Die Kammer erachtet für den gesamten Verweisungsbruch sechs Monate als ange- zeigt. Eine Reduktion infolge leicht verminderter Schuldfähigkeit ist nicht vorzu- nehmen, da es sich dabei weder um eine Reaktion auf eine erfolgte Kränkung noch um eine Auseinandersetzung mit Beamten handelt. 25.5 Asperierte Tatkomponentenstrafe Die Strafen für die Drohung, die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in vier Fällen und den Verweisungsbruch sind je mit rund zwei Dritteln zu asperie- ren, was eine asperierte Strafe von 9.5 Monaten ergibt. Diese Strafe ist zur Ein- satzstrafe von 34 Monaten zu addieren. Damit resultiert für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte eine vorläufige Gesamtstrafe von rund 44 Monaten. 25.6 Täterkomponenten 25.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Gemäss eigenen Angaben sei der Beschuldigte ca. 2007 oder 2011 in die Schweiz gekommen (pag. 784, 1119) bzw. lebe er seit 15 Jahren in der Schweiz (pag. 1709 Z. 9 ff.). Vorher habe er in Frankreich und Belgien gelebt (pag. 784, 1119, 1709 Z. 14 f.). Er besitze keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz (pag. 784). Er habe hauptsächlich bei Freunden übernachtet (pag. 420, 784). Seine Freunde und Ver- wandten hätten ihm Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts geschickt (pag. 783 f., 1119, 1122). Zeitweise habe er als Maler gearbeitet (pag. 784, 1120, 1122). Er habe viele Freunde, darunter auch Schweizer. Während sechs Jahren habe er eine Freundin gehabt, mit welcher er auch eine Tochter habe. Die Freundin habe aber nicht gewollt, dass er als Kindsvater anerkannt werde (pag. 1119). Er nehme Medikamente (Pregabalin, Stilnox und Pantoprazol, pag. 1657), habe ab und zu Alkohol getrunken und Marihuana geraucht (pag. 420, 785, 1119). Er habe in seinem Leben ca. zehnmal Kokain konsumiert (pag. 420). Sein Vater sei Buch- halter gewesen und im Jahr 2020 verstorben (pag. 783). Seine Mutter sei 80-jährig und sehr krank (pag. 783, 1118 f., 1709 Z. 29). Er telefoniere regelmässig mit ihr (pag. 1709 Z. 27 ff.). Er habe mindestens eine ältere Schwester (pag. 783, 1119). Einige seiner Verwandten würden in anderen europäischen Städten leben (pag. 783, 1118). In Algerien habe er den Kindergarten und die Schule besucht und bei seinen Eltern gewohnt (pag. 783 f., 1118 f.). Mit ca. 17 Jahren habe er Algerien verlassen (pag. 784). Algerien anerkenne ihn nicht als Staatsangehörigen. Er kön- ne auch nicht dorthin zurück (pag. 1220 Z. 13 ff.). Es sei dort etwas vorgefallen (pag. 1120). Der Beschuldigte ist weder wirtschaftlich noch sozial in der Schweiz integriert. So ist nicht erstellt, dass er in der Schweiz tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachging, über einen festen Wohnsitz verfügte und eine Tochter hat. Weiter trat der Beschul- digte bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz strafrechtlich in Erscheinung 81 (vgl. pag. 774 ff., 1659 ff.) und hält sich hier, sofern er nicht in Haft sitzt, illegal auf. Er wurde mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne vom
- Juni 2019 für fünf Jahre und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom
- November 2023 für 20 Jahre des Landes verwiesen. Das Vorleben kann aufgrund der sehr wenigen und zurückhaltenden Angaben des Beschuldigten nicht abschliessend beurteilt werden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheinen zwar prekär, sind aber in erster Linie dem illegalen Aufenthalt und der fehlenden Integration des Beschuldigten in der Schweiz ge- schuldet. Obwohl diese nicht günstig sind, wirken sie sich neutral aus. 25.6.2 Vorstrafen Der Strafregisterauszug des Beschuldigten erstreckt sich über 14 Seiten und enthält 14 Strafurteile, wobei viele davon einschlägige Delikte betreffen (pag. 1659 ff.). Bei der ersten Verurteilung, welche auf dem Strafregisterauszug er- scheint, wurde eine unbedingte Geldstrafe ausgefällt. Dies spricht dafür, dass es noch weitere Vorstrafen gibt. Am einschlägigsten ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. November 2023, mit welchem der Beschuldigte unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Messerstich (in) L.________), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hin- derung einer Amtshandlung, versuchter Drohung und mehrfacher Beschimpfung schuldig gesprochen wurde. Die Begehungszeitpunkte liegen zwischen dem 8. Au- gust 2019 und dem 30. Juni 2020 (pag. 1671). Ausserdem weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen wegen einfacher Körperverletzung und sechs wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auf. Weiter erfolgten jeweils mehrere Schuldsprüche wegen Drohung, Beschimpfung und Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes. Mit einer Ausnahme wurde der Beschuldigte in sämtlichen Urteilen mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert. Ebenso wurde bereits eine Landesverweisung von fünf und eine Landesverweisung von 20 Jahren ausgesprochen. All dies hielt den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz ab. Diese Umstände sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. 25.6.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte ist weder geständig noch kooperativ. Er setzte zudem zum Ge- genangriff an, insbesondere was die Delikte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betrifft. Dies darf ihm jedoch nicht angelastet werden. Dem- gegenüber wirkt sich straferhöhend aus, dass sich der Beschuldigte trotz Strafvoll- zugs nicht von weiteren Delikten abhalten liess. So delinquierte er auch während des hängigen Strafverfahrens und kurz nach seiner letzten Entlassung aus einem dreijährigen Strafvollzug weiter. Auch seit der Beschuldigte wieder in Haft ist, fällt er durch ein äusserst problemati- sches Verhalten auf. So muss er alle paar Wochen in eine andere Institution verlegt werden, weil er nicht mehr tragbar ist. Er reagiert, sobald er etwas nicht bekommt, mit Drohungen, Beschimpfungen und Sachbeschädigungen. Bis anhin zerstörte er mindestens drei Gefängniszellen. Die folgende Tabelle soll einen Überblick über die der Kammer bekannten Institutionswechsel und Disziplinarverfügungen des Beschuldigten geben: 82 19./20. Oktober 2023 Vorläufige Festnahme (pag. 6 ff.), Eintritt in das Regio- nalgefängnis L.________ (pag. 25 ff.)
- Oktober 2023 Anordnung Untersuchungshaft (pag. 22 ff., 97 ff.)
- November 2023 Nach erfolgter Handoperation weigerte sich der Be- schuldigte im Krankenhaus zu bleiben und wurde auf eigenen Wunsch entlassen. Zurück im Regionalgefäng- nis L.________ forderte er weitere Medikamente, was ihm verweigert wurde, da er die verschriebene Tagesdo- sis bereits erhalten hatte. Daraufhin beschimpfte er die Mitarbeitenden und schlug das Lavabo in seiner Zelle kaputt, woraufhin er in die Sicherheitszelle verbracht werden musste (Disziplinarverfügung vom 14. November 2023, pag. 541 ff. mit Hinweis auf pag. 539 f.). 13.-16. November 2023 Arrest in Sicherheitszelle (pag. 544) Eintritt in das Regionalgefängnis M.________
- November 2023 Nach Rückkehr aus der BEWA beschimpfte und bedroh- te der Beschuldigte die Mitarbeitenden des Regionalge- fängnisses M.________ und wehrte sich verbal und kör- perlich gegen die Leibesvisitation und die anschliessen- de Verlegung in die Sicherheitszelle. Dabei wurde ein Mitarbeiter am Kopf getroffen und erlitt Blutungen, Schwindel und eine Gehirnerschütterung (Disziplinarver- fügung vom 28. November 2023, pag. 545 ff.).
- November 2023-
- Dezember 2023 Arrest in Sicherheitszelle (pag. 549)
- Januar 2024 Verlängerung Untersuchungshaft (pag. 37 ff.) Eintritt in das Regionalgefängnis L.________
- Februar 2024 Bei der Verlegung in die Sicherheitszelle kratzte der Be- schuldigte zwei Mitarbeiter des Regionalgefängnisses L.________ an den Armen und versuchte, einen davon zu beissen. Zudem führte er einen Kniestoss zwischen die Beine eines Mitarbeiters aus, was für diesen sehr schmerzhaft war (Disziplinarverfügung vom 14. Februar 2024, pag. 550 ff. mit Hinweis auf pag. 553 ff.). Dieser Vorfall führte zu einer Verurteilung im vorliegenden Ver- fahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. E. 14.2.4 hiervor). 13.-20. Februar 2024 Arrest in Sicherheitszelle (pag. 552) 83 Eintritt in das Regionalgefängnis M.________
- April 2024 Verlängerung Untersuchungshaft (pag. 47 ff., 134 ff., 164 ff.)
- Juni 2024 Auf dem Weg in die BEWA und anschliessend in die Sicherheitszelle bedrohte der Beschuldigte die Mitarbei- tenden des Transportdienstes und des Regionalgefäng- nisses M.________ und bezeichnete sie als «Arsch- loch», «Rassist» und dergleichen (Disziplinarverfügung vom 7. Juni 2024, pag. 556 ff.). 7.-10. Juni 2024 Arrest in Sicherheitszelle (pag. 560)
- Juli 2024 Der Beschuldigte verlangte in eine offene Abteilung oder ein anderes Gefängnis verlegt zu werden. Als die Mitar- beitenden des Regionalgefängnisses M.________ sei- nem Wunsch nicht nachkamen, drohte er ihnen verbal und mit einem Verlängerungskabel. Er wehrte sich zu- dem verbal und körperlich gegen die Verlegung in die Sicherheitszelle (Disziplinarverfügung vom 5. Juli 2024, pag. 561 ff.).
- Juli 2024-unklar Arrest in Sicherheitszelle (pag. 564)
- Juli 2024 Verlängerung Untersuchungshaft (pag. 66 ff.) Eintritt in das Regionalgefängnis L.________
- September 2024 Eintritt in das Regionalgefängnis M.________ (pag. 74.18 f.)
- Oktober 2024 Verlängerung Untersuchungshaft (pag. 74.9 ff.)
- November 2024 Eintritt in das Zentralgefängnis AI.________ (pag. 74.18 f.) Der Beschuldigte verlangte nach der Verlegung in das Zentralgefängnis AI.________ die Abgabe von Medika- menten und fing an, zu drohen. Er verlangte die Verle- gung nach La Chaux-de-Fonds, was nicht möglich war. Das Zentralgefängnis AI.________ war daraufhin nicht mehr bereit, den Beschuldigten zu betreuen. Daher wur- de gleichentags sein Rücktransport in den Kanton Bern veranlasst (pag. 989).
- November 2024 Eintritt vom Regionalgefängnis K.________ in das Regi- onalgefängnis N.________ (pag. 74.24 f.) 84 8.-19. November 2024 Aufenthalt in der Sicherheitszelle des Regionalgefäng- nisses N.________ auf Anordnung des Regionalgefäng- nisses K.________ aufgrund von akutem selbst- und fremdgefährdendem Verhalten (pag. 990, 1690 f.)
- November 2024-
- Februar 2025 Eintritt in das Gefängnis AM.________ (pag. 1092.1) Während des Aufenthalts im Gefängnis AM.________ schlug der Beschuldigte einen Mitinsassen aufgrund ei- ner verbalen Deeskalation mit der offenen Hand an die Stirn. Abgesehen davon zeigte der Beschuldigte weder selbst- noch fremdgefährdendes Verhalten. Er war ko- operativ, gesprächsbereit und offen für Kompromisse (pag. 1092.1 ff.). Es ist unklar und geht aus den Akten nicht hervor, wes- halb der Beschuldigte wieder in den Kanton Bern verlegt wurde (pag. 1225).
- Dezember 2024 Anordnung Sicherheitshaft (pag. 974 ff., 1018 ff.)
- Februar 2025 Eintritt in das Regionalgefängnis L.________ (pag. 1102 f.)
- Februar 2025-11. März 2025 Eintritt in die JVA AN.________, Abteilung Sicherheits- vollzug A (Einzelhaft; pag. 1225, 1471 f.)
- März 2025 Verlängerung Sicherheitshaft (pag. 1242 ff., 1279 ff., 1318 ff.)
- März 2025-25. April 2025 Wechsel in die Abteilung Sicherheitsvollzug B (Klein- gruppenvollzug) der JVA AN.________ (pag. 1471 f.)
- April 2025-6. Juni 2025 Wechsel in den Normalvollzug der JVA AN.________ aufgrund guten Vollzugsverhaltens (pag. 1471 f.)
- Juni 2025 Verlängerung Sicherheitshaft (pag. 1410 ff.)
- Juni 2025 Der Beschuldigte warf in der Küche der JVA AN.________ eine Schüssel in die Richtung eines Mitin- sassen und verpasste diesem einen Faustschlag in das Gesicht. Andere Mitinsassen griffen ein, um den Be- schuldigten an weiteren Angriffen zu hindern. Der Be- schuldigte behändigte zwei Stühle und versuchte während zwei Minuten, diese gegen den Mitinsassen einzusetzen. Zur Begründung gab der Beschuldigte an, er habe sich durch den Mitinsassen bedroht gefühlt, da dieser eine Tasse in der Hand gehalten habe (Disziplina- 85 rverfügung vom 6. Juni 2025, pag. 1423 ff.). 6.-13. Juni 2025 Arrest in Überwachungszelle (pag. 1427)
- Juni 2025 Rückversetzung in die Abteilung Sicherheitsvollzug B der JVA AN.________ (pag. 1471 f.)
- Juli 2025 Gemäss Aussagen eines Mitinsassen sei dieser vom Beschuldigten geohrfeigt worden. Der Beschuldigte be- stritt dies, wurde aber sicherheitshalber von der Freizeit ausgeschlossen und in seiner Zelle belassen. Daraufhin zerstörte der Beschuldigte sein Zelleninventar (vgl. Fo- tos, pag. 1484 ff.). Als die Mitarbeitenden der JVA AN.________ in die Zelle wollten, ergriff der Beschuldig- te einen Stuhl und weigerte sich, freiwillig in die Sicher- heitszelle zu gehen. Die Mitarbeitenden mussten Pfeffer- spray gegen den Beschuldigten einsetzen, um ihn in die Sicherheitszelle und anschliessend in das Inselspital Bern zu verlegen (pag. 1481 ff.).
- Juli 2025 Eintritt in das Regionalgefängnis L.________ (pag. 1492 f.)
- Juli 2025 Seit dem Eintritt in das Regionalgefängnis L.________ beschimpfte der Beschuldigte die Mitarbeitenden und drohte ihnen, er werde sie schlagen. Er wolle nicht in einem Gefängnis des Kantons Bern bleiben und wenn er nicht umgehend versetzt werde, werde etwas Schlimmes passieren. Am 31. Juli 2025 zerschlug der Beschuldigte das Lavabo in seiner Zelle und drohte den Mitarbeiten- den mit kochendem Wasser. Daraufhin wurde er mit der Sondereinheit der Kantonspolizei Bern in die Sicher- heitszelle verlegt. Dort zerriss er die Sicherheitskleidung und verklebte die Überwachungskamera (Disziplinarver- fügung vom 31. Juli 2025, pag. 1516 ff. mit Hinweis auf pag. 1514 f.).
- Juli 2025-7. August 2025 Arrest in Sicherheitszelle (pag. 1517)
- August 2025 Eintritt in das Regionalgefängnis M.________ (pag. 1521 f.) Gemäss dem im Berufungsverfahren eingeholten Führungsbericht des Regionalge- fängnisses N.________ vom 15. Oktober 2025 habe sich der Beschuldigte während seines gesamten, zwölftägigen Aufenthalts äussert aggressiv und sehr angetrieben verhalten. Er habe auch ein latentes, psychotisches und dissoziales Verhalten gezeigt. Das Personal habe täglich Beschimpfungen, Beleidigungen, 86 Drohungen, Provokationen und vulgäre Gesten durch den Beschuldigten rappor- tiert (pag. 1690 f.). Aus dem Bericht der BEWA vom 15. Oktober 2025 ergibt sich, dass sich der Be- schuldigte bei seinen Aufenthalten jeweils renitent verhalte und sich weigere, die BEWA zu verlassen und in das Gefängnis zurückzukehren. Er sei sehr aufbrau- send, schreie herum und wirke dadurch bedrohlich. Er bedrohe, beschimpfe und spucke das Personal an. Damit hindere er das Personal an der Ausführung ihrer Arbeit (pag. 1686 ff.). Dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses M.________ vom 30. September 2025 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte dem Betreuungspersonal als impul- siven und fordernden Insassen aufgefallen sei. Dem Vollzugsjournal seien diverse Einträge zu entnehmen, wonach der Beschuldigte das Personal beleidigt oder da- mit gedroht habe, in seiner Zelle zu randalieren. Der Beschuldigte habe während eines Spaziergangs seine Mitinsassen derart aufgewiegelt, dass die Gruppe im Anschluss habe geteilt werden müssen. Die Mitinsassen, welche sich am Aufstand beteiligten, seien durch den Beschuldigten mit Zigaretten belohnt worden. Der Be- schuldigte sei in der Abteilung gut integriert und pflege einen guten Umgang mit seinen Mitinsassen. Er zeige kein Interesse, einer Arbeit nachzugehen. Er versen- de regelmässig Briefe, besuche die Sprechstunde der Sozialberatung und telefo- niere mit seiner Anwältin und seiner in Algerien lebenden Mutter. Das Gesund- heitspersonal habe den Beschuldigten als laut und fordernd beschrieben, aber auch betont, dass sich sein Verhalten ihnen gegenüber deutlich gebessert habe (pag. 1649 f.). Schliesslich weist der Strafregisterauszug ein neues hängiges Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (BJS ________) auf (pag. 1660). Diesbe- züglich gilt die Unschuldsvermutung, weckt aber dennoch gewisse Zweifel am Wohlverhalten des Beschuldigten. Diese Zweifel rechtfertigen allerdings keine Er- höhung der Strafe unter dem Titel des Nachtatverhaltens, weshalb sich dieser Punkt neutral auf die Strafe auswirkt. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist bestenfalls als durchzogen zu bezeichnen. Die Delinquenz während des hängigen Strafverfahrens ist strafer- höhend zu berücksichtigen. 25.6.4 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich. 25.6.5 Fazit Die Täterkomponenten sind insgesamt deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Ins Gewicht fällt, dass die zahlreichen ausgesprochenen und vollzogenen Frei- heitsstrafen den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhielten. Insbeson- dere delinquierte er auch während hängigem Strafverfahren weiter. Die asperierte Tatkomponentenstrafe ist um zwölf Monate auf insgesamt 56 Monate Freiheitsstra- fe zu erhöhen. 87 25.7 Vollzug der Freiheitsstrafe Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ist bei diesem Strafmass nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Die Freiheitsstrafe ist zu voll- ziehen. 25.8 Anrechnung der Haft Der Beschuldigte befand sich bis zum Urteilszeitpunkt 736 Tage (19. Oktober 2023 bis 23. Oktober 2025) in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. pag. 6 ff., 97 ff. und 1018 ff.). Gestützt auf Art. 51 StGB werden die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 736 Tagen vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 25.9 Konkretes Strafmass Die Gesamtstrafe für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte beträgt 56 Monate.
- Geldstrafe 26.1 Strafe für die Beschimpfung zum Nachteil der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland klagte nur eine einfache Beschimpfung an (vgl. Ziff. I.6. der Anklageschrift), weshalb der Beschuldigte auch nur wegen einer Beschimpfung, aber zum Nachteil von zwei Personen, schuldig erklärt werden konnte. Der Beschuldigte beschimpfte die Polizisten, die Straf- und Zivilkläger 2 und 3, mehrmals und teilweise in Anwesenheit von Dritten mit «Hurensohn», «fick dich», «nique ta mère» und «ich ficke deine Familie». Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre, das heisst der Ruf und das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht,
- Aufl. 2019, N 1 zu Art. 177 StGB). Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Re- ferenzsachverhalt zehn Strafeinheiten vor: «Der Täter bezeichnet den Geschädig- ten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als "Arsch- loch", "Wixer" und "Dumme Siech".» (S. 48). Die Beschimpfung zum Nachteil der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 ist mit dem Refe- renzsachverhalt vergleichbar, wobei die kriminelle Energie des Beschuldigten et- was höher zu gewichten ist, zumal er zwei Personen beschimpfte. Der Beschuldig- te handelte mit direktem Vorsatz und wohl aus Ärger, was ihn indessen nicht zu entlasten vermag. Er hätte die Beschimpfung unterlassen und sich rechtskonform verhalten können. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens und dieser Umstände wiegt das Tatverschulden aber noch leicht. Die Kammer erachtet demnach eine Geldstrafe von 14 Tagessätzen als angemessen. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit im Umfang von vier Tagessätzen ergibt dies eine Strafe von zehn Tagessätzen. 88 26.2 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten ist auf E. 25.6 hiervor zu verweisen. Der Be- schuldigte ist insbesondere auch wegen Beschimpfung einschlägig und mehrfach vorbestraft (pag. 1659 ff.). Gestützt auf die Täterkomponenten ist die Geldstrafe von zehn Tagessätzen auf zwölf Tagessätze zu erhöhen. 26.3 Tagessatzhöhe Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt kein Einkommen und verfügt über kein Vermögen. Er be- fand sich in der Vergangenheit immer wieder in Haft (pag. 477). Aktuell befindet er sich in Sicherheitshaft. Somit erachtet die Kammer eine Reduktion der Tagessatz- höhe auf CHF 10.00 als gerechtfertigt. 26.4 Vollzug der Geldstrafe Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub einer Geldstrafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vor- liegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (pag. 1659 ff.). Insbesondere wurde der Beschuldigte mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribu- nal cantonal Lausanne vom 3. Mai 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. No- vember 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (pag. 1667 und 1671 f.). Damit müssten für einen Aufschub der Geldstrafe beson- ders günstige Umstände vorliegen. Angesichts des Gutachtens von Dr. med. W.________, welches die Wahrscheinlichkeit erneuter Deliktsbegehung durch den Beschuldigten als sehr hoch einstuft (pag. 809), der Delinquenz trotz laufendem Strafverfahren und der nach wie vor ungeordneten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann nicht von besonders günstigen Umständen gesprochen wer- den. Die Geldstrafe ist daher unbedingt auszusprechen. 26.5 Konkretes Strafmass Für die Beschimpfung der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 resultiert eine unbedingte Geldstrafe von zwölf Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 120.00.
- Gesamtbusse 27.1 Einsatzstrafe für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Der Beschuldigte konsumierte im Zeitraum vom 13. August 2023 bis 19. Oktober 2023 mehrfach eine nicht näher bestimmte Menge Kokain und cannabishaltige Substanzen (rechtskräftiger Schuldspruch, vgl. E. VIII. hiernach). 89 Die VBRS-Richtlinien sehen für den Konsum von weichen Drogen wie Betäu- bungsmittel des Wirkstofftyps Cannabis bei erstmaligen Widerhandlungen, Baga- tellfällen, geringem Verschulden oder Konsum während einer kurzen Zeitspanne eine Busse ab CHF 100.00 und für den Konsum von harten Drogen wie Kokain ei- ne Busse ab CHF 200.00 vor (S. 25). Für den mehrfachen Konsum einer nicht näher bestimmten Menge Kokain und cannabishaltige Substanzen erachtet die Kammer eine Busse von CHF 200.00 als dem objektiven und subjektiven Tatverschulden angemessen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine Reduktion infolge leicht verminderter Schuldfähigkeit vorzunehmen ist, da es sich weder um eine Reaktion auf eine er- folgte Kränkung noch um eine Auseinandersetzung mit Beamten handelt (pag. 1394, S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 27.2 Asperation der Verunreinigung von fremdem Eigentum Der Beschuldigte spuckte gegen die Seitenscheibe des Patrouillenfahrzeugs der F.________. Die VBRS-Richtlinien sehen für den folgenden Referenzsachverhalt eine Busse von CHF 200.00 vor: «Der Täter uriniert in den Hauseingang eines öffentlichen oder privaten Gebäudes.» (S. 62). Für das Spucken erachtet die Kammer eine Busse von CHF 200.00 als dem objek- tiven und subjektiven Tatverschulden angemessen. Die Kammer geht diesbezüg- lich jedoch von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit aus, womit sich die Busse um CHF 40.00 auf CHF 160.00 reduziert. Davon sind zwei Drittel, ausmachend rund CHF 100.00, asperierend zu berücksichtigen. Damit resultiert eine Busse von insgesamt CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 27.3 Konkretes Strafmass Die Gesamtbusse für die Übertretungen beträgt CHF 300.00; die Ersatzfreiheits- strafe drei Tage. V. Landesverweisung
- Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Begeht jemand, nach- dem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 66a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwe- re. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Ver- such geblieben ist oder ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1 und 3.1.3). 90 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sogenannte Härte- fallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeits- prinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozi- alisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.2).
- Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel (pag. 1640). Damit ist er Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Weiter wurde er unter anderem wegen versuchter schwerer Körper- verletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB, was im Regelfall eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e con- trario). Gemäss eigenen Angaben sei der Beschuldigte ca. 2007 oder 2011 in die Schweiz gekommen (pag. 784, 1119) bzw. lebe er seit 15 Jahren in der Schweiz (pag. 1709 Z. 9 ff.). Vorher habe er in Frankreich und Belgien gelebt (pag. 784, 1119, 1709 Z. 14 f.). Er besitze keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz (pag. 784). Er habe hauptsächlich bei Freunden übernachtet (pag. 420, 784). Seine Freunde und Ver- wandten hätten ihm Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts geschickt (pag. 783 f., 1119, 1122). Zeitweise habe er als Maler gearbeitet (pag. 784, 1120, 1122). Er habe viele Freunde, darunter auch Schweizer. Während sechs Jahren habe er eine Freundin gehabt, mit welcher er auch eine Tochter habe. Die Freundin habe aber nicht gewollt, dass er als Kindsvater anerkannt werde (pag. 1119). Er nehme Medikamente, habe ab und zu Alkohol getrunken und Marihuana geraucht (pag. 420, 785, 1119). Er habe in seinem Leben ca. zehnmal Kokain konsumiert (pag. 420). Sein Vater sei Buchhalter gewesen und im Jahr 2020 verstorben (pag. 783). Seine Mutter sei 80-jährig und sehr krank (pag. 783, 1118 f., 1709 Z. 29). Er telefoniere regelmässig mit ihr (pag. 1709 Z. 27 ff.). Er habe mindestens eine ältere Schwester (pag. 783, 1119). Einige seiner Verwandten würden in ande- 91 ren europäischen Städten leben (pag. 783, 1118). In Algerien habe er den Kinder- garten und die Schule besucht und bei seinen Eltern gewohnt (pag. 783 f., 1118 f.). Mit ca. 17 Jahren habe er Algerien verlassen (pag. 784). Algerien anerkenne ihn nicht als Staatsangehörigen. Er könne auch nicht dorthin zurück (pag. 1220 Z. 13 ff.). Es sei dort etwas vorgefallen (pag. 1120). Der Beschuldigte hat keine Familie in der Schweiz, der Aufenthaltsort seiner an- geblichen Tochter ist unbekannt, er ist nicht integriert und hält sich seit spätestens am 25. März 2011 illegal in der Schweiz auf (vgl. Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern SK 23 265 vom 16. November 2023 E. 36). Insofern verfügt er über kei- nerlei Beziehungen zur Schweiz. Zudem weist er zwischen den Jahren 2013 und 2025 insgesamt 14 Vorstrafen auf (pag. 1659 ff.). Schliesslich ist dem Strafregis- terauszug ein neues hängiges Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (BJS ________) zu entnehmen (pag. 1660). Auch wenn diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt, weckt dies dennoch gewisse Zweifel am künftigen Wohl- verhalten des Beschuldigten in der Schweiz. Angesichts dessen kann nicht von ei- ner gelungenen Integration gesprochen werden. Aus dem Therapieverlaufsbericht der UPD vom 8. Oktober 2025 ergibt sich, dass der Beschuldigte seit dem 6. April 2024 freiwillig die psychotherapeutische Behand- lung in Anspruch nehme. Es hätten bisher 43 Sitzungen stattgefunden. Es handle sich um eine stützende und störungsorientierte Therapie, in welcher unter anderem die Themen Umgang mit Ungerechtigkeiten, Aufarbeitung des Zellenbrandes im Jahr 2021, Emotionsregulation und Umgang im Vollzug behandelt würden. Eine vertiefte Deliktsaufarbeitung finde nicht statt. Der Beschuldigte werde mit Pregaba- lin, Stilnox und Pantopratzol behandelt. Der Beschuldigte erscheine zuverlässig und pünktlich zu den Terminen und sei stets freundlich und interessiert. Es gelinge ihm, sich schrittweise auf persönlich belastende Themen und therapeutische Inter- ventionen einzulassen. Es werde empfohlen, die Therapie fortzusetzen (pag. 1656 f.). Daraus und aus den aktenkundigen Arztberichten (pag. 1438 ff., 1729 ff.) sind keine medizinischen Probleme ersichtlich, die nicht auch in Algerien behandelt werden könnten. Demnach liegt beim Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Grundsätzlich entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls eine Interessenabwägung. Der Vollständigkeit halber sei Folgendes erwähnt: Ge- gen den Beschuldigten liegen zahlreiche Vorstrafen vor, insbesondere mehrfache Verurteilungen wegen Gewaltdelikten. Auch im vorliegenden Verfahren wird er we- gen eines Delikts gegen Leib und Leben verurteilt. Die Rückfallgefahr wird als hoch eingeschätzt (pag. 809: «Zusammenfassend ist aus psychiatrischer Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Expl. in allen Deliktberei- chen, in denen er bisher auffällig geworden ist, wieder deliktisch auffällig wird.»). Das öffentliche Interesse an seiner Ausreise ist somit ungleich grösser als das mögliche private Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Verteidigung macht geltend, die Landesverweisung könne nicht vollzogen wer- den, da Algerien den Beschuldigten nicht als Staatsangehörigen anerkenne. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine freiwillige Mitwirkung bei der Erlangung 92 von Reisepapieren für den Beschuldigten möglich wäre, so dass er nach Algerien zurückkehren könnte (pag. 1396, S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1640). Ausserdem wird eine Landesverweisung nur dann aufgeschoben, wenn völkerrechtliche Hindernisse bestehen. Solche werden durch den Beschuldig- ten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne vom 20. Juni 2019 für fünf Jahre und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. November 2023 für 20 Jahre des Landes verwiesen (pag. 1667 und 1671 f.). Die vom Beschuldigten begangene versuchte schwere Körperverletzung erfüllt die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB. Demnach ist zwingend eine Landesverweisung von 20 Jahren aus- zusprechen. VI. Kosten und Entschädigung
- Verfahrenskosten 30.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig ge- sprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschul- digten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusam- menhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsver- fahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitli- chen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mit- hin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Darüber hinaus können der beschuldigten Person die Verfahrenskos- ten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder sie freigesprochen wird und sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Mit vorliegendem Urteil wurde festgestellt, dass das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen Drohung zum Nachteil von G.________ und H.________ rechtskräftig eingestellt (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift) und der Beschuldigte rechts- kräftig von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls zum Nachteil von AD.________ freigesprochen wurde (Ziff. I.4. der Anklageschrift). Demgegenüber wurde der Beschuldigte oberinstanzlich auch wegen Drohung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1 schuldig gesprochen (vgl. E. 13.2 hiervor). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Verfahrenseinstellung und der Frei- spruch im Rahmen eines Tatkomplexes von weiteren Delikten, die dann zu Schuld- sprüchen geführt haben, stehen und deshalb die Untersuchungshandlungen ohne- 93 hin nötig gewesen wären. Zudem wurde das Verfahren wegen Drohung zum Nach- teil von G.________ und H.________ wegen fehlenden Strafantrags (bzw. lautete der Strafantrag nur auf Tätlichkeiten) eingestellt. Vom versuchten Diebstahl wurde der Beschuldigte deshalb freigesprochen, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass sich sein Vorsatz auf einen Vermögenswert von mehr als CHF 300.00 richtete. Auch dieses Verfahren hat somit der Beschuldigte zu verantworten. Die Kammer kommt ebenfalls zum Schluss, dass eine Ausscheidung von Verfahrens- kosten wegen der Einstellung und des Freispruchs nicht angezeigt ist. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Ausla- gen sind namentlich Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Ver- beiständung (Bst. a), Kosten für Übersetzungen (Bst. b), Kosten für Gutachten (Bst. c), Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (Bst. d) sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Bst. e). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die folgenden Verfahrenskosten (pag. 1234): Kosten der Untersuchung CHF 15’000.00 Kosten ZMG CHF 2’900.00 Auftritt Staatsanwalt an HV CHF 1’000.00 Kosten des Gerichts CHF 9’000.00 Total CHF 27’900.00 IRM Bern Ganzkörperuntersuchung C._____ CHF 1’340.80 IRM Bern Forensisch-molekularbiologisches Gutachten CHF 291.80 IRM Bern Ganzkörperuntersuchung Beschuldigter CHF 1’996.40 IRM Bern Aktengutachten CHF 858.00 Inselspital Bern, Rechnung IRM Nacht CHF 64.00 Inselspital Bern, Rechnung Behandlung CHF 1’330.35 Inselspital Bern, Rechnung Unfall vom 19.10.2023 CHF 1’625.95 Übersetzerkosten EV I._____ CHF 324.90 Rechnung Zentralgefängnis AI._____ CHF 230.55 Total CHF 8’062.75 Total Verfahrenskosten CHF 35’962.75 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Gemäss E. 7.1.5 hiervor ist erstellt, dass das Messer dem Beschuldigten gehörte und dieser damit eine Stichbewegung gegen den Straf- und Zivilkläger 1 ausführte. Dem Straf- und Zivilkläger 1 gelang es, den Arm des Beschuldigten zu ergreifen, hinter dessen Rücken zu führen und diesen zu entwaffnen, wobei sich der Be- schuldigte eine Schnittverletzung an der Hand zuzog. Daraufhin traktierte der Be- schuldigte den Straf- und Zivilkläger 1 mit Faustschlägen und Fusstritten, als dieser wehrlos am Boden lag. Somit sind sämtliche Kosten, die auf die Verletzung mit 94 dem Messer oder die Verletzungen durch die Faustschläge und Fusstritte zurück- zuführen sind («IRM Bern Ganzkörperuntersuchung C.________», «IRM Bern Fo- rensisch-molekularbiologisches Gutachten», «IRM Bern Ganzkörperuntersuchung Beschuldigter»), dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für das Aktengut- achten des IRM Bern sowie die Übersetzungskosten von I.________ stellen klare- rweise Auslagen dieses Strafverfahrens dar und sind ebenfalls vom Beschuldigten zu tragen. Demgegenüber stellen die drei Rechnungen des Inselspitals Bern keine Auslagen des Strafverfahrens dar und sind zumindest vorläufig von der Kranken- kasse zu übernehmen. Dasselbe gilt für die Rechnung des Zentralgefängnisses AI.________, welche vom Kanton Bern zu bezahlen ist. Diese Kosten dürfen somit nicht dem Beschuldigten auferlegt werden. Nach dem Gesagten setzen sich die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 15'000.00, den Kosten des Zwangsmass- nahmengerichts von CHF 2'900.00, den Kosten des Hauptverfahrens (inkl. Auftritt der Staatsanwaltschaft) von CHF 10'000.00 sowie den Auslagen von CHF 4'811.90 («IRM Bern Ganzkörperuntersuchung C.________» von CHF 1'340.80, «IRM Bern Forensisch-molekularbiologisches Gutachten» von CHF 291.80, «IRM Bern Ganz- körperuntersuchung Beschuldigter» von CHF 1'996.40, «IRM Bern Aktengutach- ten» von CHF 858.00 und «Übersetzerkosten EV I.________» von CHF 324.90) zusammen und belaufen sich auf insgesamt CHF 32'711.90. Der Beschuldigte wird wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Angesichts des Ausgangs des oberin- stanzlichen Verfahrens hat er die Verfahrenskosten von CHF 32'711.90 zu bezah- len. 30.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskost- endekret, VKD; BSG 161.12) auf CHF 7'000.00 (inkl. CHF 1'000.00 Sicherheits- haft) bestimmt. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen mit Ausnahme der Fest- stellung der Rechtskraft und der minimen Reduktion der Tagessatzhöhe vollum- fänglich unterlegen. Er hat demzufolge die gesamten oberinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 7'000.00 zu tragen.
- Entschädigung 31.1 Erstinstanzliches Verfahren Wie eingangs unter E. 5 erwähnt, ist auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung nur zurückzukommen, wenn die Vorinstanz bei deren Festsetzung ihr Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte. Gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. November 2023 wurde Rechtsanwalt J.________ vom Kanton Bern für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im Zeitraum vom 20. Oktober 2023 (pag. 869 f.) bis
- Oktober 2023 (pag. 872 f.) mit insgesamt CHF 884.85 (inkl. Auslagen und 95 MWST) entschädigt (pag. 872 f.). Da keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das ihr bei der Festsetzung dieser Entschädi- gung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte, ist auf deren Höhe nicht mehr zurückzukommen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass Ziff. 3 dieser Verfügung nichtig ist (Festle- gung der Rück- und Nachzahlungspflicht durch die Staatsanwaltschaft). Der Be- schuldigte hat – wie von der Vorinstanz festgelegt – dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt J.________ ausgerichtete Entschädigung von CHF 884.85 zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ab dem 30. Oktober 2023 (pag. 878 f.) auf insgesamt CHF 23'717.25 (inkl. Auslagen und MWST). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Wei- se ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 23'717.25 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin B.________ ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 23'717.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 31.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwältin B.________ machte mit Kostennote vom 21. Oktober 2025 (pag. 1735 ff.) im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 42 Stunden und 22 Minuten geltend, wobei die Dauer der Berufungsverhandlung von rund fünfeinhalb Stunden nicht enthalten und folglich noch zu addieren ist. Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass Rechtsanwältin B.________ den Beschuldigten bereits im vorinstanzlichen Verfahren verteidigt hatte und somit von einer umfassenden Aktenkenntnis und einem bereits gewon- nen Wissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren profitieren konnte, als deutlich überhöht. Zunächst sind die Leistungen vom 26. Februar 2025 bis 4. März 2025, ausma- chend 50 Minuten, zu streichen, da diese in die Zeit vor dem erstinstanzlichen Ur- teil fallen. Die Leistung vom 7. März 2025, ausmachend 30 Minuten, dürfte im Zu- sammenhang mit der erstinstanzlichen Urteilseröffnung erbracht worden und damit bereits abgegolten sein. Für das Lesen des dreiseitigen Beschlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. März 2025 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft (pag. 1242 ff.) und das Verfassen der dagegen erhobenen siebenseitigen Beschwerde (pag. 1267 ff.) erscheinen drei Stunden und 45 Minuten als übersetzt, weshalb die entsprechen- den Leistungen vom 10. und 20. März 2025 («Beschluss Sicherheitshaft du TA Berne» und «Recours TC») auf eineinhalb Stunden zu kürzen sind. 96 Die Leistung vom 25. März 2025 («Verfügung TC Berne») ist auf fünf Minuten zu kürzen, da das Studium der Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom
- März 2025 (pag. 1263 ff.) mit drei Seiten (abzgl. einer Seite Rubrum und einer Seite Hinweise) und ohne Beilagen nicht dermassen zeitaufwändig ist. Dasselbe gilt für die Leistungen vom 1. April 2025 («Dispositif de jugement du TC Berne») und vom 27. Juni 2025 («Verfügung du TC»), welche die Verfügungen des Oberge- richts des Kantons Bern vom 31. März 2025 (pag. 1307 ff.; zwei Seiten und drei Seiten Beilagen) und vom 26. Juni 2025 (pag. 1457 ff.; drei Seiten, ohne Beilagen) betreffen. Weiter ist die Leistung vom 26. März 2025 («Courrier au client»), ausma- chend fünf Minuten, zu streichen, da nicht ersichtlich ist, weshalb es zwei Briefe an den Beschuldigten bedurfte. Zudem sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Bundesgerichtsver- fahren, also die Leistungen vom 14. April 2025 bis 12. Mai 2025, ausmachend eine Stunde und zehn Minuten, zu streichen, nachdem diese nicht das vorliegende Ver- fahren betreffen. Für das zweiseitige Schreiben an das Regionalgericht Bern-Mittelland vom 28. Mai 2025 (pag. 1316 f.) sind weiter höchstens 30 Minuten gerechtfertigt. Auch ist der Brief an den Beschuldigten vom 4. Juni 2025 («Courrier au client») be- reits in der ersten verbuchten Leistung vom 4. Juni 2025 («[…] + courrier client») enthalten. Weshalb es mehr als einen Brief benötigte, ist nicht ersichtlich, womit 15 Minuten zu streichen sind. Weiter ist für das Lesen des sechsseitigen Beschlusses vom 8. September 2025 (pag. 1555 ff.) eine Kürzung der Leistung vom 10. September 2025 um 20 Minuten vorzunehmen. Für die beiden Briefe des Beschuldigten vom 13. und 20. Oktober 2025 sind je 15 Minuten gerechtfertigt. Die Beilagen zur Verfügung des Oberge- richts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025 (pag. 1673 ff.) sind zwar umfang- reicher, aber mit einer Stunde abgegolten. Die Berufungserklärung umfasst acht Seiten (pag. 1430 ff.), wofür zweieinhalb Stunden gerechtfertigt sind, wobei diese dem Beschuldigten bereits am 24. Juni 2025 zugestellt wurde und somit am
- Oktober 2025 nicht nochmals zugestellt werden musste. Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung machte Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von neun Stunden (inkl. Aktenstudium) geltend. Ange- sichts dessen, dass es keine neuen Beweismittel wie beispielsweise ein oberin- stanzliches Gutachten gab, welche eine neue Ausgangslage geschaffen und damit neue sachverhaltliche und/oder rechtliche Argumente erfordert hätte(n), erscheint eine Verhandlungs- und Plädoyervorbereitung von höchstens fünf Stunden als an- gemessen. Schliesslich ist die Leistung vom 21. Oktober 2025 für die Erstellung der Kostenno- te praxisgemäss zu streichen. Der geltend gemachte Aufwand von 47 Stunden und 52 Minuten (inkl. Berufungs- verhandlung) wird dementsprechend um zwölf Stunden und 50 Minuten auf rund 35 Stunden gekürzt. Rechtsanwältin B.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfah- ren mit CHF 8'258.85 (35 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 340.00, Rei- 97 sezuschlag von CHF 300.00, MWST von CHF 618.85) entschädigt. Der Beschul- digte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwäl- tin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Beschlüsse
- Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf den se- paraten Beschluss vom 23. Oktober 2025 (pag. 1761 ff.) verwiesen.
- Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) 33.1 Rechtliche Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 zweiter Satz der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS- Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsan- gehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrol- len, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatsangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kön- nen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn die zuständige nationale Instanz in ihrer Entscheidung zum Schluss gelangt ist, dass die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsan- gehörigen in ihrem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze). Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze veran- kerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer 98 Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforde- rungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betrof- fenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefähr- dung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 33.2 Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und verfügt weder in der Schweiz noch in der EU über einen Aufenthaltstitel. Damit stammt er aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte für 20 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen Instanz beruht. Weiter wurde der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Die schwere Körperverletzung wird gemäss Art. 122 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Der entsprechende Straftatbestand sieht somit eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Damit ist die Vor- aussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ergibt sich die vom Beschul- digten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sodann ohne Weiteres aus der Art der Tat, den zahlreichen Vorstrafen (insbesondere versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte) sowie der ausgewiesenen hohen Rückfallgefahr (pag. 1396, S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. zur Rückfallgefahr pag. 809 f.). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Einrei- se- und Aufenthaltsverweigerung im SIS sind erfüllt. Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) ist folglich im SIS auszuschreiben.
- DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). 99 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass der Strafkläger H.________ infolge Rückzugs des Strafantrags nicht mehr Partei im Verfahren ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 7. März 2025 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
- Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, angeblich begangen am
- Februar 2024 in L.________ zum Nachteil von G.________ und H.________ (AKS Ziff. I.2.3.), eingestellt wurde;
- A.________ von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls, angeblich began- gen am 13. August 2023 in AG.________ zum Nachteil von AD.________ (AKS Ziff. I.4.), freigesprochen wurde;
- A.________ schuldig erklärt wurde, der Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes, mehrfach begangen im Zeitraum vom 13. August 2023 bis am 19. Oktober 2023 in L.________ und evtl. anderswo durch Konsum von Kokain und cannabishaltigen Substanzen (AKS Ziff. I.8.);
- Im Zivilpunkt beschlossen wurde, dass die Zivilklagen von C.________, D.________, E.________ und der F.________ gegen A.________ auf den Zivilweg verwiesen werden;
- Weiter beschlossen wurde, dass das beschlagnahmte Klappmesser rot/schwarz/weiss beim KTD verbleibt und darüber im sistierten Verfahren BM ________ zu entscheiden sein wird;
- Weiter beschlossen wurde, dass das beschlagnahmte Sackmesser rot nach Eintritt der Rechtskraft entsorgt wird. III. Für die rechtskräftige Einstellung gemäss Ziff. II.1. hiervor und den rechtskräftigen Frei- spruch gemäss Ziff. II.2. hiervor werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden und kei- ne Entschädigung ausgerichtet. 100 IV. A.________ wird schuldig erklärt:
- der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 19. Oktober 2023 in L.________ zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. I.1.);
- der Drohung, begangen am 5. Oktober 2023 in L.________ zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. I.2.2.);
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen 3.1. am 13. August 2023 in AH.________ (AKS Ziff. I.3.1.); 3.2. am 5./6. Oktober 2023 in L.________ (AKS Ziff. I.3.2.); 3.3. am 19. Oktober 2023 in L.________ (AKS Ziff. I.3.3.); 3.4. am 13. Februar 2024 in L.________ (AKS Ziff. I.3.4.);
- der Beschimpfung, begangen am 5./6. Oktober 2023 in L.________ zum Nachteil von D.________ und E.________ (AKS Ziff. I.6.);
- des Verweisungsbruchs, mehrfach begangen in der Schweiz in den Zeiträumen (AKS Ziff. I.5.) 5.1. vom 21. Juni 2019 – 28. August 2019; 5.2. vom 4. Juni 2020 – 27. Juni 2020; 5.3. vom 10. August 2023 – 18. Oktober 2023;
- der Verunreinigung von fremdem Eigentum, begangen am 5. Oktober 2023 in L.________ zum Nachteil der F.________ (AKS Ziff. I.7.). V. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. II.3. hiervor und die Schuld- sprüche gemäss Ziff. IV. hiervor sowie in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 66b Abs. 1, 106, 122 Bst. a und b, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 291 StGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 8 Abs. 1 KStrG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 101 verurteilt:
- Zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 736 Tagen (19. Oktober 2023 bis 23. Oktober 2025) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
- Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 120.00.
- Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.
- Zu einer Landesverweisung von 20 Jahren.
- Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 32'711.90.
- Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'000.00 (CHF 6'000.00 Gebühren, CHF 1'000.00 Sicherheitshaft). VI.
- Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt J.________ vom Kanton Bern für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 884.85 entschädigt wurde (Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. November 2023). Es wird festgestellt, dass Ziff. 3 dieser Verfügung nichtig ist (Rück- und Nachzahlungspflichten von A.________).
- A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt J.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 884.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.75 200.00 CHF 2’350.00 Reisezuschlag CHF 600.00 CHF 266.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’216.00 CHF 247.65 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’463.65 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST 102 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 81.90 200.00 CHF 16’380.00 Reisezuschlag CHF 1’425.00 CHF 931.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 18’736.00 CHF 1’517.60 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 20’253.60 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 23'717.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 23'717.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.00 200.00 CHF 7’000.00 Reisezuschlag CHF 300.00 CHF 340.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 7’640.00 CHF 618.85 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’258.85 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'258.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 8'258.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Weiter wird beschlossen:
- A.________ verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf den separaten Beschluss vom 23. Oktober 2025 verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
- Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h DNA-Profil-Gesetz). 103
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin - dem Straf- und Zivilkläger 1 (durch Publikation im Amtsblatt) - dem Straf- und Zivilkläger 2 - dem Straf- und Zivilkläger 3 - der Straf- und Zivilklägerin 4 - Rechtsanwalt J.________ (auszugsweise) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unver- züglich, vorab elektronisch; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv unverzüglich, vorab elektronisch; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) - dem Regionalgefängnis M.________ (nur Dispositiv unverzüglich, vorab elektro- nisch) - H.________ (auszugsweise)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 25 288 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Gutmann (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleantin Salzmann, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Hurter Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ Straf- und Zivilkläger 1 und D.________ Straf- und Zivilkläger 2 und
2 E.________ Straf- und Zivilkläger 3 und F.________, Rechtsdienst, F.________ Straf- und Zivilklägerin 4 Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 7. März 2025 (PEN 24 851)
3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) er- kannte mit Urteil vom 7. März 2025 was folgt (pag. 1231 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, angeblich begangen am 13. Februar 2024 in L.________ (Ortschaft) z.N. von G.________ und H.________ (AKS Ziff. 2.3.) wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls, angeblich begangen am 13. August 2023 in AG.________ (Ortschaft) z.N. von AD.________ (AKS Ziff. 4); 2. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 19. Oktober 2023 in L.________ z.N. von C.________ (AKS Ziff. 2.1.); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Bst. a und b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 19. Oktober 2023 in L.________ z.N. von C.________ (AKS Ziff. 1.); 2. der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), begangen am 5. Oktober 2023 in L.________ z.N. von D.________ (AKS Ziff. 2.2.); 3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach be- gangen 3.1. am 13. August 2023 in AH.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 3.1.); 3.2. am 5./6. Oktober 2023 in L.________ (AKS Ziff. 3.2.); 3.3. am 19. Oktober 2023 in L.________ (AKS Ziff. 3.3.); 3.4. am 13. Februar 2024 in L.________ (AKS Ziff. 3.4.); 4. der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), begangen am 5./6. Oktober 2023 in L.________ z.N. von D.________ und E.________ (AKS Ziff. 6.); 5. des Verweisungsbruchs (Art. 291 StGB), mehrfach begangen in der Schweiz in den Zeiträu- men (AKS Ziff. 5.) 5.1. vom 21. Juni 2019 – 28. August 2019;
4 5.2. vom 4. Juni 2020 – 27. Juni 2020; 5.3. vom 10. August 2023 – 18. Oktober 2023; 6. der Verunreinigung von fremdem Eigentum (Art. 8 KStrG), begangen am 5. Oktober 2023 in L.________ z.N. F.________ (AKS Ziff. 7.); 7. der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), mehrfach begangen im Zeitraum vom 13. August 2023 bis am 19. Oktober 2023 in L.________ und evtl. anderswo durch Konsum von Kokain und cannabishaltigen Substanzen (AKS Ziff. 8.); und in Anwendung der Art. 49 Abs. 1, 66a Bst. b, 66b Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 506 Tagen (vom 19. Oktober 2023 bis am 7. März
2025) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 2. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 240.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB). 4. Zu einer Landesverweisung von 20 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. Zu den folgenden Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO): Kosten der Untersuchung CHF 15’000.00 Kosten ZMG CHF 2’900.00 Auftritt Staatsanwalt an HV CHF 1’000.00 Kosten des Gerichts CHF 9’000.00 Total CHF 27’900.00 IRM Bern Ganzkörperuntersuchung C._____ CHF 1’340.80 IRM Bern Forensisch-molekularbiologisches Gutachten CHF 291.80 IRM Bern Ganzkörperuntersuchung Beschuldigter CHF 1’996.40 IRM Bern Aktengutachten CHF 858.00 Inselspital Bern, Rechnung IRM Nacht CHF 64.00 Inselspital Bern, Rechnung Behandlung CHF 1’330.35 Inselspital Bern, Rechnung Unfall vom 19.10.2023 CHF 1’625.95 Übersetzerkosten EV I._____ CHF 324.90 Rechnung Zentralgefängnis AI._____ CHF 230.55 Total CHF 8’062.75 Total Verfahrenskosten CHF 35’962.75 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus:
5 IV. 1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt J.________ vom Kanton Bern für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 884.85 entschädigt wurde (Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. November 2023). Es wird festgestellt, dass Ziff. 3 dieser Verfügung nichtig ist (Rück- und Nachzahlungspflichten von A.________). 2. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt J.________ ausgerichtete amtliche Ent- schädigung von CHF 884.85 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ wird wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.75 200.00 CHF 2’350.00 Reisezuschlag CHF 600.00 CHF 266.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’216.00 CHF 247.65 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’463.65 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 81.90 200.00 CHF 16’380.00 Reisezuschlag CHF 1’425.00 CHF 931.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 18’736.00 CHF 1’517.60 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 20’253.60 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23'717.25. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Im Zivilpunkt wird beschlossen: 1. Die Zivilklage von C.________ gegen A.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Die Zivilklage von D.________ gegen A.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Die Zivilklage von E.________ gegen A.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 4. Die Zivilklage der F.________ gegen A.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
6 VI. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen (siehe separaten Beschluss). 2. Das beschlagnahmte Klappmesser rot/schwarz/weiss verbleibt beim KTD. Darüber wird im sis- tierten Verfahren BM ________ zu entscheiden sein. 3. Das beschlagnahmte Sackmesser rot wird nach Eintritt der Rechtskraft entsorgt. 4. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung und Gang des oberinstanzlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Eingabe vom 10. März 2025 frist- gerecht Berufung an (pag. 1257). Die schriftliche Urteilsbegründung vom 4. Juni 2025 (pag. 1330 ff.) wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 1407 ff.). Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 erklärte der Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufung (pag. 1430 ff.). Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 26. Juni 2025 (pag. 1457 ff.) schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Eingabe vom 30. Juni 2025 der Berufung des Beschuldigten an (pag. 1464 f.). Ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten oder die An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft wurde nicht beantragt (pag. 1464 f. [Generalstaatsanwaltschaft], 1495 ff. [Straf- und Zivilklägerin 4]). Am 10. Juli 2025 verfügte die Verfahrensleitung die Verlängerung der Sicherheits- haft des Beschuldigten über den 7. September 2025 hinaus (Akten SK 25 289, pag. 14 ff.). Mit Vorladung vom 12. September 2025 wurden der Beschuldigte, seine amtliche Verteidigerin, die Straf- und Zivilkläger 1-4, der Strafkläger, H.________, sowie die Generalstaatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei den Straf- und Zivilklägern 1-4 sowie dem Strafkläger das Erscheinen freigestellt wurde. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 1569 ff.). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025, mündlich bestätigt anlässlich der Berufungs- verhandlung (pag. 1698), verzichtete Rechtsanwältin B.________ namens des Be- schuldigten auf die mündliche Urteilseröffnung (pag. 1677). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 21. Oktober 2025 statt (pag. 1695 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde festgestellt, dass der Strafkläger infolge Rückzugs seines Strafantrags nicht mehr Partei im Verfahren ist (pag. 1697). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Beschluss vom 8. September 2025 (pag. 1555 ff.) wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 24. Juni 2025 (pag. 1430 ff.) auf Befragung von
7 «AC.________» als Zeugen, auf Durchführung eines Augenscheins mit Tatrekon- struktion und auf Vorzeigen einer Spuckhaube durch die Polizei – nach Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1464 f.) – abgewiesen. Hingegen wurden mit gleichem Beschluss die Beweisanträge des Beschuldigten auf Befragung von I.________ als Zeugin und auf Einholung eines Berichts über den Therapieverlauf des Beschuldigten bei den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) Bern gutgeheissen. Zudem wurden die durch den Beschuldigten zusammen mit der Berufungserklärung eingereichten Krankheitsakten (Anamnese und Eintrittsblatt der UPD vom 13. August 2023, Austrittsbericht der UPD vom
28. November 2023, Verlaufsbericht von August 2023, Austrittsbericht des Bürger- spitals Solothurn vom 22. August 2023, Anamnese des Bürgerspitals Solothurn vom 16. August 2023; pag. 1438 ff.) zu den Akten erkannt. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein ak- tueller Strafregisterauszug, datierend vom 9. Oktober 2025 (pag. 1659 ff.), ein ak- tueller Führungsbericht des Regionalgefängnisses M.________, datierend vom
30. September 2025 (pag. 1649 f.), ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses N.________, datierend vom 15. Oktober 2025 (pag. 1690 f.), ein Therapieverlaufs- bericht der UPD, datierend vom 8. Oktober 2025 (pag. 1656 f.), ein Verlaufsbericht der Bewachungsstation Inselspital (BEWA), datierend vom 15. Oktober 2025 (pag. 1686 ff.), und ein aktualisierter Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung, datierend vom 30. September 2025 (pag. 1639 ff.), sowie die Akten BJS ________ (pag. 1676) über den Beschuldigten eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhand- lung wurde der von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Bericht des Inselspi- tals Bern vom 1. Juli 2025 (pag. 1729 ff.) antragsgemäss zu den Akten erkannt, wohingegen der wiederholte Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins mit Tatrekonstruktion erneut abgewiesen wurde (pag. 1723). Weiter wurde I.________ als Zeugin einvernommen (pag. 1699 ff.). Schliesslich wurde auch der Beschuldigte oberinstanzlich nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 1708 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte bestätigte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung die mit Berufungserklärung vom 24. Juni 2025 gestellten Anträge (pag. 1431 f., 1724): I. In Gutheissung der Berufung seien folgende Dispositivziffer des Urteils vom 7. März 2025 (PEN 24 851) des Regionalgerichts Bern-Mittelland wie folgt abzuändern oder aufgehoben werden: I. und II.: Die Verfahrenskosten, die die Anschuldigungen betreffen, von dessen Herr A.________ freigesprochen wurde gehen zu Lasten des Kantons Bern und können nicht Herr A.________ aufer- legt werden. III. Ziffer 1, 2, 3, 4, 6 sind aufgehoben und dadurch ersetzt, dass Herr A.________ von allen diesen Anschuldigungen freigesprochen wird. Betreffend Ziffer 5 sind die Fakten unbestritten, jedoch das Recht und die Strafe wird angefochten.
8 II. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe (Ziffer 1 und 2 der Verurteilung) werden aufgehoben, sub- sidiär, sollten die Schuldsprüche bestätigt werden muss die Strafe angepasst werden und das auch wenn alle Schuldsprüche bestätigt werden, da die Strafe nicht verhältnismässig ist und die Strafe nicht ausreichend die Schuldverminderungskriterien berücksichtigt. Betreffend Verweisungsbruch wurde das Prinzip des Dauerdelikts und der Maximalstrafe von einem Jahr im gesamten nicht respek- tiert (BGE 135 IV 6). Die Landesverweisung (Ziffer 4) wird aufgehoben, denn sie ist nicht vollstreck- bar. III. Ziffer 5 betreffend der Verfahrenskosten wird folgenderweise abgeändert: Die Kosten betreffend der Freisprüche werden dem Kanton Bern auferlegt, das gleiche gilt für die Kosten des Inselspitals, der medizinischen Untersuchungen, die zu Lasten von C.________ gehen müssen und somit ist darüber im sistierten Verfahren BM ________ zu entscheiden, da das Gericht die Version von A.________, dass dieser mit dem Messer seitens von Herr C.________ bedroht und verletzt wurde, anerkannt hat. A.________ ist für die Spitalkosten nicht verantwortig. Die Rechnung vom Zentralge- fängnis AI.________ kann auch nicht Herr A.________ auferlegt werden, denn die Haftkosten gehen immer zu Lasten des Staates. Das gleiche gilt für die Übersetzungskosten für Frau I.________, die zu den Untersuchungskosten gehören und nicht separat verrechnet werden können. Auch das Aktengut- achten gehört zu den Untersuchungskosten. IV. A.________ wird sofort freigelassen. V. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen. [sic!] 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung folgende Anträge (pag. 1724, 1732 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom
7. März 2025 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung wegen Drohung gemäss Ziff. 2.3 AKS; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls gemäss Ziff. 4 AKS; 3. des Schuldspruchs wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 8 AKS; 4. des Verbleibs des beschlagnahmten Klappmessers rot/schwarz/weiss beim KTD und Entscheid darüber im sistierten Verfahren BM ________ sowie der Entsorgung des beschlagnahmten Sackmessers rot nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. II. Bezüglich der rechtskräftigen Einstellung und des rechtskräftigen Freispruchs seien keine Verfah- renskosten auszuscheiden und es sei keine Entschädigung auszurichten. III. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 19. Oktober 2023 in L.________ zum Nachteil von C.________ gemäss Ziff. 1 AKS;
9 2. der Drohung, mehrfach begangen am 5. Oktober 2023 zum Nachteil von D.________ (Ziff. 2.2 AKS) und am 19. Oktober 2023 zum Nachteil von C.________ (Ziff. 2.1 AKS); 3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen gemäss Ziff. 3.1 bis 3.4 AKS; 4. des Verweisungsbruchs, mehrfach begangen gemäss Ziff. 5 AKS; 5. der Beschimpfung gemäss Ziff. 6 AKS; 6. der Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Ziff. 7 AKS. IV. A.________ sei in Anwendung von Art. 22, 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 50, 51, 66a Bst. b, 66b Abs. 1, 122 Bst. a und b, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 291 StGB; Art. 8 KStrG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft; 2. zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 240.00; 3. zu einer Landesverweisung von 20 Jahren (mit SIS-Ausschreibung); 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB). 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4.3 Anträge der Straf- und Zivilklägerin 4 Die Straf- und Zivilklägerin 4 stellte mit Eingaben vom 11. Juli 2025 und 13. Okto- ber 2025 folgende Anträge (pag. 1495 ff., 1679 ff.): 1. Das Rechtsbegehren auf Aufhebung des Schuldspruches wegen Verunreinigung von fremdem Eigentum i.S.v. Artikel 8 KStrG und auf Freispruch von dieser Anschuldigung sei abzuweisen. 2. Das vorliegende Schreiben sei zu den Akten zu erkennen. 4.4 Die Straf- und Zivilkläger 1-3 verzichteten ihrerseits auf die Stellung von Anträgen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
10 Mit Blick auf den Umfang der Berufung und Anschlussberufung ist vorab festzustel- len, dass das Urteil der Vorinstanz vom 7. März 2025 insoweit in Rechtskraft er- wachsen ist, als dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung eingestellt (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Beschuldigte von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls freigesprochen wurde (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. III. 7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Zivilpunkt (Ziff. V. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verfügungen gemäss Ziff. VI.2. und VI.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen der Frei- spruch von der Anschuldigung der Drohung (Ziff. II. 2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Be- schimpfung, mehrfachen Verweisungsbruchs und Verunreinigung von fremdem Ei- gentum (Ziff. III.1. bis III.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sanktions- punkt (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe und einer Übertre- tungsbusse [Ziff. III.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]), die Anordnung der Landesverweisung samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS; Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Ziff. I., II., III.5. und IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Weiter hat sie die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten neu zu treffen (Ziff. VI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren blieb unangefochten. Darauf ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstan- dung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Das bedeutet, sie darf das Urteil auch zu Unguns- ten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung
11 (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (vgl. TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 61 f. zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstige- ren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Be- weiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die ange- klagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objekti- ver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Da- bei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (vgl. bei- spielhaft Urteile des Bundesgerichts 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.1; 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3; 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 2.2). Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1.3; 1B_19/2019 vom
4. Februar 2019 E. 3.1). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Bewei- se erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst bei der Beurteilung des Re- sultats der Beweisauswertung (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Ok- tober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bun- desgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2). Insoweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Ge- richt die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat die- ses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen ver- schiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.). Wenn zu einer entscheider- heblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1;
12 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeu- gen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraus- setzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄHLER, in: Basler Kom- mentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 1 ff. zu Art. 163 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwür- digkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in: Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl. 2020, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersu- chung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut als jemand, der eine Fantasiegeschichte er- zählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbe- gründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dar- gestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den sogenannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskri- terien. Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aus- sage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirk- lichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Fantasiesignalen wie Ver- legenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktions- schilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikati- onen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgän- gen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlich- keiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenver- weigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Ste- reotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alko-
13 hol- oder Drogeneinflusses (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 147 vom 17. Mai 2023 E. 7). 7. Vorfall vom 19. Oktober 2023 7.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift 7.1.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 5. Dezember 2024 ver- suchte schwere Körperverletzung, begangen am 19. Oktober 2023, ca. 18:00 Uhr, in L.________, zum Nachteil von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 1) durch folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 926 f.): A.________ sprach mit I.________, einer (oder der) Freundin von C.________ in arabischer Sprache. C.________ sprach A.________ darauf an, was das solle. A.________ antwortete, dass er die Frau in Ruhe lassen soll. C.________ erwiderte, dass dies seine Freundin sei und was er denke, wer er sei. A.________ stand nun auf und wurde durch C.________ leicht weggeschubst. A.________ ver- setzte nun C.________ unvermittelt und ohne Grund einen heftigen Faustschlag ins Gesicht. Dieser ging zufolge der Schlagwirkung zu Boden und stand anschliessend wieder auf. A.________ behän- digte nun das mitgeführte Messer (Klappmesser, spitze Klinge mit einer Länge von über 8 cm), öffne- te dieses und ging auf C.________ zu. A.________ führte nun mindestens eine Stichbewegung mit dem Messer gegen den Bauch/Oberkörper von C.________ aus. Dies in einer Entfernung von einer Armlänge von diesem (ca. 50-75 cm). Als A.________ diese Bewegung ausführte, packte C.________ den rechten hinteren Unterarm mit dem Messer, drehte den Arm nach aussen und dann nach hinten. Das Messer gelangte so hinter den Rücken von A.________. Hinter seinem eigenen Rü- cken und im Gerangel um das Messer schnitt sich A.________ mit seinem eigenen Messer in seine rechte Hand. Nun entfernte sich A.________ kurz von C.________. Nach kurzer Zeit kam A.________ wieder zurück und führte erneut mindestens einen Schlag oder Tritt gegen den Rücken von C.________ aus, wobei dieser erneut zu Boden ging. Nun schlug A.________ mit den Fäusten/Händen mehrfach ins Gesicht und gegen den Oberkörper von C.________ (evtl. teilweise auch noch während C.________ stand). C.________ lag wehrlos am Bo- den. Er schützte sich nicht vor den Schlägen. A.________ führte nun – ohne grosses Ausholen, kein Stampfen – noch mindestens zwei gezielte und heftige Fusstritte gegen den ungeschützten Kopf von C.________ aus. Mehrere Passanten konnten dann dazwischen gehen und A.________ von C.________ trennen. Verletzungen von C.________: Kopfschmerzen, multiple Prellungen insbesondere im Gesicht, Hau- teinblutung und eine Hautabtragung am Oberkopf, eine Hautabschürfung an der Nase, je eine Haut- unterblutung an der Unterlippe, am linken Unterkiefer und am rechten Ellenbogen sowie eine Hautab- tragung am linken Knie. A.________ nahm durch sein wiederholtes, gezieltes und heftiges Einwirken auf C.________ in ei- nem dynamischen Geschehen und insbesondere durch die doch massiven Fusstritte, aber auch Faustschläge gegen dessen ungeschützten Kopf zumindest in Kauf, diesen lebensgefährlich zu ver- letzen (insbesondere Hirnschädigung, Blutungen im Schädelinnern), bei diesem eine schwere Schä- digung der körperlichen Gesundheit zu verursachen (insbesondere Hirnschädigung oder Verlust des Augenlichtes) oder sein Gesicht arg und bleibend zu entstellen. A.________ ist wesentlich jünger, grösser und athletischer als C.________. Dieser war zudem erheblich angetrunken. Er hat seine kör- perliche Überlegenheit ausgenutzt, um C.________ massiv zusammen zu schlagen.
14 Zudem führte A.________ mit dem Messer (Klappmesser, Klingenlänge über 8 cm, spitze Klinge, Breite bis ca. 3 cm) eine gezielte, schnelle Stichbewegung gegen den Bauch/den Oberkörper von C.________ aus. Ohne die erfolgte Abwehr (und/oder Ausweichen) muss bei einem Stich in diese Gegend von einer lebensbedrohlichen Verletzung, dem Treffen eines Organes oder des sterilen Bauchraumes ausgegangen werden. Ein derartiger Stich führt ohne weiteres zu lebensbedrohlichen Verletzungen (u.a. Verletzungen eines wichtigen Organs (insbesondere Leber, Herz, Lunge und/oder Eindringen in den sterilen Bauchraum)). 7.1.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es am Abend des 19. Oktober 2023 zu einer Auseinanderset- zung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger 1 gekommen ist. Dieser Auseinandersetzung ging ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und I.________ voraus. Weiter unbestritten ist, dass der Straf- und Zivilkläger 1 den Beschuldigten zwar schubste, aber nicht schlug. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte durch das sichergestellte Messer eine Schnittverletzung an der rech- ten Hand erlitt. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte nicht, dem Straf- und Zivil- kläger 1 einen Faustschlag in das Gesicht gegeben zu haben, sodass dieser zu Boden fiel, und ihm nach dem Aufstehen erneut mehrere Faustschläge erteilt zu haben, sodass dieser erneut zu Boden ging. Er macht allerdings geltend, er habe dies getan, weil er nicht gewollt habe, dass der Straf- und Zivilkläger 1 das (zu Bo- den gefallene) Messer hole (pag. 74.29 Z. 67 ff., pag. 1219 Z. 18 f.). Der Beschuldigte behauptet, er habe kein Messer gezückt. Vielmehr habe der Straf- und Zivilkläger 1 ein Messer gezückt, ihn damit bedroht und gesagt, er werde ihn töten. Er habe das Messer gegriffen und gedreht, damit der Straf- und Zivilklä- ger 1 ihn nicht verletzen könne, woraufhin dieser das Messer zurückgezogen und ihn geschnitten habe. Das Messer sei dann auf den Boden gefallen (pag. 74.29 Z. 46 ff., pag. 1219 Z. 9 f.). Weiter bestreitet der Beschuldigte, den Straf- und Zivil- kläger 1 «angerührt» bzw. geschlagen und getreten zu haben, als dieser auf dem Boden gelegen habe (pag. 74.29 Z. 78 f., pag. 1219 Z. 19 f., 35). 7.1.3 Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 19. Oktober 2023 (pag. 197 ff.) mit Nachtrag vom 15. Februar 2024 (pag. 202 ff.), die rechts- medizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom
22. Januar 2024 (pag. 218 ff.) und des Straf- und Zivilklägers 1 vom 22. Januar 2024 (pag. 251 ff.), die forensisch-toxikologischen Abschlussberichte betreffend den Beschuldigten vom 28. November 2023 (inkl. Beilagen; pag. 224 ff.) und be- treffend den Straf- und Zivilkläger 1 vom 25. Oktober 2023 (pag. 256 f.), mehrere Berichte des Inselspitals Bern über den Beschuldigten (pag. 230 ff.), die forensisch- molekularbiologischen Gutachten vom 5. April 2024 (pag. 282 f.) und 24. Juli 2024 (pag. 259 f.), das rechtsmedizinische Aktengutachten betreffend den Straf- und Zi- vilkläger 1 vom 19. November 2024 (pag. 260.2 ff.), die Rapporte Forensik vom
15. Dezember 2023 (inkl. Beilagen; pag. 261 ff.) und 24. April 2024 (inkl. Beilagen; pag. 276 ff.) sowie der Sprechstundenbericht vom 1. Juli 2025 (pag. 1729 ff.) vor. Insbesondere sind Fotos der Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1
15 (pag. 265 ff.) und des Beschuldigten (pag. 238 ff.; pag. 270 f., insbesondere pag. 271) sowie Fotos des Messers (pag. 271.1) aktenkundig. Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen von O.________ vom 19. Oktober 2023 (nicht parteiöffentlich; pag. 317 ff.) und 12. Februar 2024 (parteiöffentlich; pag. 320 ff.), die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 vom 19. Oktober 2023 (nicht parteiöffentlich; pag. 330 ff.) und 17. Januar 2024 (parteiöffentlich; pag. 341 ff.), die Aussagen von P.________ vom 8. November 2023 (parteiöffent- lich; pag. 350 ff.), die Aussagen von Q.________ vom 7. November 2023 (parteiöf- fentlich; pag. 359 ff.), die Aussagen von I.________ vom 15. November 2023 (par- teiöffentlich; pag. 367 ff.) und 21. Oktober 2025 (parteiöffentlich; pag. 1699 ff.), die Aussagen von R.________ vom 15. November 2023 (parteiöffentlich; pag. 378 ff.), die Aussagen von S.________ vom 5. März 2025 (parteiöffentlich; pag. 1208 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 74.28 ff., 404 ff., 407 ff., 417 ff., 433 ff., 1213 ff. und 1708 ff., inkl. Zeichnungen auf pag. 1727 f.) vor. Die Wahr- nehmungsberichte und Aussagen der nach der Auseinandersetzung vor Ort er- schienen Polizisten liefern nur am Rande Erkenntnisse zur körperlichen Auseinan- dersetzung, da sie diese nicht mitbekommen haben (pag. 209 f., 211 ff., 214 f., 384 ff., 392 ff. und 398 ff.). Dennoch ist insbesondere der Wahrnehmungsbericht des Polizisten T.________ (pag. 211 ff.) zu beachten. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismit- tel eingegangen. 7.1.4 Würdigung durch die Kammer a. Zum Messer aa. Objektive Beweismittel Gemäss Anzeigerapport vom 19. Oktober 2023 habe der Beschuldigte darauf be- harrt, dass ihm die Schnittverletzung an der rechten Hand durch den Straf- und Zi- vilkläger 1 zugefügt worden sei. Das Messer, welches mutmasslich die Schnittver- letzung verursacht habe, sei durch den Polizisten T.________ sichergestellt wor- den (pag. 200). Zu den zahlreichen Gutachten und Berichten hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 1344 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung mit C.________ eine handflächenseitige Schnittverletzung am rechten Mittel- und Ringfinger zugezo- gen hat und dass diese Verletzung durch das sichergestellte Klappmesser entstanden ist. Die Schnittverletzung ist zudem insbesondere gestützt auf den Bericht des Notfalls des Inselspitals vom
19. Oktober 2023 (pag. 230 ff.) sowie das Fotoblatt 8 zum Rapport Forensik, welches die frische Schnittverletzung am Mittelfinger zeigt (pag. 271), belegt. Ausserdem kommt das rechtsmedizinische Gutachten vom 22. Januar 2024 gestützt auf die klinische Beschreibung (eine rechtsmedizinische Un- tersuchung der Verletzung war aufgrund der Bedeckung mittels Mullbinde rechtsmedizinisch nicht möglich, vgl. pag. 222) zum Schluss, dass die Verletzung infolge scharfer Gewalteinwirkung, z.B. durch ein Messer oder ähnliches Klingenwerkzeug, entstanden sein könnte (pag. 222).
16 Das sichergestellte Messer wurde sowohl an der Klinge als auch am Griff beidseitig mit einem Wat- testäbchen abgerieben (pag. 262). Die anschliessenden Spurenauswertungen brachten folgende Er- kenntnisse: - Die DNA des Beschuldigten liess sich sowohl am Griff als auch an der Klinge des Messers fin- den (pag. 262 und pag. 272); - auch die DNA von C.________ fand sich sowohl am Griff als auch an der Klinge des Messers (pag. 283); - die DNA des Beschuldigten und von C.________ am Griff war ähnlich stark ausgeprägt (vgl. pag. 260); - die Frage nach der genauen Verteilung der DNA auf der Messerklinge kann nicht beantwortet werden (pag. 277); - von I.________ fand sich keine DNA am Messer (weder an der Klinge noch am Griff; pag. 282 f. e contrario). Aus kriminaltechnischer und spurentechnischer Sicht können keine Angaben dazu gemacht werden, ob die gefundenen DNA-Spuren sowie die Verletzung an der Hand des Beschuldigten «mehr kompa- tibel» mit der Version von C.________ (Selbstverletzung bei Entwaffnung durch C.________) oder je- ner des Beschuldigten (Verletzung durch Zurückziehen des Messers durch C.________) sind (vgl. Rapport Forensik vom 24. April 2024; pag. 277). Ebenfalls konnte das Institut für Rechtsmedizin anhand der ihm vorliegenden DNA-Resultate keine Aussage über das Entstehen der Mischspur, die ab dem Griffstück sichergestellt wurde, machen. Es konnte insbesondere nicht angeben, ob es sich um eine Spur bestehend aus Blut, aus Hautzellen oder einer Mischung von beidem handelt und es konnte auch keine Zuordnung einer bestimmten Spurenart zu einer bestimmten Person vornehmen (pag. 260). Insgesamt muss daher festgehalten werden, dass zwar unbestritten und beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte mit dem sichergestellten Messer an der rechten Hand verletzt wurde, allerdings rein anhand der erwähnten objektiven Beweismittel unklar bleibt, ob sich der Beschuldigte diese Ver- letzung tatsächlich bei der von C.________ geltend gemachten (pag. 331, Z. 43 ff.) und in der Ankla- geschrift umschriebenen Entwaffnung des Beschuldigten zuzog. Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an. Es ist anhand des Spurenbildes der DNA-Spuren am Messer nicht möglich, zu beurteilen, ob sich der Vorfall wie angeklagt zugetragen hat, oder ob der Straf- und Zivilkläger 1 den Be- schuldigten mit dem Messer bedrohte und der Beschuldigte sich bei der Entwaff- nung des Straf- und Zivilklägers 1 verletzte (so wie von ihm geltend gemacht). Wei- ter kann aufgrund der ausgebliebenen rechtsmedizinischen Untersuchung der Ver- letzungen an der Hand des Beschuldigten nicht beurteilt werden, wie gravierend diese waren. Offenbar musste die Schnittwunde am Mittelfinger genäht werden, diejenige am Ringfinger hingegen nicht (vgl. pag. 232). Den weiteren Akten ist je- doch zu entnehmen, dass der Beschuldigte offenbar im November 2023 eine Ope- ration an der rechten Hand hatte (vgl. pag. 411 Z. 174 ff., pag. 539 f.), von der er behauptet, diese sei eine Folge der Verletzung mit dem Messer gewesen. Aus dem an der Berufungsverhandlung eingereichten Sprechstundenbericht des Inselspitals Bern vom 1. Juli 2025 ergibt sich, dass der Beschuldigte anlässlich einer Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit berichtet habe, dass er den Mittelfinger unvollständig be-
17 wegen könne, das Taubheitsgefühl und die Schmerzen auf der radialen Fingerhälf- te des Mittelfingers für ihn störend seien und er sich nicht arbeitsfähig fühle. Die behandelnden Ärzte stellten zwar eine eingeschränkte Fingerflexion und ein Sensi- bilitätsverlust am Mittelfinger, aber keine Nervenschmerzen («neuromartige Be- schwerden») oder gesteigerte Schmerzempfindlichkeit («Allodynie») fest. Die rest- lichen Finger, bis auf den Kleinfinger, seien beweglich. Die Bewegungseinschrän- kung am Kleinfinger sei auf Vernarbungen nach einer Verbrennung am Hand- und Fingerrücken zurückzuführen. Zur Verbesserung der Beweglichkeit und der Hypo- sensibilität des Mittelfingers würden Ergotherapie sowie Sensibilisierungs- und De- sensibilisierungsübungen empfohlen. Für leichte Bürotätigkeiten sei der Beschul- digte arbeitsfähig (vgl. zum Ganzen pag. 1729 ff.). Somit beschränken sich die Fol- gen auf den rechten Mittelfinger (vgl. pag. 1712 Z. 39 ff.: «Verbal: Der Beschuldigte […] deutet auf seinen rechten Mittelfinger. Mein Finger ist kaputt.»). Diese schei- nen eher leicht und behandelbar zu sein. Schliesslich ist festzuhalten, dass ab dem Messer keine Fingerabdrücke genommen wurden. Somit kann gestützt auf die festgestellten Spuren lediglich als erwiesen gelten, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Straf- und Zivilkläger 1 in irgendeiner Weise mit dem Griff und der Klinge des Messers in Kontakt gekommen sind. bb. Subjektive Beweismittel Weiter sind die Aussagen der verschiedenen beteiligten Personen zu würdigen. Es wurden viele Personen zum zu beurteilenden Vorfall befragt. Eine noch grössere Anzahl Personen dürfte sich an diesem Abend an einem Werktag um 18:00 Uhr in der Umgebung der AE.________ (Wahrzeichen) aufgehalten haben bzw. dort auf ihrem Nachhauseweg durchgegangen sein. Es ist notorisch, dass sich in dieser Gegend regelmässig auch Personen mit sozialen Schwierigkeiten (alkohol- oder drogenabhängige Personen etc.) aufhalten, welche den Kontakt mit der Polizei nicht suchen und deswegen bei der Aufklärung von Straftaten nicht immer freiwillig mithelfen. Mehrere der befragten Personen schilderten denn auch, dass diverse Personen verschwunden seien, als die Polizei aufgetaucht sei (insbesondere I.________, pag. 369 Z. 58 f.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass weder P.________ (vgl. pag. 351 Z. 23 ff., pag. 354 Z. 195 ff.), Q.________ (vgl. pag. 360 Z. 29 ff., pag. 361 Z. 80 ff.), R.________ (pag. 380 Z. 91, pag. 381 Z. 137 ff.) noch S.________ (vgl. pag. 1208 Z. 34 ff.) mit eigenen Augen beobachten konnten, wer das Messer zückte und wie die Schnittverletzung des Beschuldigten zustande kam, da sie allesamt erst dann auf die Auseinandersetzung aufmerksam wurden, als der Beschuldigte bereits an der Hand blutete. Auch die drei Polizisten T.________ (pag. 385 Z. 27 ff.), U.________ (pag. 393 Z. 25 ff.) und V.________ (pag. 399 Z. 25 ff.) trafen erst später ein. Diese konnten aber teilweise Aussagen zur Sicherstellung des Messers machen. Damit sind nachfolgend die Aussagen von O.________, I.________, des Straf- und Zivilklägers 1, der Polizisten U.________ und T.________ sowie des Beschuldigten zu würdigen.
18 Aussagen von O.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagenwürdigung von O.________ und I.________ unter dem Titel «Aussagen der Begleitpersonen von C.________» zusammen (vgl. pag. 1346, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass O.________ eine Begleitperson des Straf- und Zi- vilklägers 1 ist. Zwar kannten sich O.________ und der Straf- und Zivilkläger 1 of- fenbar recht gut (vgl. pag. 322) und es handelte sich bei beiden Personen um sol- che, die sich regelmässig bei der AE.________ aufhalten dürften. Dennoch machte keine der befragten Personen Aussagen, wonach die beiden an diesem Tag zu- sammen dort gewesen wären. O.________ wies am 19. Oktober 2023 um 19:00 Uhr einen Atemalkoholwert von 0.19 mg/l auf (pag. 200, 318 Z. 18). Um 19:19 Uhr, also etwas mehr als eine Stun- de nach dem Vorfall, wurde er erstmals polizeilich befragt. Im freien Bericht führte er aus, er habe einer Gruppe von Breakdancern zugeschaut, als er ein Geschrei in seinem Rücken gehört und sich daraufhin umgedreht habe. Er habe eine Schläge- rei gesehen und schlichten wollen. Dann habe er gesehen, dass derjenige, der ausgerastet sei, ein Messer gezückt habe. Es sei ihm dann zu heiss gewesen und er sei etwas zurückgegangen. Er habe gesehen, dass es gefährlich werde und be- reits einer blutete. Er habe noch gesehen, wie er ihm zweimal richtig hart gegen den Kopf getreten habe (pag. 318 Z. 20 ff.). Derjenige, der ausgerastet sei, sei der- jenige gewesen, der dann in das Patrouillenfahrzeug verladen worden sei (pag. 318 Z. 30 f.). Dieser habe auch geblutet. Er habe nicht gesehen, wie es pas- siert sei, da er einen Moment in die andere Richtung geschaut habe (pag. 318 Z. 33 ff.). Derjenige, der ausgerastet sei, habe dem, welcher nun auf der Wache sei, ca. zweimal heftig gegen den Kopf getreten (pag. 318 Z. 38 ff.). Er habe denje- nigen, der getreten worden sei, zurückziehen wollen, als der andere ein Messer gezogen habe. Er wisse nicht, wo er es herausgezogen habe, da es extrem schnell gegangen sei. Er wisse nicht einmal mehr, in welcher Hand er das Messer gehal- ten habe (pag. 318 Z. 50 ff.). Auf Frage, was derjenige mit dem Messer gemacht habe, gibt O.________ an, er habe nicht so viel gesehen, da er sich schnell weg- gedreht habe und damit nichts zu tun haben wollte (pag. 318 Z. 54 ff.). Er glaube, gesehen zu haben, dass er das Messer, mit der Klinge auf sein Gegenüber gerich- tet, einfach in der Hand gehalten habe. Bewegungen gegen den anderen habe er keine wahrgenommen (pag. 318 Z. 56 ff.). Als er wieder geschaut habe, habe der mit dem Messer geblutet. Dieser sei dann richtig wütend geworden, sei wieder auf den anderen losgegangen, habe diesen mehrfach mit der Faust in das Gesicht ge- schlagen, so dass dieser zu Boden gegangen sei. Dort habe er ihn zweimal mit vol- ler Wucht gegen den Kopf getreten (pag. 318 Z. 62 ff.). Er habe vor den Tritten nicht Anlauf geholt, habe aber voll durchgezogen (pag. 319 Z. 72 f.). An der delegierten Einvernahme vom 12. Februar 2024 bestätigte O.________ im Wesentlichen die bisherigen Aussagen. Allerdings erwähnte er im freien Bericht das Messer lediglich noch am Rande, nämlich wisse er nicht, wer das Messer ge- nommen habe (pag. 321 Z. 32). Anschliessend hat die Polizei ihm sämtliche seiner Erstaussagen vorgelesen. Diese hat er dann jeweils auf Vorhalt bestätigt. Auf Fra- ge, was er zum Messer sagen könne, gab er an: «Ich sah, dass der Mann, der ge-
19 treten hat, das Messer auch noch in der Hand hielt.» (pag. 322 Z. 101). Er habe wirklich keine Bewegungen mit dem Messer in die Richtung des anderen Mannes wahrgenommen (pag. 323 Z. 112). Was mit dem Messer danach geschehen sei, wisse er nicht (pag. 324 Z. 199 f.). Auf Frage, ob der Straf- und Zivilkläger 1 jemals ein Messer mit sich getragen habe, gab O.________ an, dass der Straf- und Zivil- kläger 1 manchmal ein kleines Sackmesser zum Schneiden von Fleisch dabeige- habt habe (pag. 324 Z. 208 f., pag. 325 Z. 215 f.). Das bei der Auseinandersetzung verwendete Messer habe er grösser in Erinnerung. Er denke nicht, dass dieses dem Straf- und Zivilkläger 1 gehört habe (pag. 325 Z. 223 ff.). Auf Vorhalt eines Fo- tos des sichergestellten Messers sagte O.________ aus, er wisse nicht, ob es sich dabei um das Tatmesser handle. Er sei weiter weg gewesen (pag. 325 Z. 240 ff.). Auf Frage und Vorhalt der Verteidigerin, wonach der Straf- und Zivilkläger 1 gesagt habe, er sei mit ihm dort gewesen, sagte O.________ aus, er habe nicht die ganze Auseinandersetzung gesehen, er sei erst nach dem Vorfall beim Straf- und Zivil- kläger 1 gesessen (pag. 325 Z. 252 ff.). Auf Frage der Verteidigerin, wie er sich er- klären könne, dass der Beschuldigte eine Verletzung an der rechten Hand erlitten habe, wenn er doch in dieser Hand das Messer gehalten habe, gibt er zur Antwort, dass er nicht wisse, in welcher Hand der Beschuldigte das Messer gehalten habe, er habe einfach gesehen, dass er geblutet habe (pag. 325 Z. 263 ff.). Auf weitere Frage, wie er bluten konnte, wenn er das Messer hatte, antwortete O.________, er wisse doch nicht, wie das gehe (pag. 325 Z. 267 f.). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von O.________, soweit das Messer be- treffend, mit folgender Begründung als nicht glaubhaft (pag. 1346 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] O.________ [müsste] diese Details – insbesondere, woher der Beschuldigte das Messer hatte – doch sehr wohl beobachtet haben, wenn er tatsächlich gesehen haben will, wie der Beschuldigte das Messer zückte. Hinzu kommt, dass die Einvernahme nur rund 1.5 Stunden nach dem Vorfall stattfand, er sich mithin ungeachtet seines Alkoholkonsums (0.19 mg/l gemäss Atemalkoholtest am 19. Oktober 2023 um 19:00 Uhr; pag. 200) an diese Details erinnern können müsste. Insofern können seine Wis- senslücken nicht als Realkennzeichen («Erinnerungslücken») gewertet werden, im Gegenteil. Vorsicht ist bei den Aussagen von O.________ auch deshalb angebracht, weil er nicht offenlegte, dass er C.________ bereits seit mehreren Jahren kennt (pag. 326, Z. 278) und dieser «wie ein Vater» für ihn war (pag. 322, Z. 73). Zwar muss ihm zugutegehalten werden, dass er von der Polizei damals auch nicht gefragt wurde, ob er eine der beteiligten Personen kenne, jedoch erscheint es durchaus merkwürdig, dass er C.________ lediglich als «derjenige, welcher nun hier auf der Wache ist» (pag. 318, Z. 38), als «denjenigen, welcher getreten wurde» (pag. 318, Z. 50) und dergleichen be- zeichnete und damit die Bekanntschaft auch nicht im Ansatz zu erkennen gab. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme rund vier Monate später, am 12. Februar 2024, konnte sich O.________ kaum mehr an das Kerngeschehen erinnern. Bezeichnenderweise konnte er sich nicht einmal mehr daran erinnern, «wer das Messer genommen hat» (pag. 321, Z. 32). Dies, obwohl genau das eines der wenigen Details war, die er gemäss seiner Erstaussage überhaupt beobachtet haben will und entsprechend einprägsam gewesen sein dürfte, da es ihn – gemäss eigenen Aussagen – da- zu veranlasst habe, sich bzw. seinen Blick vom Geschehen abzuwenden (pag. 318, Z. 62). Zwar bestätigte O.________ sodann seine Erstaussagen, wonach der Beschuldigte das Messer gezückt habe (pag. 322, Z. 96), allerdings kommt dieser Aussage kaum Beweiswert zu, zumal diese Aussage
20 nicht im freien Bericht geschildert, sondern erst auf entsprechenden Vorhalt hin bestätigt wurde. Aus- serdem erwähnte er, als er abschliessend nochmals nach dem genauen Geschehen gefragt wurde, das Zücken des Messers durch den Beschuldigten gar nicht mehr (pag. 326, Z. 270 ff.). Gestützt auf die Aussagen von O.________ kann vor diesem Hintergrund nicht als zweifelsfrei erwiesen erachtet werden, dass der Beschuldigte das Messer hervorgenommen hat. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen der Vorinstanz nicht anschliessen. Die Aussagenwürdigung wirkt einseitig, indem O.________ aufgrund seiner Nähe zum Straf- und Zivilkläger 1 und seinem Alkoholkonsum per se als nicht glaubhaft dargestellt wird. Zum Alkoholkonsum ist festzuhalten, dass der gemessene Alko- holpegel von O.________ keineswegs auffällig ist. Zum Näheverhältnis ist festzu- halten, dass ausser P.________ (pag. 352 Z. 85 ff.) niemand der Befragten O.________ als eine Begleitperson des Straf- und Zivilklägers 1 wahrgenommen hat. So sagte R.________ aus, sie habe vor dem Vorfall noch mit einem Kollegen «O.________», der am gleichen Abend auch bei der Polizei für eine Aussage ge- wesen sei, gesprochen (pag. 378 ff., insbesondere pag. 379). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wurde O.________ in der ersten Einvernahme nie dazu be- fragt, ob er einer der Beteiligten der Auseinandersetzung kenne. Somit spricht der Umstand, dass er dies nicht von sich aus erwähnte, nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ausserdem würde eine Würdigung, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde, bedeuten, dass nahestehende Personen nie als Zeugen taugen würden, da deren Aussagen immer zu Gunsten ihrer Angehörigen ausfallen würden. Dass O.________ im Zusammenhang mit dem Messer nicht gesehen hat, woher der Beschuldigte dieses genommen hatte, dürfte damit zusammenhängen, dass er erst auf das Messer aufmerksam wurde, als es gezogen war. Ausserdem sagte er mehrfach aus, es sei alles extrem schnell gegangen und er habe vorher noch einer Gruppe von Breakdancern zugeschaut. Dass er sich danach wegdrehte, hat er nachvollziehbar erklärt, nämlich, weil er eigentlich nichts mit der ganzen Sa- che zu tun haben wollte. Dass seine tatnächsten Aussagen, die gemäss Vorinstanz nicht glaubhaft und somit erfunden sein müssten, anderthalb Stunden nach dem Vorfall gemacht wurden, hat die Vorinstanz gar nicht gewürdigt. Er müsste somit in dieser kurzen Zeit und wohl ohne Absprachemöglichkeit mit dem verletzten und al- koholisierten Straf- und Zivilkläger 1 die ganze Geschichte erfunden haben. Dieser gemäss vorinstanzlicher Würdigung erfundenen Geschichte fehlt es aber gänzlich an Übertreibungen. So hat O.________ keine Stichbewegungen des Beschuldigten in Richtung des Straf- und Zivilklägers 1 oder keine Fusstritte mit Anlauf gesehen. Es wäre aber zu erwarten, dass dies bejaht worden wäre, wenn man die naheste- hende Vaterfigur schützen möchte, die eigentlich der Täter gewesen ist. Der Vorinstanz kann auch nicht beigepflichtet werden, wenn sie ausführt, dass die zweiten Aussagen von O.________ keinen Beweiswert aufweisen, nachdem diese lediglich auf Vorhalt erfolgten. Es trifft zwar zu, dass O.________ den grössten Teil seiner Aussagen auf entsprechende Vorhalte hin tätigte, jedoch gab er jeweils an, an was er sich noch erinnern könne und an was nicht (so beispielsweise auf pag. 323 Z. 131: «Das mit der Toilette weiss ich nicht mehr.»). Ausserdem machte er auch ergänzende Ausführungen zu den Vorhalten. Dass er ein paar Monate nach dem Vorfall nicht mehr jedes Detail im freien Bericht wiederholen konnte, ist nachvollziehbar. So dürfte es sich auch bei ihm um eine Person handeln, die wie
21 der Straf- und Zivilkläger 1 und der Beschuldigte am Rand der Gesellschaft leben (so seine Aussagen, er habe auch mal auf der Strasse gelebt, da habe ihm der Straf- und Zivilkläger 1 geholfen, auf Frage, warum er nicht an die Einvernahme gekommen sei, er habe kein Handy mehr gehabt), für welche es nicht so ausser- gewöhnlich ist, Zeuge einer Schlägerei zu werden. Ausserdem blieb aus Sicht des Straf- und Zivilklägers 1, welchem er nahesteht, der Vorfall ohne schwerere Folgen. Insgesamt bestätigte O.________ in den Grundzügen seine tatnächsten Aussagen und aggravierte nicht. Die Kammer erachtet seine Aussagen als glaubhaft. Deshalb ist auf diese abzustellen. Aussagen von I.________ I.________ wurde am 15. November 2023 delegiert als Auskunftsperson befragt (pag. 367 ff.). Sie sei an diesem Abend bei der AE.________ gewesen und vom Beschuldigten wegen einer Zigarette angesprochen worden. Sie hätten sich auf Arabisch unterhalten, da sie aus Marokko und er aus Algerien stamme. Dem Straf- und Zivilkläger 1, ihrem Exfreund, habe es nicht gepasst, dass sie mit dem Be- schuldigten gesprochen habe. Die beiden Männer hätten miteinander zu diskutie- ren begonnen und seien aufeinander losgegangen. Sie seien zu Boden gegangen und sie hätten versucht, sie auseinanderzubringen. Dann habe sie den Mann blu- ten sehen und sie habe auch ein Messer gesehen. Dieses habe sie mit dem Fuss weggetreten, damit sich nicht noch jemand verletze. Dann sei die Polizei gekom- men und habe beide mitgenommen. Anschliessend sei sie nach Hause gegangen und wisse nicht mehr, was danach passiert sei (pag. 368 Z. 22 ff.). Sie wisse nicht, wem das Messer gehöre und wer wen verletzt habe (pag. 368 Z. 36 f.). Auch auf Nachfrage sagte sie, es seien beide Männer am Boden gewesen (pag. 369 Z 61 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 sei «besoffen» gewesen (pag. 369 Z. 66). Die Männer hätten sich gegenseitig gepackt und beim Streiten sei der Straf- und Zivil- kläger 1 umgefallen (pag. 369 Z. 74) bzw. beide seien zusammen auf den Boden gefallen (pag. 369 Z. 77). Der Straf- und Zivilkläger 1 sei ihr Exfreund. Sie hätten sich vor vier Jahren getrennt (pag. 369 Z. 80, 83). Auf Frage, wie viele an der Aus- einandersetzung beteiligt gewesen seien, antwortete sie, dass es sehr viele bzw. sehr viele Schweizer gewesen seien. Es seien dieselben gewesen, die man immer am Morgen beim Bahnhof treffe, die trinken und Drogen nehmen würden (pag. 369 Z. 87 f.). Die Leute seien dort gewesen und viele seien dann dazu gekommen, um die beiden zu trennen (pag. 369 Z. 91 f.). Wie der Algerier ausgesehen habe, kön- ne sie nicht mehr sagen. Sie wisse nur, dass er gross und dünn gewesen sei (pag. 369 Z. 94 ff.). Es stimme nicht, dass der Straf- und Zivilkläger 1 ihr Freund sei, er sei nur noch ein Kollege (pag. 369 Z. 100 ff.). Er mache ihr manchmal Pro- bleme. Sie sei auch schon wegen ihm umgezogen, da er trotz Hausverbot immer gekommen sei und herumgeschrien habe. Wenn er sie zufällig sehe, komme er ihr nahe und beschimpfe sie. Sie habe auch bereits Anzeige gegen ihn erstattet. Er sei nicht normal (pag. 370 Z. 109 ff.). Es gebe keinen Grund, warum sie bei der AE.________ gewesen sei. Sie sei zufällig vorbeigekommen, da sie shoppen ge- hen wollte. Dann habe sie den Straf- und Zivilkläger 1 gesehen (pag. 370 Z. 122 f.). Den Streit habe der Straf- und Zivilkläger 1 angefangen, indem er den Algerier mit «Was willst du von ihr?» angesprochen habe. Sie habe den Straf- und Zivilkläger 1 noch zu besänftigen versucht. Dann habe der Streit angefangen (pag. 370
22 Z. 125 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 und der arabische Mann hätten sich zu 100 % nicht gekannt. Sie habe diesen Mann auch zum ersten Mal gesehen (pag. 370 Z. 134). Auf Vorhalt, wonach der Straf- und Zivilkläger 1 gesagt habe, er sei geschlagen worden, sagte sie aus, der Algerier habe ihn wirklich geschlagen und an der Wange sei alles blau gewesen, das sei wirklich so passiert. Also sie ha- be einfach am nächsten Tag gesehen, dass der Straf- und Zivilkläger 1 eine blaue Wange gehabt habe. Da er so blau gewesen sei, habe der Junge ihn bestimmt ge- schlagen (pag. 370 Z. 146 ff.). Auf Frage, ob sie einen Schlag gesehen habe, sagte sie, beide seien auf den Boden gefallen und dann habe der Algerier den Straf- und Zivilkläger 1 geschlagen. Beide seien gleichzeitig am Boden gewesen, das wolle sie klarstellen (pag. 370 Z. 155 ff.). Auf entsprechende Frage bejahte sie, gesehen zu haben, wie der andere den Straf- und Zivilkläger 1 geschlagen habe. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe sich nicht wehren können, weil er zu betrunken gewesen sei. Sie könne aber nicht sagen, wie er ihn geschlagen habe (pag. 371 Z. 163 ff.). Auf eine letzte Frage, ob sie einen Schlag vom Algerier gegen den Straf- und Zivilklä- ger 1 gesehen habe, sagte sie, nein, sie habe nichts gesehen. Aber er habe ihn geschlagen, aber sie habe nicht gesehen, wie und wo (pag. 371 Z. 170 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Sie seien dazu gekommen und hätten sie getrennt. Da habe sie das Blut gesehen. Sie habe keine Tritte gesehen und auch nicht, wie eine Waffe eingesetzt worden sei. Sie habe nur das Blut beim Algerier an der Hand und das Messer auf dem Boden wahrgenom- men. Ihre Jacke habe auch Blut abbekommen (pag. 371 Z. 176 ff.). Sie habe das Messer am Boden gesehen, aber nicht gewusst, wem es gehöre. Daraufhin habe sie es weggekickt. Dann sei die Polizei gekommen und der Beschuldigte habe ge- sagt, der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihn geschlagen. Auf entsprechende Nachfra- ge sagte sie, er habe es nicht zu ihr gesagt. Auf weitere Nachfrage sagte sie, sie sei zu weit weg gewesen und habe bei beiden nicht verstanden, was sie gespro- chen hätten. Den Algerier habe sie aber dann doch gehört, wie er zur Polizei sagte: «das Messer, das Messer» (pag. 371 Z. 194 ff.). Auf Frage, ob sie gesehen habe, wie der Algerier den Straf- und Zivilkläger 1 mit dem Messer bedroht habe, gab sie an, das habe niemand gesehen, und korrigierte dann, also sie habe es nicht gese- hen. Ob die anderen etwas gesehen hätten, könne sie nicht sagen (pag. 372 Z. 217 ff.). Sie habe den Straf- und Zivilkläger 1 früher, als sie noch zusammenge- lebt hätten, nie mit einem Messer gesehen. Aber vielleicht habe sich das jetzt, wo er auf der Strasse lebe, geändert (pag. 372 Z. 222 f.). Sie habe Blut an der Jacke gehabt, weil sie die beiden habe trennen wollen. Das Messer habe sie weggekickt und die Polizei habe dieses dann mitgenommen. Es treffe nicht zu, dass sie das Messer genommen und der Polizei gegeben habe. Auch auf Vorhalt der Aussagen der Polizisten und der anderen Auskunftspersonen, die alle gesehen haben wollen, dass sie das Messer genommen hat, bestritt I.________, dieses genommen zu ha- ben (pag. 372 Z. 229 ff.). Sie habe auch nicht die Örtlichkeit verlassen wollen, als die Polizei gekommen sei (pag. 373 Z. 270 ff.). Sie wisse auch nicht, wie das Mes- ser aussehe oder wem es gehöre (pag. 373 Z. 281 ff.). Auf Frage, ob sie aufzeigen könne, wohin sie es gekickt habe, sagte sie erstmals, dass ihr der Algerier nach dem Wegkicken des Messers gefolgt sei, woraufhin sie es nochmals weggekickt
23 habe (pag. 373 Z. 287 ff.). Der Algerier sei dem Messer gefolgt und habe die Poli- zei darauf aufmerksam gemacht (pag. 373 Z. 306 f.). An der Berufungsverhandlung gab I.________ an, dass sie nach wie vor mit dem Straf- und Zivilkläger 1 in Kontakt stehe. Dieser sei aber nicht mehr in der Schweiz und dürfe auch drei Jahre nicht mehr in die Schweiz einreisen. Sie seien heute wie bereits im Herbst 2023 kein Paar mehr (pag. 1699 Z. 28 ff., pag. 1703 Z. 32 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 trinke regelmässig Alkohol und werde aggressiv, wenn er viel trinke. Sie habe Angst vor ihm, wenn er wieder in die Schweiz komme (pag. 1700 Z. 4, 30 f., pag. 1704 Z. 1 ff., pag. 1707 Z. 21 f.). Weder sie noch der Straf- und Zivilkläger 1 hätten den Beschuldigten vor dem Vorfall gekannt (pag. 1700 f. Z. 40 ff.). Am 19. Oktober 2023 sei sie mit dem Straf- und Zivilkläger 1 auf dem Bahnhofplatz gewesen. Dann sei der Beschuldigte vorbeigekommen und habe mit ihr gesprochen. Da sei der Straf- und Zivilkläger 1 eifersüchtig geworden und habe dem Beschuldigten gesagt, dass er nicht mit ihr sprechen dürfe. Dann sei es zur Schlägerei gekommen. Der Beschuldigte habe den Straf- und Zivilkläger 1, welcher betrunken gewesen sei, gestossen. Dieser sei auf den Boden gefallen und der Beschuldigte sei über ihm gewesen. Es seien beide mehrmals am Boden ge- wesen. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass er aufhören solle. Dann habe sie das Messer auf dem Boden gesehen. Sie wisse nicht, wem dieses gehört habe. Sie habe Angst gehabt, sei weggerannt und habe das Messer zweimal mit dem Fuss weggestossen. Einmal Richtung Veloständer bzw. AF.________ (Restaurant) und einmal Richtung AL.________ (Hotel). Der Beschuldigte sei ihr schreiend hinter- hergerannt. Dann sei die Polizei gekommen (pag. 1701 Z. 7 ff., pag. 1704 Z. 16 ff., pag. 1705 Z. 6 ff., pag. 1706 Z. 8 ff.). Sie habe nicht gesehen, wer das Messer ge- zückt habe, aber wie der Straf- und Zivilkläger 1 geschlagen worden sei. Es sei richtig schlimm gewesen (pag. 1702 Z. 13 ff., 38). Fusstritte habe sie nicht gesehen (pag. 1704 Z. 33 ff.). I.________ bestätigte, dass der Straf- und Zivilkläger 1 am nächsten Tag richtig blau gewesen sei und die Polizei das Messer vom Boden auf- gehoben habe (pag. 1702 Z. 33 f., 45). Sie wiederholte, dass sie das Messer nicht angefasst, sondern nur zweimal mit dem Fuss weggestossen habe (pag. 1703 Z. 1 ff.). Das Messer sei geschlossen gewesen. Sie wisse nicht, wer es geschlos- sen habe (pag. 1703 Z. 25 ff.). Ebenfalls bestätigte sie, dass sie die ganze Ausein- andersetzung mitbekommen habe (pag. 1702 Z. 1 ff.). Auf Frage gab sie an, dass sie am 19. Oktober 2023 schon Alkohol getrunken habe. Es stimme aber nicht, dass sie dann alles vergesse (pag. 1703 Z. 36 ff.). Schliesslich betonte sie mehr- mals, dass viele Leute anwesend gewesen seien, nicht nur sie (unter anderem pag. 1702 Z. 19 f.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass auf die Aussagen von I.________ nicht ab- gestellt werden könne (pag. 1347 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; Hervorhebungen im Original): Wem das Messer gehört, wer wen verletzt hat und wer das Messer gezückt hatte, konnte sie nicht angeben (pag. 368, Z. 36 f.; pag. 371, Z. 212), was angesichts des Umstands, dass sie das Gesche- hen bereits von Anfang an und aus nächster Nähe miterlebt haben muss, wenig überzeugend wirkt. Denn wenngleich die Aussagen von I.________, C.________ und des Beschuldigten zum Beginn der Auseinandersetzung nicht völlig deckungsgleich sind, sind sich alle einig, dass I.________ direkt ne-
24 ben C.________ und dem Beschuldigten stand, als der (zunächst verbale) Streit zwischen den Bei- den anfing (I.________: pag. 368, Z. 28 f.; C.________: pag. 332, Z. 67; Beschuldigter: pag. 408, Z. 57 ff.). Damit konnte keine aussenstehende Person, nicht einmal O.________ und I.________, bestätigen, dass C.________ dem Beschuldigten das Messer abgenommen hat (so auch Anzeigerapport vom
19. Oktober 2023, pag. 200). Beide wollen just jene Szene, als es zur Verletzung des Beschuldigten kam, nicht gesehen haben. Interessant ist überdies, dass I.________ darauf beharrte, sie habe das Messer weder aufgehoben noch einem Polizisten übergeben und auch nicht versucht, die Örtlichkeit zu verlassen als die Polizei ankam (pag. 372, Z. 253). Dies entgegen den übereinstimmenden Aussagen von P.________ (pag. 351, Z. 36 ff. und pag. 355, Z. 237 f.), Q.________ (pag. 360, Z. 40 f., pag. 362, Z. 132) und den beiden Polizisten T.________ (pag. 386, Z. 57: «Eine unbekannte Frau hat uns das Messer abgege- ben.») und U.________ (pag. 393, Z. 28 f. «Er [der Beschuldigte] hat uns zu einer Frau geführt, wel- che ein Messer gehabt haben soll. Anscheinend wurde uns das Messer danach übergeben.»). Auch wenn sich von I.________ keine DNA am Messer (weder an der Klinge noch am Griff) finden liess (Gutachten pag. 282 f. e contrario), bestehen für das Gericht angesichts dieser übereinstimmenden Aussagen sowie den Berichtsrapporten von U.________ (pag. 210) und T.________ (pag. 385, Z. 56 f.) keine Zweifel daran, dass I.________ das Messer aufgehoben und geschlossen hat sowie sich beim Eintreffen der Polizei damit vom Tatort entfernen wollte, woraufhin sie auf Intervention des Beschuldigten hin von der Polizei zurückgeholt wurde und das Messer dem Polizisten T.________ übergab, so wie der Beschuldigte dies bereits bei seiner Einvernahme vom 18. Januar 2024 ausge- sagt hatte (pag. 409, Z. 107 ff.). Darauf wird bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zurückzukommen sein. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Die Aussagen von I.________ sind äusserst vage, nicht detailliert und widersprüchlich. Sie hat als Einzige der befragten Unbeteiligten die Auseinandersetzung von Anfang an gese- hen, hat aber angeblich nicht mitbekommen, wer das Messer gezogen hat, wie es zur Verletzung des Beschuldigten kam und wie das Messer auf dem Boden lande- te. Ausserdem will sie keine Fusstritte gesehen haben. Als Einzige der Befragten sagte sie aus, es sei eine ganz normale Rangelei gewesen, bei der beide Männer zu Boden gefallen seien. Sie habe an ihrer Jacke Blut gehabt, das müsse davon herrühren, dass sie die beiden habe trennen wollen. Sie bestreitet auch die Freun- din des Straf- und Zivilklägers 1 zu sein. Es fällt auch auf, dass sie sich selbst in ein möglichst gutes Licht rücken und sich von den anderen Personen distanzieren möchte. Sie sei dort gewesen, weil sie shoppen gehen wollte, und die Leute, die dort seien, seien solche, die trinken und Drogen nehmen. Auch fühlt sie sich leicht angegriffen, als ihr vorgehalten wird, dass sie angeblich das Messer weggenom- men habe. Gestützt auf die diversen Aussagen und Wahrnehmungsberichte erach- tet die Kammer dies aber als erstellt. Das Messer muss sie wohl anders als mit blossen Händen angefasst haben, andernfalls wäre auch ihre DNA darauf zu er- warten gewesen. Dies könnte die Blutspuren an ihrer Jacke erklären. Ob sie es war, die das Messer geschlossen hat, kann hingegen nicht überprüft werden. Die Vorinstanz erachtete diese Tatsache als erwiesen, obwohl hierfür keine Beweismit- tel existieren, es jedoch naheliegend erscheint. Die Verteidigung wertet das Entfer- nen des Messers vom Tatort durch I.________ als Zeichen dafür, dass sie den
25 Straf- und Zivilkläger 1 schützen wollte, auch die Vorinstanz geht davon aus. Nachdem sie bisher nicht zugegeben hat, dass sie das Messer entfernen wollte, ist auch ihr Beweggrund unklar. Gestützt auf ihre Reaktion bei den Einvernahmen ist nicht auszuschliessen, dass sie das Messer wegnehmen wollte, weil sie es für sich behalten wollte. Aus dem Wegnehmen durch sie zu schliessen, dass sie damit den Straf- und Zivilkläger 1 schützen wollte und dies deshalb als Indiz oder gar Beweis zu deuten ist, dass die vom Beschuldigten geschilderte Tatversion stimmt, geht je- denfalls zu weit. Es bleibt unklar, ob I.________ überhaupt selbst Erlebtes anläss- lich der Einvernahmen schilderte. Es wäre durchaus möglich, dass sie Angst vor dem Straf- und Zivilkläger 1 oder dem Beschuldigten hat oder sie etwas zu ver- heimlichen versucht, weil sie den Straf- und Zivilkläger 1 schützen möchte. Dann wäre aber fraglich, warum sie auch die Schläge und Tritte gegen den Straf- und Zi- vilkläger 1 nicht gesehen haben will, die von diversen anderen Personen geschil- dert wurden. Es könnte auch sein – so die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 –, dass sie am besagten Tag zu viel getrunken hatte und sich des- halb nicht mehr an den Vorfall bzw. die Details erinnern konnte. Die bisherigen Aussagen von I.________ bringen jedenfalls keine Erkenntnisse für die eine oder die andere Variante des Geschehensablaufs. Ihre Aussagen sind nicht glaubhaft und auf diese ist nicht abzustellen. Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 Der Straf- und Zivilkläger 1 wies am 19. Oktober 2023 um 19:05 Uhr einen Atemal- koholwert von 1.16 mg/l auf, wobei im Anzeigerapport festgehalten wurde, dass dieser ein geübter Trinker zu sein scheint (pag. 201, 331 Z. 31). Um 19:30 Uhr, al- so rund anderthalb Stunden nach dem Vorfall, wurde der Straf- und Zivilkläger 1 erstmals durch die Polizei befragt (pag. 330 ff.). Er führt in seinem freien Bericht aus, seine Freundin (I.________) sei bei der AE.________ auf einem Bänkli ge- sessen, er sei davorgestanden und der Typ (der Beschuldigte) sei neben ihr auf dem Boden gesessen. Er (der Straf- und Zivilkläger 1) habe dann mit seiner Freun- din gesprochen und der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle die Frau in Ruhe lassen. Er habe ihm dann gesagt, dass die Frau seine Freundin sei und was er denke, wer er sei. Der Beschuldigte sei daraufhin aufgestanden und habe ihm in die «Fresse» geschlagen. Was danach genau geschehen sei, wisse er nicht mehr. Er wisse, dass der Beschuldigte danach mit dem Messer auf ihn zugekommen sei. Er habe dessen Arm gedreht und dabei habe der Beschuldigte sich selbst mit dem Messer in die Hand geschnitten. Er (der Straf- und Zivilkläger 1) beherrsche Krav Maga. Nach der Verletzung sei der Beschuldigte weggegangen und kurz darauf wieder zurückgekommen. Der Beschuldigte habe ihn in den Rücken getreten und dabei sei er zu Boden gefallen (pag. 331 Z. 36 ff.). Weiter habe der Beschuldigte ihn mit den Fäusten in das Gesicht, unter das rechte Auge und auf der rechten Sei- te auf den Kiefer, geschlagen sowie getreten (pag. 331 f. Z. 53 ff.). Seine Kollegen bzw. seine Freundin hätten ihm gesagt, dass der Beschuldigte ihn auch noch ge- gen den Kopf getreten habe. Er wisse nicht wie oft und wie fest. Ein paar Kollegen hätten den Beschuldigten dann von ihm weggenommen. Der Beschuldigte sei dann in Richtung AL.________ weggerannt, als die Polizei gekommen sei. Er sei unmit- telbar neben einem der Metallständer auf der Hinterseite der AE.________ auf dem Boden gelegen und sei sich sicher, dass er beinahe mit dem Kopf auf einem dieser
26 Ständer aufgekommen sei (pag. 332 Z. 55 ff.). Er habe den Beschuldigten zu Be- ginn der Auseinandersetzung geschubst, aber nie geschlagen (pag. 332 Z. 70, 81, 84). Der Beschuldigte sei der grösste Drogendealer am Bahnhof. Er kenne ihn aber nicht (pag. 332 Z. 90 f.). Zur Intensität der Tritte könne er nichts sagen, da er diese nicht selbst mitbekommen habe. Es könne sein, dass er für einen kurzen Moment nicht da gewesen sei (pag. 333 Z. 118 ff.). Auf Frage, wie der Beschuldigte das Messer gehalten habe, zeigte der Straf- und Zivilkläger 1 es vor («[…] streckt sei- nen rechten Arm aus und zeigt damit von seinem Körper gerade aus weg.») und gab an: «Das ist das dümmste, was du machen kannst. Er hielt das Messer in sei- ner rechten Hand und ich habe ihn dann mit meiner rechten Hand am hinteren Un- terarm gepackt und habe seinen Arm nach aussen und dann nach hinten gedreht. Auf seinen Rücken. Hinter seinem Rücken hat er sich dann mit dem Messer selbst verletzt, als das Messer durch seine Hand durchgeschlitzt ist.» (pag. 333 Z. 137 ff.). Es sei das Messer des Beschuldigten gewesen, da er selbst kein Mes- ser habe (pag. 333 Z. 159 f.). Die Klinge des Messers sei etwas dunkler gewesen. Den Griff habe er nicht gesehen, da der Beschuldigte diesen in der Hand gehalten habe (pag. 334 Z. 162 f.). Auf Frage, wie der Täter das Messer eingesetzt habe, sagte der Straf- und Zivilkläger 1 aus, der Beschuldigte habe eine Stichbewegung gegen ihn gemacht und dabei habe er ihn impulsiv am Arm packen können (pag. 334 Z. 171 ff., pag. 335 Z. 225 f.). Er habe dem Beschuldigten das Messer aus der Hand genommen und es auf den Boden geworfen. Er habe es am Griff er- griffen. Seine Freundin habe es dann weggetreten (pag. 334 Z. 193 ff., pag. 335 Z. 218 ff.). Anlässlich der parteiöffentlichen delegierten Einvernahme vom 17. Januar 2024 konnte sich der Straf- und Zivilkläger 1 nicht mehr an alles erinnern und erzählte teilweise Details, wie sich der Beschuldigte verletzte und wie er diesem das Messer wegnahm, etwas anders. Er gab aber an, dass das, was er beim ersten Mal gesagt habe, die besten Erinnerungen gewesen seien. Nun sei der Vorfall schon drei/vier Monate her (pag. 346 Z. 240 f.). Er könne sich im Nachhinein nicht mehr erklären, weshalb er den Beschuldigten entwaffnet habe. Er würde das wohl nie wieder ma- chen, sondern einfach so schnell wie möglich weggehen (pag. 345 Z. 167 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von I.________, wonach sie ihn als ihren Exfreund bezeich- net habe, gibt er an, das stimme nicht, sie habe wohl wieder getrunken. Sie seien wieder zusammen und sprächen täglich miteinander (pag. 343 Z. 68 ff.). Speziell an dieser Einvernahme ist – und da geht die Kammer mit der Vorinstanz einig –, dass die Polizei dem Straf- und Zivilkläger 1 am Anfang seine Aussagen bei der ersten Einvernahme praktisch im Ganzen vorhält. Bei einem solchen Vorgehen ist tatsächlich fraglich, welcher Beweiswert den nachfolgenden Aussagen noch zu- kommt. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 mit folgender Begründung als nicht glaubhaft (pag. 1348 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; Hervorhebungen im Original): C.________ führte anlässlich seiner ersten Einvernahme zum Beginn der Auseinandersetzung aus, sowohl die verbale als auch die körperliche Auseinandersetzung sei vom Beschuldigten aus gegan- gen (pag. 331, Z. 39 ff.: «Ich sprach mit meiner Freundin. Er sagte mir dann, ich solle diese Frau,
27 meine Freundin, in Ruhe lassen. Ich habe ihm lediglich gesagt, dass die Frau meine Freundin ist und was er denkt wer er sei. Er stand dann direkt auf und schlug mir in die Fresse.»). Zwar stimmte I.________ den Aussagen von C.________ insoweit zu, als dass der (zunächst) verba- le Streit zwischen dem Beschuldigten und C.________ im Zusammenhang mit I.________ entstanden ist. Allerdings gab I.________ abweichend davon an, die anfängliche körperliche Gewalt sei von C.________ ausgegangen (I.________: pag. 370, Z. 125 ff.), was C.________ letztlich ebenfalls ein- gestand (pag. 332, Z. 69 ff.: «Dann hat er mir gesagt, ich soll die Frau in Ruhe lassen. Ich habe ihn dann geschubst und ihn gefragt was er denke wer er sei.»). Damit ist beweismässig erstellt, dass die anfängliche körperliche Gewalt – entgegen C.________s Erstaussagen – von C.________ ausging, so wie dies in der Anklageschrift umschrieben wird. Bei der Betrachtung der Erstaussagen von C.________ fällt weiter auf, dass dieser von sich aus im freien Bericht gar nie angab, dass der Beschuldigte ihn mit dem Messer zu stechen versucht habe. Er gab lediglich an, der Beschuldigte sei – nachdem er (der Beschuldigte) ihm «in die Fresse» geschla- gen habe – mit einem Messer auf ihn zugekommen, woraufhin er den Arm des Beschuldigten gedreht habe und sich der Beschuldigte mit seinem eigenen Messer in die Hand geschnitten habe (pag. 331, Z. 41 ff.). Auch auf konkrete Nachfrage äusserte sich C.________ nicht dahingehend, dass er mit dem Messer aktiv angegriffen worden wäre, sondern er gab lediglich an, vom Beschuldigten mit dem Messer in der Hand bedroht worden zu sein («Ich bin dann wieder aufgestanden und er stand mit sei- nem Messer vor mir so. […] Er hielt das Messer in seiner rechten Hand und ich habe ihn dann mit meiner rechten Hand am hinteren Unterarm gepackt und habe seinen Arm nach aussen und dann nach hinten gedreht. […] Hinter seinem Rücken hat er sich dann mit dem Messer selbst verletzt […].», pag. 333, Z. 139 ff.). Von der «gezielte[n], schnelle[n] Stichbewegung gegen den Bauch/den Oberkör- per», die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt wird, war seinerseits also bis dahin keine Rede. Erst auf die Frage, wie der Täter das Messer eingesetzt habe, bringt C.________ erstmals die Stich- bewegungen [recte: Stichbewegung] gegen den Oberkörper zur Sprache und gibt an, er habe bereits dabei den Arm des Beschuldigten packen können (pag. 334, Z. 171 ff.). Selbst wenn entgegen den vorangehenden Überlegungen, die gegen die Version von C.________ sprechen, davon ausge- gangen würde, der Beschuldigte habe das Messer gezückt, so ist diesbezüglich anzumerken, dass nicht einmal O.________, angab, eine Bewegung mit dem Messer gesehen zu haben (pag. 318, Z. 56 ff. und pag. 323, Z. 112). Damit lässt sich die angeklagte Stichbewegung beweismässig nicht erstellen. Augenfällig ist weiter, dass C.________ just an jener Stelle und wiederum erst auf entsprechende Nachfrage erstmals angibt, das Messer in die Hand genommen zu haben, nämlich, als er es dem Be- schuldigten aus der Hand genommen und auf den Boden geworfen habe (pag. 334, Z. 198 f.). Er ha- be es am Griff angefasst, konnte aber nicht erklären, wie ihm das gelungen sein soll («Impuls, mehr kann ich nicht sagen.», vgl. pag. 335, Z. 226). C.________ wies zum Tatzeitpunkt eine (rückgerech- nete) Blutalkoholkonzentration zwischen mind. 2.48 Gew. ‰ und max. 3.41 Gew. ‰ auf (pag. 257). Auch wenn er gemäss Anzeigerapport vom 19. Oktober 2023 «ein geübter Trinker» zu sein scheint (pag. 201), so ist zu bezweifeln, dass er mit einer solch hohen Blutalkoholkonzentration dem Beschul- digten mit einem gekonnten Krav Maga Trick, den er nicht näher zu beschreiben vermochte, in einem blitzschnellen Impuls das Messer abnehmen konnte, ohne sich dabei selbst zu verletzen. Hinzu kommt, dass sich C.________ bezüglich der Wegnahme des Messers in Widersprüchlichkeiten verstrickte: Während er anlässlich der ersten Einvernahme noch klar angab, er habe das Messer am
28 Griff ergriffen (pag. 335, Z. 222), erklärte er bei seiner parteiöffentlichen Einvernahme nunmehr, er habe das Messer «nie in der Hand» gehabt (pag. 345, Z. 182). Daran, dass C.________ das Messer in der Hand gehabt hat, bestehen angesichts der von ihm sichergestellten DNA an Griff und Klinge (pag. 283) allerdings keine Zweifel. Bezeichnend ist dabei nicht nur die Widersprüchlichkeit an sich, sondern auch deren Zustandekom- men: Zu Beginn der parteiöffentlichen Einvernahme wurde C.________ zunächst eine Zusammenfas- sung seiner ersten Aussagen vorgehalten, welche dieser lediglich noch zu bestätigen brauchte (pag. 342, Z. 34 ff.), und auch im weiteren Verlauf wurden ihm immer wieder Vorhalte seiner Erstaus- sagen gemacht (z.B. pag. 344, Z. 123 ff.). Ein derartiges Vorgehen widerspricht den Regeln der Be- fragung und entwertet die darauffolgenden Aussagen, weil unklar ist, ob die Aussagen aufgrund der Erinnerung gemacht werden, oder aufgrund der vorgängigen Zusammenfassung der Erstaussagen. Der Aussage zur Wegnahme des Messers ging ausnahmsweise kein polizeilicher Vorhalt der Erstaussagen voraus und prompt verstrickte sich C.________ in Widersprüchlichkeiten. Erst als er auf den Widerspruch angesprochen wurde, relativierte er seine Aussage und räumte nunmehr ein, es könne sein, dass er das Messer angefasst habe, das gehe so schnell (pag. 345, Z. 192). Die DNA von C.________ an Griff und Klinge deutet indes stark darauf hin, dass er «intensiven» Kon- takt mit dem Messer gehabt haben muss – und zwar sowohl an der Klinge als auch am Griff, zumal der kurze Kontakt von I.________ (vgl. sogleich) offenbar nicht genügte, um eine genügende DNA- Menge zu hinterlassen, welche vom IRM hätte nachgewiesen werden können. Anhand der von C.________ teilweise widersprüchlich geschilderten Version lässt sich allerdings nicht erklären, wes- halb seine DNA sowohl an der Klinge als auch am Griff des Messers gefunden wurde (pag. 283) und erst recht nicht, weshalb diese gleich stark ausgeprägt war wie die DNA des Beschuldigten, der zum Tatzeitpunkt blutete (pag. 260). Vor diesem Hintergrund kann insgesamt nicht auf die Aussagen von C.________ abgestellt werden, soweit sie nicht durch die Spurenlage oder andere zuverlässige Aussagen gestützt werden. Die Kammer kann sich der Vorinstanz wiederum nicht anschliessen. Die Vorinstanz würdigte den Umstand, dass der Straf- und Zivilkläger 1 anderthalb Stunden, nach- dem er gemäss seinen Aussagen mit einem Messer bedroht und danach geschla- gen und getreten wurde, einvernommen wurde und sehr detaillierte und auch aus- gefallene Aussagen machte, die im Wesentlichen mit den Aussagen von O.________ übereinstimmen, nicht. Der Straf- und Zivilkläger 1 war im Zeitpunkt der Befragung und auch während des Vorfalls alkoholisiert und konnte dennoch sehr klare, widerspruchsfreie und vor allem originelle Erstaussagen machen. Der komplizierte Ablauf (ansprechen der Freundin, schubsen, Faustschlag, aufstehen, Stichbewegung, festhalten und nach hinten führen des Arms, entwaffnen, wegtre- ten des Messers durch Freundin, Tritt in den Rücken, Schläge und Fusstritte) spricht gegen eine erfundene Geschichte, zumal eine solche in so kurzer Zeit einen enormen geistigen Aufwand erfordern würde, der auch einem geübten Trinker bei einem derart hohen Alkoholpegel schwer fallen dürfte. Auch schilderte der Straf- und Zivilkläger 1 den angewendeten Krav Maga Trick, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, detailliert und zeigte ihn den befragenden Polizisten offenbar gar vor. Zudem dürfte sogar der Umstand, dass der Straf- und Zivilkläger 1 den Begriff Krav Maga kennt, ein Indiz dafür sein, dass er es tatsächlich beherrscht. So gehört Krav Maga nicht zu den bekanntesten und verbreitetsten Nahkampftechniken. Da- mit ist eine Impulshandlung durchaus möglich, selbst in betrunkenem Zustand oder
29 sogar wegen des betrunkenen Zustands. Auch die Aussage des Straf- und Zivilklä- gers 1, wonach das Greifen des Arms des Beschuldigten mit dem Messer das Dümmste sei, was man machen könne, spricht gegen eine erfundene Geschichte. Weiter spricht für die korrekte Schilderung des Vorfalls, dass der Straf- und Zivil- kläger 1 zwar die Klinge des Messers, aber nicht den Griff beschreiben konnte. Schliesslich aggravierte er nicht, indem er aussagte, er habe von den Fusstritten nur vom Hörensagen gehört. Anlässlich der zweiten Einvernahme, welche mehrere Monate nach dem Vorfall stattfand, konnte sich der Straf- und Zivilkläger 1 nicht mehr an alles erinnern und verstrickte sich in kleinere Widersprüche. Diese sind durch den Zeitablauf zu erklären. Es trifft zwar zu, dass niemand sonst die Stich- bewegung schilderte. Der Straf- und Zivilkläger 1 kann dies aber nachvollziehbar erklären. So seien die anderen im Rücken des Beschuldigten gestanden. Sie dürf- ten sich in diesem Zeitpunkt auch noch nicht gross auf die zunächst vor allem ver- bale Auseinandersetzung geachtet haben. Ein Widerspruch besteht in den Aussa- gen betreffend die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger 1 das Messer angefasst hat. In der ersten Einvernahme bejahte er dies, in der zweiten Einvernahme verneinte er es zunächst. In diesem Zusammenhang ist jedoch nochmals auf seine Aussage an der zweiten Einvernahme hinzuweisen, wonach seine Erstaussagen sicher die besten Erinnerungen wiedergeben würden. In den Erstaussagen schilderte er von sich aus, dass er dem Beschuldigten das Messer weggenommen hat, dieses am Griff ergriff und dieses durch die Hand des Beschuldigten «durchgeschlitzt ist» (pag. 333 Z. 148 f.) und er sich wohl so verletzte. Ein weiteres Indiz, welches für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 spricht, ist der Um- stand, dass er im Zeitpunkt seiner Erstaussagen keine Kenntnis über die genauen Verletzungen des Beschuldigten gehabt haben dürfte, nämlich, dass diese an der rechten Hand auf der Innenseite der Hand waren. Die von ihm geschilderte Version passt aber zum Verletzungsbild des Beschuldigten. Sodann kann gerade der Um- stand, dass es nicht naheliegend erscheint, dass der Vorfall sich so zugetragen hat, wie vom Straf- und Zivilkläger 1 geschildert, als Realkennzeichen gewertet werden. Jemand, der eine Geschichte erfindet, um von sich selbst als eigentlichen Täter abzulenken, dürfte sich etwas Naheliegenderes ausdenken. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 erachtet die Kammer als glaubhaft. Auf diese ist abzu- stellen. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 20. Oktober 2023, unmittelbar nach dem Vorfall, zwei- mal einvernommen, jedoch mussten sowohl die polizeiliche Einvernahme (pag. 404 ff.) als auch die Hafteröffnung (pag. 11 ff.) abgebrochen werden, da er sich weigerte, Rechtsanwalt J.________ als Pikettanwalt zu akzeptieren, nachdem Rechtsanwältin B.________ nicht erreichbar war. Anlässlich der Hafteröffnung machte der Beschuldigte nur wenige Aussagen. Er sagte, das Messer habe dem anderen gehört und er sei damit geschlagen und verletzt worden. Zwar habe er den anderen mit den Fäusten geschlagen, aber er schlage niemanden, der auf dem Boden liege. Die Polizei habe ihn am Kopf und am Hals verletzt (pag. 12 Z. 24 ff., 27 f.). Nach Vorhalt der Aussagen von O.________ gab der Beschuldigte an, es habe dort keinen Mann gegeben, der das Geschehen beobachtet habe, nur eine Frau (pag. 13 Z. 75 ff.). Danach wurde die Hafteröffnung abgebrochen, weil der
30 Beschuldigte immer aggressiver wurde, verlangte, dass man eine Anzeige gegen die Polizei mache, und sagte, dass sowieso alle zusammenarbeiten würden (Staatsanwaltschaft und der Verteidiger; pag. 14). Die erste Einvernahme, die mit dem Beschuldigten durchgeführt werden konnte, fand am 18. Januar 2024 statt (pag. 407 ff.). Der Beschuldigte führte nach Vorhalt, was ihm zu diesem Zeitpunkt konkret vorgeworfen wurde, im Rahmen seines freien und teilweise nicht ganz verständlichen Berichts aus: Er habe kurz mit I.________ gesprochen und 25-30 Sekunden später sei der Straf- und Zivilkläger 1 aufgestan- den und habe das Messer geöffnet (pag. 408 Z. 62 f.) und auf Französisch gesagt, er werde ihn (den Beschuldigten) töten. I.________ sei da gewesen, er wisse aber nicht, was sie gesagt habe (pag. 409 Z. 64 f.). Als der andere das Messer geöffnet habe, habe er (der Beschuldigte) ihn an der Hand gegriffen. Dann habe er das Messer an der Klinge gegriffen und dem Straf- und Zivilkläger 1 gesagt, er solle sich beruhigen. Er (der Beschuldigte) habe das Messer gedreht und der andere habe es weggezogen. Es sei wie Elektrizität in seiner Hand gewesen und es sei viel Blut geflossen (pag. 409 Z. 65 ff.). Er habe sofort gemerkt, dass der andere die Vene getroffen habe, er habe auch die Nerven durchgeschnitten (pag. 409 Z. 73 f.). Als der Straf- und Zivilkläger 1 ihn geschnitten habe, seien die anderen von der Bank aufgestanden. Er denke, es seien die Kollegen des Straf- und Zivilklägers 1 gewesen (pag. 409 Z. 69 ff.). Er wisse nicht, was der andere mit dem Messer ge- macht habe, ob er es weggestossen habe. Er habe das Messer dann aber auf dem Boden gesehen (pag. 409 Z. 71 ff.). Danach habe er den Straf- und Zivilkläger 1 weggestossen, damit dieser das Messer nicht wieder nehmen konnte. Das Messer sei offen am Boden gelegen. Der Straf- und Zivilkläger 1 sei in Richtung des Mes- sers gegangen. Daraufhin habe er dem Straf- und Zivilkläger 1 einen Faustschlag gegen den Kiefer gegeben. Er habe nicht gewusst, dass der Straf- und Zivilkläger 1 besoffen gewesen sei. Dieser sei zu Boden gegangen, wieder aufgestanden und zu den Stühlen gegangen und habe sich dort hingesetzt. Es seien noch andere anwesend gewesen. Er habe dann seinen Fuss benutzt und die anderen wegge- stossen, damit der Straf- und Zivilkläger 1 nicht zum Messer komme (pag. 409 Z. 83 f.). Der Straf- und Zivilkläger 1 sei dann wieder zurückgekommen. Das Mes- ser habe auf dem Boden gelegen. Er habe dem Straf- und Zivilkläger 1 einen zwei- ten Faustschlag gegen die Wange verpasst. Der Straf- und Zivilkläger 1 sei zwei Minuten K.O. gewesen (pag. 409 Z. 97). Zwei Personen hätten ihn gefragt, was los sei. Zu Q.________ habe er gesagt, der andere habe seinen Daumen gebrochen. Später habe er zu jemand anderem gesagt, der Straf- und Zivilkläger 1 habe seine Hand zerstört (pag. 409 Z. 98 f.). Die anderen hätten ihn weggestossen. Der Be- schuldigte habe dann auf die Polizei gewartet und sei verletzt gewesen. Dann habe ihm I.________ das Messer gezeigt, es sei weiter weg und geschlossen gewesen (pag. 409 Z. 101 ff.), was ihn schockiert habe. I.________ habe immer wieder ge- gen das Messer getreten, als die Polizei gekommen sei (pag. 409 Z. 107 f.). Er sei ihr dann nachgerannt, damit sie das Messer nicht nehme (pag. 409 Z. 108 f.). Weiter sagte der Beschuldigte aus, der Straf- und Zivilkläger 1 sei wohl aus Eifer- sucht, weil er mit I.________ gesprochen habe, mit dem Messer auf ihn losgegan- gen. Die beiden seien sicher kein Paar. Er sei ganz schlimm verletzt worden. Am
13. November habe er eine komplizierte Operation mit 17 Nähten gehabt. Es seien
31 Sehnen und Nerven durchtrennt worden und er werde den Daumen zwei Jahre nicht bewegen können (pag. 411 Z. 175 ff.). Es stimme im Übrigen auch nicht, dass der Straf- und Zivilkläger 1 und I.________ ihn nicht kennen würden, er habe beide ein paar, also zehn bzw. zwei, Tage vorher kennengelernt (pag. 410 Z. 139 ff.). Schliesslich gab der Beschuldigte an, es gebe einen Teil, der das Messer blockie- re. Deshalb sei verständlich, dass er das Messer an der Klinge gegriffen habe. Aufgrund der Form des Messers könne man sich gar nicht selbst verletzen (pag. 410 Z. 167 ff.). Er habe im Übrigen auch nur deshalb in die Klinge gegriffen, weil er die Mauer hinter sich gehabt habe und eingeklemmt gewesen sei. Ausser- dem habe er noch jemanden auf dem Boden gesehen, dessen Gesicht er jedoch nicht gesehen habe. Sonst wäre er vielleicht einfach gegangen (pag. 410 Z. 160 f.). Wenn er das Messer in der Hand gehalten hätte, dann wäre er am Zeigefinger ver- letzt worden (pag. 412 Z. 260 ff.). Er habe bereits zwei Finger, welche verletzt sei- en, deshalb habe er sich nur am Finger verletzt, als er in die Klinge gegriffen habe (pag. 412 Z. 276). Auf Frage, wie viele Personen an der Auseinandersetzung betei- ligt gewesen seien, sagte er, dass die Freunde des Straf- und Zivilklägers 1 sich auch beteiligt hätten. Sie hätten ihn gestossen und er habe nicht gewollt, dass die- se das Messer nehmen würden (pag. 411 Z. 187 ff.). Später betonte er nochmals, dass er den Straf- und Zivilkläger 1 nicht geschlagen habe, als dieser am Boden gelegen habe, und er habe ihn auch nicht getreten (pag. 412 Z. 225 ff.). Es sei Notwehr gewesen, dass er ihm die zwei Faustschläge gegeben habe, damit er das Messer nicht nehmen konnte. Wenn er das Messer tatsächlich selbst in der Hand gehabt hätte, dann hätte er sich am Zeigefinger verletzt, das würde auch ein Arzt so sehen (pag. 412 Z. 261 f.). Der Straf- und Zivilkläger 1 habe das Messer aus der Tasche genommen, als er mit I.________ gesprochen habe (pag. 413 Z. 314). Der Straf- und Zivilkläger 1 habe das Messer geöffnet und er habe sofort die Klinge ge- sehen (pag. 413 Z. 317). Zwei Fragen weiter sagte der Beschuldigte, er wisse nicht, ob der Straf- und Zivilkläger 1 das Messer aus der Jacke oder der Hose ge- nommen habe, es sei zu schnell gegangen (pag. 413 Z. 323 f.). I.________ habe alles gesehen, sie wolle einfach nicht aussagen (pag. 413 Z. 327). Am 22. April 2024 wurde der Beschuldigte ein weiteres Mal befragt (pag. 417 ff.). Der Beschuldigte bestätigte seine bisherigen Aussagen, wonach das Messer dem Straf- und Zivilkläger 1 gehöre und dieser es gezückt habe. Der Beschuldigte habe in die Klinge gegriffen und sich so geschnitten (pag. 423 Z. 196 f.). Ein Mann im Gefängnis habe ihm auch bestätigt, dass dieses Messer dem Straf- und Zivilklä- ger 1 gehöre (pag. 424 Z. 240 f.). Er habe am 19. Oktober 2023 auch ein Messer in seinen Effekten gehabt. Die Polizei habe ihm dieses abgenommen, aber es er- scheine nirgendwo in den Akten. Auch nicht die zwei Gramm Cannabis, die er da- beigehabt habe (pag. 424 Z. 246 f.). Dann erklärte er nochmals den Vorfall, sagte aber nun aus, er habe das Messer mit der ganzen Hand gegriffen (pag. 424 Z. 265 f.). Er habe vielleicht auch den Griff berührt. Das Messer sei dann zu Boden gefallen, als der Straf- und Zivilkläger 1 es habe wegziehen wollen. Er habe dann mit einem anderen Mann gekämpft (pag. 425 Z. 276 ff.). Später sagte der Beschul- digte wieder aus, er habe das Messer nur mit drei Fingern berührt. Seit der Ver- brennung habe er im Ringfinger und kleinen Finger keine Kraft mehr. Er habe das
32 Messer mit dem Daumen, dem Zeigefinger und dem Mittelfinger berührt (pag. 425 Z. 289 ff.). Im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs fand am 19. November 2024 eine Ver- handlung vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht statt (pag. 74.28 ff.). Anlässlich dieser wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Neu hätten nun aber die anderen Personen, die noch an der Auseinan- dersetzung beteiligt gewesen seien, das Messer weggeschubst, er habe dies ge- sehen (pag. 74.29 Z. 56 ff.). Die Auseinandersetzung fand gemäss ihm auch deut- lich früher statt als um 18:05 Uhr, nämlich bereits um 17:30 Uhr oder 17:40 Uhr. Das Messer habe ihm alle Nerven und eine Vene durchtrennt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. März 2025 (pag. 1213 ff.) bestätigte und wiederholte der Beschuldigte seine bisherigen Aus- sagen abermals. Nun waren es O.________ und sonst noch eine Person, die ihn geschubst hätten (pag. 1219 Z. 16 f.). Oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (pag. 1712 Z. 35 ff.). Er sei um 17:30 bzw. 17:40 Uhr an der AE.________ vorbeispaziert. Da habe I.________ ihn mit «Bruder» angesprochen. Daraufhin sei er neben ihr in die Knie gegangen und habe gesagt: «Hallo, wie geht’s?» Da habe der Straf- und Zivil- kläger 1 direkt das Messer gezückt und eine Stichbewegung gegen ihn ausgeführt. Er habe das Messer mit der rechten Hand gegriffen und gesagt: «Ruhig.» Dann habe der Straf- und Zivilkläger 1 eine schnelle Bewegung von oben nach unten ausgeführt und ihm dabei in die Hand geschnitten. Anschliessend sei das Messer auf den Boden gefallen und sei dann weggestossen worden. Der Straf- und Zivil- kläger 1 habe versucht, das Messer aufzuheben, woraufhin er ihn gestossen habe und dieser auf den Rücken gefallen sei. Dann habe der Straf- und Zivilkläger 1 er- neut versucht, das Messer aufzuheben, woraufhin er ihn geschlagen habe. Das Messer sei dann verschwunden bzw. weitergerutscht und plötzlich geschlossen gewesen. I.________ sei mit dem Messer weggelaufen und er sei ihr gefolgt. Er habe die Polizisten auf das Messer aufmerksam gemacht und diese hätten es dann mitgenommen. Bei der Version des Straf- und Zivilklägers 1 hätte man Blut auf sei- nem Rücken bzw. Rucksack finden müssen, aber man habe nur auf der Vordersei- te seines T-Shirts Blut gefunden (pag. 1713 ff. Z. 12 ff.). Schliesslich betonte der Beschuldigte nochmals, dass es nicht sein Messer gewesen sei (pag. 1713 Z. 4) und das Messer eine Blockade habe, weshalb man sich nicht selbst verletzen kön- ne (pag. 1716 Z. 38 ff.). Neu sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach er das Messer geschlossen habe (pag. 1717 Z. 10) und das Messer nach der Schnittver- letzung auf den Boden gefallen sei, weil es so schwer gewesen sei (pag. 1720 Z. 21 ff.). Schliesslich sagte der Beschuldigte zunächst aus, dass er die Blockade bereits beim am Boden liegenden Messer gesehen habe (pag. 1717 Z. 1 ff.), um dann später zu korrigieren, dass er die Blockade erst auf einem Foto gesehen habe (pag. 1720 Z. 8 ff.). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten wie folgt (S. 1350 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
33 Der Beschuldigte sagte stets aus, C.________ habe ihn sogleich mit dem Messer und dem Tod («ich werde dich töten») bedroht, nachdem er I.________ gegrüsst habe. Er habe mit der Hand die Klinge des Messers festgehalten, woraufhin C.________ das Messer zurückgezogen und ihn geschnitten habe (pag. 74.29, Z. 45 ff.; pag. 408, Z. 57 ff., pag. 1219, Z. 9 f.). Das Messer sei zu Boden gefallen und er habe C.________ mit der Faust geschlagen, sinngemäss damit dieser nicht zu dem am Boden liegenden Messer gelange (pag. 74.29, Z. 67 ff.; pag. 409, Z. 71 ff.; pag. 1219, Z. 18 f.). Anders als die Version von C.________, die dessen DNA auf der Klinge und dem Griff des Messers wie gesehen nicht zu erklären vermag, ist deren Vorhandensein durchaus erklärbar, wenn das Mes- ser – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – C.________ gehörte und von diesem gezückt wor- den war. Dass ebenfalls die DNA des Beschuldigten an der Klinge und am Griff des Messers gefun- den wurde (pag. 262 und pag. 272), ändert daran nichts, zumal dessen DNA an der Klinge mit der blutenden Schnittverletzung erklärbar ist und sich das Blut bzw. die DNA anschliessend – entweder beim zu-Boden-fallen des Messers oder beim Schliessen durch I.________ – ebenfalls auf den Griff verteilt haben dürfte. Die DNA des Beschuldigten am Griff beweist damit nicht zweifelsfrei, dass die- ser, wie von C.________ geltend gemacht, das Messer gezückt und dessen Griff in der Hand gehal- ten hat. Insgesamt lassen sich damit die DNA-Spuren deutlich besser mit der Version des Beschuldig- ten vereinbaren als mit jener von C.________. Auch lässt sich das Verhalten von I.________ deutlich besser mit der Version des Beschuldigten zum Hergang seiner Schnittverletzung vereinbaren als mit jener von C.________: Hätte tatsächlich der Beschuldigte das Messer mit sich geführt und C.________ damit bedroht und hätte sich der Beschul- digte tatsächlich mit seinem eigenen Messer selbst verletzt, hätte es für I.________ keinen Anlass gegeben, das Messer fortzuschaffen, hätte sie damit doch letztlich auf Kosten ihres (Ex-)Freundes C.________ dem Beschuldigten geholfen, den sie gar nicht kannte. Wenn das Messer allerdings – wie vom Beschuldigten konstant ausgesagt (pag. 74.29, Z. 45 ff.; pag. 408, Z. 57 ff., pag. 1219 Z. 9 f.)
– C.________ gehörte, dieser das Messer zückte und sich der Beschuldigte die Schnittverletzung wie von ihm dargelegt beim Zurückziehen des Messers durch C.________ zuzog, ergibt es durchaus Sinn, dass I.________ das Messer vom Tatort wegschaffen wollte, um ihren (Ex-)Freund zu schützen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht nur bereits vor Ort darauf drängte, dass die anwesenden Polizisten I.________ das Messer wegnehmen und sicherstellen (vgl. Berichtsrapport U.________ vom 13. November 2023, pag. 210: «Er zeigte uns eine Frau, welche vor der AE.________ durchlief und den Bahnhofplatz verlassen wollte. Er gab an, dass diese Frau das Messer habe, mit welchem er verletzt worden sei.» und Aussagen von P.________, pag. 351, Z. 36 ff.: «In dem Moment ist eine Frau, welche zur Gruppe vom älteren Mann gehört hat, weggelaufen. Der Mann mit der Schnittwunde rannte dann dieser hinterher. Die Polizei rannte dann beiden ebenfalls hinterher. Der Mann schrie „sie hat das Messer eingepackt”.»). Vielmehr wirkte er auch im Anschluss stets darauf hin, dass das Mes- ser auf Spuren untersucht wird (pag. 423, Z. 201 ff.). Ein derartiges Verhalten wäre nicht zu erwarten gewesen, hätte das Messer tatsächlich ihm gehört. Ebenfalls lässt sich die Verletzung des Beschuldigten besser mit dem von ihm geschilderten Hergang der Stichverletzung vereinbaren als mit jenem von C.________: Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben Rechtshänder (pag. 411, Z. 214). Hätte er – den Aussagen von C.________ folgend – selbst in die Klinge gegriffen (pag. 345, Z. 183), so hätte er sich – den Griff des Messers in der rech- ten Hand haltend – an der linken Hand eine Schnittverletzung zuziehen müssen. Bei der Version, die der Beschuldigte schilderte, macht es demgegenüber durchaus Sinn, dass er an der rechten Hand verletzt wurde, muss doch davon ausgegangen werden, dass er das auf ihn gerichtete Messer mit seiner bevorzugten (rechten) Hand ergriffen hätte. Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, dass
34 das Messer dem Beschuldigten gehörte und von diesem gezückt wurde. Dass der Beschuldigte in seinem überaus aufgebrachten Zustand gegenüber dem Polizisten T.________ angegeben haben soll, dass das sichergestellte Messer ihm gehöre (pag. 213), vermag daran nichts zu ändern, zumal diese angebliche Aussage des Beschuldigten von keiner anderen anwesenden Person bestätigt wur- de. Die Vorinstanz hielt sich bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten relativ kurz und verglich diese einzig mit den vorhandenen anderen Beweismitteln. Hierbei geht sie nicht darauf ein, dass abgesehen von den paar wenigen Aussagen, die der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnung machte, bei welcher er zwar auch bereits sagte, das Messer habe dem anderen gehört, erst detaillierte Aussagen machte, nachdem er die Akten und die Aussagen der anderen Personen kannte. Genau dieser Punkt ist aber zentral. In seinen ersten Aussagen anlässlich der Hafteröffnung spricht er im Übrigen nicht davon, dass er dem Straf- und Zivilkläger 1 in die Klinge gegriffen habe, sondern dass der Straf- und Zivilkläger 1 ihn mit dem Messer verletzt bzw. er ihn damit ge- schlagen habe. Auch die angebliche Drohung, die der Straf- und Zivilkläger 1 aus- gestossen habe, erwähnt er nicht. Im Zusammenhang mit einer Anzeige, die der Beschuldigte mutmasslich gegen die Polizisten, welche ihn am 19. Oktober 2023 in das Inselspital Bern fuhren, einreich- te, wurde er am 23. Oktober 2023 als Auskunftsperson befragt (vgl. sich in den Ak- ten befindliches handschriftliches Protokoll, pag. 505 f.). Darin äusserte er sich ebenfalls zum Vorfall. In diesem Zeitpunkt hatte er noch keine Aktenkenntnis und es fällt auf, dass er zwar auch in dieser Einvernahme davon sprach, der andere sei mit dem Messer auf ihn losgegangen. Jedoch sprach er davon, der andere sei im Gefängnis neben ihm und dieser sei zweimal mit dem Messer auf ihn losgegangen. Als die Polizei erschienen sei, habe der andere die Flucht ergriffen und das Messer am Boden von sich weggekickt. Seine Version ist teilweise nur schwer verständlich und nachvollziehbar. Ausser- dem bestehen zwischen den getätigten Aussagen anlässlich der verschiedenen Einvernahmen mehr als nur kleinere Widersprüche. So blieben die Aussagen des Beschuldigten nicht einmal im Kerngeschehen gleich. Der Vorinstanz ist zwar inso- fern beizupflichten, als dass der Beschuldigte von Anfang an sagte, es sei das Messer des Straf- und Zivilklägers 1 gewesen und ab dem 18. Januar 2024 blieb er dann auch immer dabei, dass der Straf- und Zivilkläger 1 ohne Grund das Messer gezückt und ihn mit dem Tod bedroht habe. Er habe dann in das Messer gegriffen, dieses gedreht und der Straf- und Zivilkläger 1 habe es zurückgezogen. Danach hätten sich irgendwann auch noch andere Personen in die Auseinandersetzung eingemischt. Dabei handelte es sich bei einer Einvernahme um ganz viele und plötzlich nur noch um zwei, einer davon sei O.________ gewesen. Das Messer hat er bei einer Version zu Boden fallen sehen, bei der anderen Version nicht. Auch war es nicht immer die gleiche Person, die das Messer weggetreten hat. Hinsicht- lich der aufgrund des Messers erlittenen Verletzungen übertreibt der Beschuldigte, indem er anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Januar 2024 angab, er könne nun seinen Daumen für zwei Jahre nicht bewegen. Dies steht im Widerspruch mit den aktenkundigen Arztberichten, die lediglich Verletzungen an Mittel- und Ringfinger
35 erwähnten. Er konnte zudem gut beschreiben, wie das Messer funktioniert, obwohl er dieses nur für ein paar Sekunden in der Hand eines anderen gesehen haben will. Nach seiner Tatversion wäre der Straf- und Zivilkläger 1 zudem nach dem Messerangriff und dem ersten Faustschlag des Beschuldigten wieder zurück zu den Bänken gegangen und hätte sich dort wieder hingesetzt. Weshalb der Be- schuldigte in diesem Moment aber vor Ort blieb und wartete, bis sich der Straf- und Zivilkläger 1 wieder dem Messer nähern konnte, wäre unerklärlich. Die Flucht zu ergreifen oder zumindest das Messer vom Boden aufzuheben, damit der Straf- und Zivilkläger 1 dieses nicht wieder ergreifen kann, wären nachvollziehbarere Reaktio- nen, nachdem der Beschuldigte – gestützt auf seine Aussagen – die Situation da- mals gut überblicken konnte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, warum der Straf- und Zivilkläger 1, der den Beschuldigten nicht kannte, diesen nach ein paar Sekun- den mit einem Messer und dem Tod bedrohen sollte. Der Beschuldigte behauptet zwar, sie hätten sich bereits vorher gekannt, er liefert aber keine Erklärung für ei- nen Beweggrund, der den Straf- und Zivilkläger 1 derart in Rage zu versetzen ver- mochte. Hinzu kommt, dass niemand der befragten Personen ausgesagt hat, der Straf- und Zivilkläger 1 habe den Beschuldigten mit dem Messer bedroht. Ebenfalls schilderte niemand, es hätten sich noch andere Personen in die Streitigkeit einge- mischt. Schliesslich ist es schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte derart aggressiv auf die Polizei reagierte, wenn er – gemäss seiner Tatversion – ein Opfer gewesen wäre, das dem Täter in Notwehr lediglich zwei Faustschläge verpasste. Bereits im aktenkundigen Gutachten von Dr. med. W.________ vom
30. August 2022 (pag. 755 ff.), welches im Rahmen eines anderen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten eingeholt wurde, wird vom Gutachter ausgeführt: «Er- kennbar ist jedenfalls, und das ist auch ein Befund, dass es dem Expl. sehr leicht fällt, jeweils zielgerichtet Angaben zu machen und sich dabei vor allem danach ori- entiert, wie es ihm im Augenblick der Befragung als günstig erscheint. Dabei ist er in der Lage, auch basale lebensgeschichtliche Angaben wie immer wieder neu zu erfinden.» (pag. 793). Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Auf diese ist nicht abzustellen. Wahrnehmungsbericht des Polizisten U.________ In seinem Wahrnehmungsbericht vom 13. November 2023 führte der Polizist U.________ aus, dass der Beschuldigte beim Eintreffen auf dem Bahnhofplatz auf eine Frau gezeigt habe, welche an der AE.________ vorbeigelaufen sei und den Bahnhofplatz habe verlassen wollen. Der Beschuldigte habe angegeben, dass die- se Frau das Messer behändigt habe, mit welchem er verletzt worden sei. Das Mes- ser sei dann von dieser Frau der Polizei übergeben worden (pag. 210). Wahrnehmungsbericht und Aussagen des Polizisten T.________ Der Polizist T.________ führte in seinem Wahrnehmungsbericht vom 9. November 2023 aus, dass er die Frau, welche das fragliche Messer genommen habe und im Begriff gewesen sei, den Bahnhofplatz zu verlassen, angesprochen habe. Darauf- hin habe sie ihm ein Klappmesser ausgehändigt, welches sie ungeöffnet in ihren Händen gehalten habe (pag. 212). Ohne den Wahrnehmungsbericht noch einmal gelesen zu haben, konnte sich T.________ an der Einvernahme vom 27. Juni 2024 noch daran erinnern (pag. 385 Z. 56, pag. 387 Z. 100 f.).
36 Weiter soll der Beschuldigte gegenüber dem Polizisten T.________ gesagt haben, dass das Messer ihm gehöre (pag. 213: «In der Koje, im Notfall des Inselspitals, gab A.________ an, dass er in L.________ spazieren war und dass das Messer, welches wir sichergestellt haben, ihm gehören würde. Er sei aber das Opfer und der andere Mann beim Bahnhof habe ihn geschlagen und ihn mit dem Messer ver- letzt.» und «Zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte gegenüber den anwesenden Polizisten äusserte, dass es sich beim Messer um sein eigenes handeln würde. Weiter gab er an, dass er immer ein Messer auf sich habe, wenn er spazieren wür- de und in L.________ unterwegs sei. Diese Äusserungen machte er einerseits im Patrouillenfahrzeug als Schreibender seine Effekten kontrollierte und dabei das si- chergestellte Messer dazulegte und anderseits im Notfall im Inselspital.»). Die Wahrnehmungsberichte der anderen Polizisten äussern sich nicht dazu. An den jeweiligen Einvernahmen können sich die Polizisten nicht mehr daran erinnern, ob der Beschuldigte so etwas gesagt habe. T.________ bestätigt aber, dass wenn er im Wahrnehmungsbericht geschrieben habe, dass der Beschuldigte gesagt habe, es sei sein Messer, dann sei das so (pag. 391 Z. 249). Der Wahrnehmungsbericht von T.________ ist neutral und sachlich abgefasst. T.________ kannte den Beschuldigten vorher nicht. Er war offenbar zunächst der Meinung, der Beschuldigte sei das Opfer, so dass die Polizisten in erster Linie ihm helfen wollten, was der Beschuldigte aber nicht zuliess. Es ist somit nicht erklärbar, weshalb er in wahrheitswidriger Weise in seinem Wahrnehmungsbericht erfinden sollte, der Beschuldigte habe gesagt, das Messer gehöre ihm. Das andere Messer, welches der Beschuldigte an diesem Tag angeblich dabeigehabt haben will, er- scheint in keinem Effektenverzeichnis, obwohl sich in den Akten ein detailliertes Ef- fektenverzeichnis befindet (pag. 9 f.). Auch hierbei hätte die Polizei somit absicht- lich etwas, das den Beschuldigten möglicherweise entlasten könnte, verschwinden lassen. Für eine solche Verschwörung gegen den Beschuldigten gibt es keine Hin- weise. Damit stellt dieser Bericht zumindest ein Indiz dar, dass das Messer tatsächlich dem Beschuldigten gehörte. cc. Gesamtwürdigung Nach der Würdigung sämtlicher vorhandenen Beweismittel bleiben ein paar Fragen ungeklärt. So bleibt unklar, wer das Messer – nachdem dieses zu Boden gefallen war – geschlossen hat. Die Vorinstanz ging davon aus, dass es I.________ war. Da sie es war, die das Messer genommen und der Polizei übergeben hat, erscheint dies als naheliegende Option. Es ist dann jedoch unklar, warum sich ihre DNA nicht auch auf dem Messer befindet, sie müsste dieses ja nach den beiden Tatbeteiligten angefasst haben. Es ist stets von einem Mischprofil von zwei männlichen Spuren- gebern die Rede. Weiter ist unklar, warum I.________ das Messer überhaupt weg- genommen hat. Zudem ist nicht klar, wie sich der Beschuldigte seine Verletzungen zugezogen hat. Diese wurden nicht rechtsmedizinisch untersucht. Soweit diese bekannt sind, spre- chen diese aber eher für die Version des Straf- und Zivilklägers 1 und somit für den angeklagten Sachverhalt. So sagte der Beschuldigte nämlich aus, dass er das Messer gegriffen und gedreht habe, was aber wohl grössere und flächigere Verlet- zungen an der Hand verursacht hätte.
37 Schliesslich bleibt – unabhängig davon, welcher Tatversion gefolgt wird – nicht gänzlich erklärbar, weshalb sich sowohl die DNA des Beschuldigten als auch des Straf- und Zivilklägers 1 auf dem Griff und der Klinge befanden. Sollte sich die Tat so zugetragen haben wie angeklagt, wäre nicht erstellt, weshalb sich die DNA des Straf- und Zivilklägers 1 auf Griff und Klinge befindet. Fand die Tat aber so statt, wie vom Beschuldigten behauptet, dann wäre nicht gänzlich erklärbar, weshalb sich seine DNA auf dem Griff befindet. Die Vorinstanz führte aus, die DNA des Be- schuldigten sei beim Herunterfallen des Messers wohl von der Klinge zum Griff ge- kommen, da es sich hierbei um eine Blutspur gehandelt habe. Damit stellt sie Mut- massungen auf, die sich so nicht aus den Akten ergeben und insbesondere gemäss Forensisch-molekularbiologischem Gutachten vom 24. Juli 2024 nicht ge- sagt werden kann, ob die Spur aus Blut, aus Hautzellen oder aus beidem besteht (pag. 260). Gestützt auf die Spuren können ausserdem aus kriminaltechnischer Sicht keine Angaben zum Tatablauf gemacht werden (pag. 277). Sodann spricht der Alkoholisierungsgrad des Straf- und Zivilklägers 1, wie von der Vorinstanz ausgeführt, tatsächlich nicht für seine Version, da er blitzschnell hätte reagieren müssen, hingegen auch nicht für diejenige des Beschuldigten. Der hohe Promillegrad lässt sich bei beiden Varianten mit dem Verhalten des Straf- und Zivil- klägers 1 nicht unbedingt in Einklang bringen. Tatsache ist, dass er bei der Einver- nahme recht klar wirkte. Ausserdem wurde er auch im Rechtsmedizinischen Gut- achten zur körperlichen Untersuchung vom 22. Januar 2024 gestützt auf die am
19. Oktober 2023 um 20:05 Uhr vorgenommene rechtsmedizinische Untersuchung als wach, bewusstseinsklar und vollumfänglich orientiert dargestellt (pag. 252). Im Anzeigerapport wird er als geübter Trinker beschrieben. Sollte die Version des Straf- und Zivilklägers 1 zutreffen, liessen sich seine blitzschnelle Reaktion und die Entwaffnung des Beschuldigten fast nicht mit einem derartig hohen Alkoholisie- rungsgrad, wie ihn der Straf- und Zivilkläger 1 an diesem Tag aufgewiesen hatte, in Einklang bringen. Unter der Hypothese, dass die Version des Beschuldigten zutrifft, wäre demgegenüber – wie bereits erwähnt – kaum erklärbar, wie eine so stark al- koholisierte Person sich eine derart originelle Geschichte ausdenken sollte. Der Straf- und Zivilkläger 1 war somit so oder anders trotz hohem Alkoholpegel zu komplexen Handlungen in der Lage. Nach Ansicht der Kammer und entgegen der Vorinstanz spricht der Alkoholpegel nicht gegen die Version des Straf- und Zivilklä- gers 1. Weitere Indizien, die für die angeklagte Tatversion sprechen sind: Niemand be- schreibt den Straf- und Zivilkläger 1 als gewalttätig, ausser I.________, die aber Vorfälle von häuslicher Gewalt im weiteren Sinne schildert. Ausser dem Beschul- digten sagte niemand aus, das Messer anlässlich des Vorfalls beim Straf- und Zi- vilkläger 1 gesehen zu haben. Sowohl I.________ als auch O.________ sagen, sie hätten beim Straf- und Zivilkläger 1 nie ein solches Messer gesehen. Er habe höchstens manchmal ein Taschenmesser dabeigehabt, um irgendetwas Essbares zu schneiden. Demgegenüber ist der Beschuldigte offenbar zweifach wegen Vorfäl- len mit Messern (einer der Vorfälle ergibt sich lediglich aus dem Gutachten vom
30. August 2022; pag. 777) vorbestraft.
38 Gestützt auf die objektiven Beweismittel, die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 und von O.________ sowie die weiteren Indizien erachtet die Kam- mer den angeklagten Sachverhalt als erstellt. b. Zu den Faustschlägen und Fusstritten Die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1 (Kopfschmerzen, multiple Prellungen insbesondere im Gesicht, Hauteinblutung und eine Hautabtragung am Oberkopf, eine Hautabschürfung an der Nase, je eine Hautunterblutung an der Unterlippe, am linken Unterkiefer und am rechten Ellen- bogen sowie eine Hautabtragung am linken Knie) sind – mit Ausnahme der Kopf- schmerzen – durch das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersu- chung des Straf- und Zivilklägers 1 vom 22. Januar 2024 (pag. 251 ff.) sowie die Fotodokumentation zum Rapport Forensik vom 15. Dezember 2023 (pag. 265 ff.) belegt. Diese Verletzungen stellen gemäss rechtsmedizinischem Gutachten Folgen stumpfer Gewalteinwirkung dar und könnten wenige Stunden vor der Untersuchung (Untersuchungszeitpunkt: 19. Oktober 2023, ab 20:05 Uhr) im Rahmen einer kör- perlichen Auseinandersetzung entstanden sein (pag. 253). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dem Straf- und Zivilkläger 1 mindestens zwei Faustschläge verpasst zu haben, wodurch dieser zu Boden gefallen sei (pag. 74.29 Z. 67 ff., pag. 1219 Z. 18 f.). Der erste Faustschlag und das dadurch verursachte erste zu-Boden-Gehen des Straf- und Zivilklägers 1 wurde denn auch von diesem selbst (pag. 332 Z. 71 ff.) bestätigt und kann damit als erstellt erachtet werden. Das zweite Mal sei der Straf- und Zivilkläger 1 gemäss eigenen Angaben aufgrund ei- nes Tritts in den Rücken durch den Beschuldigten zu Boden gefallen (pag. 331 Z. 47 f.). Da auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 abgestellt wird (vgl. E. 7.1.4.a hiervor), ist von einem Tritt in den Rücken und nicht von einem Faustschlag in den Rücken auszugehen. Der Beschuldigte bestritt vehement, dass er mittels Faustschläge und Fusstritte auf den Straf- und Zivilkläger 1 eingewirkt habe, als dieser auf dem Boden gelegen sei (pag. 74.29 Z. 78 f., pag. 1219 Z. 19 f., 35). Vielmehr machte er bzw. seine Vertei- digung (pag. 888) in den Voruntersuchungen geltend, die an sich unbestrittenen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1 seien im Zuge des Sturzes entstanden. Ein einziges Sturzgeschehen vermag die Entstehung sämtlicher Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1 allerdings gestützt auf das rechtsmedizinische Aktengut- achten vom 19. November 2024 nicht zu erklären (pag. 260.4). Denn auch wenn bei den Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1 an der Unterlippe und am Unter- kiefer nicht nur eine Entstehung durch einen Fusstritt oder einen Schlag, sondern auch durch einen Sturz möglich wäre, sprechen die Verletzungen über der soge- nannten Hutkrempenlinie (Hauteinblutung und Hautabtragung im rechten hinteren Quadranten des Oberkopfes) sowie an eher nicht sturzexponierten Stellen (rechter Augenaussenwinkel, rechter Nasenflügel) eher für eine andere Entstehungsweise als durch einen Sturz, beispielsweise durch einen Schlag oder Tritt (pag. 260.3 f.). Dass sich die Hauteinblutung im rechten hinteren Quadranten des Oberkopfes nicht eindeutig geformt zeigte, schliesst eine Entstehung durch Fusstritte mit einem beschuhten Fuss nicht aus (pag. 260.3).
39 Der Straf- und Zivilkläger 1 erklärte, der Beschuldigte habe ihn am Boden mit den Fäusten in das Gesicht, unter sein rechtes Auge und auf der rechten Seite, ge- schlagen und ihn getreten (pag. 331 f. Z. 53 ff.). Ausserdem sei er, wie er von sei- nen Kollegen und seiner Freundin erfahren habe, am Boden liegend gegen den Kopf getreten worden. Details zu den Fusstritten (Anzahl, Intensität) konnte er nicht angeben (pag. 332 Z. 55 ff., pag. 333 Z. 108 ff.). Er sagte aber, es könne sein, dass er kurz weggewesen sei (pag. 333 Z. 131 f.). Auch S.________ und P.________ schilderten, dass der Straf- und Zivilkläger 1 benommen bzw. verlang- samt gewirkt habe (pag. 354 Z. 158 ff., pag. 1210 Z. 23 ff.). Es ist unklar, ob der Straf- und Zivilkläger 1 mit «getreten» den Tritt in den Rücken oder die Tritte an den Kopf meinte. Offenbar weiss er von den Tritten gegen den Kopf nur vom Hörensagen. Damit lassen sich allein gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zi- vilklägers 1 keine Fusstritte gegen den Kopf erstellen. Sie sprechen allerdings auch nicht dagegen, so wie dies die Verteidigung geltend machen wollte. Ausserdem sei daran erinnert, dass der Straf- und Zivilkläger 1 zu diesem Zeitpunkt eine (rückge- rechnete) Blutalkoholkonzentration zwischen mindestens 2.48 Gew. ‰ und maxi- mal 3.41 Gew. ‰ aufwies (pag. 257). Auch wäre naheliegend, dass er aufgrund des dynamischen Geschehens nicht jedes Detail mitbekommen hat. I.________ machte zu den Einwirkungen auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger 1 widersprüchliche Aussagen. So gab sie zwar an, gesehen zu haben, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 1 am Boden geschlagen hat, sagte dann aber wiederum aus, sie habe nichts gesehen und wisse auch nicht, ob mit den Fäusten oder den Füssen auf den Straf- und Zivilkläger 1 eingewirkt worden sei (pag. 371 Z. 164 ff.). An der Berufungsverhandlung gab I.________ an, dass es zu einer Schlägerei gekommen sei bzw. sie gekämpft hätten, wobei sie Faust- schläge andeutete (pag. 1701 Z. 15 f., 22 ff., pag. 1704 Z. 18 ff.). Sie habe gese- hen, wie der Straf- und Zivilkläger 1 durch den Beschuldigten auf den Boden ge- stossen und danach geschlagen worden sei (pag. 1702 Z. 38, pag. 1704 Z. 20). Fusstritte habe sie keine gesehen (pag. 1704 Z. 33 ff.). Sie sei aber auch alkoholi- siert gewesen (pag. 1704 Z. 35 f.). Ihre Aussagen sind vage und inkonstant. Auf diese kann daher nicht abgestellt werden. R.________ und Q.________ konnten zu den Einwirkungen am Boden ebenfalls keine sachdienlichen Hinweise machen, zumal sich R.________ weder daran erin- nern konnte, dass jemals einer der beiden Beteiligten auf dem Boden lag, noch daran, dass der Beschuldigte Fusstritte ausgeteilt hat (pag. 380 Z. 106 ff.) und Q.________ aufgrund seines Standorts bzw. der fehlenden klaren Sicht auf das Geschehen keinen konkreten Schlag wahrnehmen konnte (pag. 361 Z. 80, 103 ff.). Dieser war ausserdem mit jemandem am Reden. Beide bestätigten allerdings die Aussagen der übrigen Zeugen, wonach der Straf- und Zivilkläger 1 «drunter» ge- kommen sei und der Beschuldigte der Aggressor gewesen sei (R.________, pag. 379 Z. 24 ff.: «Er hat einfach angefangen, auf den Mann einzuschlagen. […] Die Schlägerei hörte nicht auf. Später kamen einige Leute dazu, die dem Opfer versuchten zu helfen. Sie wollten ihn wegnehmen, damit er nicht mehr "drunter" kam.»; Q.________, pag. 361 Z. 102 f.: «Was ich beobachten konnte, ist eine ag- gressive Grundhaltung und dass er konfrontativ war gegenüber der anderen Per- son auf dem Boden. Er wirkte "aufgeputscht".»). Ausserdem bestätigte
40 R.________, Faustschläge gegen den Kopf beobachtet zu haben (pag. 380 Z. 73). Es sei sicher mehr als ein Schlag gewesen und es sei ein «reinboxen» gewesen (pag. 380 Z. 90 f., 98). Diese geschilderten Schläge ereigneten sich gemäss der Schilderung von R.________ allerdings, als der Straf- und Zivilkläger 1 stand (pag. 380 Z. 76: «Sie standen voreinander. Er hat dann angefangen zu schla- gen.»). Insofern können ihre Aussagen nichts zur Klärung der angeklagten Einwir- kungen auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger 1 beitragen. O.________ gab an, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte den Straf- und Zivil- kläger 1 «zweimal richtig hart gegen den Kopf trat» (pag. 318 Z. 27). Er gab im freien Bericht an, er habe gesehen «wie der andere "drigschuttet" hat, also ein paar Mal gegen den "Grind gschuttet" hat» (pag. 321 Z. 30 f.). Er habe sich nicht ge- schützt (pag. 324 Z. 185 ff.). P.________ sagte aus: «Der ältere der beiden fiel dann wieder um. Der andere Mann trat dann auf den am Boden liegenden ein.» (pag. 351 Z. 26 f.). Sie war sich zwar nicht sicher, ob die Tritte den Oberkörper oder den Kopf trafen, «aber sicher gegen den oberen Teil des Körpers» (pag. 353 Z. 111 f.). Die Tritte seien «sehr brutal» gewesen (pag. 353 Z. 136). Der Straf- und Zivilkläger 1 sei «mehrmals aber nicht mehr als zehn Mal, vielleicht auch nicht mehr als fünf Mal» getreten worden (pag. 353 Z. 151). S.________ gab ebenfalls – noch im freien Bericht – an, gesehen zu haben, wie der Straf- und Zivilkläger 1 «zämekrugelet» am Boden gelegen sei und der Be- schuldigte auf ihn eingetreten habe (pag. 1208 Z. 19 ff.). Sie habe «Tritte gegen den Kopf des Älteren gesehen» (pag. 1208 Z. 33). Auf entsprechende Frage gab sie an, es seien «mehrere» Tritte gewesen (pag. 1210 Z. 6). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, S.________ habe das Geschehen von ihrem Standort her gar nicht sehen können. Tatsächlich gab S.________ an: «Ich war zuerst relativ weit weg. Das waren vielleicht... schwierig zu schätzen, evtl. 50 Meter oder so. Ich kam dann näher, aber dann wurde es auch unübersichtlicher» (pag. 1210 Z. 1 ff.). Allerdings muss sich diese Distanzangabe noch auf den Zeitpunkt bezogen haben, als S.________ aus dem Bahnhof raus- und auf ihr Velo zugelaufen ist (pag. 1208 Z. 16) und nicht auf den Moment, in wel- chem sie die Fusstritte wahrgenommen hatte. Wie sie sagte, waren die Fusstritte das Erste, was sie gesehen hat (pag. 1210 Z. 6). Auf entsprechende Frage der Verteidigung, wo sie gewesen sei, als sie das erste Mal gesehen habe, was los sei (pag. 1211 Z. 1), präzisierte sie sodann, sie sei «dort, wo die Velos standen. Auf dem Platz vor der AE.________» gestanden (pag. 1211 Z. 6). Am Anfang, als sie bei den Fahrrädern gewesen sei, habe es nicht viele Personen zwischen ihr und der Auseinandersetzung gehabt (pag. 1211 Z. 43 f.). Auch P.________ berichtete, von der Ampel beim Fussgängerstreifen am Bahnhof, also von der Ampel auf der Höhe des Veloparkplatzes (vgl. pag. 357), aus, das Geschehen beobachtet haben zu können (pag. 351 Z. 22 ff.). Insofern bestehen für das Gericht keine Zweifel dar- an, dass S.________ die Fusstritte von den Veloparkplätzen aus, das heisst aus nächster Nähe, und mit freiem Sichtfeld (das heisst ohne Personen dazwischen) beobachten konnte.
41 Damit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass gestützt auf die diesbezüglich über- einstimmenden Aussagen von O.________, P.________ und S.________ erstellt ist, dass der Beschuldigte mindestens einmal mehrere (das heisst mindestens zwei) gezielte und heftige Fusstritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers 1 austeilte, während der Straf- und Zivilkläger 1 wehrlos am Boden lag. Welche Ver- letzung des Straf- und Zivilklägers 1 von den Fusstritten und welche von den Faustschlägen stammen, kann dabei offengelassen werden, wurde doch im rechtsmedizinischen Gutachten darauf hingewiesen, dass die festgestellten Haut- verletzungen zwar keine akute Lebensgefahr begründen, es aber «bei Fusstritten gegen den Kopf grundsätzlich zu potentiell lebensbedrohlichen Verletzungen, zum Beispiel Schädelbrüchen und/oder Blutungen im Schädelinneren, kommen kann» (pag. 254). 7.1.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Beweismässig erstellt ist, dass der Straf- und Zivilkläger 1 den Beschuldigten leicht schubste. Daraufhin verpasste der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger 1 einen heftigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch der Straf- und Zivilkläger 1 zu Boden fiel. Als sich dieser wieder aufgerichtet hatte, führte der Beschuldigte mit seinem Messer aus einer Distanz von ca. 50-75 cm eine Stichbewegung gegen den Straf- und Zivilkläger 1 aus. Dem Straf- und Zivilkläger 1 gelang es dabei, den Arm des Beschuldigten zu ergreifen, hinter dessen Rücken zu führen und diesen zu ent- waffnen, wobei sich der Beschuldigte eine Schnittverletzung an der rechten Hand, insbesondere am rechten Mittelfinger, zuzog. Daraufhin trat der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 1 in den Rücken, sodass dieser erneut zu Boden fiel. Ansch- liessend traktierte der Beschuldigte den wehrlos am Boden liegenden Straf- und Zi- vilkläger 1 mit mehreren Faustschlägen und mindestens zwei gezielten und hefti- gen Fusstritten gegen den Kopf. 7.2 Vorwurf gemäss Ziff. I.2.1. der Anklageschrift 7.2.1 Angeklagter Sachverhalt In Ziff. I.2.1. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Drohung, begangen am
19. Oktober 2023, ca. 18:00 Uhr, in L.________, zum Nachteil des Straf- und Zivil- klägers 1 vorgeworfen (pag. 928): A.________ ging nach dem Niederschlagen von C.________ mit dem geöffneten Klappmesser auf diesen zu und bedrohte diesen damit erheblich. Dieses Vorgehen versetzte C.________ in Angst und Schrecken. 7.2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Da der Beschuldigte bestreitet, das Messer anlässlich der Auseinandersetzung ge- zückt zu haben, bestreitet er auch, den Straf- und Zivilkläger 1 damit bedroht zu haben (vgl. E. 7.1.2 hiervor). 7.2.3 Beweismittel Objektive Beweismittel liegen keine vor. Für die subjektiven Beweismittel kann auf die Ausführungen in E. 7.1.3 hiervor verwiesen werden. Von Bedeutung sind ins- besondere die Aussagen von O.________ (pag. 317 ff., 320 ff.), des Straf- und Zi-
42 vilklägers 1 (pag. 330 ff., 341 ff.) und des Beschuldigten (pag. 74.28 ff., 404 ff., 407 ff., 417 ff., 433 ff., 1213 ff. und 1708 ff., inkl. Zeichnungen auf pag. 1727 f.). Die übrigen Beteiligten haben das fragliche Messer nicht gesehen. 7.2.4 Würdigung durch die Kammer Nachdem die Kammer als erstellt erachtet, dass das Messer dem Beschuldigten gehörte, dieser das Messer zückte und damit eine Stichbewegung gegen den Straf- und Zivilkläger 1 ausführte (vgl. E. 7.1.4 hiervor), ist der erste Teil des ange- klagten Sachverhalts erstellt. Gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklä- gers 1 steht auch fest, dass er durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde (pag. 334 Z. 179 f.: «Ich konnte ihn gleich ergreifen, sonst wäre ich nicht mehr da gewesen.»). 7.2.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Demnach ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Niederschla- gen des Straf- und Zivilklägers 1 das geöffnete Klappmesser zückte und gegen den Straf- und Zivilkläger 1 richtete. Dies versetzte den Straf- und Zivilkläger 1 in Angst und Schrecken. 7.3 Vorwurf gemäss Ziff. I.3.3. der Anklageschrift 7.3.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.3.3. der Anklageschrift Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte, begangen am 19. Oktober 2023, ca. 18:15 Uhr, in L.________, und auf der Fahrt in das Inselspital Bern vorgeworfen (pag. 929): A.________ war in völlig aufgeregtem und aggressivem Zustand. Er widersetzte sich den Anordnun- gen der Polizei (sich ruhig zu verhalten und stehen zu bleiben). Er begann nun gegen den Polizisten T.________ mit den Füssen gegen die Beine zu treten und versuchte Kopfstösse ins Gesicht vorzu- nehmen. Deshalb musste er ins Schliesszeug gelegt werden. Nach dem Hinlegen ins Fahrzeug ver- suchte er weiterhin mit den Füssen/Beinen gegen die Beamten zu treten. Nun mussten auch noch die Fussfesseln angelegt werden. A.________ wollte mit seinem aggressiven und gewalttätigen Verhal- ten die Polizei in ihrer Arbeit (Abklärung Sachverhalt, Herstellung von Ruhe und Ordnung) hindern und die Anhaltung sowie die Überführung in die Insel verhindern. 7.3.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, sich den Anordnungen der Polizisten widersetzt und sich gegenüber diesen gewalttätig verhalten zu haben (Fusstritte, versuchte Kopfstösse). Vielmehr macht er geltend, Opfer polizeilicher Gewalt geworden zu sein (pag. 74.29 f. Z. 92 ff., pag. 1216 Z. 10 ff.). 7.3.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer insbesondere der Anzeigerapport vom 19. Ok- tober 2023 (pag. 197 ff.) mit Nachtrag vom 15. Februar 2024 (pag. 202 ff.), mehre- re Berichte des Inselspitals Bern über den Beschuldigten (pag. 230 ff.), Fotos der Verletzungen des Beschuldigten (pag. 238 ff., 270 f.), die Wahrnehmungsberichte von U.________ vom 13. November 2023 (pag. 209 f.), T.________ vom 9. No- vember 2023 (pag. 211 ff.) und V.________ vom 12. Februar 2024 (pag. 214 f.) sowie die Aussagen von T.________ vom 27. Juni 2024 (pag. 384 ff.), U.________
43 vom 27. Juni 2024 (pag. 392 ff.), V.________ vom 27. Juni 2024 (pag. 398 ff.) und des Beschuldigten (pag. 74.28 ff., 404 ff., 407 ff., 417 ff., 433 ff., 1213 ff. und 1708 ff.) vor. Weiter liegen die bereits in E. 7.1.4 hiervor erwähnten Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1, von O.________, P.________, R.________ und S.________ vor. Gemäss Anzeigerapport vom 19. Oktober 2023 sei der Beschuldigte beim Eintref- fen der Polizei nach der Auseinandersetzung bei der AE.________ völlig ausser sich gewesen und habe pausenlos herumgeschrien. Da der Beschuldigte zuneh- mend aggressiv geworden sei, habe man ihm Handfesseln anlegen müssen. Da- gegen habe sich der Beschuldigte zur Wehr gesetzt (pag. 200). Aus dem Nachtrag vom 15. Februar 2024 ergibt sich, dass der Beschuldigte während der polizeilichen Anhaltung versucht habe, die Polizisten anzuspucken, zu schlagen und zu treten, sodass ihm eine Spuckhaube habe aufgesetzt sowie Hand- und Fussfesseln hätten angelegt werden müssen (pag. 207). In den Wahrnehmungsberichten der drei Polizisten U.________, T.________ und V.________ wird übereinstimmend beschrieben, dass der Beschuldigte bereits bei ihrem Eintreffen vor Ort aggressiv und aufbrausend gewesen sei. Aufgrund seiner Handverletzung habe ihn U.________ medizinisch versorgen wollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Der Beschuldigte habe herumgeschrien, mit seinen Händen herumgefuchtelt und wieder zur AE.________ gehen wollen, so dass er unter Gegenwehr in Handfesseln habe gelegt werden müssen. Der Beschuldigte habe versucht, sich mit Tritten und Kopfstössen gegen die Anhaltung zu wehren. Sie hätten versucht, ihn in das Patrouillenfahrzeug zu setzen, was aufgrund der Gegenwehr aber nicht möglich gewesen sei. Deshalb hätten sie ihn in den VW T5 gelegt. Nachdem entschieden worden sei, ihn in den Notfall des Inselspitals Bern zu bringen, seien die Polizisten T.________ und V.________ hinten im Fahrzeug mit dem Beschuldigten mitgefahren. Um sich vor weiteren Fusstritten zu schützen, seien dem Beschuldigten Fussfesseln angelegt worden (pag. 209 f., 212, 215). Der Polizist T.________ ergänzte noch, dass sich die Tritte und Kopfstösse gegen ihn gerichtet hätten. Weiter habe sich der Beschuldigte auch im Fahrzeug mittels Fuss- tritten gewehrt und habe ihn angespuckt, worauf er ihn mittels Nasengriffs abge- lenkt und seinen Kopf in die Gegenrichtung gedreht habe. Auf der Fahrt habe der Beschuldigte mehrmals mit dem Kopf gegen die Schiebetüre oder den Boden ge- schlagen. Auch gegenüber den Ärzten, welche der Beschuldigte als Arschlöcher beschimpft habe, sei er aggressiv gewesen, so dass er mittels Medikamenten habe ruhig gestellt werden müssen (pag. 212). Der Polizist V.________ ergänzte, dass der Beschuldigte Gestiken gemacht habe, wie er ihn mittels Kopfschlag und Fuss- tritten angreifen wolle. Dem Beschuldigten sei auch eine Spuckhaube aufgesetzt worden und die Fussfesseln seien mittels Karabiner am Trenngitter des Fahrzeugs befestigt worden. Während der Fahrt habe der Beschuldigte Drohungen gegenüber ihm ausgestossen. Er habe gedroht, seine Mutter und ihn zu ficken und danach zu töten. Ausserdem habe er ihn als Rassisten beschimpft. Der Beschuldigte habe mehrmals in die Spuckhaube gespuckt und erneut versucht, Kopfstösse auszutei- len. Er habe mehrfach mit dem Kopf gegen den Boden sowie die Seitenwände des Fahrzeugs geschlagen. Aus diesem Grund habe er den Beschuldigten mit seinem Unterarm zu Boden gedrückt und ihn unter die Rückbank gehalten, so dass er den
44 Kopf und Brustbereich unter der Rückbank hatte und ihn mit dem Kopfschlag nicht treffen konnte (pag. 215). Die Inhalte dieser Wahrnehmungsberichte konnten alle drei Verfasser in ihren je- weiligen Einvernahmen bestätigen (pag. 385 Z. 26 ff., 49 f., pag. 393 Z. 25 ff., pag. 394 Z. 57 f., pag. 399 Z. 25 ff., pag. 400 Z. 67 ff.). Die Berichte seien im Auf- trag des EL-Fall verfasst worden (pag. 386 Z. 89 f., pag. 394 Z. 73 f.). Keiner der drei Polizisten habe den Beschuldigten vorher gekannt (pag. 385 Z. 46 f., pag. 393 f. Z. 54 f., pag. 400 Z. 61 f.). V.________ erwähnte zwar, dass sie vor Kurzem in einem Briefing gewarnt worden seien, dass der Beschuldigte extrem ge- fährlich sei und immer Messer mit sich herumtrage. Gesehen habe er ihn aber an diesem Tag zum ersten Mal. Er habe es damals auch gar nicht realisiert, dass dies nun A.________ sei (pag. 400 Z. 62 ff.). Keiner der drei Polizisten wusste etwas von Schlägen oder Würgen seitens der Polizei gegenüber dem Beschuldigten (pag. 395 Z. 100 ff., pag. 401 Z. 109 ff.). Zwar konnte keiner der übrigen Zeugen die von den Polizisten geschilderten Tritte und Kopfstösse, mit denen sich der Beschuldigte gegen die Anhaltung zur Wehr zu setzen versuchte (pag. 210, 212), explizit bestätigen. Allerdings schilderte P.________, mitbekommen zu haben, wie der Beschuldigte im Kastenwagen mit den Füssen gegen das Gitter getreten habe (pag. 355 Z. 221 f.). Auch S.________ bestätigte, dass sich der Beschuldigte «sehr» gegen die Anhaltung zur Wehr ge- setzt habe (pag. 1209 Z. 15 f.), auch wenn sie keine näheren Einzelheiten mehr angeben konnte, wie sich der Beschuldigte konkret gewehrt hatte (pag. 1210 Z. 15 f.). Hinzu kommt, dass P.________ (pag. 355 Z. 216 f.: «Der Mann rastete immer wieder aus und die Polizisten versuchten, ihn zu beruhigen, und herauszu- finden, was passiert war.»), Q.________ (pag. 362 Z. 138 f.: «A.________ hat nach wie vor auf den glatzköpfigen Mann losgehen wollen, bis die Polizei ihn fixiert hatte.»), R.________ (pag. 381 Z. 145 f.: «Sie [die Polizisten] schauten, dass die beiden auseinander kamen. Der grössere Mann wirkte bedrohlich und unruhig und musste zurückgehalten werden. […] er gab einem das Gefühl, dass er gleich wie- der zuschlagen wolle.») und S.________ (pag. 1210 Z. 15 f.: «Der eine Polizist bot ihm seine Hilfe an, der Angreifer nahm diese aber nicht an und schrie rum. Sie hiel- ten ihn, er wehrte sich und es kamen mehr Polizisten.») übereinstimmend anga- ben, der Beschuldigte sei auch nach dem Eintreffen der Polizei immer wieder auf- brausend und kaum zu beruhigen gewesen, habe zum Straf- und Zivilkläger 1 ge- hen wollen und habe schliesslich von der Polizei fixiert werden müssen. Dass die Polizisten zudem versucht haben, die Hand des Beschuldigten medizinisch erst zu versorgen, wobei sich dieser allerdings nicht helfen lassen wollte, laut herumschrie und mit den Händen herumfuchtelte, so wie dies auch in den Wahrnehmungsbe- richten der Polizisten steht (pag. 209 ff.), wurde von S.________ ebenfalls bestätigt (pag. 1209 Z. 7 ff.). Der Beschuldigte führte aus, er habe sich anständig verhalten. Die Polizei sei direkt zu ihm gekommen und habe ihn gefesselt und in das Fahrzeug gebracht. Danach sei er von zwei verschiedenen Polizisten mehrfach geschlagen und gewürgt wor- den (vgl. zum Ganzen pag. 409 f. Z. 111 ff., pag. 413 Z. 292 ff., pag. 425 f. Z. 300 ff., pag. 428 ff. Z. 407 ff., pag. 1216 f. Z. 10 ff.).
45 Auf den Fotos, die am 19. Oktober 2023 vom Beschuldigten erstellt wurden, sind blaue Flecken am Hals, an der rechten Wange und bei den Augen ersichtlich. Aus- serdem erscheint die Nasenpartie stark geschwollen (pag. 238 ff.). Im Inselspital Bern wurde nebst der Schnittverletzung an der rechten Hand, welche vom Messer stammt, ein verschobener Nasenbeinbruch diagnostiziert (pag. 231, 235 f. und 237). Ausserdem wird auch in diesem Bericht das Verhalten des Beschuldigten als stark agitiert und wild um sich schreiend beschrieben, so dass eine Anamnese nicht durchführbar gewesen sei. Der Beschuldigte habe mit 15 mg Dormicum na- sal, 5 mg Haldol und 2 mg Dormicum iv sediert werden müssen. Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Bern stellte beim Beschuldigten nebst der Schnittverletzung eine diffuse Rötung der Gesichtshaut, zwei kleine Hautunterblutungen am rechten Augenober- und -unterlid sowie Hautunterblutungen an beiden Halsseiten mit einer Hautabschürfung rechts fest (pag. 221). Die Verletzungen würden die Folge stump- fer Gewalt darstellen. Hinsichtlich der Hautunterblutungen am Hals lasse sich keine Angabe zu einem Halsangriff im Sinne eines Würgens oder zu begleitenden Sym- ptomen machen. 7.3.4 Würdigung durch die Kammer Die beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen könnten von der Auseinander- setzung mit dem Straf- und Zivilkläger 1, von der Anhaltung, die unter heftiger Ge- genwehr des Beschuldigten durchgeführt werden musste (pag. 212; Aussagen von P.________ auf pag. 355 Z. 214 ff.: «Irgendwann war der Mann mit der Schnitt- wunde mit dem Rücken gegen das Polizeiauto. Ein Polizist holte eine Tasche und ich hörte etwas von einem Druckverband. Der Mann rastete immer wieder aus und die Polizisten versuchten, ihn zu beruhigen, und herauszufinden, was passiert war. […] Er war sicher nicht ruhig. Er hat auch sehr laut gesprochen und geschrien. Ich kann mich auch erinnern, dass die Polizei immer wieder sagte, dass er sich beru- higen solle. Als er im Kastenwagen war, hat er mit Füssen gegen das Gitter zum Fahrerbereich getreten.»), oder von den Kopfstössen, die der Beschuldigte während der Fahrt in das Inselspital Bern gegen die Schiebetür und den Boden des Patrouillenfahrzeugs ausführte (pag. 212, 215; Aussagen des Polizisten V.________ auf pag. 401 Z. 111 ff.: «Als wir zum Inselspital gekommen sind, dann hatte er einen blutigen Mund, aber ich dachte das war, als er sich vielleicht im Auto diese Verletzungen durch Herumschlagen mit dem Kopf gegen die Schiebetüre und anderes und danach unter dem Sitz bei dem Gestell zugezogen hat.»), stam- men. Die Verletzungen am Hals des Beschuldigten könnten von der Sedation und Fixation vor und im Inselspital Bern herrühren (Aussagen des Polizisten V.________ auf pag. 401 Z. 123 f.: «Jemand der anderen, ich weiss nicht mehr wer, hat ihm den Kopf arretiert, damit der Kopf ruhig bleibt und die Ärzte ihm das Mittel durch die Nase geben konnten.»). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass es sich bei diesen Verletzungen um das Er- gebnis von grundloser Polizeigewalt handeln würde, wie der Beschuldigte behaup- tet. Andernfalls hätten die anwesenden Polizisten beim Verladen des Beschuldig- ten in den Kastenwagen kaum darauf geachtet, dass er den Kopf nicht oben an- stösst, so wie S.________ dies schilderte (pag. 1211 Z. 29 f.). Somit ist auf die glaubhaften Angaben der drei Polizisten in ihren Wahrnehmungsberichten abzu- stellen.
46 7.3.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte war in völlig aufgeregtem und aggressivem Zustand. Er widersetzte sich den Anordnun- gen der Polizei, sich ruhig zu verhalten und stehen zu bleiben. Er trat mit den Füs- sen gegen den Polizisten T.________ und versuchte, diesem Kopfstösse in das Gesicht zu verpassen. Deshalb musste der Beschuldigte in das Schliesszeug ge- legt werden. Nachdem der Beschuldigte in das Patrouillenfahrzeug gelegt wurde, versuchte er weiterhin mit den Füssen gegen die Polizisten zu treten, und spuckte dem Polizisten T.________ gegen den Oberkörper. Deshalb wurden ihm auch noch Fussfesseln angelegt und eine Spuckhaube aufgesetzt. Der Beschuldigte wollte mit seinem aggressiven und gewalttätigen Verhalten die Polizei in ihrer Ar- beit (Abklärung Sachverhalt, Herstellung von Ruhe und Ordnung) hindern und die Anhaltung sowie die Überführung in das Inselspital Bern verhindern. 8. Vorfall vom 5. und 6. Oktober 2023 8.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.2.2. der Anklageschrift 8.1.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.2.2. der Anklageschrift Drohung, begangen am
5. Oktober 2023, 23:20 Uhr, bis 6. Oktober 2023, 02:30 Uhr, in der Notschlafstelle AK.________, auf der Polizeiwache AJ.________, auf dem Weg in das und im In- selspital Bern, zum Nachteil von D.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 2) vorgeworfen (pag. 928): A.________ äusserte sich gegenüber dem Polizisten D.________ mehrfach dahingehend, dass er diesen kaputt machen und umbringen werde, seine Frau ficken und töten werde, wenn er ihn auf der Strasse sehe, bringe er ihn um «D.________, ich habe Kollegen bei Al-Qaida, welche dich töten wer- den». Diese aggressiv und laut vorgetragenen Drohungen versetzten den Polizisten D.________ in Angst und Schrecken. 8.1.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich (pag. 438 Z. 168 ff.). Er macht sinngemäss geltend, er sei ein Opfer von Polizeige- walt (pag. 438 Z. 182). 8.1.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 6. Dezember 2023 (pag. 182 ff.), die Wahrnehmungsberichte von E.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 3) vom 2. November 2023 (pag. 186 f.) und des Straf- und Zivilklägers 2 vom 17. Oktober 2023 (pag. 188 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vom
6. Mai 2024 (pag. 436 ff.), anlässlich der erst- (pag. 1214 ff.) und oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1708 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf kann ver- wiesen werden (pag. 1360 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Her- vorhebungen im Original):
47 Aus dem Anzeigerapport vom 6. Dezember 2023 (pag. 182 ff.) geht hervor, dass AB.________ die Polizei am 5. Oktober 2023 um 23:12 Uhr telefonisch anvisierte und die Polizei daraufhin aufgrund ei- ner Belästigung zum AK.________ ausrückte. Vor Ort habe sich der Beschuldigte sehr renitent und unanständig benommen. Während der Kontrolle sei es zu mehreren Beschimpfungen, Drohungen und tätlichen Übergriffen gegenüber den Polizisten gekommen, wobei für die Einzelheiten auf die Wahrnehmungsberichte verwiesen wird (pag. 184). E.________ und D.________ führten in ihren Wahrnehmungsberichten (pag. 186 f. und pag. 188 ff.) übereinstimmend aus, sie seien im AK.________ mit der Melderin AB.________ im Gespräch gewe- sen, als der Beschuldigte seine Zimmertür geöffnet habe. Der Beschuldigte habe nur mit Mühe in den Eingangsbereich bewegt werden können. Da der Beschuldigte mit der rechten Hand einen unbekann- ten Gegenstand in seiner Hosentasche behändigt habe, der sich später als ein Bündel Bargeld her- ausgestellt habe, sei er von D.________ am rechten Arm blockiert und aufgefordert worden, die Hän- de zu zeigen, was dieser allerdings nicht getan habe. E.________ habe nun den linken Arm des Be- schuldigten blockiert, der sofort die Arme versperrt und sich vehement zu wehren begonnen habe. Der Beschuldigte habe unter grossem Kraftaufwand zu Boden geführt und in die Handfesseln gelegt werden müssen. Nach Eintreffen der über Funk angeforderten Verstärkung habe der schreiende Be- schuldigte zum Patrouillenfahrzeug verschoben werden können. Beide Polizisten beschrieben über- einstimmend, bei der Verschiebung zur Polizeiwache AJ.________ vom Beschuldigten mit den Wor- ten «Hurensohn», «nique ta mère» und «fick dich» beleidigt worden zu sein (pag. 187 und 189). Zum Sachverhalt, der sich nach dem auf der Polizeiwache getroffenen Entscheid, den Beschuldigten beim Notfallpsychiater im Inselspital vorzuführen, zutrug, äussert sich einzig D.________ – der Wahr- nehmungsbericht von E.________ endet an dieser Stelle (pag. 187). D.________ führt diesbezüglich Folgendes aus (pag. 189): «[…] er musste erneut zu Boden geführt und zusätzlich mittels Fussfesseln arretiert werden. Dabei versuchte er die anwesenden Polizisten zu treten und schlug mit der Faust in unsere Richtung, er traf mich an der Schulter (keine Verletzung). Als er mit grossem Kraftaufwand ins Patrouillenfahrzeug ge- bracht werden konnte, spuckte er an die Seitenscheibe, folglich wurde entschieden, ihm eine Spuck- haube aufzusetzen. Kollege E.________ setzte ihm die Spuckhaube auf, während ich auf der Rück- bank neben A.________ war, um diesen festzuhalten. Als er die Spuckhaube über dem Mund hatte, spuckte mir A.________ durch die Spuckhaube (engmaschiges Netz) ins Gesicht. […] Im Inselspital wehrte sich A.________ erneut und versuchte uns zu treten.» Weiter lässt sich dem Wahrnehmungsbericht von D.________ entnehmen, der Beschuldigte habe sie mit den Worten «Ich mache dich kaputt, ich bringe dich um, ich ficke deine Frau und töte sie, wenn ich dich auf der Strasse sehe, bringe ich dich um D.________, ich habe Kollegen bei "Al Qaida" welche dich töten werden» bedroht (pag. 190). Der Beschuldigte gab anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. Mai 2024 an, er habe sich der Polizeikontrolle nicht widersetzt (pag. 437 Z. 125). Er ha- be die Polizisten nicht geschlagen (pag. 437 Z. 154, 158 f., pag. 438 Z. 164). Er sei niemand, der schlage (pag. 437 Z. 157 f.). Er spucke auch nicht (pag. 438 Z. 174, 187). Einzig, wenn die Polizei ihn packe, dann lasse er dies nicht geschehen (pag. 437 Z. 157), oder wenn ihn jemand an der verletzten Hand greife, versuche er sich zu lösen (pag. 438 Z. 167 f.). Er sei kein Terrorist, weshalb dies mit Al- Qaida lächerlich sei (pag. 438 Z. 168 ff.). Er habe Angst gehabt, dass die Polizei das Geld, welches er von seinem Bruder erhalten habe, beschlagnahmen würde
48 (pag. 436 Z. 120 f.). An der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe pauschal (pag. 1215 und 1718). Einzig ergänzte er noch, dass er mit einem Sack über dem Kopf niemanden anspucken könne (pag. 1215 Z. 9 f.). 8.1.4 Würdigung durch die Kammer Mit der Vorinstanz ist zunächst Folgendes festzuhalten (pag. 1361, S. 32 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung): Die Wahrnehmungsberichte der beiden Polizisten sind sachlich sowie neutral abgefasst und es be- stehen keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Insbesondere verzichtet D.________ auf Aggravatio- nen, schreibt er doch von sich aus, beim Faustschlag durch den Beschuldigten «keine Verletzungen» erlitten zu haben (pag. 189). Dafür, dass es sich wie vom Beschuldigten geltend gemacht um einen grundlosen Angriff der Polizei gehandelt haben könnte, bestehen keinerlei Hinweise. Für das Ausrü- cken der beiden Polizisten zum AK.________ und die Anhaltung des Beschuldigten bestand ange- sichts der telefonischen Meldung von AB.________ sehr wohl Anlass. Dass eine verantwortliche Per- son vom AK.________ im Nachgang mündlich gegenüber der Polizei angab, der Beschuldigte sei ihm nie negativ aufgefallen und er wolle AB.________ nicht mehr im AK.________ haben (vgl. Wahrneh- mungsbericht von E.________ vom 2. November 2023, pag. 187), vermag daran nichts zu ändern. Somit sind auch aus Sicht der Kammer keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die Wahrnehmungsberichte der beiden am Tatabend ausgerückten Polizisten ab- zustellen wäre. Aus dem Wahrnehmungsbericht des Straf- und Zivilklägers 2 ergibt sich eindeutig, dass der Beschuldigte ihm gegenüber «Ich mache dich kaputt, ich bringe dich um, ich ficke deine Frau und töte sie, wenn ich dich auf der Strasse sehe, bringe ich dich um D.________, ich habe Kollegen bei "Al Qaida", welche dich töten werden» äusserte (pag. 190). Der Beschuldigte vermag dies mit seinen pauschalen Bestrei- tungen, wonach er kein Terrorist und deshalb das mit Al-Qaida lächerlich sei (pag. 438 Z. 168 ff.), nicht zu widerlegen. 8.1.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Straf- und Zivilkläger 2 äusserte, dass er diesen kaputt machen und umbringen werde, dass er dessen Frau ficken und töten werde und dass er diesen, wenn er ihn auf der Strasse sehe, umbringen werde. Zudem sagte er gegenüber dem Straf- und Zivilkläger 2: «D.________, ich habe Kollegen bei Al-Qaida, welche dich töten werden». Diese Äusserungen versetzten den Straf- und Zivilkläger 2 in Angst. 8.2 Vorwurf gemäss Ziff. I.3.2. der Anklageschrift 8.2.1 Angeklagter Sachverhalt In Ziff. I.3.2. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Gewalt und Drohung ge- gen Behörden um Beamte, begangen am 5. Oktober 2023, 23:20 Uhr, bis 6. Okto- ber 2023, 02:30 Uhr, auf der Polizeiwache AJ.________ sowie auf dem Weg in das und im Inselspital Bern vorgeworfen (pag. 929): A.________ widersetzte sich nach der Anhaltung im AK.________, wo er die Legung ins Schliess- zeug mit Versperren der Arme hinderte, mit körperlicher Gewalt in der Polizeikaserne und auch noch
49 in der Insel. Beim Anlegen der Fussfesseln versuchte er die anwesenden Beamten D.________ und E.________ mit den Füssen zu treten und schlug mit der Faust den Beamten D.________ an die Schulter und versuchte die Beamten in der Insel erneut zu treten. Diese konnten aber grösstenteils ausweichen. Zudem bespuckte er den Polizisten E.________ durch die Spuckhaube auf der Fahrt in die Insel. A.________ wollte mit seinem aggressiven Verhalten seine Anhaltung, Festnahme und die Überführung in die Insel verhindern. 8.2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich (pag. 437 Z. 125). Er macht geltend, er habe Angst gehabt, dass die Polizei das Geld, welches er von seinem Bruder erhalten habe, beschlagnahmen würde (pag. 436 Z. 120 f.). Weiter bringt er vor, er sei ein Opfer von Polizeigewalt (pag. 438 Z. 182). 8.2.3 Beweismittel Es liegen dieselben Beweismittel wie in E. 8.1.3 hiervor vor. 8.2.4 Würdigung durch die Kammer Wie in E. 8.1.4 hiervor erwähnt, ist auf die Wahrnehmungsberichte der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 abzustellen. Aus diesen ergibt sich, dass der Beschuldigte sich weigerte, den Polizisten den behändigten, zunächst nicht identifizierbaren Gegen- stand zu zeigen. Als die Polizisten daraufhin die Arme des Beschuldigten festhalten wollten, versperrte er die Arme und wehrte sich vehement. Daraufhin musste er zu Boden geführt und gefesselt werden. Weiter schrie er herum, weshalb er unter grossem Kraftaufwand in das Patrouillenfahrzeug verbracht werden musste. Beim Anlegen der Fussfesseln versuchte der Beschuldigte, die Polizisten zu treten, und schlug mit der Faust an die Schulter des Straf- und Zivilklägers 2. Auf dem Weg in das Inselspital Bern versuchte er erneut, den Straf- und Zivilkläger 2 zu treten, und spuckte diesem in das Gesicht. Der Beschuldigte begnügt sich damit, auszusagen, er habe nichts gemacht und die Polizisten hätten ihn grundlos angegriffen. Nie spreche jemand von Polizeigewalt (pag. 438 Z. 182 f.). Diese pauschalen Bestreitungen vermögen die sachlich und neutral verfassten Wahrnehmungsberichte der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 nicht zu widerlegen. Ausserdem bestätigte der Beschuldigte selbst, dass er eine polizeiliche Anhaltung nicht ohne Gegenwehr über sich ergehen lässt (pag. 437 Z. 157: «Wenn mich die Polizei packt, dann lasse ich das nicht geschehen.»). Dies wohl erst recht nicht, wenn er um die Beschlagnahmung seines Bargelds fürchtet (pag. 436 Z. 118 ff.) und sich in einem derart aufgebrachten Zustand befindet, dass er mittels Spritze sediert werden musste (vgl. pag. 189). Schliesslich ist mit der Vorinstanz Folgendes festzuhalten (pag. 1361, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Einwand des Beschuldigten, ein Spucken durch die aufgesetzte Spuckhaube sei gar nicht mög- lich, ist entgegenzuhalten, dass die Haube aus einem engmaschigen Netz bestand (vgl. pag. 189) und ausserdem luftdurchlässig sein muss, damit die Person unter der Haube nicht ersticken kann.
50 Angesichts dessen ist es keineswegs unmöglich, dass durch die aufgesetzte Haube Spucke von in- nen nach aussen gelangen kann. Dies erst recht auf die kurze Distanz, die zwischen dem Beschuldig- ten und D.________ lag: Die beiden sassen zum Zeitpunkt des Anspuckens direkt nebeneinander auf der Rückbank des Patrouillenfahrzeugs (pag. 189). 8.2.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte sich der polizeilichen Anhaltung und Festnahme in der Notschlafstelle AK.________ und der anschliessenden Ver- legung auf die Polizeiwache AJ.________ und in das Inselspital Bern widersetzte. So versperrte er die Arme, versuchte die Polizisten zu treten und schlug dem Straf- und Zivilkläger 2 an die Schulter. Weiter spuckte er dem Straf- und Zivilkläger 2 in das Gesicht. 8.3 Vorwurf gemäss Ziff. I.6. der Anklageschrift 8.3.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.6. der Anklageschrift Beschimpfung, begangen am 5. Oktober 2023, 23:20 Uhr, bis 6. Oktober 2023, 02:30 Uhr, in der Notschlaf- stelle AK.________, auf der Polizeiwache AJ.________, auf dem Weg in das und im Inselspital Bern, zum Nachteil der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 vorgeworfen (pag. 930): A.________ bezeichnete die beiden Polizeibeamten mehrfach als «Hurensohn», mit «fick dich», «ni- que ta mère» und «ich ficke deine Familie». Mit diesen Ausführungen verletzte er die Ehre der beiden Polizisten erheblich. Zudem bespuckte er den Polizisten E.________ während der Fahrt in die Insel durch die Spuckhabe hindurch. 8.3.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich (pag. 437 Z. 125 ff.). Er macht sinngemäss geltend, er sei ein Opfer von Polizeige- walt (pag. 438 Z. 182). 8.3.3 Beweismittel Es liegen dieselben Beweismittel wie in E. 8.1.3 hiervor vor. 8.3.4 Würdigung durch die Kammer Wie in E. 8.1.4 hiervor erwähnt, ist auf die Wahrnehmungsberichte der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 abzustellen. Beide Polizisten beschrieben übereinstimmend, bei der Verschiebung zur Polizeiwache AJ.________ vom Beschuldigten mit den Wor- ten «Hurensohn», «nique ta mère» und «fick dich» beleidigt worden zu sein (pag. 187 und 189). Demgegenüber begnügt sich der Beschuldigte einmal mehr damit, auszusagen, er habe nichts gemacht und die Polizisten hätten ihn grundlos angegriffen (vgl. hierzu auch E. 8.1.4 und 8.2.4 hiervor). Zur Beschimpfung selbst äussert er sich nicht. 8.3.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Demnach ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Straf- und Zivilklägern 2 und 3 mehrfach «Hurensohn», «fick dich», «nique ta mère» und
51 «ich ficke deine Familie» äusserte. Weiter spuckte er während der Fahrt in das In- selspital Bern den Straf- und Zivilkläger 2 durch die Spuckhaube an. 8.4 Vorwurf gemäss Ziff. I.7. der Anklageschrift 8.4.1 Angeklagter Sachverhalt Schliesslich wird dem Beschuldigten in Ziff. I.7. der Anklageschrift Verunreinigung von fremdem Eigentum, begangen am 5. Oktober 2023, ca. um Mitternacht, im Pa- trouillenfahrzeug vor der Polizeiwache AJ.________ vorgeworfen (pag. 930): A.________ spuckte aus Bosheit und/oder Mutwillen im Fahrzeug gegen die Seitenscheibe. Das Fahrzeug musste anschliessend gereinigt werden. 8.4.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, gespuckt zu haben (pag. 438 Z. 174, 187). Er spucke nicht, wofür er ein Urteil aus dem Jahr 2019 als Beweis habe. Ihm sei auch keine Spuckhaube angezogen worden (pag. 438 Z. 174 f.) bzw. könne er mit einer Spuckhaube gar nicht spucken (pag. 1215 Z. 9 f.). Zudem macht er sinngemäss geltend, er sei ein Opfer von Polizeigewalt (pag. 438 Z. 182). 8.4.3 Beweismittel Es liegen dieselben Beweismittel wie in E. 8.1.3 hiervor vor. 8.4.4 Würdigung durch die Kammer Wie in E. 8.1.4 hiervor erwähnt, ist auf die Wahrnehmungsberichte der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 abzustellen. Dem Einwand des Beschuldigten, wonach es gar nicht möglich sei, zu spucken, wenn jemand eine Spuckhaube trägt, ist entgegen- zuhalten, dass der Beschuldigte gemäss Wahrnehmungsbericht des Straf- und Zi- vilklägers 2 vom 17. Oktober 2023 (pag. 189) an die Seitenscheibe des Patrouillen- fahrzeugs spuckte und ihm erst infolgedessen eine Spuckhaube angezogen wurde. 8.4.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Für die Kammer ist somit erstellt, dass der Beschuldigte im Patrouillenfahrzeug ge- gen die Seitenscheibe spuckte, woraufhin das Patrouillenfahrzeug gereinigt werden musste. 9. Vorwurf gemäss Ziff. I.3.1. der Anklageschrift (Vorfall vom 13. August 2023) 9.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, be- gangen am 13. August 2023, nach 10:00 Uhr, auf der Polizeiwache in AH.________ und später auf der Fahrt zum Notfallpsychiater in K.________ (Orts- chaft) durch folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 928): A.________ widersetzte sich der Vorführung beim Notfallpsychiater und dem Anlegen von Handfes- seln. Er ballte die Fäuste und begann die beiden Polizisten zu beschimpfen. Er musste nun zu Boden geführt werden. Er verzögerte durch Versperren der Arme das Anlegen der Handfesseln. Zudem trat er am Boden liegend beim und nach dem Anlegen der Handfesseln gegen die beiden Beamten Y.________ und Z.________, verfehlte diese aber. Zudem versuchte er mehrfach die Beamten zu bespucken und bedrohte diese mehrfach («je nique ta rasse und je vais te chercher sowie Drohung
52 gegenüber der Mutter von Y.________»). Auch im Wagen versuchte er den Polizisten Y.________ weiter zu treten. Er wollte mit seinem Verhalten seine Anhaltung und die vorgesehene Vorführung beim Notfallpsychiater (Amtshandlung) verhindern. 9.2 Anklagegrundsatz Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie bei den nicht näher umschriebenen Drohungen gegenüber der Mutter des Polizisten Y.________ eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bejaht (pag. 1366, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Diese sind deshalb nicht mehr zu würdigen. 9.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Polizisten Y.________ und Z.________ dem Beschuldig- ten Hand- und Fussfesseln anlegten sowie eine Spuckhaube aufsetzten (pag. 440 Z. 248 f., pag. 1214 Z. 19 ff.). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, die beiden Poli- zisten bedroht (pag. 439 Z. 234), getreten (pag. 440 Z. 243 f.) und angespuckt zu haben (pag. 1214 Z. 41 f.). Vielmehr habe der Polizist ihm einen Fusstritt verpasst (pag. 440 Z. 248 f.) bzw. sei ihm dieser auf den Fuss gestanden und habe ihn da- bei verletzt (pag. 1214 Z. 21 f., 27, 41, pag. 1718 Z. 43). 9.4 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 25. Oktober 2023 (pag. 170 ff.), der E-Mail-Verkehr zwischen dem zuständigen Staatsanwalt und dem Polizisten Z.________ vom 27. bis 30. August 2024 (pag. 174.1 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vom 6. Mai 2024 (pag. 438 ff.) und anlässlich der erst- (pag. 1213 ff.) und oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1708 ff.) vor. Den von der Verteidigung eingereichten Berichten der UPD Bern (pag. 1438 ff.) und des Bürgerspitals Solothurn (pag. 1460 ff.) lässt sich nichts zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte entnehmen. Gemäss Anzeigerapport vom 25. Oktober 2023 sei der Beschuldigte als Tatver- dächtiger eines versuchten Diebstahls (rechtskräftiger Freispruch, vgl. E. VIII. hier- nach) angehalten worden. Daraufhin habe der Beschuldigte begonnen, herumzu- schreien und den Melder des versuchten Diebstahls zu beleidigen. Da es sich beim Beschuldigten um eine höchst auffällige und gefährliche Person handle, welche vier Tage zuvor aus der Untersuchungshaft entlassen worden und zwecks Vollzugs der rechtskräftigen Landesverweisung im RIPOL ausgeschrieben sei, habe man entschieden, ihn für weitere Abklärungen auf die Polizeiwache in AH.________ zu bringen. Auf der Fahrt zur Polizeiwache und später auf der Polizeiwache habe der Beschuldigte weitere Drohungen gegen den Melder des versuchten Diebstahls geäussert, weshalb entschieden worden sei, das vom Beschuldigten mitgeführte Sackmesser sicherzustellen und ihn zwecks Prüfung einer fürsorgerischen Unter- bringung dem Notfallpsychiater vorzuführen. Als dem Beschuldigten dies sowie der Umstand, dass ihm für den Transport sicherheitshalber Handfesseln angelegt wür- den, mitgeteilt worden seien, sei er ausgerastet und habe die Polizisten Y.________ und Z.________ beschimpft. Er habe zu Boden geführt werden müs- sen. Beim Anlegen der Handfesseln habe er seine Arme versperrt und habe ver- sucht, die beiden Polizisten zu treten und anzuspucken. Daraufhin seien ihm auch Fussfesseln angelegt und eine Spuckhaube aufgesetzt worden. Auch auf der Fahrt
53 zum Notfallpsychiater habe er den beiden Polizisten gedroht, diese beschimpft und versucht, diese zu treten und anzuspucken. Schliesslich sei eine fürsorgerische Unterbringung des Beschuldigten durch den Notfallpsychiater verfügt worden (pag. 172 f.). In der E-Mail vom 30. August 2024 hielt der Polizist Z.________ fest, dass Y.________ und er sich daran erinnern könnten, dass der Beschuldigte ihnen ge- genüber «je nique ta rasse» und «je vais te chercher» äusserte (pag. 174.1). Der Beschuldigte bestreitet, die beiden Polizisten bedroht (pag. 439 Z. 234), getre- ten (pag. 440 Z. 243 f.) und angespuckt zu haben (pag. 1214 Z. 41 f.). Er habe die Polizisten gar nicht treten können, da seine Füsse gefesselt gewesen seien (pag. 440 Z. 243 f.), und habe diese nicht anspucken können, da er einen Sack über dem Kopf gehabt habe (pag. 1214 Z. 41 f.). Vielmehr habe der Polizist ihm ei- nen Fusstritt verpasst (pag. 440 Z. 248 f.) bzw. sei ihm dieser auf den Fuss ge- standen und habe ihn dabei verletzt (pag. 1214 Z. 21 f., 27, 41, pag. 1718 Z. 43). 9.5 Würdigung durch die Kammer Der Anzeigerapport vom 25. Oktober 2023 und die E-Mail vom 30. August 2024 sind neutral und sachlich abgefasst und enthalten keine Übertreibungen (z.B. ist nur von versuchten Tritten und versuchtem Anspucken die Rede). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Polizisten den Beschuldigten fälschlicherwei- se belasten sollten. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizisten den Beschuldigten zu Unrecht angehalten, ihm Hand- und Fussfesseln angelegt sowie eine Spuckhaube aufgesetzt hätten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, schuf der Beschuldigte den Grund für die polizeiliche Anhaltung und die anschlies- sende Fesselung selbst, indem er sich des versuchten Diebstahls verdächtig machte und sich gegen die Anhaltung und Vorführung beim Notfallpsychiater mit Händen und Füssen wehrte (pag. 1367, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Dass er dies nicht anerkennt, sondern sich vielmehr selbst als Opfer sieht, obwohl es keinerlei Hinweise auf Polizeigewalt gibt, passt in das Gesamtbild. Schliesslich ist es durchaus möglich, zu versuchen, jemanden mit angelegten Fussfesseln zu treten bzw. mit einer aufgesetzten Spuckhaube zu bespucken. Da- mit wird auf den Anzeigerapport vom 25. Oktober 2023 und die E-Mail vom 30. Au- gust 2024 abgestellt. 9.6 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte versuchte, die Polizisten Y.________ und Z.________ beim und nach dem Anlegen der Handfesseln sowie im Patrouillenfahrzeug zu treten und sie zu bespucken. Weiter äusserte er ihnen gegenüber «je nique ta rasse» und «je vais te chercher». Dies tat der Beschuldigte, um seine Anhaltung und Vorführung beim Notfallpsychiater zu verhindern. 10. Vorwurf gemäss Ziff.I.3.4. der Anklageschrift (Vorfall vom 13. Februar 2024) 10.1 Angeklagter Sachverhalt In Ziff. I.3.4. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 13. Februar 2024, ca. 11:30 Uhr und später, im Regionalgefängnis L.________ vorgeworfen (pag. 929):
54 A.________ widersetzte sich massiv bei der Verlegung in die Sicherheitszelle. Er öffnete ein Sicher- heitsfenster einer gegenüberliegenden Zelle. Nachdem H.________ dieses wieder schliessen konnte, versuchte A.________ diesen zu packen. Er musste dann in einem Handgemenge zu Boden geführt werden. Hier kratzte er H.________ und G.________ an den Armen und versuchte letzteren zu beis- sen. Da er um sich trat und diverse Mitarbeiter zu treten versuchte, mussten ihm auch noch Fussfes- seln angezogen werden. A.________ versuchte auf dem Weg zum Lift mehrfach H.________ auf die Füsse zu treten. In der Sicherheitszelle schlug er mit seinem linken Knie mit erheblicher Wucht zwi- schen die Beine von H.________, was sehr schmerzhaft war. 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte bei der Verlegung in die Sicherheitszelle das Sicherheitsfenster einer gegenüberliegenden Zelle geöffnet hat (pag. 313 Z. 42 ff., pag. 441 Z. 288). Der Beschuldigte bestreitet allerdings, die Mitarbeiter des Regionalgefängnisses L.________ tätlich angegangen oder bedroht zu haben (pag. 314 Z. 78 f., 81 ff., pag. 1217 Z. 46 f., pag. 1718 Z. 18 f.). Vielmehr habe je- mand ihm in die Genitalien gedrückt und habe ihn H.________ im Lift mit dem Knie geschlagen, was ihm Schmerzen bereitet habe (pag. 314 Z. 89 ff., 101 ff., pag. 440 Z. 268, pag. 1218 Z. 5 ff.). 10.3 Beweismittel Der Kammer liegen als Beweismittel der Anzeigerapport vom 26. Februar 2024 (pag. 287 ff.), zwei Videos (pag. 291), die E-Mail von H.________ an die Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2024 (pag. 296), der Antrag von H.________ auf Verhängung eines Kontakt- und Rayonverbots vom 5. November 2024 (pag. 908.4 f.) sowie die Aussagen von H.________ im Rahmen der nicht parteiöffentlichen polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2024 (pag. 300 ff.), die Aussagen von G.________ im Rahmen der nicht parteiöffentlichen polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2024 (pag. 306 ff.) und die Aussagen des Beschul- digten im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2024 (ohne An- wesenheit seiner amtlichen Verteidigerin; pag. 312 ff.), der staatsanwaltlichen Ein- vernahme vom 6. Mai 2024 (pag. 440 f.) sowie der erst- und oberinstanzlichen Ein- vernahmen (pag. 1217 f. und 1708 ff.) vor. Dem Anzeigerapport vom 26. Februar 2024 lässt sich entnehmen, dass der Be- schuldigte die beiden Mitarbeiter des Regionalgefängnisses L.________ G.________ und H.________ bei der Verlegung in die Sicherheitszelle tätlich an- gegangen und bedroht habe. Insbesondere habe er sie gekratzt und versucht, zu beissen. H.________ habe er mit dem Knie zwischen die Beine geschlagen. So- wohl G.________ als auch H.________ hätten deutliche Kratzspuren am Oberarm aufgewiesen und H.________ habe auch einige Tage nach dem Vorfall noch über Unterleibsschmerzen geklagt (pag. 288 f.). Mit E-Mail vom 25. Juli 2024 hielt H.________ fest, dass der Beschuldigte erneut in das Regionalgefängnis L.________ verlegt worden sei, weshalb er sich dort nicht mehr sicher fühle. Angesichts der Drohungen, die der Beschuldigte gegenüber ihm geäussert habe, befürchte er, dass er sich an ihm rächen könnte. Er wolle sich selbst schützen, indem er den Strafantrag zurückziehe (pag. 296). Am 5. Novem-
55 ber 2024 beantragte H.________ zudem die Verhängung eines Kontakt- und Ray- onverbots gegen den Beschuldigten (pag. 908.4 f.). Die Vorinstanz hat das Video aus der Wohngruppe im 2. Obergeschoss des Regi- onalgefängnisses L.________ korrekt zusammengefasst (pag. 1362 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Auf der Videoaufnahme der Wohngruppe ist zunächst ersichtlich, wie ein Mitinsasse die Zelle 205 schräg vis-à-vis von der Zelle des Beschuldigten (Zelle 201) bezieht. Nachdem dessen Zellentür ver- schlossen wurde (03:43), öffnet ein Mitarbeiter das Sicherheitsfenster der Zelle 201 und spricht mit dem Beschuldigten, der sodann den Kopf aus dem Fenster seiner Zelle rausstreckt (ab 04:15) und mit dem Gefängnismitarbeiter diskutiert, dies jedoch in ruhiger Art und Weise. Es treten zwei weitere Mitarbeiter, darunter H.________, hinzu (ab 04:34). H.________ öffnet das Sicherheitsfenster der Zelle 205, spricht mit dem soeben eingezogenen Mitinsassen und schliesst das Fenster sodann wie- der (ab 05:15). Nachdem ein Mitarbeiter mit dem Beschuldigten spricht, zieht dieser den Kopf aus dem Sicherheitsfenster zurück, sodass dieses geschlossen werden kann (ab 06:15). Es kommen drei weitere Mitarbeiter hinzu (ab 06:39) und die Zelle des Beschuldigten, der ruhig direkt hinter der Tür steht, wird geöffnet (ab 07:07). Es gehen sodann vier Mitarbeiter in die Zelle des Beschuldigten hinein (ab 07:15). Wenig später (ab 07:43) tritt ein Mitarbeiter hinaus, gefolgt vom Beschuldigten, der diver- se Dokumente in den Händen hält und beim Vorbeilaufen das Sicherheitsfenster der Zelle 205 öffnet. Ein Mitarbeiter schlägt die Hand des Beschuldigten weg und schliesst das Fenster. Der Beschuldigte wird sodann – umkreist von vier Mitarbeitern – festgehalten (07:50), wogegen er sich mittels Armbe- wegungen zu wehren und sich loszulösen versucht. Er wird nun von vier Mitarbeitern bäuchlings zu Boden geführt (ab 07:54), wobei er in der linken Hand nach wie vor seine Dokumente hält. Die rechte Hand (welche seit dem Vorfall mit C.________ geschädigt ist), hält er schützend nach unten. Der Be- schuldigte wird am Boden arretiert (ab 08:02), wo er sich ruhig verhält, bis er von den Mitarbeitern aufgerichtet und weggebracht wird (ab 11:00). Auf dem Video aus der Sicherheitszelle des Regionalgefängnisses ist ersichtlich, dass der Beschuldigte eine Bewegung mit dem rechten Knie zwischen die Beine von H.________ machte, dieser daraufhin zurückweicht und aus der Sicherheits- zelle geht (ab 00:30). Gegenüber der Polizei gab H.________ an, der Beschuldigte habe versucht, ihn zu packen, woraufhin dieser zu Boden geführt worden sei und ihm Fussfesseln ange- legt worden seien. Auf dem Weg zum Lift habe der Beschuldigte weiter versucht, ihm auf die Füsse zu treten. In der Sicherheitszelle habe der Beschuldigte ihm mit dem linken Knie zwischen die Beine geschlagen. Es sei nicht extrem stark gewe- sen, aber es habe schon weh getan und er habe sich danach auch hinsetzen müs- sen. Er sei beschimpft und bedroht worden («Er werde mich finden und er kenne mich.»; vgl. zum Ganzen pag. 301 Z. 41 ff., pag. 302 Z. 78 f., 97 f.). Aufgrund der Drohungen mache er sich schon Sorgen um seine Familie (pag. 302 Z. 82 f.). G.________ sagte bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte sich bei der Verle- gung in die Sicherheitszelle gewehrt habe und zu Boden geführt und gefesselt werden musste. Dabei habe er ihn am Oberarm gekratzt und habe versucht, ihn zu beissen. Er habe auch versucht, sie zu treten. Beim Betreten der Sicherheitszelle habe sich der Beschuldigte umgedreht und H.________ mit voller Wucht zwischen die Beine gekickt. Er habe zu H.________ und ihm gesagt, dass sie drankommen
56 würden bzw. er sie kaputt machen werde, wenn er sie draussen sehe (vgl. zum Ganzen pag. 307 Z. 46 ff., 67, pag. 308 Z. 70 f., 103). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2024 gab der Beschul- digte an, dass dies eine Lüge sei. Er habe keine Drohungen ausgesprochen und H.________ nicht gekickt. Dies sei aufgrund der Fussfesseln gar nicht möglich ge- wesen. Die Mitarbeiter des Regionalgefängnisses L.________ hätten ihn übel zu- gerichtet. Sie hätten ihm in die Genitalien gedrückt und seine behinderte Hand ver- letzt. H.________ habe ihn zudem im Lift mit dem Knie geschlagen. Er habe heute noch Schmerzen (vgl. zum Ganzen pag. 313 Z. 27 ff.). Am 6. Mai 2024 wiederholte der Beschuldigte, dass er niemanden geschlagen habe («Ich bin nicht aggressiv. Aber ich akzeptiere es nicht, wenn man Gewalt gegen mich anwendet. Wenn man mich verletzt, dann akzeptiere ich das nicht. Man sagt immer, ich teile aus und ich schlage, aber ich habe noch nie einen Beamten geschlagen. Keinen Einzigen.»; pag. 441 Z. 296 ff.). Er ergänzte noch, dass er gar niemanden beissen könne, da er keine Zähne mehr habe (pag. 440 Z. 267). Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte, dass er H.________ nicht berührt habe (pag. 1719 Z. 18, 21), dieser aber ihn gestossen und geschlagen habe (pag. 1719 Z. 21 f.). 10.4 Würdigung durch die Kammer Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass auf dem Video aus der Wohngruppe nicht zu sehen ist, dass der Beschuldigte H.________ nach dem Schliessen des Sicher- heitsfensters zu packen versucht hätte. Vielmehr begann er sich erst zu wehren, als ihn die Mitarbeiter des Regionalgefängnisses L.________ umkreisten und fest- halten wollten (ab 07:50). Die angeblichen Tretversuche des Beschuldigten auf dem Gang der Wohngruppe sind weder auf dem Video ersichtlich noch ergeben sie sich direkt aus dem Anzei- gerapport (pag. 288: «Als er sich weiter gewehrt habe, hätten sie ihm noch Fuss- fesseln angezogen.»). Auch die angeblichen Tretversuche des Beschuldigten auf dem Weg zum Lift und im Lift sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nicht erstellt (pag. 1363 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dass der Beschuldigte sodann mehrfach versucht haben soll, auf dem Weg zum Lift auf die Füsse von H.________ zu treten, ist der Videoaufnahme der Wohngruppe ebenfalls nicht zu entnehmen. Der Ausschnitt der Videokamera reicht indes nicht bis zum Lift, sondern zeigt einzig den Korridor der Wohngruppe. Was sich vor den Lifteingängen (am Ende des Korridors rechts) zugetragen hat, lässt sich beweismässig dabei nicht erstellen, da sich dort gemäss Auskunft von AA.________, Direktor des Regionalgefängnisses L.________, vom 22. Juli 2024 keine zusätzlichen Kameras befinden (pag. 624). Es muss daher in dubio davon ausgegangen werden, dass es vor den Lifteingängen zu keinen Tretversuchen auf die Füsse von H.________ gekommen ist. Im Lift selbst befindet sich dem- gegenüber wiederum eine zusätzliche Kamera (pag. 624). AA.________ hielt diesbezüglich jedoch fest: «Während er Handschellen trug, hat er niemanden angegriffen oder verletzt. Da er somit auch im Liftinnern niemanden schädigte, haben wir diese Kameraaufnahmen nicht gesichert.» (pag. 624). Damit kann sich das dem Beschuldigten vorgeworfene Auf-die-Füsse-Treten auch nicht im Liftinnen- raum abgespielt haben. Auch diesbezüglich lässt sich also der angeklagte Sachverhalt beweismässig nicht erstellen.
57 Demgegenüber lassen sich das Kratzen, der Beissversuch und der Kniestoss mit diversen Beweismitteln belegen. Aus dem Anzeigerapport vom 26. Februar 2024 ergibt sich, dass H.________ und G.________ durch den Beschuldigten deutlich sichtbare Kratzspuren an den Oberarmen aufwiesen und H.________ noch Tage später über Unterleibsschmerzen klagte (pag. 289). Weiter ist dem Anzeigerapport zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich wehrte und ver- suchte, G.________ zu beissen (pag. 287 f.). Auf dem Video aus der Sicherheits- zelle des Regionalgefängnisses ist ersichtlich, dass der Beschuldigte mit seinem rechten Knie zwischen die Beine von H.________ schlug, dieser daraufhin zurück- wich und die Sicherheitszelle verliess (pag. 291). Der Kniestoss ergibt sich auch aus dem Anzeigerapport (pag. 287 f.). Die nicht parteiöffentlichen Aussagen von H.________ und G.________, welche sachlich, widerspruchsfrei (bis auf die Frage, welches Knie durch den Beschuldigten benutzt wurde) und nicht übermässig belas- tend ausgefallen sind, stützen diese Erkenntnisse. Demgegenüber vermag der Be- schuldigte das Gesagte mit seinen pauschalen Bestreitungen und Gegenangriffen nicht zu widerlegen. Schliesslich sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Gefäng- nismitarbeiter den Beschuldigten zu Unrecht belasten würden oder diesen gar tät- lich angegangen wären. Somit sind sowohl das Kratzen, der Beissversuch als auch der Kniestoss belegt. 10.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten ist beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte gegen die Verlegung in die Sicherheitszelle wehrte. So kratzte er H.________ und G.________ an den Armen und versuchte, G.________ zu beissen. Schliesslich schlug er mit seinem rechten Knie zwischen die Beine von H.________, was sehr schmerzhaft für diesen war. 11. Vorwurf gemäss Ziff. I.5. der Anklageschrift 11.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Verweisungsbruch, begangen in den Zeiträumen vom
24. Mai 2019 bis 28. August 2019, vom 4. Juni 2020 bis 27. Juni 2020 und vom
9. August 2023 bis 18. Oktober 2023 in L.________, K.________ und evtl. an- derswo in der Schweiz durch folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 930): A.________ verweilte seit der rechtskräftigen Landesverweisung der Urteile vom 03.05.2019 für 5 Jahre sowie vom 20.09.2019 für 10 Jahre (nicht eingetragen im Strafregister, aber so eröffnet) im- mer (evtl. immer wieder) in der Schweiz. Er wusste, dass er die Schweiz hätte verlassen müssen. Er war aber zu verschiedenen Zeitpunkten und über längere Zeit inhaftiert oder im vorzeitigen Mass- nahmenantritt (vgl. Zusammenstellung BVD vom 25.04.2024). 11.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den ihm in Ziff. I.5. der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt nicht. Er ist geständig, trotz Kenntnis der rechtskräftigen Landesver- weisung von fünf Jahren, welche mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne vom 3. Mai 2019 ausgesprochen wurde, die Schweiz nie ver- lassen zu haben (pag. 421 Z. 125 f., 129, pag. 422 Z. 160).
58 11.3 Würdigung durch die Kammer Gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die Schweiz nach der Rechtskraft des Urteils des Cour d’appel pénale du Tribunal can- tonal Lausanne vom 3. Mai 2019, welche am 20. Juni 2019 eintrat (vgl. Strafregis- terauszug vom 9. Oktober 2025, pag. 1667), nie verlassen hat. Beim Vermerk im Strafregisterauszug, wonach er am 22. Mai 2019 freiwillig ausgereist sei, muss es sich folglich um einen Fehler handeln. Somit hält sich der Beschuldigte seit dem
21. Juni 2019 trotz rechtskräftiger strafrechtlicher Landesverweisung ununterbro- chen in der Schweiz auf. Dabei ist zu beachten, dass dem Beschuldigten die Zeiträume, in welchen er sich in Haft oder im Straf- oder Massnahmenvollzug befand, nicht angelastet werden können. Der Beschuldigte befand sich vom 29. August 2019 bis 3. Juni 2020 im or- dentlichen Strafvollzug, vom 28. Juni 2020 bis 2. November 2021 in Untersu- chungs- und Sicherheitshaft, vom 2. November 2021 bis 28. Dezember 2021 im vorzeitigen Strafvollzug und anschliessend bis am 1. November 2022 im vorzeiti- gen Massnahmenvollzug. Danach verbüsste er vom 2. November 2022 bis 11. No- vember 2022 eine zehntägige Freiheitsstrafe, bevor er wieder bis am 9. August 2023 in Sicherheitshaft war. Am 19. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte wieder- um in Untersuchungshaft versetzt (vgl. zum Ganzen pag. 477). Gemäss Aussagen des Beschuldigten anerkenne ihn Algerien nicht als Staatsan- gehörigen (pag. 1220 Z. 14). Dies wurde vom Migrationsdienst des Kantons Bern mit Bericht vom 12. Februar 2025 bestätigt, wobei festgehalten wurde, dass der Grund dafür nicht bekannt sei. Der Beschuldigte habe bisher bei der Papierbe- schaffung nicht mitgewirkt. Es sei ihm aber jederzeit möglich, seine heimatliche Vertretung zu kontaktieren und Reisepapiere zu beantragen (sogenannte Freiwil- ligkeitserklärung; pag. 1105.1 und 1640). Damit wäre es dem Beschuldigten, wenn er denn zur Mitwirkung gewillt gewesen wäre, durchaus möglich gewesen, die Schweiz zu verlassen. 11.4 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte in den Zeiträumen vom 21. Juni 2019 bis 28. August 2019, vom 4. Juni 2020 bis 27. Juni 2020 und vom 10. August 2023 bis 18. Oktober 2023 in der Schweiz verweilte, obwohl er um die mit rechts- kräftigem Urteil vom 3. Mai 2019 ausgesprochene fünfjährige Landesverweisung wusste. Er hätte zudem aus der Schweiz ausreisen können, wenn er bei der Pa- pierbeschaffung mitgewirkt hätte. III. Rechtliche Würdigung 12. Versuchte schwere Körperverletzung 12.1 Rechtliche Grundlagen 12.1.1 Schwere Körperverletzung Gemäss Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) be- geht eine schwere Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen lebensge-
59 fährlich verletzt (Bst. a), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Men- schen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Ge- sicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Bst. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Bst. c). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirkli- chung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg billigt. Ob der Täter die Tatbestandsverwirkli- chung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, ist bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Ge- richt darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, son- dern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 5.3.3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hängt die rechtliche Qualifika- tion von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (wie einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Op- fers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung wird nicht vorausgesetzt, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Mo- ment hinzutritt, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Op- fers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025 E. 3.2).
60 Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperver- letzung, dies insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag in das Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsver- mögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines un- kontrollierten Sturzes auf den Boden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.5). So hält das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 schliesslich fest: «Wer auf dem Boden liegend mit Fusstritten und Faustschlägen traktiert wird, ist – auch wenn er sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – dem Aggressor wehrlos ausgeliefert. Ebenso stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, dass der Beschwerdefüh- rer die Gefahr, welche mit Schlägen und Tritten in den Kopfbereich geschaffen wird, hat erkennen müssen. Dies mit der zutreffenden Begründung, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derartige Gewalteinwirkungen (welche vor- liegend zudem von erheblicher Intensität waren) zu schwerwiegenden Beeinträch- tigungen der körperlichen Integrität führen können. Dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 0,69 bis 1,51 Gewichtspromille auf- wies, vermag an der willkürfreien Schlussfolgerung der Vorinstanz, er habe um die von ihm geschaffene Gefahr einer schweren Körperverletzung gewusst, nichts zu ändern. Die Vorinstanz stellt in Würdigung der konkreten Umstände des Falles, namentlich unter Hinweis auf die Tatumstände, ohne in Willkür zu verfallen, fest, dass der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung von B. billigend in Kauf genommen hat. Die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit ist er- stellt.» (E. 2.3). 12.1.2 Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären. Die Frage, wo die Grenze zwi- schen dem strafbaren Beginn der Tatausführung und der straflosen Vorbereitung verläuft, ist eine heikle Abgrenzungsfrage. Fest steht, dass der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, für sich allein straflos bleibt, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Ver- such jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn, wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungs- handlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung
61 erfordert ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte be- stimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksich- tigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittel- bar ansetzt (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). 12.2 Subsumtion 12.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 1 heftig in das Gesicht schlug, sodass dieser zu Boden ging. Als sich der Straf- und Zivil- kläger 1 wieder aufgerichtet hatte, zückte der Beschuldigte ein Messer, richtete es auf den Straf- und Zivilkläger 1 und führte aus einer Distanz von ca. 50-75 cm eine Stichbewegung gegen diesen aus. Nachdem der Straf- und Zivilkläger 1 den Be- schuldigten entwaffnen konnte, wodurch sich der Beschuldigte an der Hand verletz- te, trat der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger 1 in den Rücken, sodass dieser erneut zu Boden ging. Schliesslich traktierte der Beschuldigte den wehrlos am Bo- den liegenden Straf- und Zivilkläger 1 mit mehreren Faustschlägen und mindestens zwei gezielten und heftigen Fusstritten gegen den Kopf. Das Opfer, der Straf- und Zivilkläger 1, erlitt Kopfschmerzen, multiple Prellungen insbesondere im Gesicht, eine Hauteinblutung und Hautabtragung am Oberkopf, eine Hautabschürfung an der Nase, je eine Hautunterblutung an der Unterlippe, am linken Unterkiefer und am rechten Ellenbogen sowie eine Hautabtragung am linken Knie. Eine akute Lebensgefahr bestand nicht. Auch eine andere schwere Schädi- gung ist nicht ersichtlich. Die Verletzungen sind folgenlos abgeheilt (pag. 251 ff.). Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist folglich nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. Das IRM Bern hielt in seinem Gutachten fest, dass es bei Fusstritten gegen den Kopf grundsätzlich zu potenziell lebensbedrohlichen Verletzungen, zum Beispiel zu Schädelbrüchen und/oder Blutungen im Schädelinnern, kommen kann (pag. 254). Gemäss Bundesgericht entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Faustschläge und Fusstritte in den Bereich des Kopfes beim Opfer zu sehr schwe- ren bzw. lebensgefährlichen Verletzungen führen können. Demnach musste dies auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. So führte er auch selbst aus, dass er auf niemanden einschlagen oder eintreten würde, der auf dem Boden liege. Nachdem aber erstellt ist, dass er dies dennoch getan hat, ist auch bewiesen, dass der Beschuldigte um die Möglichkeit von schweren und gar lebensgefährlichen Ver-
62 letzungen wusste, als er auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger 1 ein- geschlagen und eingetreten hatte, und solche auch in Kauf nahm. Ebenfalls musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass ein Stich mit einem Mes- ser mit einer Klingenlänge von über 8 cm zu schweren bzw. gar lebensgefährlichen Verletzungen führen kann. Indem er eine Stichbewegung mit einem solchen Mes- ser gegen den Straf- und Zivilkläger 1 im Rahmen eines dynamischen Geschehens ausführte, nahm er solche Verletzungen zumindest in Kauf, konnte er doch nicht wissen, wie das stark alkoholisierte Opfer reagiert. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es einerseits der Intervention von Drittper- sonen sowie dem Zufall zu verdanken ist, dass der Straf- und Zivilkläger 1 keine gravierenderen Verletzungen davontrug. Denn aufgrund der objektiven Tatumstän- de (Stichbewegung mit einem Messer aus einer Entfernung von 50-75 cm, Faust- schlag in das Gesicht und Tritt in den Rücken, die so heftig waren, dass der Straf- und Zivilkläger 1 zu Boden ging, mehrere Faustschläge und mindestens zwei ge- zielte und heftige Fusstritte gegen den Kopf, dynamisches Geschehen, Alkoholisie- rung und Wehrlosigkeit des Straf- und Zivilklägers 1, Rage und Unablässigkeit des Beschuldigten) drängte sich eine lebensgefährliche Verletzung oder eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts derart stark auf, dass nicht darauf vertraut wer- den durfte, der Straf- und Zivilkläger 1 erleide lediglich Verletzungen ohne schwere Folgen. Insbesondere die vom Beschuldigten ausgeteilten Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Straf- und Zivilklägers 1 können angesichts seiner kaum zu bändigenden Wut über die ihm zuvor zugefügte Schnittverletzung nicht anders ausgelegt werden, als dass er damit schwere Folgen in Kauf genommen hat. Damit wurde die Schwelle zum Versuch auch klarerweise überschritten. Die Kammer erachtet den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung sowohl im Zusammenhang mit dem Einsatz des Messers als auch betreffend die Faustschläge (sowohl gegen den stehenden als auch am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger 1) und Fusstritte, die der Beschuldigte gegen den Kopf des am Bo- den liegenden Straf- und Zivilkläger 1 ausführte, als erfüllt. Der Beschuldigte han- delte mindestens eventualvorsätzlich. 12.2.2 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe Rechtfertigende/entschuldbare Notwehr Für die rechtlichen Grundlagen zur rechtfertigenden Notwehr nach Art. 15 StGB wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1372, S. 43 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Ein Notwehrexzess nach Art. 16 StGB besteht dar- in, dass die Grenzen der Notwehr überschritten werden, das heisst die fragliche Handlung überschreitet das Mass, das zur Abwehr des Angriffs notwendig ist. Der Beschuldigte macht Notwehr geltend. Die Vorinstanz bejahte dies hinsichtlich der Faustschläge. So habe sich der Beschuldigte während der von ihm ausgeteil- ten Faustschläge in einer gegenwärtigen Gefahr einer neuen oder Vergrösserung der bereits eingetretenen (Schnitt-)Verletzung befunden, da der Straf- und Zivilklä- ger 1 das Messer hätte aufheben und erneut einsetzen können (pag. 1372 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nachdem die Kammer zu einem anderen Beweisergebnis als die Vorinstanz gelangt (Messer gehörte dem Beschul-
63 digten, welcher es gegen den Straf- und Zivilkläger 1 einsetzte; vgl. E. 7.1.5 hier- vor), bestehen keine Hinweise für das Vorliegen einer Notwehrsituation. Zwar hat der Straf- und Zivilkläger 1 den Beschuldigten zu Beginn der Auseinandersetzung geschubst. Dies vermag den Messerstich, die Faustschläge und Fusstritte durch den Beschuldigten aber nicht ansatzweise zu rechtfertigen. Der Beschuldigte be- fand sich zu keinem Zeitpunkt in einer Notwehrlage, weshalb auch kein Notwehr- exzess in Frage kommt. Schuld(un)fähigkeit Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Wer zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, hat Anspruch auf eine Strafmilderung (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wurde in einem anderen Verfahren sowohl durch med. pract. X.________ (Gutachten vom 10. Juni 2021; pag. 1109 ff.) als auch durch Dr. med. W.________ (Gutachten vom 30. August 2022; pag. 755 ff.) forensisch- psychiatrisch begutachtet. Das Obergericht des Kantons Bern legte in E. 16 seines Urteils SK 23 265 vom 16. November 2023 (publiziert in der elektronischen Ent- scheidsammlung des Obergerichts des Kantons Bern) überzeugend dar, weshalb es nur auf die forensisch-psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. W.________ abstellte. Dem schliesst sich die Kammer an. Dr. med. W.________ hielt in seinem Gutachten vom 30. August 2022 im Wesent- lichen fest, es liege beim Beschuldigten in aller Deutlichkeit eine dissoziale Persön- lichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit einer ausgeprägten Aggressionsproblematik vor (pag. 795). Als spezifische Kriterien liessen sich beim Beschuldigten eine überhohe Selbstbezogenheit und ein Unbeteiligt-Sein gegenüber den Gefühlen anderer, eine andauernde und verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine nied- rige Schwelle für aggressives, einschliesslich gewalttätiges Verhalten, ein sehr deutlich fehlendes Schuldbewusstsein, die Unfähigkeit aus negativer Erfahrung zu lernen sowie die sehr ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen, erkennen. Hinzu komme eine erhöhte Reizbarkeit, welche jedoch für die Diagnose nicht un- bedingt erforderlich sei. Eine hohe Aggressivität zähle zu den besonders stabilen und wenig veränderbaren Zügen einer Persönlichkeit (pag. 794 f.). Als tatzeitaktu- elle und überdauernde Störung sei die lebenspraktische Auswirkung der dissozia- len Persönlichkeitsstörung erheblich. Tatrelevante Merkmale wie insbesondere die hohe Aggressionsbereitschaft und die tiefe Frustrationstoleranz liessen indessen nicht annehmen, dass es dadurch zu einer Verminderung der Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat gekommen sein könnte. Im Bereich der Steuerungsfähigkeit unterscheide die Dissozialität und die Aggressionsbejahung des Beschuldigten die- sen deutlich von durchschnittlichen Tätern vergleichbarer Handlungen. Allerdings erscheine seine Kränkbarkeit sowie auch seine Impulsivität auch im Vergleich mit anderen Personen mit diesem Störungsbild als ungewöhnlich hoch. Eine bedeut- same Verminderung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei nicht erkennbar, jedoch liesse sich im Bereich der Steuerungsfähigkeit aufgrund der Komponente
64 der hohen Impulsivität eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht ziehen. Bei der vorgeworfenen versuchten schweren Körperverletzung sei die Be- urteilung der Steuerungsfähigkeit zudem vom zu erstellenden Tatablauf abhängig (pag. 799 f.). Es besteht somit kein Schuldausschlussgrund. Ob allenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten anzunehmen ist, wird im Rahmen der nachfol- genden Strafzumessung geprüft (vgl. E. 24 hiernach). 12.2.3 Fazit Der Beschuldigte handelte tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft. Damit ist er der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Bst. a und b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 13. Drohung 13.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag der Drohung strafbar, wer je- manden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künfti- ges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeig- net ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Emp- finden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Be- lastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1 und 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3). Eine Drohung liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendei- ner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Das Delikt würde daher präziser als «Bedrohung» bezeichnet. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhal- ten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten (z.B. dem Opfer an- gedrohtes Durchschneiden der Kehle durch entsprechende Geste am eigenen Hals), durch konkludentes Verhalten (wortloses Ziehen oder Entsichern der Schusswaffe), aber auch durch anderweitiges «Wissenlassen» erfolgen (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 14 zu Art. 180 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schre- cken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 33 zu Art. 180 StGB). 13.2 Vorfall vom 19. Oktober 2023 Der Strafantrag des Straf- und Zivilklägers 1 liegt vor (pag. 336).
65 Der Beschuldigte führte mit dem geöffneten Klappmesser mit einer Klingenlänge von über 8 cm eine Stichbewegung gegen den Straf- und Zivilkläger 1 aus. Mit die- sem Verhalten drohte er dem Straf- und Zivilkläger 1 ein künftiges Übel an. Das Verhalten des Beschuldigten war zudem geeignet, das Opfer in Angst und Schre- cken zu versetzen. Der Straf- und Zivilkläger 1 wurde gemäss Beweisergebnis auch in Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass er durch die Stichbewegung mit dem Messer den Straf- und Zivilkläger 1 in Angst und Schrecken versetzt, und wollte dies auch. Der Beschuldigte ist damit wegen Drohung zum Nachteil des Straf- und Zivilklä- gers 1 schuldig zu sprechen. 13.3 Vorfall vom 5. und 6. Oktober 2023 Der Straf- und Zivilkläger 2 stellte am 6. Oktober 2023 Strafantrag gegen den Be- schuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Be- schimpfung (pag. 191 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus der Aufzählung von «Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte» ohne Weite- res der Wille des Straf- und Zivilklägers 2 entnehmen lässt, den Beschuldigten we- gen des Tatbestands der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zu verfolgen und zu bestrafen, auch wenn dieser im Strafantrag nicht explizit genannt wird. Der erfor- derliche Strafantrag liegt damit vor. Gemäss Beweisergebnis äusserte sich der Beschuldigte gegenüber dem Straf- und Zivilkläger 2 mehrfach dahingehend, dass er diesen kaputt machen und umbringen werde, dessen Frau ficken und töten werde, ihn umbringen werde, wenn er ihn auf der Strasse sehe, und dass er Kollegen bei Al-Qaida habe, welche ihn töten wür- den. Dabei handelt es sich um schwerwiegende Drohungen, zumal sie auch die unbeteiligte Ehefrau des Straf- und Zivilklägers 2 betreffen. Diese Drohungen ver- setzten den Straf- und Zivilkläger 2 angesichts des aufgebrachten Zustands und des Gewaltpotenzials des Beschuldigten in Angst. Der Beschuldigte wollte dem Straf- und Zivilkläger 2 durch seine Äusserungen Angst machen und ihn ein- schüchtern. Er handelte direktvorsätzlich. Eine darüberhinausgehende Absicht, mit den ausgestossenen Drohungen eine Amtshandlung zu verhindern, ist nicht er- kennbar, zumal der Beschuldigte seine Todesdrohungen nicht im Hinblick auf eine Amtshandlung ausstiess. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Damit handel- te der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Drohung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 2 schuldig zu sprechen. 14. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 14.1 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB wird vorab auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1374 ff., S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
66 Zur Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs sei Folgendes ergänzt: Wer einer anderen Person in das Gesicht spuckt, erfüllt das objektive Tatbestandsmerkmal der Tätlichkeit. Das Anspucken einer Person, insbesondere in deren Gesicht, stellt eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massiven Ekel hervorruft. Das Spucken in das Gesicht eines anderen Menschen bewirkt eine zumindest vorüber- gehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers. Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich geduldete physische Einwir- kung auf einen anderen Menschen. Vielmehr überschreitet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem bei Weitem. Das Spucken in das Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen. Wer einem Beamten während der Ausübung einer Amtshandlung in das Gesicht spuckt, erfüllt den objektiven Tatbe- stand von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom
18. Dezember 2018 E. 1.3). 14.2 Subsumtion 14.2.1 Vorfall vom 13. August 2023 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrmals versuchte, die Polizisten Y.________ und Z.________ beim und nach dem Anlegen der Handfes- seln sowie im Patrouillenfahrzeug zu treten und anzuspucken, um seine Anhaltung und die Vorführung beim Notfallpsychiater zu verhindern. Weiter äusserte er ge- genüber den beiden Polizisten mehrfach «je nique ta rasse» und «je vais te cher- cher». Bei den beiden Polizisten handelt es sich um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB und bei der polizeilichen Anhaltung sowie der Vorführung beim Notfallpsych- iater um Amtshandlungen. Während «je nique ta rasse» eher eine Beschimpfung darstellt, handelt es sich bei «je vais te chercher» um eine Drohung, welche die nötige Intensität erreicht. Durch das Treten und das Anspucken sowie das Bedro- hen mit «je vais te chercher» beeinträchtigte der Beschuldigte die obgenannten Amtshandlungen und versuchte, die Polizisten während dieser Amtshandlungen auch tätlich anzugreifen. Er handelte mit direktem Vorsatz, rechtswidrig und schuldhaft. Der Beschuldigte ist demnach wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 14.2.2 Vorfall vom 5. und 6. Oktober 2023 Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich an (pag. 1377, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte während der polizeilichen Anhaltung und Fest- nahme in der Notschlafstelle AK.________ und der anschliessenden Verlegung auf die Polizeiwache AJ.________ und in das Inselspital Bern seine Arme versperrte, versuchte, die Polizisten zu treten, den Straf- und Zivilkläger 2 an die Schulter schlug und diesem in das Gesicht spuckte. Bei den beiden Polizisten handelt es sich um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB und bei der polizeilichen Anhaltung sowie beim Verbringen des Beschuldig- ten auf die Polizeiwache und von dieser zum Inselspital Bern um Amtshandlungen (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Vor
67 Art. 285 StGB). Durch das versuchte Treten, den Faustschlag und das Anspucken beeinträchtigte der Beschuldigte die polizeiliche Anhaltung und das Verbringen auf die Polizeiwache sowie in das Inselspital Bern und griff die beiden Polizisten auch tätlich an. Der Beschuldigte wusste um die Beamteneigenschaft der Straf- und Zi- vilkläger 2 und 3 und wollte durch seine Handlungen die Personenkontrolle verei- teln und die Polizisten tätlich angehen. Somit handelte er mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Demnach ist der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 14.2.3 Vorfall vom 19. Oktober 2023 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, trat der Beschuldigte den Polizisten T.________, einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB, gegen die Beine und versuchte, ihm Kopfstösse zu verpassen. Auch nach dem Hinlegen im Patrouil- lenfahrzeug versuchte er mehrfach, die Polizisten zu treten. Dadurch hinderte er die Polizisten an ihrer Arbeit wie Abklärung des Sachverhalts, Herstellung von Ru- he und Ordnung, Anhaltung und Überführung des Beschuldigten in das Inselspital Bern, mithin an Amtshandlungen, und griff T.________ auch tätlich an. Er wusste um den Beamtenstatus der Polizisten und wollte die Amtshandlungen durch seine Handlungen hindern und T.________ tätlich angreifen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Somit hat sich der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 14.2.4 Vorfall vom 13. Februar 2024 Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte während des Verbringens in die Sicherheitszelle und des Einrichtens in der Sicherheitszelle die Gefängnismitarbei- ter G.________ und H.________ kratzte und versuchte, G.________ zu beissen. Weiter führte er einen Stoss mit dem rechten Knie zwischen die Beine von H.________ aus. Bei den Gefängnismitarbeitern G.________ und H.________ handelt es sich um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB und beim Verbringen in die Sicher- heitszelle und beim Einrichten in der Sicherheitszelle um Amtshandlungen. Durch das versuchte Beissen, das Kratzen sowie den Kniestoss hinderte der Beschuldig- te die Gefängnismitarbeiter an den obgenannten Amtshandlungen. Das Kratzen und der Kniestoss stellen zudem tätliche Angriffe gegen G.________ und/oder H.________ dar. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Demnach ist er der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 15. Verweisungsbruch 15.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB macht sich des Verweisungsbruchs strafbar, wer ei- ne von einer zuständigen Behörde auferlegte Landesverweisung bricht. Der Ver- weisungsbruch besteht darin, dass der Ausgewiesene das verbotene Gebiet betritt oder nicht rechtzeitig verlässt. Es werden sowohl der Bruch der zuvor vollzogenen
68 Ausweisung sowie die Unterlassung des Vollzugs unter Strafe gestellt. Der Ange- schuldigte muss wider einen explizit gegen ihn gerichteten, rechtskräftigen Auswei- sungsbefehl handeln (FREYTAG/BÜRGIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 34 zu Art. 291 StGB). Der Verweisungsbruch ist ein Dauerdelikt, der nicht nur beim Grenzübertritt, sondern solange begangen wird, als der unberechtigte Aufenthalt andauert (BGE 147 IV 232 E. 1.1). Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz verlangt. Voraussetzung ist das Wissen des Täters über den gültigen und rechtskräftigen Ausweisungsentscheid sowie das Bewusstsein, dass das in der Folge betretene Territorium zur Schweiz gehört. Nach der Zustellung des Urteils und damit einhergehender Rechtskraft, muss der Verurteilte tatsächlich Kenntnis vom Ausweisungsurteil nehmen (FREYTAG/BÜRGIN, a.a.O., N 34 zu Art. 291 StGB). Verbleibt der Täter trotz dieses Wissens in der Schweiz oder hat er das verbotene Gebiet trotzdem willentlich betreten, ist der sub- jektive Tatbestand erfüllt. Schwierigkeiten können sich dort ergeben, wo der Täter die Gesetze eines anderen Landes verletzen muss – etwa wenn es für ihn unmöglich ist, in einem anderen Land aufgenommen zu werden –, um einreisen zu können. In diesem Fall liegt ein echter Notstand vor. Das Vorliegen eines Notstands ist auch zu prüfen, wenn der Täter nicht ausgewiesen werden kann, da kein Land ihn aufnimmt (vgl. FREYTAG/BÜRGIN, a.a.O., N 37 zu Art. 291 StGB mit Hinweis auf TRAUTVET- TER, Die Ausweisung von Ausländern durch den Richter im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1957, 94 f.). 15.2 Subsumtion Mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne vom 3. Mai 2019 wurde der Beschuldigte für fünf Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist am
20. Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen (pag. 1667). An der Rechtmässigkeit der damals ausgesprochenen Massnahme bestehen keine Zweifel. Der Beschuldigte verliess gemäss Beweisergebnis die Schweiz seither nicht, war aber vom 29. Au- gust 2019 bis 3. Juni 2020, vom 28. Juni 2020 bis 9. August 2023 und ab dem
19. Oktober 2023 inhaftiert. Damit missachtete er während 163 Tagen (vom
21. Juni 2019 bis 28. August 2019, vom 4. Juni 2020 bis 27. Juni 2020 und vom
10. August 2023 bis 18. Oktober 2023) die rechtsgültige Landesverweisung. Der Beschuldigte verweilte im Wissen um die gegen ihn ausgesprochene, rechtskräfti- ge Landesverweisung weiterhin willentlich in der Schweiz. Fraglich ist, ob sich der Beschuldigte vorliegend auf einen rechtfertigenden Not- stand nach Art. 17 StGB berufen kann. Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu ret- ten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Der von TRAUTVETTER genannte Fall eines Notstands, in welchem der Täter die Gesetze eines anderen Landes verletzen müsste – etwa, wenn es für ihn unmög- lich ist, in einem anderen Land aufgenommen zu werden –, um einreisen zu kön- nen (TRAUTVETTER, a.a.O., 94), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Würde der Beschuldigte bei der Offenlegung seiner Identität mithelfen, wäre es durchaus
69 möglich, dass er ein Reisedokument erhalten und so – ohne ausländische Gesetze verletzen zu müssen – ausreisen könnte. Die aktuelle Situation stellt für den Beschuldigten somit keine eigentliche Notlage dar, zumal er sich durch eigene Mitwirkung daraus befreien könnte. Daraus folgt, dass er sich auch nicht auf einen Notstand berufen kann. Der Beschuldigte ist so- mit des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB schuldig zu sprechen. Schliesslich wurde der Beschuldigte bisher nur wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), nicht wegen Verweisungs- bruchs verurteilt (vgl. pag. 1659 ff.), weshalb eine Verletzung des «ne bis in idem»- Grundsatzes sowieso nicht in Betracht fällt (und wohl gemäss BGE 135 IV 6 E. 3.2 auch nicht fallen würde). Demnach ist der Beschuldigte des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig zu sprechen. 16. Beschimpfung 16.1 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 StGB wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen (pag. 1379, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen die notwendigen Strafanträge vor (pag. 1380, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Damit ist diese Pro- zessvoraussetzung erfüllt. Gemäss Beweisergebnis bezeichnete der Beschuldigte die beiden Polizisten, die Straf- und Zivilkläger 2 und 3, mehrfach als «Hurensohn» und äusserte ihnen ge- genüber «fick dich», «nique ta mère» und «ich ficke deine Familie». Diese Kraft- ausdrücke sind als Beschimpfungen zu verstehen. Mit diesen Ausdrücken hat der Beschuldigte nicht bloss Anstandsregeln verletzt, sondern seine Missachtung ge- genüber den Straf- und Zivilklägern 2 und 3 zum Ausdruck gebracht. Der Beschul- digte war sich der Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen bewusst, zielte gerade dar- auf ab und handelte mithin direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- und/oder Schuldaus- schlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist entsprechend der Be- schimpfung gemäss Art. 177 StGB zum Nachteil der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 schuldig zu erklären. 17. Verunreinigung von fremdem Eigentum 17.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) macht sich der Verunreinigung von fremdem Eigentum strafbar, wer aus Bosheit oder Mutwillen öffentliche Denkmäler, öffentliche Gebäude und ande- res öffentliches Eigentum oder fremdes Privateigentum verunreinigt, sofern nicht eine Sachbeschädigung vorliegt.
70 17.2 Subsumtion Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte gegen die Seitenscheibe des Pa- trouillenfahrzeugs der F.________ spuckte. Dabei handelt es sich um öffentliches Eigentum. Es versteht sich von selbst, dass das Spucken gegen eine Fenster- scheibe eine Verunreinigung nach sich zieht. Dies war dem Beschuldigten ohne Weiteres bewusst und er wollte dies auch. Er handelte somit vorsätzlich und auch zweifelsohne bös- bzw. mutwillig. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschluss- gründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist der Verunreinigung von fremdem Ei- gentum nach Art. 8 KStrG schuldig zu sprechen. 18. Konkurrenzen Wird dem Opfer die Verübung einer Straftat angedroht (z.B. Körperverletzung) und wird diese Tat auch ausgeführt, so tritt Art. 180 StGB zurück und ist unechte Kon- kurrenz anzunehmen, wenn die Drohung in einem so nahen zeitlichen Zusammen- hang mit der angedrohten Tat steht, dass von einer einzigen Tat gesprochen wer- den kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter dem Opfer mit dem Messer droht und dann zusticht (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 43 zu Art. 180 StGB). Der Beschuldigte ging mit dem geöffneten Klappmesser auf den Straf- und Zivilklä- ger 1 zu, führte eine Stichbewegung gegen dessen Oberkörper aus und drohte ihm damit mindestens eine Körperverletzung an. Gemäss Beweisergebnis wurde die versuchte schwere Körperverletzung sowohl durch die Stichbewegung mit dem Messer als auch durch die diversen Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers 1 begangen. Somit erscheint die Drohung in einem so nahen zeitlichen Zusammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung, dass sie als Begleiterscheinung bzw. mitbestrafte Vortat erscheint und deshalb von einer einzigen Tat gesprochen werden kann. Dies umso mehr, als der Beschuldigte das Messer einsetzen wollte und es ihm einzig deshalb nicht gelang, weil der Straf- und Zivilkläger 1 ihn entwaffnen konnte. Somit tritt Art. 180 StGB hinter Art. 122 Bst. a und b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zurück und der Beschuldigte ist bezüglich des Vorfalls vom 19. Oktober 2023 bei der AE.________ ausschliesslich wegen versuchter schwerer Körperverletzung und nicht noch zusätzlich wegen Drohung schuldig zu sprechen. Da die Drohung vom 5. und 6. Oktober 2023 nicht zum Zweck der Verhinderung einer Amtshandlung ausgesprochen wurde, wird sie nicht durch die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom selben Tag konsumiert. Auch die übri- gen Delikte stehen in echter Konkurrenz zueinander.
71 19. Fazit Der Beschuldigte ist schuldig zu erklären: - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Bst. a und b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB, - der Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Art. 8 KStrG. IV. Strafzumessung 20. Vorbemerkung Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bildet nebst den hiervor ausgefäll- ten Schuldsprüchen auch der rechtskräftige Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (pag. 1233, Ziff. III.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 21. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetz- liche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu ver- hängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es
72 im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Das Gericht kann an- stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe vor- aussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine Frei- heitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Diese ist anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abge- stellt werden; denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen, wobei allfällige täterbezogene Minderungsgründe ausser Acht fallen müssen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 484 f.). Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weite- ren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jewei- ligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217; 142 IV 265; 144 IV 313). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allge- meinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). Soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, hat das Gericht vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchs- weisen Begehung zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). 22. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 StGB), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in vier Fällen (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der Beschimp- fung (Art. 177 StGB), des Verweisungsbruchs in drei Fällen (Art. 291 StGB), der Verunreinigung von fremdem Eigentum (Art. 8 KStrG) sowie der mehrfachen Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]) schuldig gemacht. Das Strafgesetzbuch bedroht diese vom Beschul- digten begangenen Delikte mit folgenden Strafen:
73 - Schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, - Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (in leichten Fällen), - Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB: Geldstrafe bis zu 90 Tagessät- zen, - Verweisungsbruch gemäss Art. 291 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, - Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Art. 8 KStrG: Busse, - Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG: Busse. Ausserordentliche Gründe, die Strafrahmen nach unten oder oben zu verlassen, bestehen – insbesondere bei der Strafmilderung zufolge Versuchs beim Tatbe- stand der schweren Körperverletzung – keine. 23. Strafart In Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist von Gesetzes wegen einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, in Bezug auf den Schuldspruch wegen Beschimpfung einzig die Ausfällung einer Geldstrafe und in Bezug auf die Schuldsprüche wegen Verunreinigung von fremdem Eigentum und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes einzig die Ausfällung einer Busse mög- lich. Für die Schuldsprüche wegen Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Verweisungsbruchs kann demgegenüber sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Nachdem es sich jedoch bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Fällen von Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte um keine leichten Fälle handelt, ist dort bereits von Gesetzes we- gen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Geldstrafe hat grundsätzlich Vorrang vor der Freiheitsstrafe. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche gebo- ten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB). Der Beschuldigte weist 14 Vorstrafen auf (pag. 1659 ff.). Die bisher ausgesproche- nen teilweise unbedingten Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen konnten den Beschuldigten offenbar nicht von weiterer einschlägiger und schwerer Delinquenz (versuchte schwere Körperverletzung) abhalten. Er legte bisher eine erstaunliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung an den Tag und zeigte sich bis zu- letzt weder einsichtig noch reuig. Mit seiner wiederholten Delinquenz offenbarte der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.4). Unter diesen Umständen scheint aus
74 spezialpräventiven Gesichtspunkten einzig die Sanktionsart der Freiheitsstrafe ge- eignet, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte nun seit längerer Zeit über keinen festen Wohnsitz verfügt, erwerbslos ist, angeblich vom Geld seiner Familienangehörigen lebt (vgl. E. 25.6 hiernach) und deshalb eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird bezahlen können. Für die Schuldsprüche wegen Drohung und Verweisungsbruchs ist somit ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 24. Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit Die Vorinstanz führte zur verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten Folgen- des aus (pag. 1383 f., S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Schuldvorwurf, der einem vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt daher, dass die Strafe für ei- ne in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist im vollen Ausmass Rechnung zu tragen. Eine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif ist dabei nicht vorzunehmen. Vielmehr hat das Gericht im Rahmen seines Ermessensspielraums zu prü- fen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. Zusammengefasst hat das Gericht daher aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuld- fähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Ein- schätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.5 f.). Dr. med. W.________ erstellte im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens SK 22 34 ein umfassen- des Gutachten über den Beschuldigten (pag. 755 ff.). Der Sachverständige kam zum Schluss, dass er an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit schwerer Aggressionsproblematik leidet (pag. 795). Zur Frage der Schuldfähigkeit hielt Dr. med. W.________ fest, die Einsichtsfähigkeit sei vorhanden. Im Bereich der Steuerungsfähigkeit scheine seine Kränkbarkeit und auch Impulsivität als ungewöhn- lich hoch (pag. 799). Aufgrund der bei ihm vorliegenden Störung mit einer sehr hohen Impulsivität und seinem geringen Vermögen mit Kränkungen umzugehen, bestehe durchaus die Möglichkeit, bei einer Reaktion auf eine erfolgte Kränkung von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (pag. 799 f.). Bezüglich der wiederholten Auseinandersetzungen mit Gefängnispersonal spielten die genannten Persönlichkeitsmerkmale eine Rolle, wie eine tiefe Frustrationstoleranz und eine hohe Aggressionsbe- reitschaft. Die hohe Impulsivität lasse im Bereich der Steuerungsfähigkeit eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht ziehen (pag. 800). Das Gericht sieht keinen Anlass, von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen, zumal diese schlüssig und nachvollziehbar sind. […] Die leicht verminderte Schuldfähigkeit ist nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksich- tigen. Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschlies- sen. Das Obergericht des Kantons Bern hat in E. 27.1.6 seines Urteils SK 23 265 vom 16. November 2023 gestützt auf das Gutachten von Dr. med. W.________ bei der Strafzumessung ebenfalls eine leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschul-
75 digten berücksichtigt. Es ist in der folgenden Strafzumessung bei jedem Delikt ein- zeln zu prüfen, ob und wenn ja, in welchem Ausmass die Schuldfähigkeit des Be- schuldigten eingeschränkt war, zumal die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gemäss dem Gutachter lediglich dann zum Tragen kommt, wenn er impulsiv auf ei- ne erfolgte Kränkung reagiert, hingegen nicht, wenn er Taten bewusst plant. 25. Gesamtfreiheitsstrafe Die konkret schwerste Straftat ist die versuchte schwere Körperverletzung. Hierfür ist in einem ersten Schritt eine Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festzusetzen. An- schliessend gilt es, die Freiheitsstrafe für die Schuldsprüche wegen Drohung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfachen Verweisungsbruchs festzusetzen und in Anwendung von Art. 49 StGB zur Einsatz- strafe zu asperieren. Die Einsatzstrafe sowie die Strafen für die Drohung, die mehr- fache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie den mehrfachen Verweisungsbruch ergeben zusammen die Gesamtfreiheitsstrafe. 25.1 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 25.1.1 Objektive Tatschwere Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts Nachdem das Delikt nicht vollendet wurde, ist unklar, wie schwer die Verletzung der körperlichen Integrität des Straf- und Zivilklägers 1 im Fall der Vollendung des Delikts ausgefallen wäre. Es sind verschiedene mögliche Verletzungsbilder denk- bar. Die effektiv erlittenen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1 sind dabei nicht ausschlaggebend. Bei Faustschlägen und Fusstritten gegen den Kopf eines wehrlos am Boden liegen- den Opfers ist mit schweren und potenziell lebensbedrohlichen Verletzungen zu rechnen (insbesondere Schädelbrüche und/oder Blutungen im Schädelinnern [vgl. pag. 254]). Dasselbe gilt für Stich- oder Schnittverletzungen mit einem Klapp- messer mit einer Klingenlänge von über 8 cm. Auch hier ist mit schweren und bei Treffen eines wichtigen Organs mit lebensbedrohlichen Verletzungen zu rechnen. Solche schweren bis lebensgefährlichen Verletzungen sind jedoch bei der schwe- ren Körperverletzung tatbestandsimmanent. Straferhöhend ist aber zu werten, dass der Beschuldigte sowohl ein Messer gegen das Opfer zückte als auch mit mehre- ren Faustschlägen und Fusstritten im Rahmen eines dynamischen Geschehens auf das deutlich ältere, körperlich unterlegene und alkoholisierte Opfer einwirkte. Es handelte sich somit nicht bloss um eine einzelne Einwirkung auf die körperliche In- tegrität des Straf- und Zivilklägers 1. Vielmehr gefährdete der Beschuldigte dessen körperliche Integrität in verschiedener Hinsicht schwer. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns Obwohl der Beweggrund des Beschuldigten nicht geklärt ist, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er die Tat nicht geplant hat. Offenbar fühlte er sich durch den Straf- und Zivilkläger 1 aus irgendeinem Grund provoziert, allenfalls durch die
76 vorgängige verbale Auseinandersetzung und/oder den vom Straf- und Zivilkläger 1 ausgeführten Schubser. Der Beschuldigte schlug dem Straf- und Zivilkläger 1 heftig in das Gesicht, wodurch dieser umfiel. Als der Straf- und Zivilkläger 1 sich wieder aufgerichtet hatte, führte der Beschuldigte aus einer Distanz von ca. 50-75 cm eine Stichbewegung mit sei- nem Messer gegen den Straf- und Zivilkläger 1 aus. Nachdem der Straf- und Zivil- kläger 1 dem Beschuldigten das Messer abnehmen konnte, wodurch sich der Be- schuldigte an der Hand verletzte, wurde der Beschuldigte aggressiver. Der Be- schuldigte trat den Straf- und Zivilkläger 1 in den Rücken, so dass dieser erneut umfiel. Schliesslich traktierte der Beschuldigte den am Boden liegen gebliebenen Straf- und Zivilkläger 1 mit mehreren Faustschlägen und mindestens zwei gezielten und heftigen Fusstritten gegen den Kopf. Den Faustschlägen und Fusstritten gegen den Kopf war der Straf- und Zivilklä- ger 1, der zu diesem Zeitpunkt in alkoholisiertem und benommenem Zustand am Boden lag, wehrlos ausgeliefert. Der Beschuldigte hörte in seiner Rage auch nicht von sich aus auf, sondern legte eine Beharrlichkeit an den Tag und versuchte – auch als die Polizei bereits auf Platz war – immer wieder, zum Straf- und Zivilklä- ger 1 zu gelangen. Nur durch die Intervention von Passantinnen und Passanten sowie letztlich der Polizei gelang es, den Beschuldigten von weiteren Einwirkungen auf den Straf- und Zivilkläger 1 abzuhalten. Dementsprechend ist die Tat als sehr verwerflich zu werten. Zwischenfazit Die Kammer erachtet gestützt auf die objektive Tatschwere für ein vollendetes De- likt bei einem mittelschweren Verschulden eine Strafe von 50 Monaten als ange- messen. 25.1.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Seine Beweggründe sind unbekannt. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts, Vermin- derung der Schuldfähigkeit Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte fühlte sich offenbar bereits kurz nach Beginn der Auseinander- setzung durch den Straf- und Zivilkläger 1 provoziert und/oder gekränkt, weshalb er diesem einen Faustschlag in das Gesicht verpasste. Danach zückte er das Messer und hielt dieses in Richtung des Opfers bzw. führte eine Bewegung gegen dieses aus. Nachdem das Opfer ihm das Messer abnehmen konnte, wodurch er sich ver- letzte, wurde seine Kränkung noch grösser und er wurde immer aggressiver. Es ist von einer Impulshandlung auszugehen, bei welcher aufgrund der beim Beschuldig- ten bestehenden dissozialen Persönlichkeitsstörung von einer leichten Verminde- rung der Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit auszugehen ist.
77 Zwischenfazit Für den Eventualvorsatz erachtet die Kammer eine Strafreduktion von sechs Mona- ten als angemessen. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit rechtfertigt sich eine weitere Reduktion um sechs Monate. Somit reduziert sich die Strafe auf 38 Monate. 25.1.3 Strafminderung infolge Versuchs Hinsichtlich des Messereinsatzes handelt es sich um einen unvollendeten Versuch, der jedoch (auch) infolge Einschreitens des Opfers in diesem Stadium stecken blieb. Da der Beweggrund des Beschuldigten nicht klar ist, kann jedoch auch nicht abgeschätzt werden, ob er das Opfer tatsächlich mit dem Messer verletzt hätte, hätte dieses nicht eingegriffen, oder ob er das Messer lediglich als Drohmittel ein- setzen wollte. Selbst bei einem Einsatz des Messers als Drohmittel ist jedoch die Gefahr einer schweren Körperverletzung erheblich. Hinsichtlich der Faustschläge und Fusstritte ist es letztlich dem Zufall und dem Ein- greifen durch verschiedene Passantinnen und Passanten zu verdanken, dass es zu keinen schwereren Verletzungen gekommen ist. Der Beschuldigte hörte weder beim Messereinsatz noch bei den Faustschlägen und Fusstritten aus eigenem Antrieb mit der Tat auf. Die Kammer erachtet eine Strafreduktion von vier Monaten auf 34 Monate als gerechtfertigt. 25.1.4 Fazit Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 34 Monaten als angemessen. 25.2 Asperation der Drohung Der Beschuldigte bedrohte den Straf- und Zivilkläger 2 und dessen Ehefrau mit dem Tod. Er äusserte gegenüber dem Straf- und Zivilkläger 2 Folgendes: «ich ma- che dich kaputt», «ich bringe dich um», «ich ficke deine Frau und töte sie», «wenn ich dich auf der Strasse sehe, bringe ich dich um» und «ich habe Kollegen bei "Al- Qaida", welche dich töten werden». Der Tatbestand der Drohung schützt ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung bzw. Bewahrung ihres psychischen Gleichgewichts garantieren soll, sowie das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 5 zu Art. 180 StGB). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien; Stand: 1. Januar 2023) sehen für eine To- desdrohung des zur Gewalt neigenden Partners gegenüber der getrenntlebenden Partnerin 60 Strafeinheiten vor (S. 49). Der Beschuldigte äusserte die Todesdrohungen im Rahmen seiner polizeilichen Anhaltung gegenüber einem Polizisten, dem Straf- und Zivilkläger 2. Sie sind aber durchaus geeignet, den Straf- und Zivilkläger 2 in Angst zu versetzen, zumal auch dessen Ehefrau mit dem Tod bedroht wurde. Der Beschuldigte handelte mit direk- tem Vorsatz und wohl aus Ärger, was ihn indessen nicht zu entlasten vermag. Er hätte die Drohungen unterlassen und sich rechtskonform verhalten können. Ange- sichts des weiten Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) handelt es sich
78 um ein sehr leichtes Verschulden. Die Kammer erachtet eine Strafe von 60 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Der leicht verminderten Schuldfähigkeit wird im Umfang von zehn Tagen Rechnung getragen. Damit resul- tiert eine schuldangemessene Strafe von 50 Tagen. 25.3 Asperation der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Geschütztes Rechtsgut ist das Funktionieren staatlicher Organe (HEIMGARTNER, a.a.O., N 2 zu Vor Art. 285 StGB). Die VBRS-Richtlinien empfehlen für folgenden Referenzsachverhalt 20 Strafeinheiten: «Der Täter widersetzt sich gewaltsam sei- ner Festnahme, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen.» (S. 51). 25.3.1 Vorfall vom 13. August 2023 Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (pag. 1388, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die objektive Tatschwere ist vorliegend offenkundig höher zu gewichten als der in den VBRS- Richtlinien aufgeführte Referenzsachverhalt, zumal der Beschuldigte nicht nur mehrfach versuchte, die Polizeibeamten tätlich anzugreifen (versuchte Fusstritte, versuchtes Anspucken), und sie mit «je vais te chercher» bedrohte, sondern mit seinem Verhalten auch Amtshandlungen (Anhal- tung, Vorführung beim Notfallpsychiater) beeinträchtigte, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Insofern erfüllt der Beschuldigte mehrere Tatbestandsvarianten von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschuldigte auch nach dem Anlegen der Handfesseln weiterhin noch mehrfach versuchte, die Beamten zu treten. Angesichts des weiten Strafrahmens trifft den Beschuldigten jedoch immer noch ein leichtes Verschulden. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, was allerdings tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Strafe von 60 Tagen als angemessen. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit ist im Umfang von zehn Tagen zu berück- sichtigen. Damit resultiert eine schuldangemessene Strafe von 50 Tagen. 25.3.2 Vorfall vom 5. und 6. Oktober 2023 Auch bezüglich des Vorfalls vom 5. und 6. Oktober 2023 schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an (pag. 1388, S. 59 der erstinstanzlichen Urteils- begründung): Der Beschuldigte beeinträchtigte mit seinem Verhalten nicht nur eine Amtshandlung, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnte, sondern griff die Polizeibeamten tätlich an (versuchte Fusstritte, Faustschlag gegen die Schulter, Anspucken ins Gesicht). Unter Berücksichtigung des Strafrahmens trifft den Beschuldigten allerdings immer noch ein leichtes Verschulden. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt, was deliktsimmanent und folglich neutral zu werten ist. Die Vorinstanz erachtete eine Strafe von 60 Tagen als angemessen. Sie berück- sichtigte die leicht verminderte Schuldfähigkeit im Umfang von zehn Tagen und kam zu einer schuldangemessenen Strafe von 50 Tagen. Diese Strafzumessung wird von der Kammer bestätigt.
79 25.3.3 Vorfall vom 19. Oktober 2023 Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 1388 f., S. 59 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat nicht nur eine Amtshandlung beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnte, sondern hat zudem während einer Amtshandlung einen Beamten tätlich angegriffen (Treten, versuchte Kopfstösse ins Gesicht). Somit liegt sicherlich kein leichter Fall vor. Er hat zudem, auch nachdem er bereits ins Schliesszeug (Handschellen) gelegt wurde, weiter versucht, mit den Füssen/Beinen gegen die Polizisten zu treten, womit er ein beträchtliches Gewaltpotential demonstriert hat. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was jedoch tat- bestandsimmanent ist. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit Vorinstanz von 60 Tagen aus. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit im Umfang von zehn Tagen resultiert eine Strafe von 50 Tagen. 25.3.4 Vorfall vom 13. Februar 2024 Der Beschuldigte kratzte H.________ und G.________ am Arm und versuchte, G.________ zu beissen, um die Verlegung in die Sicherheitszelle zu verhindern. In der Sicherheitszelle führte der Beschuldigte einen Kniestoss zwischen die Beine von H.________ aus, was für diesen sehr schmerzhaft war. Diese Handlungen sind deutlich schwerwiegender als diejenige im Referenzsachverhalt. Dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, ist deliktsimmanent und daher neutral zu werten. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen als angemessen, wobei aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit eine Reduktion im Umfang von zehn Tagen vorzunehmen ist. Dies führt zu einer schuldangemessenen Strafe von 50 Tagen. 25.4 Asperation des mehrfachen Verweisungsbruchs Der Beschuldigte hielt sich trotz rechtskräftiger Landesverweisung von fünf Jahren während 163 Tagen in der Schweiz auf. Der Verweisungsbruch ist im 15. Titel des StGB unter die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt eingeteilt. Dieser Titel stellt die gegen amtliche Ent- scheidungen und Massnahmen gerichteten Verhalten unter Strafe, bei denen nicht aktiv in amtliches Handeln eingegriffen wird. Durch die Strafsanktion nach Art. 291 StGB soll die Wirksamkeit einer Ausweisung gesichert werden (FREYTAG/BÜRGIN, a.a.O., N 13 zu Art. 291 StGB). Der Verweisungsbruch ist in den VBRS-Richtlinien nicht enthalten, hingegen der rechtswidrige Aufenthalt nach Art. 115 AIG. Dieser sieht (bei einem deutlich tieferen Strafrahmen bis maximal einem Jahr Freiheits- strafe) eine Referenzstrafe von 40-90 Strafeinheiten vor, sofern der rechtswidrige Aufenthalt zwischen drei und zwölf Monaten gedauert hat (S. 28). Der Beschuldigte hat der verhängten Landesverweisung nicht Folge geleistet und verblieb 163 Tage (69, 24 und 70 Tage) in der Schweiz. Dass nicht ein noch länge- rer Deliktszeitraum vorliegt, ist einzig dem Umstand geschuldet, dass der Beschul- digte zwischenzeitlich inhaftiert war. Mit seinem Verhalten offenbarte der Beschul-
80 digte eine Geringschätzung gegenüber dem hiesigen Rechtssystem. Der Beschul- digte handelte direktvorsätzlich. Er hätte bei der Passbeschaffung mitwirken und die Schweiz verlassen können. Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) wiegt sein Tatverschulden aber noch leicht. Der Verweisungsbruch ist als Ganzes zu sanktionieren, da die Unterbrüche nur durch die zwischenzeitlichen Inhaftierungen des Beschuldigten entstanden sind. Die Kammer erachtet für den gesamten Verweisungsbruch sechs Monate als ange- zeigt. Eine Reduktion infolge leicht verminderter Schuldfähigkeit ist nicht vorzu- nehmen, da es sich dabei weder um eine Reaktion auf eine erfolgte Kränkung noch um eine Auseinandersetzung mit Beamten handelt. 25.5 Asperierte Tatkomponentenstrafe Die Strafen für die Drohung, die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in vier Fällen und den Verweisungsbruch sind je mit rund zwei Dritteln zu asperie- ren, was eine asperierte Strafe von 9.5 Monaten ergibt. Diese Strafe ist zur Ein- satzstrafe von 34 Monaten zu addieren. Damit resultiert für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte eine vorläufige Gesamtstrafe von rund 44 Monaten. 25.6 Täterkomponenten 25.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Gemäss eigenen Angaben sei der Beschuldigte ca. 2007 oder 2011 in die Schweiz gekommen (pag. 784, 1119) bzw. lebe er seit 15 Jahren in der Schweiz (pag. 1709 Z. 9 ff.). Vorher habe er in Frankreich und Belgien gelebt (pag. 784, 1119, 1709 Z. 14 f.). Er besitze keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz (pag. 784). Er habe hauptsächlich bei Freunden übernachtet (pag. 420, 784). Seine Freunde und Ver- wandten hätten ihm Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts geschickt (pag. 783 f., 1119, 1122). Zeitweise habe er als Maler gearbeitet (pag. 784, 1120, 1122). Er habe viele Freunde, darunter auch Schweizer. Während sechs Jahren habe er eine Freundin gehabt, mit welcher er auch eine Tochter habe. Die Freundin habe aber nicht gewollt, dass er als Kindsvater anerkannt werde (pag. 1119). Er nehme Medikamente (Pregabalin, Stilnox und Pantoprazol, pag. 1657), habe ab und zu Alkohol getrunken und Marihuana geraucht (pag. 420, 785, 1119). Er habe in seinem Leben ca. zehnmal Kokain konsumiert (pag. 420). Sein Vater sei Buch- halter gewesen und im Jahr 2020 verstorben (pag. 783). Seine Mutter sei 80-jährig und sehr krank (pag. 783, 1118 f., 1709 Z. 29). Er telefoniere regelmässig mit ihr (pag. 1709 Z. 27 ff.). Er habe mindestens eine ältere Schwester (pag. 783, 1119). Einige seiner Verwandten würden in anderen europäischen Städten leben (pag. 783, 1118). In Algerien habe er den Kindergarten und die Schule besucht und bei seinen Eltern gewohnt (pag. 783 f., 1118 f.). Mit ca. 17 Jahren habe er Algerien verlassen (pag. 784). Algerien anerkenne ihn nicht als Staatsangehörigen. Er kön- ne auch nicht dorthin zurück (pag. 1220 Z. 13 ff.). Es sei dort etwas vorgefallen (pag. 1120). Der Beschuldigte ist weder wirtschaftlich noch sozial in der Schweiz integriert. So ist nicht erstellt, dass er in der Schweiz tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachging, über einen festen Wohnsitz verfügte und eine Tochter hat. Weiter trat der Beschul- digte bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz strafrechtlich in Erscheinung
81 (vgl. pag. 774 ff., 1659 ff.) und hält sich hier, sofern er nicht in Haft sitzt, illegal auf. Er wurde mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne vom
20. Juni 2019 für fünf Jahre und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom
16. November 2023 für 20 Jahre des Landes verwiesen. Das Vorleben kann aufgrund der sehr wenigen und zurückhaltenden Angaben des Beschuldigten nicht abschliessend beurteilt werden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheinen zwar prekär, sind aber in erster Linie dem illegalen Aufenthalt und der fehlenden Integration des Beschuldigten in der Schweiz ge- schuldet. Obwohl diese nicht günstig sind, wirken sie sich neutral aus. 25.6.2 Vorstrafen Der Strafregisterauszug des Beschuldigten erstreckt sich über 14 Seiten und enthält 14 Strafurteile, wobei viele davon einschlägige Delikte betreffen (pag. 1659 ff.). Bei der ersten Verurteilung, welche auf dem Strafregisterauszug er- scheint, wurde eine unbedingte Geldstrafe ausgefällt. Dies spricht dafür, dass es noch weitere Vorstrafen gibt. Am einschlägigsten ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. November 2023, mit welchem der Beschuldigte unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Messerstich (in) L.________), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hin- derung einer Amtshandlung, versuchter Drohung und mehrfacher Beschimpfung schuldig gesprochen wurde. Die Begehungszeitpunkte liegen zwischen dem 8. Au- gust 2019 und dem 30. Juni 2020 (pag. 1671). Ausserdem weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen wegen einfacher Körperverletzung und sechs wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auf. Weiter erfolgten jeweils mehrere Schuldsprüche wegen Drohung, Beschimpfung und Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes. Mit einer Ausnahme wurde der Beschuldigte in sämtlichen Urteilen mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert. Ebenso wurde bereits eine Landesverweisung von fünf und eine Landesverweisung von 20 Jahren ausgesprochen. All dies hielt den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz ab. Diese Umstände sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. 25.6.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte ist weder geständig noch kooperativ. Er setzte zudem zum Ge- genangriff an, insbesondere was die Delikte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betrifft. Dies darf ihm jedoch nicht angelastet werden. Dem- gegenüber wirkt sich straferhöhend aus, dass sich der Beschuldigte trotz Strafvoll- zugs nicht von weiteren Delikten abhalten liess. So delinquierte er auch während des hängigen Strafverfahrens und kurz nach seiner letzten Entlassung aus einem dreijährigen Strafvollzug weiter. Auch seit der Beschuldigte wieder in Haft ist, fällt er durch ein äusserst problemati- sches Verhalten auf. So muss er alle paar Wochen in eine andere Institution verlegt werden, weil er nicht mehr tragbar ist. Er reagiert, sobald er etwas nicht bekommt, mit Drohungen, Beschimpfungen und Sachbeschädigungen. Bis anhin zerstörte er mindestens drei Gefängniszellen. Die folgende Tabelle soll einen Überblick über die der Kammer bekannten Institutionswechsel und Disziplinarverfügungen des Beschuldigten geben:
82 19./20. Oktober 2023 Vorläufige Festnahme (pag. 6 ff.), Eintritt in das Regio- nalgefängnis L.________ (pag. 25 ff.)
21. Oktober 2023 Anordnung Untersuchungshaft (pag. 22 ff., 97 ff.)
13. November 2023 Nach erfolgter Handoperation weigerte sich der Be- schuldigte im Krankenhaus zu bleiben und wurde auf eigenen Wunsch entlassen. Zurück im Regionalgefäng- nis L.________ forderte er weitere Medikamente, was ihm verweigert wurde, da er die verschriebene Tagesdo- sis bereits erhalten hatte. Daraufhin beschimpfte er die Mitarbeitenden und schlug das Lavabo in seiner Zelle kaputt, woraufhin er in die Sicherheitszelle verbracht werden musste (Disziplinarverfügung vom 14. November 2023, pag. 541 ff. mit Hinweis auf pag. 539 f.). 13.-16. November 2023 Arrest in Sicherheitszelle (pag. 544) Eintritt in das Regionalgefängnis M.________
27. November 2023 Nach Rückkehr aus der BEWA beschimpfte und bedroh- te der Beschuldigte die Mitarbeitenden des Regionalge- fängnisses M.________ und wehrte sich verbal und kör- perlich gegen die Leibesvisitation und die anschliessen- de Verlegung in die Sicherheitszelle. Dabei wurde ein Mitarbeiter am Kopf getroffen und erlitt Blutungen, Schwindel und eine Gehirnerschütterung (Disziplinarver- fügung vom 28. November 2023, pag. 545 ff.).
27. November 2023-
4. Dezember 2023 Arrest in Sicherheitszelle (pag. 549)
24. Januar 2024 Verlängerung Untersuchungshaft (pag. 37 ff.) Eintritt in das Regionalgefängnis L.________
13. Februar 2024 Bei der Verlegung in die Sicherheitszelle kratzte der Be- schuldigte zwei Mitarbeiter des Regionalgefängnisses L.________ an den Armen und versuchte, einen davon zu beissen. Zudem führte er einen Kniestoss zwischen die Beine eines Mitarbeiters aus, was für diesen sehr schmerzhaft war (Disziplinarverfügung vom 14. Februar 2024, pag. 550 ff. mit Hinweis auf pag. 553 ff.). Dieser Vorfall führte zu einer Verurteilung im vorliegenden Ver- fahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. E. 14.2.4 hiervor). 13.-20. Februar 2024 Arrest in Sicherheitszelle (pag. 552)
83 Eintritt in das Regionalgefängnis M.________
16. April 2024 Verlängerung Untersuchungshaft (pag. 47 ff., 134 ff., 164 ff.)
7. Juni 2024 Auf dem Weg in die BEWA und anschliessend in die Sicherheitszelle bedrohte der Beschuldigte die Mitarbei- tenden des Transportdienstes und des Regionalgefäng- nisses M.________ und bezeichnete sie als «Arsch- loch», «Rassist» und dergleichen (Disziplinarverfügung vom 7. Juni 2024, pag. 556 ff.). 7.-10. Juni 2024 Arrest in Sicherheitszelle (pag. 560)
5. Juli 2024 Der Beschuldigte verlangte in eine offene Abteilung oder ein anderes Gefängnis verlegt zu werden. Als die Mitar- beitenden des Regionalgefängnisses M.________ sei- nem Wunsch nicht nachkamen, drohte er ihnen verbal und mit einem Verlängerungskabel. Er wehrte sich zu- dem verbal und körperlich gegen die Verlegung in die Sicherheitszelle (Disziplinarverfügung vom 5. Juli 2024, pag. 561 ff.).
5. Juli 2024-unklar Arrest in Sicherheitszelle (pag. 564)
24. Juli 2024 Verlängerung Untersuchungshaft (pag. 66 ff.) Eintritt in das Regionalgefängnis L.________
26. September 2024 Eintritt in das Regionalgefängnis M.________ (pag. 74.18 f.)
18. Oktober 2024 Verlängerung Untersuchungshaft (pag. 74.9 ff.)
7. November 2024 Eintritt in das Zentralgefängnis AI.________ (pag. 74.18 f.) Der Beschuldigte verlangte nach der Verlegung in das Zentralgefängnis AI.________ die Abgabe von Medika- menten und fing an, zu drohen. Er verlangte die Verle- gung nach La Chaux-de-Fonds, was nicht möglich war. Das Zentralgefängnis AI.________ war daraufhin nicht mehr bereit, den Beschuldigten zu betreuen. Daher wur- de gleichentags sein Rücktransport in den Kanton Bern veranlasst (pag. 989).
8. November 2024 Eintritt vom Regionalgefängnis K.________ in das Regi- onalgefängnis N.________ (pag. 74.24 f.)
84 8.-19. November 2024 Aufenthalt in der Sicherheitszelle des Regionalgefäng- nisses N.________ auf Anordnung des Regionalgefäng- nisses K.________ aufgrund von akutem selbst- und fremdgefährdendem Verhalten (pag. 990, 1690 f.)
19. November 2024-
4. Februar 2025 Eintritt in das Gefängnis AM.________ (pag. 1092.1) Während des Aufenthalts im Gefängnis AM.________ schlug der Beschuldigte einen Mitinsassen aufgrund ei- ner verbalen Deeskalation mit der offenen Hand an die Stirn. Abgesehen davon zeigte der Beschuldigte weder selbst- noch fremdgefährdendes Verhalten. Er war ko- operativ, gesprächsbereit und offen für Kompromisse (pag. 1092.1 ff.). Es ist unklar und geht aus den Akten nicht hervor, wes- halb der Beschuldigte wieder in den Kanton Bern verlegt wurde (pag. 1225).
13. Dezember 2024 Anordnung Sicherheitshaft (pag. 974 ff., 1018 ff.)
4. Februar 2025 Eintritt in das Regionalgefängnis L.________ (pag. 1102 f.)
6. Februar 2025-11. März 2025 Eintritt in die JVA AN.________, Abteilung Sicherheits- vollzug A (Einzelhaft; pag. 1225, 1471 f.)
7. März 2025 Verlängerung Sicherheitshaft (pag. 1242 ff., 1279 ff., 1318 ff.)
11. März 2025-25. April 2025 Wechsel in die Abteilung Sicherheitsvollzug B (Klein- gruppenvollzug) der JVA AN.________ (pag. 1471 f.)
25. April 2025-6. Juni 2025 Wechsel in den Normalvollzug der JVA AN.________ aufgrund guten Vollzugsverhaltens (pag. 1471 f.)
4. Juni 2025 Verlängerung Sicherheitshaft (pag. 1410 ff.)
6. Juni 2025 Der Beschuldigte warf in der Küche der JVA AN.________ eine Schüssel in die Richtung eines Mitin- sassen und verpasste diesem einen Faustschlag in das Gesicht. Andere Mitinsassen griffen ein, um den Be- schuldigten an weiteren Angriffen zu hindern. Der Be- schuldigte behändigte zwei Stühle und versuchte während zwei Minuten, diese gegen den Mitinsassen einzusetzen. Zur Begründung gab der Beschuldigte an, er habe sich durch den Mitinsassen bedroht gefühlt, da dieser eine Tasse in der Hand gehalten habe (Disziplina-
85 rverfügung vom 6. Juni 2025, pag. 1423 ff.). 6.-13. Juni 2025 Arrest in Überwachungszelle (pag. 1427)
13. Juni 2025 Rückversetzung in die Abteilung Sicherheitsvollzug B der JVA AN.________ (pag. 1471 f.)
6. Juli 2025 Gemäss Aussagen eines Mitinsassen sei dieser vom Beschuldigten geohrfeigt worden. Der Beschuldigte be- stritt dies, wurde aber sicherheitshalber von der Freizeit ausgeschlossen und in seiner Zelle belassen. Daraufhin zerstörte der Beschuldigte sein Zelleninventar (vgl. Fo- tos, pag. 1484 ff.). Als die Mitarbeitenden der JVA AN.________ in die Zelle wollten, ergriff der Beschuldig- te einen Stuhl und weigerte sich, freiwillig in die Sicher- heitszelle zu gehen. Die Mitarbeitenden mussten Pfeffer- spray gegen den Beschuldigten einsetzen, um ihn in die Sicherheitszelle und anschliessend in das Inselspital Bern zu verlegen (pag. 1481 ff.).
7. Juli 2025 Eintritt in das Regionalgefängnis L.________ (pag. 1492 f.)
31. Juli 2025 Seit dem Eintritt in das Regionalgefängnis L.________ beschimpfte der Beschuldigte die Mitarbeitenden und drohte ihnen, er werde sie schlagen. Er wolle nicht in einem Gefängnis des Kantons Bern bleiben und wenn er nicht umgehend versetzt werde, werde etwas Schlimmes passieren. Am 31. Juli 2025 zerschlug der Beschuldigte das Lavabo in seiner Zelle und drohte den Mitarbeiten- den mit kochendem Wasser. Daraufhin wurde er mit der Sondereinheit der Kantonspolizei Bern in die Sicher- heitszelle verlegt. Dort zerriss er die Sicherheitskleidung und verklebte die Überwachungskamera (Disziplinarver- fügung vom 31. Juli 2025, pag. 1516 ff. mit Hinweis auf pag. 1514 f.).
31. Juli 2025-7. August 2025 Arrest in Sicherheitszelle (pag. 1517)
18. August 2025 Eintritt in das Regionalgefängnis M.________ (pag. 1521 f.) Gemäss dem im Berufungsverfahren eingeholten Führungsbericht des Regionalge- fängnisses N.________ vom 15. Oktober 2025 habe sich der Beschuldigte während seines gesamten, zwölftägigen Aufenthalts äussert aggressiv und sehr angetrieben verhalten. Er habe auch ein latentes, psychotisches und dissoziales Verhalten gezeigt. Das Personal habe täglich Beschimpfungen, Beleidigungen,
86 Drohungen, Provokationen und vulgäre Gesten durch den Beschuldigten rappor- tiert (pag. 1690 f.). Aus dem Bericht der BEWA vom 15. Oktober 2025 ergibt sich, dass sich der Be- schuldigte bei seinen Aufenthalten jeweils renitent verhalte und sich weigere, die BEWA zu verlassen und in das Gefängnis zurückzukehren. Er sei sehr aufbrau- send, schreie herum und wirke dadurch bedrohlich. Er bedrohe, beschimpfe und spucke das Personal an. Damit hindere er das Personal an der Ausführung ihrer Arbeit (pag. 1686 ff.). Dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses M.________ vom 30. September 2025 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte dem Betreuungspersonal als impul- siven und fordernden Insassen aufgefallen sei. Dem Vollzugsjournal seien diverse Einträge zu entnehmen, wonach der Beschuldigte das Personal beleidigt oder da- mit gedroht habe, in seiner Zelle zu randalieren. Der Beschuldigte habe während eines Spaziergangs seine Mitinsassen derart aufgewiegelt, dass die Gruppe im Anschluss habe geteilt werden müssen. Die Mitinsassen, welche sich am Aufstand beteiligten, seien durch den Beschuldigten mit Zigaretten belohnt worden. Der Be- schuldigte sei in der Abteilung gut integriert und pflege einen guten Umgang mit seinen Mitinsassen. Er zeige kein Interesse, einer Arbeit nachzugehen. Er versen- de regelmässig Briefe, besuche die Sprechstunde der Sozialberatung und telefo- niere mit seiner Anwältin und seiner in Algerien lebenden Mutter. Das Gesund- heitspersonal habe den Beschuldigten als laut und fordernd beschrieben, aber auch betont, dass sich sein Verhalten ihnen gegenüber deutlich gebessert habe (pag. 1649 f.). Schliesslich weist der Strafregisterauszug ein neues hängiges Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (BJS ________) auf (pag. 1660). Diesbe- züglich gilt die Unschuldsvermutung, weckt aber dennoch gewisse Zweifel am Wohlverhalten des Beschuldigten. Diese Zweifel rechtfertigen allerdings keine Er- höhung der Strafe unter dem Titel des Nachtatverhaltens, weshalb sich dieser Punkt neutral auf die Strafe auswirkt. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist bestenfalls als durchzogen zu bezeichnen. Die Delinquenz während des hängigen Strafverfahrens ist strafer- höhend zu berücksichtigen. 25.6.4 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich. 25.6.5 Fazit Die Täterkomponenten sind insgesamt deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Ins Gewicht fällt, dass die zahlreichen ausgesprochenen und vollzogenen Frei- heitsstrafen den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhielten. Insbeson- dere delinquierte er auch während hängigem Strafverfahren weiter. Die asperierte Tatkomponentenstrafe ist um zwölf Monate auf insgesamt 56 Monate Freiheitsstra- fe zu erhöhen.
87 25.7 Vollzug der Freiheitsstrafe Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ist bei diesem Strafmass nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Die Freiheitsstrafe ist zu voll- ziehen. 25.8 Anrechnung der Haft Der Beschuldigte befand sich bis zum Urteilszeitpunkt 736 Tage (19. Oktober 2023 bis 23. Oktober 2025) in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. pag. 6 ff., 97 ff. und 1018 ff.). Gestützt auf Art. 51 StGB werden die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 736 Tagen vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 25.9 Konkretes Strafmass Die Gesamtstrafe für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte beträgt 56 Monate. 26. Geldstrafe 26.1 Strafe für die Beschimpfung zum Nachteil der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland klagte nur eine einfache Beschimpfung an (vgl. Ziff. I.6. der Anklageschrift), weshalb der Beschuldigte auch nur wegen einer Beschimpfung, aber zum Nachteil von zwei Personen, schuldig erklärt werden konnte. Der Beschuldigte beschimpfte die Polizisten, die Straf- und Zivilkläger 2 und 3, mehrmals und teilweise in Anwesenheit von Dritten mit «Hurensohn», «fick dich», «nique ta mère» und «ich ficke deine Familie». Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre, das heisst der Ruf und das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht,
4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 177 StGB). Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Re- ferenzsachverhalt zehn Strafeinheiten vor: «Der Täter bezeichnet den Geschädig- ten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als "Arsch- loch", "Wixer" und "Dumme Siech".» (S. 48). Die Beschimpfung zum Nachteil der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 ist mit dem Refe- renzsachverhalt vergleichbar, wobei die kriminelle Energie des Beschuldigten et- was höher zu gewichten ist, zumal er zwei Personen beschimpfte. Der Beschuldig- te handelte mit direktem Vorsatz und wohl aus Ärger, was ihn indessen nicht zu entlasten vermag. Er hätte die Beschimpfung unterlassen und sich rechtskonform verhalten können. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens und dieser Umstände wiegt das Tatverschulden aber noch leicht. Die Kammer erachtet demnach eine Geldstrafe von 14 Tagessätzen als angemessen. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit im Umfang von vier Tagessätzen ergibt dies eine Strafe von zehn Tagessätzen.
88 26.2 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten ist auf E. 25.6 hiervor zu verweisen. Der Be- schuldigte ist insbesondere auch wegen Beschimpfung einschlägig und mehrfach vorbestraft (pag. 1659 ff.). Gestützt auf die Täterkomponenten ist die Geldstrafe von zehn Tagessätzen auf zwölf Tagessätze zu erhöhen. 26.3 Tagessatzhöhe Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt kein Einkommen und verfügt über kein Vermögen. Er be- fand sich in der Vergangenheit immer wieder in Haft (pag. 477). Aktuell befindet er sich in Sicherheitshaft. Somit erachtet die Kammer eine Reduktion der Tagessatz- höhe auf CHF 10.00 als gerechtfertigt. 26.4 Vollzug der Geldstrafe Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub einer Geldstrafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vor- liegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (pag. 1659 ff.). Insbesondere wurde der Beschuldigte mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribu- nal cantonal Lausanne vom 3. Mai 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. No- vember 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (pag. 1667 und 1671 f.). Damit müssten für einen Aufschub der Geldstrafe beson- ders günstige Umstände vorliegen. Angesichts des Gutachtens von Dr. med. W.________, welches die Wahrscheinlichkeit erneuter Deliktsbegehung durch den Beschuldigten als sehr hoch einstuft (pag. 809), der Delinquenz trotz laufendem Strafverfahren und der nach wie vor ungeordneten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann nicht von besonders günstigen Umständen gesprochen wer- den. Die Geldstrafe ist daher unbedingt auszusprechen. 26.5 Konkretes Strafmass Für die Beschimpfung der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 resultiert eine unbedingte Geldstrafe von zwölf Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 120.00. 27. Gesamtbusse 27.1 Einsatzstrafe für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Der Beschuldigte konsumierte im Zeitraum vom 13. August 2023 bis 19. Oktober 2023 mehrfach eine nicht näher bestimmte Menge Kokain und cannabishaltige Substanzen (rechtskräftiger Schuldspruch, vgl. E. VIII. hiernach).
89 Die VBRS-Richtlinien sehen für den Konsum von weichen Drogen wie Betäu- bungsmittel des Wirkstofftyps Cannabis bei erstmaligen Widerhandlungen, Baga- tellfällen, geringem Verschulden oder Konsum während einer kurzen Zeitspanne eine Busse ab CHF 100.00 und für den Konsum von harten Drogen wie Kokain ei- ne Busse ab CHF 200.00 vor (S. 25). Für den mehrfachen Konsum einer nicht näher bestimmten Menge Kokain und cannabishaltige Substanzen erachtet die Kammer eine Busse von CHF 200.00 als dem objektiven und subjektiven Tatverschulden angemessen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine Reduktion infolge leicht verminderter Schuldfähigkeit vorzunehmen ist, da es sich weder um eine Reaktion auf eine er- folgte Kränkung noch um eine Auseinandersetzung mit Beamten handelt (pag. 1394, S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 27.2 Asperation der Verunreinigung von fremdem Eigentum Der Beschuldigte spuckte gegen die Seitenscheibe des Patrouillenfahrzeugs der F.________. Die VBRS-Richtlinien sehen für den folgenden Referenzsachverhalt eine Busse von CHF 200.00 vor: «Der Täter uriniert in den Hauseingang eines öffentlichen oder privaten Gebäudes.» (S. 62). Für das Spucken erachtet die Kammer eine Busse von CHF 200.00 als dem objek- tiven und subjektiven Tatverschulden angemessen. Die Kammer geht diesbezüg- lich jedoch von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit aus, womit sich die Busse um CHF 40.00 auf CHF 160.00 reduziert. Davon sind zwei Drittel, ausmachend rund CHF 100.00, asperierend zu berücksichtigen. Damit resultiert eine Busse von insgesamt CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 27.3 Konkretes Strafmass Die Gesamtbusse für die Übertretungen beträgt CHF 300.00; die Ersatzfreiheits- strafe drei Tage. V. Landesverweisung 28. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Begeht jemand, nach- dem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 66a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwe- re. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Ver- such geblieben ist oder ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1 und 3.1.3).
90 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sogenannte Härte- fallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeits- prinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozi- alisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.2). 29. Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel (pag. 1640). Damit ist er Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Weiter wurde er unter anderem wegen versuchter schwerer Körper- verletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB, was im Regelfall eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e con- trario). Gemäss eigenen Angaben sei der Beschuldigte ca. 2007 oder 2011 in die Schweiz gekommen (pag. 784, 1119) bzw. lebe er seit 15 Jahren in der Schweiz (pag. 1709 Z. 9 ff.). Vorher habe er in Frankreich und Belgien gelebt (pag. 784, 1119, 1709 Z. 14 f.). Er besitze keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz (pag. 784). Er habe hauptsächlich bei Freunden übernachtet (pag. 420, 784). Seine Freunde und Ver- wandten hätten ihm Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts geschickt (pag. 783 f., 1119, 1122). Zeitweise habe er als Maler gearbeitet (pag. 784, 1120, 1122). Er habe viele Freunde, darunter auch Schweizer. Während sechs Jahren habe er eine Freundin gehabt, mit welcher er auch eine Tochter habe. Die Freundin habe aber nicht gewollt, dass er als Kindsvater anerkannt werde (pag. 1119). Er nehme Medikamente, habe ab und zu Alkohol getrunken und Marihuana geraucht (pag. 420, 785, 1119). Er habe in seinem Leben ca. zehnmal Kokain konsumiert (pag. 420). Sein Vater sei Buchhalter gewesen und im Jahr 2020 verstorben (pag. 783). Seine Mutter sei 80-jährig und sehr krank (pag. 783, 1118 f., 1709 Z. 29). Er telefoniere regelmässig mit ihr (pag. 1709 Z. 27 ff.). Er habe mindestens eine ältere Schwester (pag. 783, 1119). Einige seiner Verwandten würden in ande-
91 ren europäischen Städten leben (pag. 783, 1118). In Algerien habe er den Kinder- garten und die Schule besucht und bei seinen Eltern gewohnt (pag. 783 f., 1118 f.). Mit ca. 17 Jahren habe er Algerien verlassen (pag. 784). Algerien anerkenne ihn nicht als Staatsangehörigen. Er könne auch nicht dorthin zurück (pag. 1220 Z. 13 ff.). Es sei dort etwas vorgefallen (pag. 1120). Der Beschuldigte hat keine Familie in der Schweiz, der Aufenthaltsort seiner an- geblichen Tochter ist unbekannt, er ist nicht integriert und hält sich seit spätestens am 25. März 2011 illegal in der Schweiz auf (vgl. Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern SK 23 265 vom 16. November 2023 E. 36). Insofern verfügt er über kei- nerlei Beziehungen zur Schweiz. Zudem weist er zwischen den Jahren 2013 und 2025 insgesamt 14 Vorstrafen auf (pag. 1659 ff.). Schliesslich ist dem Strafregis- terauszug ein neues hängiges Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (BJS ________) zu entnehmen (pag. 1660). Auch wenn diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt, weckt dies dennoch gewisse Zweifel am künftigen Wohl- verhalten des Beschuldigten in der Schweiz. Angesichts dessen kann nicht von ei- ner gelungenen Integration gesprochen werden. Aus dem Therapieverlaufsbericht der UPD vom 8. Oktober 2025 ergibt sich, dass der Beschuldigte seit dem 6. April 2024 freiwillig die psychotherapeutische Behand- lung in Anspruch nehme. Es hätten bisher 43 Sitzungen stattgefunden. Es handle sich um eine stützende und störungsorientierte Therapie, in welcher unter anderem die Themen Umgang mit Ungerechtigkeiten, Aufarbeitung des Zellenbrandes im Jahr 2021, Emotionsregulation und Umgang im Vollzug behandelt würden. Eine vertiefte Deliktsaufarbeitung finde nicht statt. Der Beschuldigte werde mit Pregaba- lin, Stilnox und Pantopratzol behandelt. Der Beschuldigte erscheine zuverlässig und pünktlich zu den Terminen und sei stets freundlich und interessiert. Es gelinge ihm, sich schrittweise auf persönlich belastende Themen und therapeutische Inter- ventionen einzulassen. Es werde empfohlen, die Therapie fortzusetzen (pag. 1656 f.). Daraus und aus den aktenkundigen Arztberichten (pag. 1438 ff., 1729 ff.) sind keine medizinischen Probleme ersichtlich, die nicht auch in Algerien behandelt werden könnten. Demnach liegt beim Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Grundsätzlich entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls eine Interessenabwägung. Der Vollständigkeit halber sei Folgendes erwähnt: Ge- gen den Beschuldigten liegen zahlreiche Vorstrafen vor, insbesondere mehrfache Verurteilungen wegen Gewaltdelikten. Auch im vorliegenden Verfahren wird er we- gen eines Delikts gegen Leib und Leben verurteilt. Die Rückfallgefahr wird als hoch eingeschätzt (pag. 809: «Zusammenfassend ist aus psychiatrischer Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Expl. in allen Deliktberei- chen, in denen er bisher auffällig geworden ist, wieder deliktisch auffällig wird.»). Das öffentliche Interesse an seiner Ausreise ist somit ungleich grösser als das mögliche private Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Verteidigung macht geltend, die Landesverweisung könne nicht vollzogen wer- den, da Algerien den Beschuldigten nicht als Staatsangehörigen anerkenne. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine freiwillige Mitwirkung bei der Erlangung
92 von Reisepapieren für den Beschuldigten möglich wäre, so dass er nach Algerien zurückkehren könnte (pag. 1396, S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1640). Ausserdem wird eine Landesverweisung nur dann aufgeschoben, wenn völkerrechtliche Hindernisse bestehen. Solche werden durch den Beschuldig- ten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne vom 20. Juni 2019 für fünf Jahre und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. November 2023 für 20 Jahre des Landes verwiesen (pag. 1667 und 1671 f.). Die vom Beschuldigten begangene versuchte schwere Körperverletzung erfüllt die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB. Demnach ist zwingend eine Landesverweisung von 20 Jahren aus- zusprechen. VI. Kosten und Entschädigung 30. Verfahrenskosten 30.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig ge- sprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschul- digten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusam- menhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsver- fahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitli- chen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mit- hin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Darüber hinaus können der beschuldigten Person die Verfahrenskos- ten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder sie freigesprochen wird und sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Mit vorliegendem Urteil wurde festgestellt, dass das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen Drohung zum Nachteil von G.________ und H.________ rechtskräftig eingestellt (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift) und der Beschuldigte rechts- kräftig von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls zum Nachteil von AD.________ freigesprochen wurde (Ziff. I.4. der Anklageschrift). Demgegenüber wurde der Beschuldigte oberinstanzlich auch wegen Drohung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1 schuldig gesprochen (vgl. E. 13.2 hiervor). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Verfahrenseinstellung und der Frei- spruch im Rahmen eines Tatkomplexes von weiteren Delikten, die dann zu Schuld- sprüchen geführt haben, stehen und deshalb die Untersuchungshandlungen ohne-
93 hin nötig gewesen wären. Zudem wurde das Verfahren wegen Drohung zum Nach- teil von G.________ und H.________ wegen fehlenden Strafantrags (bzw. lautete der Strafantrag nur auf Tätlichkeiten) eingestellt. Vom versuchten Diebstahl wurde der Beschuldigte deshalb freigesprochen, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass sich sein Vorsatz auf einen Vermögenswert von mehr als CHF 300.00 richtete. Auch dieses Verfahren hat somit der Beschuldigte zu verantworten. Die Kammer kommt ebenfalls zum Schluss, dass eine Ausscheidung von Verfahrens- kosten wegen der Einstellung und des Freispruchs nicht angezeigt ist. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Ausla- gen sind namentlich Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Ver- beiständung (Bst. a), Kosten für Übersetzungen (Bst. b), Kosten für Gutachten (Bst. c), Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (Bst. d) sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Bst. e). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die folgenden Verfahrenskosten (pag. 1234): Kosten der Untersuchung CHF 15’000.00 Kosten ZMG CHF 2’900.00 Auftritt Staatsanwalt an HV CHF 1’000.00 Kosten des Gerichts CHF 9’000.00 Total CHF 27’900.00 IRM Bern Ganzkörperuntersuchung C._____ CHF 1’340.80 IRM Bern Forensisch-molekularbiologisches Gutachten CHF 291.80 IRM Bern Ganzkörperuntersuchung Beschuldigter CHF 1’996.40 IRM Bern Aktengutachten CHF 858.00 Inselspital Bern, Rechnung IRM Nacht CHF 64.00 Inselspital Bern, Rechnung Behandlung CHF 1’330.35 Inselspital Bern, Rechnung Unfall vom 19.10.2023 CHF 1’625.95 Übersetzerkosten EV I._____ CHF 324.90 Rechnung Zentralgefängnis AI._____ CHF 230.55 Total CHF 8’062.75 Total Verfahrenskosten CHF 35’962.75 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Gemäss E. 7.1.5 hiervor ist erstellt, dass das Messer dem Beschuldigten gehörte und dieser damit eine Stichbewegung gegen den Straf- und Zivilkläger 1 ausführte. Dem Straf- und Zivilkläger 1 gelang es, den Arm des Beschuldigten zu ergreifen, hinter dessen Rücken zu führen und diesen zu entwaffnen, wobei sich der Be- schuldigte eine Schnittverletzung an der Hand zuzog. Daraufhin traktierte der Be- schuldigte den Straf- und Zivilkläger 1 mit Faustschlägen und Fusstritten, als dieser wehrlos am Boden lag. Somit sind sämtliche Kosten, die auf die Verletzung mit
94 dem Messer oder die Verletzungen durch die Faustschläge und Fusstritte zurück- zuführen sind («IRM Bern Ganzkörperuntersuchung C.________», «IRM Bern Fo- rensisch-molekularbiologisches Gutachten», «IRM Bern Ganzkörperuntersuchung Beschuldigter»), dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für das Aktengut- achten des IRM Bern sowie die Übersetzungskosten von I.________ stellen klare- rweise Auslagen dieses Strafverfahrens dar und sind ebenfalls vom Beschuldigten zu tragen. Demgegenüber stellen die drei Rechnungen des Inselspitals Bern keine Auslagen des Strafverfahrens dar und sind zumindest vorläufig von der Kranken- kasse zu übernehmen. Dasselbe gilt für die Rechnung des Zentralgefängnisses AI.________, welche vom Kanton Bern zu bezahlen ist. Diese Kosten dürfen somit nicht dem Beschuldigten auferlegt werden. Nach dem Gesagten setzen sich die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 15'000.00, den Kosten des Zwangsmass- nahmengerichts von CHF 2'900.00, den Kosten des Hauptverfahrens (inkl. Auftritt der Staatsanwaltschaft) von CHF 10'000.00 sowie den Auslagen von CHF 4'811.90 («IRM Bern Ganzkörperuntersuchung C.________» von CHF 1'340.80, «IRM Bern Forensisch-molekularbiologisches Gutachten» von CHF 291.80, «IRM Bern Ganz- körperuntersuchung Beschuldigter» von CHF 1'996.40, «IRM Bern Aktengutach- ten» von CHF 858.00 und «Übersetzerkosten EV I.________» von CHF 324.90) zusammen und belaufen sich auf insgesamt CHF 32'711.90. Der Beschuldigte wird wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Angesichts des Ausgangs des oberin- stanzlichen Verfahrens hat er die Verfahrenskosten von CHF 32'711.90 zu bezah- len. 30.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskost- endekret, VKD; BSG 161.12) auf CHF 7'000.00 (inkl. CHF 1'000.00 Sicherheits- haft) bestimmt. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen mit Ausnahme der Fest- stellung der Rechtskraft und der minimen Reduktion der Tagessatzhöhe vollum- fänglich unterlegen. Er hat demzufolge die gesamten oberinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 7'000.00 zu tragen. 31. Entschädigung 31.1 Erstinstanzliches Verfahren Wie eingangs unter E. 5 erwähnt, ist auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung nur zurückzukommen, wenn die Vorinstanz bei deren Festsetzung ihr Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte. Gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. November 2023 wurde Rechtsanwalt J.________ vom Kanton Bern für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im Zeitraum vom 20. Oktober 2023 (pag. 869 f.) bis
30. Oktober 2023 (pag. 872 f.) mit insgesamt CHF 884.85 (inkl. Auslagen und
95 MWST) entschädigt (pag. 872 f.). Da keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das ihr bei der Festsetzung dieser Entschädi- gung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte, ist auf deren Höhe nicht mehr zurückzukommen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass Ziff. 3 dieser Verfügung nichtig ist (Festle- gung der Rück- und Nachzahlungspflicht durch die Staatsanwaltschaft). Der Be- schuldigte hat – wie von der Vorinstanz festgelegt – dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt J.________ ausgerichtete Entschädigung von CHF 884.85 zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ab dem 30. Oktober 2023 (pag. 878 f.) auf insgesamt CHF 23'717.25 (inkl. Auslagen und MWST). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Wei- se ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 23'717.25 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin B.________ ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 23'717.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 31.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwältin B.________ machte mit Kostennote vom 21. Oktober 2025 (pag. 1735 ff.) im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 42 Stunden und 22 Minuten geltend, wobei die Dauer der Berufungsverhandlung von rund fünfeinhalb Stunden nicht enthalten und folglich noch zu addieren ist. Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass Rechtsanwältin B.________ den Beschuldigten bereits im vorinstanzlichen Verfahren verteidigt hatte und somit von einer umfassenden Aktenkenntnis und einem bereits gewon- nen Wissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren profitieren konnte, als deutlich überhöht. Zunächst sind die Leistungen vom 26. Februar 2025 bis 4. März 2025, ausma- chend 50 Minuten, zu streichen, da diese in die Zeit vor dem erstinstanzlichen Ur- teil fallen. Die Leistung vom 7. März 2025, ausmachend 30 Minuten, dürfte im Zu- sammenhang mit der erstinstanzlichen Urteilseröffnung erbracht worden und damit bereits abgegolten sein. Für das Lesen des dreiseitigen Beschlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. März 2025 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft (pag. 1242 ff.) und das Verfassen der dagegen erhobenen siebenseitigen Beschwerde (pag. 1267 ff.) erscheinen drei Stunden und 45 Minuten als übersetzt, weshalb die entsprechen- den Leistungen vom 10. und 20. März 2025 («Beschluss Sicherheitshaft du TA Berne» und «Recours TC») auf eineinhalb Stunden zu kürzen sind.
96 Die Leistung vom 25. März 2025 («Verfügung TC Berne») ist auf fünf Minuten zu kürzen, da das Studium der Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom
24. März 2025 (pag. 1263 ff.) mit drei Seiten (abzgl. einer Seite Rubrum und einer Seite Hinweise) und ohne Beilagen nicht dermassen zeitaufwändig ist. Dasselbe gilt für die Leistungen vom 1. April 2025 («Dispositif de jugement du TC Berne») und vom 27. Juni 2025 («Verfügung du TC»), welche die Verfügungen des Oberge- richts des Kantons Bern vom 31. März 2025 (pag. 1307 ff.; zwei Seiten und drei Seiten Beilagen) und vom 26. Juni 2025 (pag. 1457 ff.; drei Seiten, ohne Beilagen) betreffen. Weiter ist die Leistung vom 26. März 2025 («Courrier au client»), ausma- chend fünf Minuten, zu streichen, da nicht ersichtlich ist, weshalb es zwei Briefe an den Beschuldigten bedurfte. Zudem sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Bundesgerichtsver- fahren, also die Leistungen vom 14. April 2025 bis 12. Mai 2025, ausmachend eine Stunde und zehn Minuten, zu streichen, nachdem diese nicht das vorliegende Ver- fahren betreffen. Für das zweiseitige Schreiben an das Regionalgericht Bern-Mittelland vom 28. Mai 2025 (pag. 1316 f.) sind weiter höchstens 30 Minuten gerechtfertigt. Auch ist der Brief an den Beschuldigten vom 4. Juni 2025 («Courrier au client») be- reits in der ersten verbuchten Leistung vom 4. Juni 2025 («[…] + courrier client») enthalten. Weshalb es mehr als einen Brief benötigte, ist nicht ersichtlich, womit 15 Minuten zu streichen sind. Weiter ist für das Lesen des sechsseitigen Beschlusses vom 8. September 2025 (pag. 1555 ff.) eine Kürzung der Leistung vom 10. September 2025 um 20 Minuten vorzunehmen. Für die beiden Briefe des Beschuldigten vom 13. und 20. Oktober 2025 sind je 15 Minuten gerechtfertigt. Die Beilagen zur Verfügung des Oberge- richts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025 (pag. 1673 ff.) sind zwar umfang- reicher, aber mit einer Stunde abgegolten. Die Berufungserklärung umfasst acht Seiten (pag. 1430 ff.), wofür zweieinhalb Stunden gerechtfertigt sind, wobei diese dem Beschuldigten bereits am 24. Juni 2025 zugestellt wurde und somit am
15. Oktober 2025 nicht nochmals zugestellt werden musste. Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung machte Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von neun Stunden (inkl. Aktenstudium) geltend. Ange- sichts dessen, dass es keine neuen Beweismittel wie beispielsweise ein oberin- stanzliches Gutachten gab, welche eine neue Ausgangslage geschaffen und damit neue sachverhaltliche und/oder rechtliche Argumente erfordert hätte(n), erscheint eine Verhandlungs- und Plädoyervorbereitung von höchstens fünf Stunden als an- gemessen. Schliesslich ist die Leistung vom 21. Oktober 2025 für die Erstellung der Kostenno- te praxisgemäss zu streichen. Der geltend gemachte Aufwand von 47 Stunden und 52 Minuten (inkl. Berufungs- verhandlung) wird dementsprechend um zwölf Stunden und 50 Minuten auf rund 35 Stunden gekürzt. Rechtsanwältin B.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfah- ren mit CHF 8'258.85 (35 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 340.00, Rei-
97 sezuschlag von CHF 300.00, MWST von CHF 618.85) entschädigt. Der Beschul- digte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwäl- tin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Beschlüsse 32. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf den se- paraten Beschluss vom 23. Oktober 2025 (pag. 1761 ff.) verwiesen. 33. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) 33.1 Rechtliche Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 zweiter Satz der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS- Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsan- gehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrol- len, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatsangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kön- nen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn die zuständige nationale Instanz in ihrer Entscheidung zum Schluss gelangt ist, dass die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsan- gehörigen in ihrem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze). Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze veran- kerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer
98 Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforde- rungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betrof- fenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefähr- dung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 33.2 Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und verfügt weder in der Schweiz noch in der EU über einen Aufenthaltstitel. Damit stammt er aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte für 20 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen Instanz beruht. Weiter wurde der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Die schwere Körperverletzung wird gemäss Art. 122 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Der entsprechende Straftatbestand sieht somit eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Damit ist die Vor- aussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ergibt sich die vom Beschul- digten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sodann ohne Weiteres aus der Art der Tat, den zahlreichen Vorstrafen (insbesondere versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte) sowie der ausgewiesenen hohen Rückfallgefahr (pag. 1396, S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. zur Rückfallgefahr pag. 809 f.). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Einrei- se- und Aufenthaltsverweigerung im SIS sind erfüllt. Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) ist folglich im SIS auszuschreiben. 34. DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]).
99 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass der Strafkläger H.________ infolge Rückzugs des Strafantrags nicht mehr Partei im Verfahren ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 7. März 2025 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, angeblich begangen am
13. Februar 2024 in L.________ zum Nachteil von G.________ und H.________ (AKS Ziff. I.2.3.), eingestellt wurde; 2. A.________ von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls, angeblich began- gen am 13. August 2023 in AG.________ zum Nachteil von AD.________ (AKS Ziff. I.4.), freigesprochen wurde; 3. A.________ schuldig erklärt wurde, der Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes, mehrfach begangen im Zeitraum vom 13. August 2023 bis am 19. Oktober 2023 in L.________ und evtl. anderswo durch Konsum von Kokain und cannabishaltigen Substanzen (AKS Ziff. I.8.); 4. Im Zivilpunkt beschlossen wurde, dass die Zivilklagen von C.________, D.________, E.________ und der F.________ gegen A.________ auf den Zivilweg verwiesen werden; 5. Weiter beschlossen wurde, dass das beschlagnahmte Klappmesser rot/schwarz/weiss beim KTD verbleibt und darüber im sistierten Verfahren BM ________ zu entscheiden sein wird; 6. Weiter beschlossen wurde, dass das beschlagnahmte Sackmesser rot nach Eintritt der Rechtskraft entsorgt wird. III. Für die rechtskräftige Einstellung gemäss Ziff. II.1. hiervor und den rechtskräftigen Frei- spruch gemäss Ziff. II.2. hiervor werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden und kei- ne Entschädigung ausgerichtet.
100 IV. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 19. Oktober 2023 in L.________ zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. I.1.); 2. der Drohung, begangen am 5. Oktober 2023 in L.________ zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. I.2.2.); 3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen 3.1. am 13. August 2023 in AH.________ (AKS Ziff. I.3.1.); 3.2. am 5./6. Oktober 2023 in L.________ (AKS Ziff. I.3.2.); 3.3. am 19. Oktober 2023 in L.________ (AKS Ziff. I.3.3.); 3.4. am 13. Februar 2024 in L.________ (AKS Ziff. I.3.4.); 4. der Beschimpfung, begangen am 5./6. Oktober 2023 in L.________ zum Nachteil von D.________ und E.________ (AKS Ziff. I.6.); 5. des Verweisungsbruchs, mehrfach begangen in der Schweiz in den Zeiträumen (AKS Ziff. I.5.) 5.1. vom 21. Juni 2019 – 28. August 2019; 5.2. vom 4. Juni 2020 – 27. Juni 2020; 5.3. vom 10. August 2023 – 18. Oktober 2023; 6. der Verunreinigung von fremdem Eigentum, begangen am 5. Oktober 2023 in L.________ zum Nachteil der F.________ (AKS Ziff. I.7.). V. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. II.3. hiervor und die Schuld- sprüche gemäss Ziff. IV. hiervor sowie in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 66b Abs. 1, 106, 122 Bst. a und b, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 291 StGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 8 Abs. 1 KStrG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
101 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 736 Tagen (19. Oktober 2023 bis 23. Oktober 2025) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 120.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 20 Jahren. 5. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 32'711.90. 6. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'000.00 (CHF 6'000.00 Gebühren, CHF 1'000.00 Sicherheitshaft). VI. 1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt J.________ vom Kanton Bern für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 884.85 entschädigt wurde (Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. November 2023). Es wird festgestellt, dass Ziff. 3 dieser Verfügung nichtig ist (Rück- und Nachzahlungspflichten von A.________). 2. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt J.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 884.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.75 200.00 CHF 2’350.00 Reisezuschlag CHF 600.00 CHF 266.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’216.00 CHF 247.65 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’463.65 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST
102 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 81.90 200.00 CHF 16’380.00 Reisezuschlag CHF 1’425.00 CHF 931.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 18’736.00 CHF 1’517.60 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 20’253.60 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 23'717.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 23'717.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.00 200.00 CHF 7’000.00 Reisezuschlag CHF 300.00 CHF 340.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 7’640.00 CHF 618.85 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’258.85 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'258.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 8'258.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf den separaten Beschluss vom 23. Oktober 2025 verwiesen. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 3. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h DNA-Profil-Gesetz).
103 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin - dem Straf- und Zivilkläger 1 (durch Publikation im Amtsblatt) - dem Straf- und Zivilkläger 2 - dem Straf- und Zivilkläger 3 - der Straf- und Zivilklägerin 4 - Rechtsanwalt J.________ (auszugsweise) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unver- züglich, vorab elektronisch; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv unverzüglich, vorab elektronisch; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) - dem Regionalgefängnis M.________ (nur Dispositiv unverzüglich, vorab elektro- nisch) - H.________ (auszugsweise) Bern, 23. Oktober 2025 (Ausfertigung: 13. März 2026) Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Gutmann Die Gerichtsschreiberin: Hurter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.